VWBES.2002.89
Bewilligung für Nebenbeschäftigungen
14. Mai 2002Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2002 Nr. 29
§ 42 StPG, §§ 72 ff. VV GVG. Kaminfegermonopol.
Nebenbeschäftigung. Dem Kreiskaminfeger ist es erlaubt, ausserhalb seines
Kreises andere als die konzessionierten Dienstleistungen zu erbringen.
Interessenkonflikt hinsichtlich derartiger Tätigkeiten im eigenen
Kaminfegerkreis.
Sachverhalt
R. wurde von der Verwaltungskommission der Solothurnischen
Gebäudeversicherung (im Folgenden SGV genannt) als Kreiskaminfeger gewählt. Er
ersuchte um Bewilligung diverser Dienstleistungen und Verkaufstätigkeiten, die
er als Ergänzung zu seiner Tätigkeit als Kreiskaminfeger auf dem freien Markt
anzubieten gedachte. Die Verwaltungskommission der SGV wies das
Bewilligungsgesuch ab. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene
Beschwerde gut.
Erwägungen
4.
Der Kanton Solothurn kennt, wie andere Kantone auch, ein
Kaminfegermonopol. Vor der Wirtschaftsfreiheit hält es aus feuer- und
gesundheitspolizeilichen Gründen stand (BGE 109 Ia 193 ff.; Jörg Paul Müller:
Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 672; Ulrich Häfelin/Georg Müller:
Grundriss des allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz 2018). Die
Kreiskaminfeger erbringen ihre Dienstleistung im Rahmen einer ihnen erteilten
Konzession. Die Monopolkonzession verleiht die Berechtigung zur Ausübung einer
monopolisierten wirtschaftlichen Tätigkeit (Heinz Imboden/René Rhinow:
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Basel 1976, S. 1139; Blaise Knapp:
Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1992, Rz 1395 ff.). Die Konzession
begründet ein komplexes Rechtsverhältnis, welches für den Konzessionär und die
Behörde gegenseitige, in Gesetzen, Verordnungen und einem Pflichtenheft
festgehaltene Rechte und Pflichten beinhaltet (Knapp, a.a.O., Rz 1405). Im
Rahmen der ihm gesetzlich vorgeschriebenen Rechte und Pflichten kann sich der
Konzessionär frei organisieren und den Dienst zum eigenen Nutzen erbringen
(Knapp, a.a.O., Rz 1409). Der Konzedent beaufsichtigt den Konzessionär, um zu
gewährleisten, dass der Dienst im öffentlichen Interesse und gesetzmässig
erbracht wird (Knapp, a.a.O., Rz 1412).
5.
Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob der
Beschwerdeführer nebst seiner Aufgabe als Kreiskaminfeger noch andere
Tätigkeiten ausüben darf.
Das Gebäuderversicherungsgesetz (GVG, BGS 618.111) und die
dazugehörende Vollzugsverordnung regeln die Rahmenbedingungen der Konzession
als Kreiskaminfeger nur rudimentär. Sie wird gemäss § 73 VV GVG
(Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz, BGS 618.112) durch
mitwirkungsbedürftige Verfügung für die befristete Dauer von jeweils vier
Jahren erteilt. Normiert sind der sachliche und örtliche Umfang der Konzession,
das Tarifwesen und die Aufsicht. Über die Beendigung des
Konzessionsverhältnisses beispielsweise wegen Heimfalls oder Verwirkung
(Häfelin/Müller, a.a.O., Rz 2032 ff.) sind keine Bestimmungen vorhanden.
Verfahren und Sanktionen bei Konzessionsverletzungen sind nicht geregelt.
Gestützt auf ein erheblich erklärtes kantonsrätliches
Postulat hatte der Regierungsrat 1995 geprüft, inwiefern das solothurnische
Kaminfegermonopol noch gerechtfertigt sei. Zur Wahrung der öffentlichen
Sicherheit und zur Sicherstellung des Kontrollwesens wurde von einer
Liberalisierung abgesehen, die vom Regierungsrat erlassene Vollzugsverordnung
sah im Interesse der Kunden aber eine Lockerung des Monopols vor. Seit
Inkrafttreten der Bestimmung am 1.1.1996 kann ein Gebäudeeigentümer oder dessen
Vertreter bei Unstimmigkeiten mit dem zuständigen Kreiskaminfegermeister gegen
Vergütung der entsprechenden Mehrkosten einen beliebigen anderen Kreiskaminfegermeister
mit der ordentlichen Kontrolle und Reinigung der wärmetechnischen Anlagen
beauftragen. Mit der schriftlichen Bestätigung des Auftrages durch den ausserordentlichen
Kreiskaminfegermeister geht das Gebäude in seine Zuständigkeit über. Erst mit
dem Antritt einer neuen Person als Kreiskaminfegermeister wird wieder der
ordentliche Kreiskaminfegermeister für das Gebäude zuständig. Damit das
Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers auf Unstimmigkeitsfälle
beschränkt bleibt, wurde in § 76 VV GVG eingefügt, dass den Kreiskaminfegern
Kundenwerbung in fremden Kreisen untersagt ist (RRB Nr. 2479 vom 26.9.1995).
