VWBES.2003.167
Perimeterbeiträge
23. September 2003Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 14
§ 108 Abs. 1 PBG, 42 GBV. Erhebung von
Erschliessungsbeiträgen für den Gemeindeanteil an Kantonsstrassen.
Sachverhalt
Die Industriezone der Gemeinde G. liegt vom übrigen
Baugebiet getrennt. Eine frühere Erschliessungsstrasse der Industriezone,
welche gleichzeitig als einfache Ortsverbindung gedient hat, erlangte zunehmend
überregionale Bedeutung. Sie bildet heute eine wichtige Verbindung zu einem
Autobahnanschluss. Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz aufgenommen.
Dabei wurde festgelegt, die Gemeinde habe sich an den Kosten des Ausbaus der
Kantonsstrasse mit einem Beitrag von 50% zu beteiligen. Die Einwohnergemeinde
hat daraufhin über den Gemeindeanteil der Kosten dieser Kantonsstrasse ein
Beitragsverfahren durchgeführt. Sie überwälzte die der Gemeinde verbleibenden
Kosten der Strasse auf die Grundeigentümer der Industriezone. Dabei wurden auch
die Kosten des Strassenteiles perimetriert, der ausserhalb der Industriezone
liegt. Verschiedene Grundeigentümer legten dagegen beim Gemeinderat Einsprache
ein. Die Einsprachen richteten sich im Wesentlichen gegen die hundertprozentige
Beitragspflicht. Zudem seien die Kosten der Strasse, die ausserhalb der
Industriezone liegt, von der Beitragspflicht auszunehmen. Der Gemeinderat trat auf
die Einsprache eines Baurechtsnehmers nicht ein und wies die übrigen ab.
Verschiedene Grundeigentümer erhoben bei der Kantonalen Schätzungskommission
Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.
Die Grundeigentümer hätten 40 % des Gemeindeanteils an die Kosten der
Erschliessungsanlage zu tragen. Die Einwohnergemeinde erhebt gegen dieses
Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dieses heisst die Beschwerde teilweise
gut.
Erwägungen
3.
a) Gemäss § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS
711.
) können die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen auf die
Grundeigentümer überwälzt werden, wenn die Anlagen ihnen einen besonderen
Vorteil bringen. Die Erschliessungsbeiträge sind im einzelnen Fall im
Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Die Mindesthöhe der Beiträge richtet
sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über
Grundeigentümerbeiträge und - gebühren (GBV, BGS 711.41) (§ 110 PBG). Ein besonderer
Vorteil im Sinne dieser Bestimmung liegt beim Strassenausbau vor, wenn eine
bestehende Strasse wesentlich verbessert oder verbreitert wird, der Hartbelag
erstmals aufgetragen wird oder der Strassenunterbau erneuert wird (§ 7 Abs. 2
GBV).
b) Zur Bestimmung der Beitragssätze werden die Strassen im
Gemeindegebiet nach § 39 GBV eingeteilt in:
Erschliessungsstrassen (Feinerschliessung),
Sammelstrassen (Groberschliessung) und
Hauptverkehrsstrassen (Groberschliessung).
Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen. Nach § 40 GBV
dienen Erschliessungsstrassen der parzellenweisen Erschliessung eines
Quartiers oder einer Gesamtüberbauung. Sammelstrassen sammeln den Verkehr der
einzelnen Erschliessungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu.
Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche
grössere Ortsgebiete miteinander verbinden.
c) Beiträge der Grundeigentümer sind nach den Regeln von §
42.
GBV zu erheben. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch
den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an
die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen:
a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten;
b) für Sammelstrassen 60% der Kosten;
c) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten.
Gemäss § 42 Abs. 1 lit. c GBV ist für den Gemeindeanteil bei
Kantonsstrassen litera b) massgebend. Für die Überwälzung des Gemeindeanteils
beim Kantonsstrassenbau soll der Ansatz für Sammelstrassen massgebend sein.
Dies aus der Erkenntnis heraus, dass ein Beitragssatz von 40 % (für Hauptverkehrsstrassen)
den Kantonsstrassenanstösser zu stark privilegieren würde, da dieser Beitrag
vom Gemeindeanteil erhoben wird (Botschaft und Entwurf zur Teilrevision des
Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978; RRB Nr.
