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Entscheid

VWBES.2003.167

Perimeterbeiträge

23. September 2003Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Industriezone der Gemeinde G. liegt vom übrigen

Baugebiet getrennt. Eine frühere Erschliessungsstrasse der Industriezone,

welche gleichzeitig als einfache Ortsverbindung gedient hat, erlangte zunehmend

überregionale Bedeutung. Sie bildet heute eine wichtige Verbindung zu einem

Autobahnanschluss. Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz aufgenommen.

Dabei wurde festgelegt, die Gemeinde habe sich an den Kosten des Ausbaus der

Kantonsstrasse mit einem Beitrag von 50% zu beteiligen. Die Einwohnergemeinde

hat daraufhin über den Gemeindeanteil der Kosten dieser Kantonsstrasse ein

Beitragsverfahren durchgeführt. Sie überwälzte die der Gemeinde verbleibenden

Kosten der Strasse auf die Grundeigentümer der Industriezone. Dabei wurden auch

die Kosten des Strassenteiles perimetriert, der ausserhalb der Industriezone

liegt. Verschiedene Grundeigentümer legten dagegen beim Gemeinderat Einsprache

ein. Die Einsprachen richteten sich im Wesentlichen gegen die hundertprozentige

Beitragspflicht. Zudem seien die Kosten der Strasse, die ausserhalb der

Industriezone liegt, von der Beitragspflicht auszunehmen. Der Gemeinderat trat auf

die Einsprache eines Baurechtsnehmers nicht ein und wies die übrigen ab.

Verschiedene Grundeigentümer erhoben bei der Kantonalen Schätzungskommission

Beschwerde gegen diesen Entscheid. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen.

Die Grundeigentümer hätten 40 % des Gemeindeanteils an die Kosten der

Erschliessungsanlage zu tragen. Die Einwohnergemeinde erhebt gegen dieses

Urteil Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Dieses heisst die Beschwerde teilweise

gut.

Erwägungen

3.

a) Gemäss § 108 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS

711.

) können die Kosten öffentlicher Erschliessungsanlagen auf die

Grundeigentümer überwälzt werden, wenn die Anlagen ihnen einen besonderen

Vorteil bringen. Die Erschlies­sungsbeiträge sind im einzelnen Fall im

Verhältnis zu den Vorteilen zu bemessen. Die Mindesthöhe der Beiträge richtet

sich nach den Bestimmungen der kantonalen Verordnung über

Grundeigentümerbeiträge und - gebühren (GBV, BGS 711.41) (§ 110 PBG). Ein besonderer

Vorteil im Sinne dieser Bestimmung liegt beim Strassenausbau vor, wenn eine

bestehende Strasse wesentlich verbessert oder verbreitert wird, der Hartbelag

erstmals aufgetragen wird oder der Strassenunterbau erneuert wird (§ 7 Abs. 2

GBV).

b) Zur Bestimmung der Beitragssätze werden die Strassen im

Gemeindegebiet nach § 39 GBV eingeteilt in:

Erschliessungsstrassen (Feinerschliessung),

Sammelstrassen (Groberschliessung) und

Hauptverkehrsstrassen (Groberschliessung).

Die Gemeinde kann weitere Kategorien schaffen. Nach § 40 GBV

dienen Erschlies­sungsstrassen der parzellenweisen Erschliessung eines

Quartiers oder einer Gesamtüberbauung. Sammelstrassen sammeln den Verkehr der

einzelnen Erschlies­sungsstrassen und führen ihn den Hauptstrassen zu.

Hauptverkehrsstrassen sind Ortsverbindungsstrassen oder Strassen, welche

grössere Ortsgebiete miteinander verbinden.

c) Beiträge der Grundeigentümer sind nach den Regeln von §

42.

GBV zu erheben. Die Gesamtheit der Grundeigentümer, deren Grundstücke durch

den Neubau einer Strasse einen Mehrwert oder Sondervorteil erhalten, haben an

die Erstellungskosten der Gemeinde folgende Beiträge zu bezahlen:

a) für Erschliessungsstrassen und Fusswege 80% der Kosten;

b) für Sammelstrassen 60% der Kosten;

c) für Hauptverkehrsstrassen 40% der Kosten.

Gemäss § 42 Abs. 1 lit. c GBV ist für den Gemeindeanteil bei

Kantonsstrassen litera b) massgebend. Für die Überwälzung des Gemeindeanteils

beim Kantonsstrassenbau soll der Ansatz für Sammelstrassen massgebend sein.

Dies aus der Erkenntnis heraus, dass ein Beitragssatz von 40 % (für Hauptverkehrsstrassen)

den Kantonsstrassenanstösser zu stark privilegieren würde, da dieser Beitrag

vom Gemeindeanteil erhoben wird (Botschaft und Entwurf zur Teilrevision des

Reglementes über Erschliessungsbeiträge und -gebühren vom 3. Juli 1978; RRB Nr.

3074.

vom 11.9.1990).

Es ist deshalb vorerst festzuhalten, dass im vorliegenden

Fall die Mindesthöhe der Beiträge gemäss der KBV einzuhalten ist. Es sind 60%

der Kosten des Gemeindeanteils zu überwälzen.

