VWBES.2003.104
Kommandierung / Neufestsetzung der Besoldung
29. Oktober 2003Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 22
§ 7 Dienstreglement der Kantonspolizei. Die
Kommandierung eines Polizisten, die Versetzung an einen anderen Dienstort, ist
eine Weisung, die nicht in das zugrunde liegende Anstellungsverhältnis
eingreift und demnach keine beschwerdefähige Verfügung darstellt.
Unzulässigkeit einer Lohnreduktion (E. 7).
Sachverhalt
H. hatte verschiedene leitende Stellungen bei der
Kantonspolizei Solothurn inne. Im Januar 1994 wurde er zum
Bezirkschef-Stellvertreter befördert. Gleichzeitig hat er die Funktion als Chef
des Polizeipostens in A. übernommen. Auf den 1. September 1999 wurde er
Postenchef in X.. Das Polizeikommando ernannte ihn schliesslich 2001 zum
Bezirkschef. Im Januar 2002 wurde er mit Kritik an seiner Führungseignung
konfrontiert.Im Oktober 2002 wurde ihm eröffnet, er habe die vereinbarten
Qualifikationsziele nicht erreicht. Das Führungsproblem sei nicht gelöst. Man
bot ihm deshalb die Stelle als Postenchef in Y. an. Dieses Angebot nahm er
nicht an. Am 11.11.2002 entband ihn der Polizeikommandant von der Funktion als
Bezirkschef und versetzte ihn als Postenchef auf den Polizeiposten Y. Das
Personalamt setzte die Besoldung des Beschwerdeführers am 19.11.2002 neu fest.
Er wurde von der Besoldungsklasse 19 in die Besoldungsklasse 17 zurückgestuft.
H. beschwerte sich beim Regierungsrat. Der Regierungsrat überwies die
Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht tritt auf den
Kommandierungsentscheid nicht ein, heisst aber die Beschwerde über die
Neufestsetzung der Besoldung gut.
Erwägungen
4.
c) Für Polizisten gilt das StPG (Staatspersonalgesetz,
BGS 126.1) unter Vorbehalt des Gesetzes über die Kantonspolizei
(Kantonspolizeigesetz, KapoG, BGS 511.11). Polizeibeamte unterstehen einem
besonderen Dienstrecht gemäss §§ 10 bis 18 KapoG und dem Dienstreglement der
Kantonspolizei (BGS 511.12). Nach § 7 des Reglementes hat sich jeder
Korpsangehörige grundsätzlich mit allen im Gesetz über die Kantonspolizei
umschriebenen Aufgaben zu befassen. Das Arbeitsverhältnis der Polizeibeamten
soll grundsätzlich gleich ausgestaltet sein wie beim übrigen Staatspersonal.
Gewisse Besonderheiten der Tätigkeit eines Polizeibeamten machen es aber
erforderlich, in den §§ 10 bis 18 spezielle Regelungen vorzusehen (Botschaft
und Entwurf des Regierungsrates zur Totalrevision des Gesetzes über die
Kantonspolizei, KRV 1990, Beilage nach S. 180, S. 7)). Gemäss § 15 des
Kantonspolizeigesetzes besetzt das Kommando freie Stellen auf Ausschreibung
hin. Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen.
Auf die persönlichen Verhältnisse des Korpsangehörigen ist nach Möglichkeit
Rücksicht zu nehmen. Aus betrieblichen Gründen wird der Polizeikommandant hie
und da nicht darum herum kommen, Versetzungen anzuordnen, wobei auf die
persönlichen Verhältnisse möglichst Rücksicht zu nehmen ist (Botschaft, S. 7).
Polizisten können folglich zu allen Aufgaben des Polizeidienstes kommandiert
werden. Ein bestimmter Dienstort und eine bestimmte Funktion sind nicht
vereinbart. Die Versetzung hängt von den Bedürfnissen des Dienstes ab. Soweit
es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Jeder
Polizist muss mit Versetzungen rechnen. Die Kommandierung ist zu befolgen, denn
massgebend für den Inhalt und Umfang der Dienstpflichten ist das Dienstreglement
der Kantonspolizei.
Bei der Kommandierung eines Polizisten nach KapoG handelt es
sich demnach um eine Weisung, die nicht in den Anstellungsvertrag eingreift.
Der Kommandant hat deshalb zu Recht keine beschwerdefähige Verfügung erlassen.