3074.
vom 11.9.1990).
Es ist deshalb vorerst festzuhalten, dass im vorliegenden
Fall die Mindesthöhe der Beiträge gemäss der KBV einzuhalten ist. Es sind 60%
der Kosten des Gemeindeanteils zu überwälzen.
4.
a) Nach kantonalem Recht kann die Gemeinde die kantonalen
Mindest-Ansätze erhöhen und beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen
ermässigen. Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie
Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen
die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zu Lasten des Verursachers.
b) Nach § 4 des Grundeigentümer-Beitragsreglements der
Gemeinde gelten folgende Beitragssätze: Für Erschliessungsstrassen 80 %, für
Sammelstrassen 60 %, für Hauptverkehrsstrassen 40 %, (...) für die
Basiserschliessungen der Industriezone 100 % des Gemeindeanteils. Die Gemeinde
hat die X.-Strasse im Perimeterplan in die Kategorie Basiserschliessungen der
Industriezone eingeteilt und die gesamten Kosten der Gemeinde den Anstössern
überwälzt.
c) Diese Einteilung widerspricht dem kommunalen
Strassenkategorienplan. Nach § 39 der GBV hat der Gemeinderat sämtliche im
Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine
Strassenkategorie einzuteilen. Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat
Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und
Baugesetzes (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss. Die Einsprache im
Beitragsverfahren unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.
Im Strassen- und Baulinienplan mit Strassenklassierung wurde die X.-Strasse
rechtskräftig als Hauptverkehrsstrasse eingestuft. Im Plan wird zwar auf den
Erschliessungsplan "X.-Strasse" verwiesen, der aber keine
Strassenklassierung enthält. Diese Einteilung ist im vorliegenden Verfahren
grundsätzlich bindend. Ein Abweichen von der Strassenklassifizierung ist nur
zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Auflage des Erschliessungsplanes
geändert hätten.
d) Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz
aufgenommen. Gemäss Strassengesetz vom 24. September 2000 (StrG, BGS 725.11)
sind Kantonsstrassen
Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen
Durchgangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen oder
wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen;
Hauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr
aufnehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen
herstellen;
Ortsverbindungsstrassen.
Die Gemeinden haben sich an den Kosten für Planung,
Projektierung und Bau von Kantonsstrassen und Radwegen, die auf ihrem
Gemeindegebiet liegen, mit einem Beitrag von 5-50% zu beteiligen. Die
Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau
von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen - Beitragsverordnung, BGS 725.112) vom 13.
August 2002 regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Berechnung der
Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten des Baus der
Kantonsstrassen. Gemäss § 7 der Verordnung wird der Kostenanteil der Gemeinde
auf Grund von drei gewichteten Faktoren festgelegt. Die Gewichtung beträgt für
die Funktion der Strasse 25%
das Interesse der Gemeinde 45%
die Einwohnerzahl 30%.
Das Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der
Erschliessungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlossenen
Gebiete.
Die Bedeutung der Strasse wurde in der Vereinbarung vom
28.4.1998
über die Übernahme der H.-Strasse durch den Kanton gewürdigt. Gemäss
Vertrag übernimmt der Staat Solothurn die X.-Strasse vom Kreisel M.-Strasse bis
zur Gemeindegrenze in das Kantonsstrassennetz. Die Übernahme wurde mit der
Bedeutung der Gemeindestrasse mit Ortsverbindungsfunktionen für das
Kantonsstrassennetz begründet. Der Regierungsrat hat am 4.9.2003 im Zusammenhang
mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes "X.-Strasse"
ausgeführt, die Strasse habe früher der Erschliessung der Industriezone und als
einfache Ortsverbindung gedient. Nach dem Bau der Autobahnverzweigung habe die
Strasse zunehmend überregionale Bedeutung erlangt. Sie sei heute eine wichtige
Verbindung zum Autobahnanschluss. (...) Die Tatsache, dass der Gemeindeanteil
auf 50 % festgelegt wurde zeigt, dass der X.-Strasse weiterhin eine gewisse
Bedeutung im kommunalen Strassennetz zuerkannt wird.
e) Übersicht über die Strassentypen geben auch die Normen
der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) SN 640 040 b -
640.
