VWBES.2003.21
Wiedererteilung des Führerausweises
13. März 2003Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 27
Art. 14 Abs. 2 lit. b und c SVG. Sicherungsentzug.
Vorliegen einer Geisteskrankheit in Kombination mit langjährigem, regelmässigem
Cannabiskonsum.
Sachverhalt
Am 5.10.1979 erwarb T. (geb. 1959) den Führerausweis Kat. B.
Mit Verfügung vom 3.7.2000 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
des Kantons Bern vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung den
Führerausweis und untersagte ebenfalls vorsorglich das Führen von
Motorfahrrädern, weil von polizeilicher Seite die Meldung vorlag, dass T. einen
Personenwagen unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe. Am 13.12.2001
stellte T., welcher zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn
verlegte, bei der hiesigen Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch um Wiedererteilung
des Führerausweises. Es wurde eine Abklärung der Fahreignung angeordnet. Die
Gutachterin kam zum Ergebnis, dass die Fahreignung bei T. nicht befürwortet
werden könne. Vor einer Neubeurteilung müsste eine regelmässige, psychische
Therapie stattfinden. Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz
nachgewiesen sein, welche mit monatlich auf Cannabis untersuchten Urinproben zu
untermauern sei. In der Folge wies das Departement des Innern das Gesuch von T.
ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.
Erwägungen
2.
b) Nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf ein Führerausweis
nicht erteilt werden, wenn ein Bewerber dem Trunke oder andern die
Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich
festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder
nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu
entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV
(Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,
SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder
charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer
anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In
solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG
für unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens
einem Jahr verbunden (BGE 127 II 124, 124 II 559). Nach Ablauf der Probezeit
kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden;
in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens
einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit
tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung
ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere
der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des
Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist
die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches
Gutachten einzuholen (127 II 125).
c) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16
Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Für die
Trunksucht hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48 ausgeführt, diese
sei gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumierte, dass
seine Fahrfähigkeit vermindert werde und er diese Neigung zum übermässigen
Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag.
Vergleichbares gilt auch für die Drogensucht: Die Abhängigkeit von der Droge
muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr
ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder
zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet
(BGE 124 II 559; 105 Ib 387; 120 Ib 308; René Schaffhauser, a.a.O., RN 2124).
Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen
Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner
Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf
fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in
der Lage ist, Hachischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder
wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am
motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 126; 124 II 564).
3.
a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,
dass sein Cannabiskonsum kein Grund für den Entzug des Führerausweises sei.
Auch seine psychische Erkrankung sei kein Grund; er habe 1978 während seines
Aufenthaltes in der PUK in Basel die Prüfung als Taxifahrer absolviert. Er sei
mit POS und einer feinmotorischen Koordinationsstörung zwar leicht behindert,
sei entgegen den Aussagen des Gutachtens aber fahrfähig. Er könne wirklich
jederzeit auf die Strasse, auch wenn er vorher in leichter Dosierung Haschisch
geraucht habe. Er sei von Haschisch nicht abhängig, es sei für ihn ein
Genussmittel, deshalb wolle er auf das Haschischrauchen auch nicht verzichten.
Dass er Auto fahren könne, habe er auch mit einem Rennkurs auf dem Hockenheimring
bewiesen. Er wolle sowohl den Ausweis D1 fürs Taxifahren als auch den Ausweis
Kat. B für Personenwagen wieder erhalten. Die Erkenntnisse des Gutachtens vom
22.5.2002
seien nicht richtig.
b) Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind vorab die
wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den verkehrsmedizinischen Wirkungen und
Nebenwirkungen des Cannabiskonsums entgegenzuhalten. Danach ist grundsätzlich
davon auszugehen, dass die durch Cannabis hervorgerufenen Beeinträchtigungen
der Wahrnehmung der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen
nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges zu vereinbaren sind. Unter
Cannabiseinfluss kommt es zu einer Einschränkung der Wahrnehmungs- und
Konzentrationsfähigkeit. Vor allem in Stresssituationen und in Phasen erhöhter
Informationsdichte sind Verlängerungen der Reaktionszeit, Häufungen falscher,
inadäquater Reaktionen und Störungen eingeschliffener Automatismen
festzustellen (Peter X. Iten: Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss,
Zürich 1994, S. 100). Auch wenn das Bundesgericht in BGE 117 IV 314 die
gesundheitsgefährdende Eigenschaft von Cannabis und die Strafwürdigkeit des Handels
mit grösseren Haschischmengen relativiert hat, steht seine Rechtsprechung im
Einklang mit dem derzeitigen Wissensstand, wenn es eine Herabsetzung der Fahrfähigkeit
nach Haschischkonsum und die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit bejaht.
