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Entscheid

VWBES.2003.104

Kommandierung / Neufestsetzung der Besoldung

29. Oktober 2003Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

H. hatte verschiedene leitende Stellungen bei der

Kantonspolizei Solothurn inne. Im Januar 1994 wurde er zum

Bezirkschef-Stellvertreter befördert. Gleichzeitig hat er die Funktion als Chef

des Polizeipostens in A. übernommen. Auf den 1. September 1999 wurde er

Postenchef in X.. Das Polizeikommando ernannte ihn schliesslich 2001 zum

Bezirkschef. Im Januar 2002 wurde er mit Kritik an seiner Führungseignung

konfrontiert.Im Oktober 2002 wurde ihm eröffnet, er habe die vereinbarten

Qualifikationsziele nicht erreicht. Das Führungsproblem sei nicht gelöst. Man

bot ihm deshalb die Stelle als Postenchef in Y. an. Dieses Angebot nahm er

nicht an. Am 11.11.2002 entband ihn der Polizeikommandant von der Funktion als

Bezirkschef und versetzte ihn als Postenchef auf den Polizeiposten Y. Das

Personalamt setzte die Besoldung des Beschwerdeführers am 19.11.2002 neu fest.

Er wurde von der Besoldungsklasse 19 in die Besoldungsklasse 17 zurückgestuft.

H. beschwerte sich beim Regierungsrat. Der Regierungsrat überwies die

Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht tritt auf den

Kommandierungsentscheid nicht ein, heisst aber die Beschwerde über die

Neufestsetzung der Besoldung gut.

Erwägungen

4.

c) Für Polizisten gilt das StPG (Staatspersonalgesetz,

BGS 126.1) unter Vorbehalt des Gesetzes über die Kantonspolizei

(Kantonspolizeigesetz, KapoG, BGS 511.11). Polizeibeamte unterstehen einem

besonderen Dienstrecht gemäss §§ 10 bis 18 KapoG und dem Dienstreglement der

Kantonspolizei (BGS 511.12). Nach § 7 des Reglementes hat sich jeder

Korpsangehörige grundsätzlich mit allen im Gesetz über die Kantonspolizei

umschriebenen Aufgaben zu befassen. Das Arbeitsverhältnis der Polizeibeamten

soll grundsätzlich gleich ausgestaltet sein wie beim übrigen Staatspersonal.

Gewisse Besonderheiten der Tätigkeit eines Polizeibeamten machen es aber

erforderlich, in den §§ 10 bis 18 spezielle Regelungen vorzusehen (Botschaft

und Entwurf des Regierungsrates zur Totalrevision des Gesetzes über die

Kantonspolizei, KRV 1990, Beilage nach S. 180, S. 7)). Gemäss § 15 des

Kantonspolizeigesetzes besetzt das Kommando freie Stellen auf Ausschreibung

hin. Soweit es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen.

Auf die persönlichen Verhältnisse des Korpsangehörigen ist nach Möglichkeit

Rücksicht zu nehmen. Aus betrieblichen Gründen wird der Polizeikommandant hie

und da nicht darum herum kommen, Versetzungen anzuordnen, wobei auf die

persönlichen Verhältnisse möglichst Rücksicht zu nehmen ist (Botschaft, S. 7).

Polizisten können folglich zu allen Aufgaben des Polizeidienstes kommandiert

werden. Ein bestimmter Dienstort und eine bestimmte Funktion sind nicht

vereinbart. Die Versetzung hängt von den Bedürfnissen des Dienstes ab. Soweit

es die Umstände erfordern, kann das Kommando Versetzungen anordnen. Jeder

Polizist muss mit Versetzungen rechnen. Die Kommandierung ist zu befolgen, denn

massgebend für den Inhalt und Umfang der Dienstpflichten ist das Dienstreglement

der Kantonspolizei.

Bei der Kommandierung eines Polizisten nach KapoG handelt es

sich demnach um eine Weisung, die nicht in den Anstellungsvertrag eingreift.

Der Kommandant hat deshalb zu Recht keine beschwerdefähige Verfügung erlassen.

Mangels beschwerdefähiger Verfügung fehlt ein Anfechtungsobjekt. Ohne

Anfechtungsobjekt kann auf eine Beschwerde nicht eingetreten werden. Demnach

kann das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall die Kommandierung nicht überprüfen.

7.

Im solothurnischen Personalrecht ist die Änderung der

öffentlich-rechtlichen Dienstverträge nicht geregelt. Da die Lohnreduktion

jedoch nicht als innerdienstliche Anordnung gelten kann, greift sie in das

Vertragsverhältnis ein. Es handelt sich um den Versuch einer Vertragsänderung.