Mangels beschwerdefähiger Verfügung fehlt ein Anfechtungsobjekt. Ohne
Anfechtungsobjekt kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach
kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Kommandierung nicht überprüfen.
7.
Im solothurnischen Personalrecht ist die Änderung der
öffentlich-rechtlichen Dienstverträge nicht geregelt. Da die Lohnreduktion
jedoch nicht als innerdienstliche Anordnung gelten kann, greift sie in das
Vertragsverhältnis ein. Es handelt sich um den Versuch einer Vertragsänderung.
Im solothurnischen Personalrecht können Verträge, mangels gesetzlicher
Regelung, nur durch gegenseitige Vereinbarung oder durch Kündigung geändert
werden. Einseitig seitens des Arbeitgebers angeordnete Vertragsänderungen sind
nicht möglich. Das Verfahren, das durchgespielt werden muss, wenn der
Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, ist im Staatspersonalgesetz sowie
der Verordnung dazu detailliert geregelt. Da die umstrittene Lohnreduktion nur
durch eine Kündigung hätte bewirkt werden können, ist zu prüfen, ob im
vorliegenden Fall eine Kündigung ausgesprochen wurde und ob die für die
Kündigung geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.
8.
Nach § 27 des StPG kann die Anstellungsbehörde das
Anstellungsverhältnis kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt
rechtfertigen. Wesentliche Gründe für eine Kündigung liegen u.a. vor, wenn der
oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder
Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder
wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten
zu berechtigten Klagen Anlass gibt (Abs. 4 Buchstabe b). Kündigungen nach Abs.
4.
Buchstabe b können nur ausgesprochen werden, wenn dem oder der Angestellten
vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der
Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist.
§ 11 StPV (BGS 126.161) legt die Einzelheiten des
Kündigungsverfahrens fest. Der erste Verfahrensschritt besteht darin, dass der
Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeurteilungsgespräch führt und
dessen mangelnde Eignung, ungenügende Leistung oder zu Klagen Anlass gebendes
Verhalten thematisiert. Im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch hat
der Vorgesetzte dem Mitarbeiter schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist
einzuräumen und für den Fall, dass er sich nicht bewährt, die Kündigung in
Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 1 StPV). Wenn sich der Mitarbeiter innert der
vereinbarten Frist nicht bewährt, reicht der Vorgesetzte gestützt auf ein
erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch den begründeten Antrag auf Kündigung
auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein (§ 11 Abs. 2 StPV). Die Anstellungsbehörde
stellt dem Mitarbeiter den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihm Frist
zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV). Der Gesetzgeber beabsichtigte
mit diesem mehrstufigen Kündigungsverfahren, dem betroffenen Angestellten
sowohl das rechtliche Gehör als auch hinreichend Gelegenheit zur Behebung von
Beanstandungen zu gewähren.
9.
Im vorliegenden Verfahren stand gemäss dem Beweisergebnis
nie zur Diskussion, H. zu kündigen. Das für die Kündigung vorgeschriebene
Verfahren wurde deshalb auch nicht durchgespielt. Die im Anschluss an das
Mitarbeiterbeurteilungsgespräch geforderte Bewährungsfrist wurde zwar
eingeräumt, es wurde aber keine Kündigung für den Fall der Nichtbewährung in
Aussicht gestellt. Die Gründe für die Versetzung wurden mit dem
Beschwerdeführer besprochen. Der Kommandant-Stellvertreter hat wegen Mängeln in
der Führung eine Zwischenqualifikation für September 2002 angeordnet. Er hat
dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass bei Nichterreichen der
vereinbarten Ziele eine Versetzung in einen anderen Dienst in Erwägung gezogen
werde. Am 15.10.02 wurde die negative Zwischenqualifikation zwar mündlich
eröffnet. Sie wurde aber schriftlich nicht bestätigt und der Beschwerdeführer
hat die Qualifikation nicht unterschrieben. Ein begründeter Kündigungsantrag
wurde nicht eröffnet und Frist zur Stellungnahme wurde nicht gesetzt. Dies ist
verständlich, wurde eine Kündigung doch gar nie ins Auge gefasst. Dies hat
jedoch zur Folge, dass die formlose Mitteilung des Personalamtes an den
Beschwerdeführer, sein Lohn werde reduziert, keine Vertragsänderung bewirken konnte.
Die bisherigen Vertragsbedingungen haben deshalb weiterhin Geltung, und die
Lohnreduktion ist unwirksam.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 29. Oktober 2003 (VWBES.
2003.
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