4.

a) Nach kantonalem Recht kann die Gemeinde die kantonalen

Mindest-Ansätze erhöhen und beim Ausbau und der Korrektion bestehender Strassen

ermässigen. Bei Überbauungen und Anlagen mit grossem Verkehrsaufkommen, wie

Einkaufszentren, Lagerhäuser, Industrieanlagen, Deponien und Ausbeutungen gehen

die entstehenden Mehrkosten der Verkehrserschliessung voll zu Lasten des Verursachers.

b) Nach § 4 des Grundeigentümer-Beitragsreglements der

Gemeinde gelten folgende Beitragssätze: Für Erschliessungsstrassen 80 %, für

Sammelstrassen 60 %, für Hauptverkehrsstrassen 40 %, (...) für die

Basiserschliessungen der Industriezone 100 % des Gemeindeanteils. Die Gemeinde

hat die X.-Strasse im Perimeterplan in die Kategorie Basiserschliessungen der

Industriezone eingeteilt und die gesamten Kosten der Gemeinde den Anstössern

überwälzt.

c) Diese Einteilung widerspricht dem kommunalen

Strassenkategorienplan. Nach § 39 der GBV hat der Gemeinderat sämtliche im

Erschliessungsplan enthaltenen bestehenden und projektierten Strassen in eine

Strassenkategorie einzuteilen. Gegen die Einteilung kann beim Gemeinderat

Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten §§ 15 ff. des Planungs- und

Baugesetzes (Nutzungsplanverfahren) sinngemäss. Die Einsprache im

Beitragsverfahren unter Berufung auf die Änderung der Verhältnisse bleibt vorbehalten.

Im Strassen- und Baulinienplan mit Strassenklassierung wurde die X.-Strasse

rechtskräftig als Hauptverkehrsstrasse eingestuft. Im Plan wird zwar auf den

Erschliessungsplan "X.-Strasse" verwiesen, der aber keine

Strassenklassierung enthält. Diese Einteilung ist im vorliegenden Verfahren

grundsätzlich bindend. Ein Abweichen von der Strassenklassifizierung ist nur

zulässig, wenn sich die Verhältnisse seit der Auflage des Erschliessungsplanes

geändert hätten.

d) Die X.-Strasse wurde in das Kantonsstrassennetz

aufgenommen. Gemäss Strassengesetz vom 24. September 2000 (StrG, BGS 725.11)

sind Kantonsstrassen

Hochleistungsstrassen, die vorwiegend dem überregionalen

Durchgangsverkehr dienen und die Verbindung zu den Nationalstrassen oder

wichtigen Strassen der Nachbarkantone herstellen;

Hauptverkehrsstrassen, die vorwiegend den regionalen Verkehr

aufnehmen und die Verbindung zu Nationalstrassen oder Hochleistungsstrassen

herstellen;

Ortsverbindungsstrassen.

Die Gemeinden haben sich an den Kosten für Planung,

Projektierung und Bau von Kantonsstrassen und Radwegen, die auf ihrem

Gemeindegebiet liegen, mit einem Beitrag von 5-50% zu beteiligen. Die

Verordnung über die Festsetzung der Beiträge der Einwohnergemeinden an den Bau

von Kantonsstrassen (Kantonsstrassen - Beitragsverordnung, BGS 725.112) vom 13.

August 2002 regelt die Kriterien und deren Gewichtung für die Berechnung der

Höhe der Beiträge der Einwohnergemeinden an die Kosten des Baus der

Kantonsstrassen. Gemäss § 7 der Verordnung wird der Kostenanteil der Gemeinde

auf Grund von drei gewichteten Faktoren festgelegt. Die Gewichtung beträgt für

die Funktion der Strasse 25%

das Interesse der Gemeinde 45%

die Einwohnerzahl 30%.

Das Interesse der Gemeinde richtet sich nach dem Grad der

Erschliessungsfunktion der Kantonsstrasse und der Nutzungsdichte der erschlossenen

Gebiete.

Die Bedeutung der Strasse wurde in der Vereinbarung vom

28.4.1998

über die Übernahme der H.-Strasse durch den Kanton gewürdigt. Gemäss

Vertrag übernimmt der Staat Solothurn die X.-Strasse vom Kreisel M.-Strasse bis

zur Gemeindegrenze in das Kantonsstrassennetz. Die Übernahme wurde mit der

Bedeutung der Gemeindestrasse mit Ortsverbindungsfunktionen für das

Kantonsstrassennetz begründet. Der Regierungsrat hat am 4.9.2003 im Zusammenhang

mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes "X.-Stras­se"

ausgeführt, die Strasse habe früher der Erschliessung der Industriezone und als

einfache Ortsverbindung gedient. Nach dem Bau der Autobahnverzweigung habe die

Strasse zunehmend überregionale Bedeutung erlangt. Sie sei heute eine wichtige

Verbindung zum Autobahnanschluss. (...) Die Tatsache, dass der Gemeindeanteil

auf 50 % festgelegt wurde zeigt, dass der X.-Strasse weiterhin eine gewisse

Bedeutung im kommunalen Strassennetz zuerkannt wird.

e) Übersicht über die Strassentypen geben auch die Normen

der Vereinigung Schweizerischer Strassenfachleute (VSS-Normen) SN 640 040 b -

640.