Die Frage nach der Zulässigkeit einer Entfaltung anderer
wirtschaftlicher Tätigkeiten neben der konzedierten Aufgabe bleibt nach Gesetz
und Verordnung offen.
6.
Grundsätzlich kann sich der Beschwerdeführer auf die
Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 Abs. 2 BV (Bundesverfassung, SR 101) berufen,
welche die persönliche wirtschaftliche, insbesondere berufliche Entfaltung des
Einzelnen garantiert (Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999,
S. 639 ff.). Eine Einschränkung dieses Grundrechts bedürfte laut Art. 36 BV
einer gesetzlichen Grundlage, eines überwiegenden öffentlichen Interesses, die
Einschränkung müsste verhältnismässig sein und den Kerngehalt beachten (Müller,
a.a.O., S. 660).
Im vorliegenden Fall enthalten das GVG und auch die VV GVG -
wie oben dargelegt - keine gesetzliche Bestimmung, welche den Kreiskaminfegern
anderweitige wirtschaftliche Tätigkeiten untersagen würden. Indes gehen
Literatur und Rechtsprechung davon aus, dass der private Konzessionär in der
Ausübung seiner Konzession in verschiedener Hinsicht öffentlichrechtlichen
Grundsätzen unterliegt (Imboden/Rhinow, a.a.O., S. 1140). So führt das Bundesgericht
in BGE 97 I 862 aus, dass an sich der Konzessionär in Angelegenheiten, in denen
er eigene finanzielle Interessen habe, hinsichtlich seiner
öffentlichrechtlichen Funktionen in Ausstand treten müsste bzw. unter
Hintanstellung von Privatinteressen objektiv zu entscheiden habe.
7.
Vorliegend ist zu unterscheiden, ob der
Beschwerdeführer die beabsichtigten anderweitigen Aktivitäten in seinem
Kaminfegerkreis oder ausserhalb dieses Kreises entfaltet.
a) Würde der Kreiskaminfeger in seinem Kreis beispielsweise
einen Ölofen installieren, so hätte er diese Anlage gemäss § 77bis
VV GVG selbst abzunehmen und später so oft als nötig zu kontrollieren und zu
russen (§ 78 VV GVG). Diese Situation stellt einen gewissen Interessenkonflikt
dar, den es im Sinn der im öffentlichen Interesse liegenden Brandverhütung und
Luftreinhaltung zu vermeiden gilt. Die VV GVG erwähnt in § 73bis
zwar das Institut des ausserordentlichen Kreiskaminfegers, doch ist dieser nach
dem Willen des Verordnungsgebers eben nur gerade in Ausnahmefällen von
Unstimmigkeiten zwischen dem Konzessionär und dem Leistungsempfänger
vorgesehen, und nicht als Alternative für den Fall von Interessenkonflikten, so
dass es deren Entstehung zu vermeiden gilt.
b) Nachdem die Konzession des Kreiskaminfegers ausschliesslich
zur Ausübung der Kaminfegertätigkeit in einem der 26 Kaminfegerkreise
berechtigt, liegt es auf der Hand, dass in anderen Kaminfegerkreisen
beispielsweise aus Verkauf und Installation von Cheminéeöfen oder
Kaminsanierungen keine Interessenkonflikte entstehen können. Die Abnahme,
Kontrolle und Russung der wärmetechnischen Anlagen wird zwangsläufig von einem
anderen Kaminfegermeister vorgenommen. In diesem Rahmen steht der Anbietung und
Erbringung anderer als der konzessionierten Dienstleistungen nichts entgegen.
Tatsächlich wird in anderen Kantonen die Kaminfegertätigkeit oft in Kombination
mit dem Dachdecker- oder Bauspenglergewerbe betrieben. Die Literatur hält auch
ausdrücklich fest, dass für den Fall, da der konzessionierte Betrieb noch andere
als die konzedierten Tätigkeiten ausübt, sich die Aufsicht nur auf den
Gegenstand der Konzession erstreckt (Knapp, a.a.O., Rz 1'412). Aus dem RRB Nr.
2479.
vom 26.9.1995 ergibt sich im Übrigen, dass das Werbeverbot in fremden
Kaminfegerkreisen eingeführt wurde, um das Institut des ausserordentlichen
Kreiskaminfegers ausschliesslich den Unstimmigkeiten zwischen
Grundeigentümer/Vertreter und ordentlichem Kreiskaminfeger vorzubehalten. Es
war nicht die Absicht des Verordnungsgebers, eine Liberalisierung des
Kaminfegermonopols Richtung Wettbewerb und Wahlfreiheit zu bewirken. Nachdem
sich das Werbeverbot ausschliesslich auf die konzedierte Tätigkeit bezieht, ist
es dem Beschwerdeführer vorliegend unbenommen, für seine anderweitigen
Dienstleistungen sowohl im eigenen als auch in fremden Kreisen Kundenwerbung zu
betreiben.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 14. Mai 2002 (VWBES.2002.89)