Im solothurnischen Personalrecht können Verträge, mangels gesetzlicher

Regelung, nur durch gegenseitige Vereinbarung oder durch Kündigung geändert

werden. Einseitig seitens des Arbeitgebers angeordnete Vertragsänderungen sind

nicht möglich. Das Verfahren, das durchgespielt werden muss, wenn der

Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen will, ist im Staatspersonalgesetz sowie

der Verordnung dazu detailliert geregelt. Da die umstrittene Lohnreduktion nur

durch eine Kündigung hätte bewirkt werden können, ist zu prüfen, ob im

vorliegenden Fall eine Kündigung ausgesprochen wurde und ob die für die

Kündigung geltenden Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind.

8.

Nach § 27 des StPG kann die Anstellungsbehörde das

Anstellungsverhältnis kündigen, wenn wesentliche Gründe diesen Schritt

rechtfertigen. Wesentliche Gründe für eine Kündigung liegen u.a. vor, wenn der

oder die Angestellte wegen mangelnder Eignung (Fach-, Führungs- oder

Sozialkompetenz) nicht in der Lage ist, seine oder ihre Aufgaben zu erfüllen oder

wenn er oder sie ungenügende Leistungen erbringt oder sein oder ihr Verhalten

zu berechtigten Klagen Anlass gibt (Abs. 4 Buchstabe b). Kündigungen nach Abs.

4.

Buchstabe b können nur ausgesprochen werden, wenn dem oder der Angestellten

vorgängig eine angemessene Bewährungsfrist eingeräumt und für den Fall der

Nichtbewährung die Kündigung angedroht worden ist.

§ 11 StPV (BGS 126.161) legt die Einzelheiten des

Kündigungsverfahrens fest. Der erste Verfahrensschritt besteht darin, dass der

Vorgesetzte mit dem Mitarbeiter ein Mitarbeiterbeurteilungsgespräch führt und

dessen mangelnde Eignung, ungenügende Leistung oder zu Klagen Anlass gebendes

Verhalten thematisiert. Im Anschluss an das Mitarbeiterbeurteilungsgespräch hat

der Vorgesetzte dem Mitarbeiter schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist

einzuräumen und für den Fall, dass er sich nicht bewährt, die Kündigung in

Aussicht zu stellen (§ 11 Abs. 1 StPV). Wenn sich der Mitarbeiter innert der

vereinbarten Frist nicht bewährt, reicht der Vorgesetzte gestützt auf ein

erneutes Mitarbeiterbeurteilungsgespräch den begründeten Antrag auf Kündigung

auf dem Dienstweg bei der Anstellungsbehörde ein (§ 11 Abs. 2 StPV). Die Anstellungsbehörde

stellt dem Mitarbeiter den begründeten Kündigungsantrag zu und setzt ihm Frist

zur schriftlichen Stellungnahme (§ 11 Abs. 3 StPV). Der Gesetzgeber beabsichtigte

mit diesem mehrstufigen Kündigungsverfahren, dem betroffenen Angestellten

sowohl das rechtliche Gehör als auch hinreichend Gelegenheit zur Behebung von

Beanstandungen zu gewähren.

9.

Im vorliegenden Verfahren stand gemäss dem Beweisergebnis

nie zur Diskussion, H. zu kündigen. Das für die Kündigung vorgeschriebene

Verfahren wurde deshalb auch nicht durchgespielt. Die im Anschluss an das

Mitarbeiterbeurteilungsgespräch geforderte Bewährungsfrist wurde zwar

eingeräumt, es wurde aber keine Kündigung für den Fall der Nichtbewährung in

Aussicht gestellt. Die Gründe für die Versetzung wurden mit dem

Beschwerdeführer besprochen. Der Kommandant-Stellvertreter hat wegen Mängeln in

der Führung eine Zwischenqualifikation für September 2002 angeordnet. Er hat

dem Beschwerdeführer auch schriftlich mitgeteilt, dass bei Nichterreichen der

vereinbarten Ziele eine Versetzung in einen anderen Dienst in Erwägung gezogen

werde. Am 15.10.02 wurde die negative Zwischenqualifikation zwar mündlich

eröffnet. Sie wurde aber schriftlich nicht bestätigt und der Beschwerdeführer

hat die Qualifikation nicht unterschrieben. Ein begründeter Kündigungsantrag

wurde nicht eröffnet und Frist zur Stellungnahme wurde nicht gesetzt. Dies ist

verständlich, wurde eine Kündigung doch gar nie ins Auge gefasst. Dies hat

jedoch zur Folge, dass die formlose Mitteilung des Personalamtes an den

Beschwerdeführer, sein Lohn werde reduziert, keine Vertragsänderung bewirken konnte.

Die bisherigen Vertragsbedingungen haben deshalb weiterhin Geltung, und die

Lohnreduktion ist unwirksam.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 29. Oktober 2003 (VWBES.

2003.

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