045. Die Grunderschliessung (Basiserschliessung) dient der Verbindung

zwischen Baugebieten und Ortschaften, die Groberschliessung dagegen der

Baulanderschliessung. Verkehrsorientierte Strassen gehören zur

Basiserschliessung und sichern das übergeordnete Netz und sollen sichere,

leistungsfähige und wirtschaftliche Transporte ermöglichen. Diese Strassen sind

primär auf die Anforderungen des Motorfahrzeugverkehrs ausgerichtet. Der

leichte Zweiradverkehr und der Fussgängerverkehr sollen getrennt geführt

werden. Der Augenschein hat gezeigt, dass es sich bei der Strasse um eine

regionale Verbindungsstrasse dieses Typs handelt. Sie verläuft teilweise auf

Böschungen, welche eine Erschliessung der Parzellen aus topographischen Gründen

nicht zulässt. Zudem verbietet der Erschliessungsplan Ein- und Ausfahrten auf

die X.-Strasse ausdrücklich. Der seitliche Zugang wird über grosszügig

ausgebaute Knoten sichergestellt. Der Gemeindeanteil an die Kosten derartiger

Strassen kann aber nicht zu 100 % auf die Grundeigentümer überwälzt werden.

Eine Erhöhung der Mindestbeiträge gemäss der KBV von 60% der Kosten des

Gemeindeanteils ist unzulässig.

5.

a) Die Kosten für Arbeiten südlich des Kreisels

(einschliesslich Anteile an Trottoir und Beleuchtung) bis zur Autobahnbrücke

hat die Gemeinde in den Verteiler des Beitragsplanes der

"Basiserschliessung Industrie" aufgenommen. Die Schätzungskommission

Dispositiv

hat entschieden, diese Kosten seien davon auszunehmen. Die Beschwerdeführerin

beantragt, diesen aufzuheben. Die Ausbaukosten südlich des Kreisels seien zu

Unrecht aus der Kostenberechnung für den Beitragsplan ausgeschlossen worden. Es

sei auf den Zonenplan abzustellen. Zudem weise der Richtplan 2000 die südlich

der Industrie- und Reservezone gelegenen Gebiete der Landwirtschaft zu.

b) Wie bereits dargestellt, können gemäss § 108 Abs. 1 PBG

die Kosten von öffentlichen Erschliessungsanlagen auf die Grundeigentümer

überwälzt werden, wenn diese ihnen einen besonderen Vorteil bringen. Dem Anhang

zur GBV kann entnommen werden, dass im Normalfall alle Grundstücke eines

Quartiers an mindestens eine öffentliche Erschliessungs- oder Sammelstrasse

Beiträge zu leisten haben. Der Muster-Beitragsplan geht davon aus, dass eine

flächendeckende, gleichmässige Belastung der erschlossenen Parzellen einer Zone

erreicht werden soll (SOG 1996, Nr. 24). Eine gesetzliche Grundlage ist gemäss

§ 23 Abs. 1 GBV auch für die Perimetrierung von öffentlichen

Erschliessungsanlagen gegeben, die der Erschliessung von Grundstücken

ausserhalb der Bauzone dienen. In diesen Fällen ist das Beitragsverfahren

ebenfalls durchzuführen, wobei die Beitragspflicht für unüberbaute Grundstücke

aber erst im Zeitpunkt der Einzonung in die Bauzone oder der Überbauung

entsteht. Eine gesetzliche Grundlage für die Perimetrierung von ausserhalb der

Bauzone liegenden Verbindungsstrassen ist nicht gegeben. Es handelt sich, wie

vorliegend, um verkehrsorientierte Strassen, die zur Basiserschliessung gehören

und das übergeordnete Netz sichern. Ausserhalb der Bauzone haben sie im

wesentlichen Verbindungsaufgaben. Die Kosten dieser Strassen können nicht auf

die Grundeigentümer in der Bauzone überwälzt werden. Die Kosten des Teils der

X.-Strasse, der ausserhalb der Bauzone liegt, kann den Grundeigentümern in der

Bauzone nicht mehr als Sondervorteil zugerechnet werden.

6. Bei diesem Ergebnis muss auf die Rüge der

Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Beschwerde einer

Baurechtsnehmerin eingetreten, nicht eingegangen werden. Die Einwohnergemeinde

hat die Beitragsberechnung abzuändern und den Betroffenen eine neue

Beitragsverfügung zukommen zu lassen.

7. Die Beschwerde ist in dem Sinne teilweise gutzuheissen,

als der Beitragssatz zu erhöhen ist: Die Grundeigentümer der im Beitragsplan

"Basiserschliessung Industrie" gelegenen Grundstücke haben Beiträge

von 60% des Gemeindeanteils der Kosten der Erschliessungsanlage zu bezahlen. Im

Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 23. September 2003

(VWBES.2003.167)