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Entscheid

VWBES.2003.100

Baubewilligung, Abstand zu eingedoltem Gewässer

1. Juli 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Bau- und Justizdepartement

verweigerte die Bewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles mit Geräteabteil

und Sitzplatz. Aus dem Grundbuchplan sei ersichtlich, dass die geplante Baute

bis auf 2.4 m an den eingedolten Bach gestellt werde. Das Grundstück sei gross

genug, um das Vorhaben ausserhalb des Bachabstandes zu realisieren. Die bereits

erstellte Bodenplatte sei zu entfernen. Das Verwaltungsgericht weist die gegen

diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer

(Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) hat den Rahmen für den Schutz der

Fliessgewässer geschaffen. Art. 37 GSchG lässt

deren Verbauen und Korrigieren nur in wenigen Fällen zu. Zudem muss eine

grundsätzlich zulässige Verbauung oder Korrektion naturnah gestaltet werden.

Das Bundesgericht erachtet Art. 37 GSchG als eine

gesetzliche Grundlage neben anderen für die Festlegung einer Gewässerbaulinie

entlang eines Bachs zur planerischen Sicherung des Landbedarfs für eine

zukünftige Verbreiterung des Bachprofils im Interesse des Hochwasserschutzes

und eine naturnahe Gestaltung des Ufers. Der Gesetzgeber hat das Überdecken

oder Eindolen von Fliessgewässern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1

GSchG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. e

GSchG dürfen bestehende Eindolungen und Überdeckungen nicht erneuert werden,

wenn eine offene Wasserführung möglich ist und für die landwirtschaftliche

Nutzung keine erheblichen Nachteile mit sich bringt. Eine Pflicht zur

Offenlegung und Renaturierung eines eingedolten Gewässers enthält das GSchG

nicht. Hingegen darf die Überbauung eines Grundstückes die künftige Sanierung

des Bachs nicht präjudizieren, d.h. eine den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG

genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben (V. Huber -

Wälchli/P. M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz,

in URP 2003, S. 51 f.).

b) Die solothurnische Verordnung über den Natur- und

Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) regelt den Uferschutz auf kantonaler Ebene.

Sämtliche Bäche, Flüsse und Seen und deren Ufer werden unter Schutz gestellt.

Der Schutz bezweckt namentlich:

die Erhaltung der natürlichen Ufer;

die Freihaltung der Ufer vor Überbauung;

den freien Zugang zu den Ufern;

die Erhaltung und Förderung der Schilf-, Baum- und

Gebüschbestände entlang den Ufern.

Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale

Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in

einer Breite von 4 m ein Bauverbot. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale

Bauabstand bei Bächen 10 m.

Nach § 35 NHV können Ausnahmen vom Bauverbot bewilligt

werden

für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort

am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen;

wenn es im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes

erforderlich ist;

für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein

überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig

überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt;

für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt

wird.

c) Es ergibt sich somit, dass auch

von unterirdisch geführten Bächen ein Abstand einzuhalten ist, um eine spätere

Offenlegung zu ermöglichen, wenn die bestehende Eindolung ersetzt werden

müsste. Es kann keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Das Grundstück des

Beschwerdeführers ist gross genug, um mit dem geplanten Hühnerhaus den

Bachabstand einzuhalten.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 01. Juli 2003

(VWBES.2003.100)