VWBES.2003.100
Baubewilligung, Abstand zu eingedoltem Gewässer
1. Juli 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 21
Art. 37 GSchG, § 32 NHV. Verbauung von
Fliessgewässern. Bauabstände sind auch im Bereich eingedolter Fliessgewässer
einzuhalten.
Sachverhalt
Das Bau- und Justizdepartement
verweigerte die Bewilligung für den Neubau eines Hühnerstalles mit Geräteabteil
und Sitzplatz. Aus dem Grundbuchplan sei ersichtlich, dass die geplante Baute
bis auf 2.4 m an den eingedolten Bach gestellt werde. Das Grundstück sei gross
genug, um das Vorhaben ausserhalb des Bachabstandes zu realisieren. Die bereits
erstellte Bodenplatte sei zu entfernen. Das Verwaltungsgericht weist die gegen
diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
(Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) hat den Rahmen für den Schutz der
Fliessgewässer geschaffen. Art. 37 GSchG lässt
deren Verbauen und Korrigieren nur in wenigen Fällen zu. Zudem muss eine
grundsätzlich zulässige Verbauung oder Korrektion naturnah gestaltet werden.
Das Bundesgericht erachtet Art. 37 GSchG als eine
gesetzliche Grundlage neben anderen für die Festlegung einer Gewässerbaulinie
entlang eines Bachs zur planerischen Sicherung des Landbedarfs für eine
zukünftige Verbreiterung des Bachprofils im Interesse des Hochwasserschutzes
und eine naturnahe Gestaltung des Ufers. Der Gesetzgeber hat das Überdecken
oder Eindolen von Fliessgewässern grundsätzlich verboten (Art. 38 Abs. 1
GSchG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. e
GSchG dürfen bestehende Eindolungen und Überdeckungen nicht erneuert werden,
wenn eine offene Wasserführung möglich ist und für die landwirtschaftliche
Nutzung keine erheblichen Nachteile mit sich bringt. Eine Pflicht zur
Offenlegung und Renaturierung eines eingedolten Gewässers enthält das GSchG
nicht. Hingegen darf die Überbauung eines Grundstückes die künftige Sanierung
des Bachs nicht präjudizieren, d.h. eine den Anforderungen von Art. 37 Abs. 2 GSchG
genügende Renaturierung muss trotz der Überbauung möglich bleiben (V. Huber -
Wälchli/P. M. Keller: Zehn Jahre Rechtsprechung zum neuen Gewässerschutzgesetz,
in URP 2003, S. 51 f.).
b) Die solothurnische Verordnung über den Natur- und
Heimatschutz (NHV, BGS 435.141) regelt den Uferschutz auf kantonaler Ebene.
Sämtliche Bäche, Flüsse und Seen und deren Ufer werden unter Schutz gestellt.
Der Schutz bezweckt namentlich:
die Erhaltung der natürlichen Ufer;
die Freihaltung der Ufer vor Überbauung;
den freien Zugang zu den Ufern;
die Erhaltung und Förderung der Schilf-, Baum- und
Gebüschbestände entlang den Ufern.
Gemäss § 32 NHV besteht für Bauten, sofern kantonale
Baulinien nichts anderes vorsehen, innerhalb der Bauzone entlang von Bächen in
einer Breite von 4 m ein Bauverbot. Ausserhalb der Bauzone beträgt der minimale
Bauabstand bei Bächen 10 m.
Nach § 35 NHV können Ausnahmen vom Bauverbot bewilligt
werden
für Bauten und bauliche Anlagen, deren Zweck einen Standort
am Ufer erfordert und deren Erstellung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen;
wenn es im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes
erforderlich ist;
für Neubauten und Anbauten in der Bauzone, wenn sie in ein
überbautes Gebiet zu liegen kommen, das Baugrundstück anders nicht zweckmässig
überbaubar ist und der Näherbau den Schutzzweck nicht vereitelt;
für Umbauten, wenn dadurch der Schutzzweck nicht vereitelt
wird.
c) Es ergibt sich somit, dass auch
von unterirdisch geführten Bächen ein Abstand einzuhalten ist, um eine spätere
Offenlegung zu ermöglichen, wenn die bestehende Eindolung ersetzt werden
müsste. Es kann keine Ausnahmebewilligung gewährt werden. Das Grundstück des
Beschwerdeführers ist gross genug, um mit dem geplanten Hühnerhaus den
Bachabstand einzuhalten.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 01. Juli 2003
(VWBES.2003.100)