045. Die Grunderschliessung (Basiserschliessung) dient der Verbindung
zwischen Baugebieten und Ortschaften, die Groberschliessung dagegen der
Baulanderschliessung. Verkehrsorientierte Strassen gehören zur
Basiserschliessung und sichern das übergeordnete Netz und sollen sichere,
leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen. Diese Strassen sind
primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet. Der
leichte Zweiradverkehr und der Fussgängerverkehr sollen getrennt geführt
werden. Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der Strasse um eine
regionale Verbindungsstrasse dieses Typs handelt. Sie verläuft teilweise auf
Böschungen, welche eine Erschliessung der Parzellen aus topographischen Gründen
nicht zulässt. Zudem verbietet der Erschliessungsplan Ein- und Ausfahrten auf
die X.-Strasse ausdrücklich. Der seitliche Zugang wird über grosszügig
ausgebaute Knoten sichergestellt. Der Gemeindeanteil an die Kosten derartiger
Strassen kann aber nicht zu 100 % auf die Grundeigentümer überwälzt werden.
Eine Erhöhung der Mindestbeiträge gemäss der KBV von 60% der Kosten des
Gemeindeanteils ist unzulässig.
5.
a) Die Kosten für Arbeiten südlich des Kreisels
(einschliesslich Anteile an Trottoir und Beleuchtung) bis zur Autobahnbrücke
hat die Gemeinde in den Verteiler des Beitragsplanes der
"Basiserschliessung Industrie" aufgenommen. Die Schätzungskommission
Dispositiv
hat entschieden, diese Kosten seien davon auszunehmen. Die Beschwerdeführerin
beantragt, diesen aufzuheben. Die Ausbaukosten südlich des Kreisels seien zu
Unrecht aus der Kostenberechnung für den Beitragsplan ausgeschlossen worden. Es
sei auf den Zonenplan abzustellen. Zudem weise der Richtplan 2000 die südlich
der Industrie- und Reservezone gelegenen Gebiete der Landwirtschaft zu.
b) Wie bereits dargestellt, können gemäss § 108 Abs. 1 PBG
die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer
überwälzt werden, wenn diese ihnen einen besonderen Vorteil bringen. Dem Anhang
zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines
Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse
Beiträge zu leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine
flächendeckende, gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone
erreicht werden soll (SOG 1996, Nr. 24). Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss
§ 23 Abs. 1 GBV auch für die Perimetrierung von öffentlichen
Erschliessungsanlagen gegeben, die der Erschliessung von Grundstücken
ausserhalb der Bauzone dienen. In diesen Fällen ist das Beitragsverfahren
ebenfalls durchzuführen, wobei die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke
aber erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung
entsteht. Eine gesetzliche Grundlage für die Perimetrierung von ausserhalb der
Bauzone liegenden Verbindungsstrassen ist nicht gegeben. Es handelt sich, wie
vorliegend, um verkehrsorientierte Strassen, die zur Basiserschliessung gehören
und das übergeordnete Netz sichern. Ausserhalb der Bauzone haben sie im
wesentlichen Verbindungsaufgaben. Die Kosten dieser Strassen können nicht auf
die Grundeigentümer in der Bauzone überwälzt werden. Die Kosten des Teils der
X.-Strasse, der ausserhalb der Bauzone liegt, kann den Grundeigentümern in der
Bauzone nicht mehr als Sondervorteil zugerechnet werden.
6. Bei diesem Ergebnis muss auf die Rüge der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde einer
Baurechtsnehmerin eingetreten, nicht eingegangen werden. Die Einwohnergemeinde
hat die Beitragsberechnung abzuändern und den Betroffenen eine neue
Beitragsverfügung zukommen zu lassen.
7. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen,
als der Beitragssatz zu erhöhen ist: Die Grundeigentümer der im Beitragsplan
"Basiserschliessung Industrie" gelegenen Grundstücke haben Beiträge
von 60% des Gemeindeanteils der Kosten der Erschliessungsanlage zu bezahlen. Im
Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 23. September 2003
(VWBES.2003.167)