Zahlreiche Studien in In- und Ausland haben nachgewiesen,
dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung
und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche
die Fahrsicherheit aufheben können (BGE 124 II 565). Dies kann beispielsweise
zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich
bewegender Objekte) führen, zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung
der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten
Bewegungsabläufen. Als typische Fahrfehler gelten Schwierigkeiten beim
Spurhalten, Abkommen von der Fahrbahn, falsches Einschätzen von
Überholvorgängen, Verwechslung der inneren und äusseren Strassenbegrenzung,
Zunahme der Kollisionshäufigkeit und überhöhte Geschwindigkeit (BGE 124 II
565). Allerdings ist die Wirkung von Cannabis sehr unterschiedlich, wobei nicht
nur Qualität und Quantität des Stoffes eine Rolle spielen, sondern auch die
körperliche und seelische Verfassung des Konsumenten, seine Rauschmittelerfahrenheit,
sein Alter und seine Umgebung. Es kann daher nicht ohne Weiteres von der
konsumierten Menge bzw. der THC-Konzentration im Blut auf fehlende
Fahrfähigkeit geschlossen werden; Grenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte
Fahrunfähigkeit existieren, fehlen für Cannabis wie für Drogen und Medikamente
im Allgemeinen. Immerhin sind verkehrsrelevante Ausfallerscheinungen zumindest
bei hohen Cannabisdosierungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.
Gleiches gilt beim kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis infolge einer
gegenseitigen Potenzierung beider Stoffe. Zu signifikanten
Leistungsverschlechterungen kommt es vor allem im akuten Rausch, d.h. in den
ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Zur maximalen Zeitdauer der
Fahrtüchtigkeit gehen die Meinungen auseinander. Das Bundesamt für Strassen
geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass der Cannabiskonsum die
Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (BEG 124
II 559E. 4 S. 565 f. mit zahlreichen Literaturhinweisen).
In differenzierter Betrachtung der Problematik geht die
Rechtsprechung davon aus, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und
mässiger Haschischkonsum allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende
Fahreignung zulässt (BGE 128 II 337; 127 II 127; 124 II 566 f.).
4.
Das Gutachten hält gestützt auf die Angaben von T. fest,
dass dieser seit ca. 20 Jahren regelmässig Marihuana konsumiere. Aktuell sei
ein täglicher Konsum, wobei 1 Gramm Marihuana für 2 - 3 Wochen reiche. Er habe
schon gemerkt, dass Marihuana seinen psychischen Zustand verschlechtere und es
gelegentlich zu einer Zunahme des Stimmenhörens komme. Das Urinscreening vom
6.3.2002
war bezüglich THC positiv. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr.med. J.
vom 8.3.2002 geht hervor, dass T. an einer langjährigen Schizophrenie leidet
und deswegen häufig hospitalisiert war. Dahingehend äussert sich auch der
Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Münsingen vom 3.3.2000, welcher den
Verdacht auf eine Schizophrenia simplex mit schleichendem, symptomarmem Verlauf
bei vorbestehender, kombinierter Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und
assozialen Zügen sowie einem anamnestisch bekannten POS diagnostiziert. Die
Gutachterin kommt zum zusammenfassenden Ergebnis, dass bei T. sowohl eine
chronische psychiatrische Erkrankung in Form einer Schizophrenie als auch
regelmässiger, täglicher Cannabisabusus vorliegt. Weil seit dem letzten Klinikaustritt
im Jahre 2000 keinerlei ambulante Psychotherapie oder medikamentöse Therapie
bestehe, könne somit eine ärztlich dokumentierte psychische Stabilität nicht
nachgewiesen werden. Die Gutachterin nimmt weiter Bezug auf klinische Studien,
wonach ein Cannabiskonsum Psychosen auslösen kann, weshalb bei Personen, die an
einer chronischen Erkrankung aus dem Kreis der Psychosen leiden, eine strikte
Cannabistotalabstinenz gefordert werden muss.
Das Gutachten kommt zum Resultat, dass im Zeitpunkt der
Begutachtung die Fahreignung von T. nicht gegeben war. Eine Fahreignung für die
Kategorie D1 sei grundsätzlich nicht gegeben, da nach den von der
Verkehrszulassungsverordnung bestimmten medizinischen Mindestanfordrungen für
die höheren Kategorien keinerlei Geisteskrankheiten vorliegen dürften. Vor einer
Neubeurteilung müsse eine regelmässige, psychische Therapie stattfinden.
Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz nachgewiesen
werden, wobei einmal monatlich Urinproben stattfinden müssten, die auf Cannabis
untersucht würden.
5.
a) Für den vorliegenden Fall nicht ganz bedeutungslos ist
der Umstand, dass T. im Strassenverkehr bereits einige Male negativ aufgefallen
ist und dass diese Vorkommnisse auch im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum
standen. Er wurde 1981 verwarnt, weil er als Lenker eines Personenwagens auf
dem Trottoir gefahren war, unnötigen Lärm verursacht sowie beim
Hintereinanderfahren einen ungenügenden Abstand eingehalten hatte. 1982 musste
ihm der Führerausweis für 2 Monate entzogen werden, weil er 2 Personenwagen und
ein landwirtschaftliches Gefährt trotz Gegenverkehr überholt und zudem
Sicherheitslinie und Sperrfläche überfahren hatte. Bei der polizeilichen
Befragung hatte T. geäussert, dass er nicht auf den Gegenverkehr geschaut und
später die Sicherheitslinie und die Sperrfläche nicht bemerkt habe. Am selben
Tag war er zudem nach eigenen Angaben an einer Kollision mit einem Mofa-Lenker
beteiligt, welche aber nicht zu einem Einschreiten der Polizei geführt habe. Am
3.11.1990
wurde er aktenkundig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz
mit Verkehrsunfall: Er verursachte mit seinem Lieferwagen eine Kollision, nachdem
er unvorsichtig die Fahrspur gewechselt und eine Sicherheitslinie überfahren
hatte; anschliessend versuchte er zu flüchten. Er gab zu Protokoll, dass er vor
der Fahrt Haschisch geraucht hatte; den Personenwagen, mit dem er kollidiert
sei, habe er nicht gesehen. 1994 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen
Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn verwarnt. Am 2. März 1998 wurde ihm der
Führerausweis Kat. D1 entzogen, weil er trotz wiederholter Mahnung kein Zeugnis
einer vertrauensärztlichen Untersuchung beigebracht hatte und damit nicht
gesagt werden konnte, ob er die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen
eines Motorfahrzeuges der Kategorie D1 noch erfülle. Bei den aktenkundigen
Vorkommnissen fällt eine Häufung von Kollisionen, „Nicht-Bemerken“ und falscher
Einschätzung von Verkehrssituationen auf, was gemäss Erkenntnissen aus Studien
für Cannabiskonsumenten typische Fahrfehler sind (BGE 124 II 565).
b) Aus dem Wortlauf von Art. 14 Abs. 2 lit b SVG ergibt
sich, dass eine „geistige Krankheit“ dann Grund für die Anordnung eines
Sicherungsentzuges sein kann, wenn diese Krankheit einen Lenker daran hindert,
Motorfahrzeuge sicher zu führen. Im vorliegenden Fall leidet der
Beschwerdeführer an einer langjährigen, chronischen Schizophrenia simplex (vgl.
Freyberger/Stieglitz: Kompendium der Psychiatrie und Psychotherapie, Basel
1996, S. 117) mit schleichendem, symptom-armem Verlauf. Immerhin gibt T. an,
Stimmen zu hören. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist aber festzuhalten,
dass diese Geisteskrankheit in ihrer symptomarmen Erscheinungsform im
vorliegenden Fall für sich allein kein Grund ist, den Beschwerdeführer aus
Sicherheitsgründen vom Strassenverkehr fern zu halten.
6.
Es ist durchaus möglich, dass T. in technischer Hinsicht
ein hervorragender Automobilist ist. Ein auf dem Hockenheimring absolvierter
Rennkurs attestiert ihm überdurchschnittliches automobilistisches Können. Indes
darf nicht übersehen werden, dass er als regelmässiger Cannabiskonsument
Zweifel aufkommen lässt, ob er in der Lage ist, Cannabiskonsum und
Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Ausschlaggebend im vorliegenden Fall
ist, dass T. an Schizophrenie leidet. Obwohl die Geisteskrankheit in seinem
Fall kein Grund für einen Sicherungsentzug darstellt, erweist sie sich im
Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum als Potenzierung der Gefahr, dass sich T.
in einem Zustand als Motorfahrzeuglenker in den Strassenverkehr begibt, in dem
er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und Verkehrsregeln nicht beachtet.
Es ist bekannt, dass der Konsum von Cannabis eine bestehende
Schizophrenie verstärken und Psychosen auslösen kann (www.dr-walser.ch
vom 17.3.2003; www.smoke-it.net vom 17.3.2003), und es besteht auch die
Möglichkeit, dass die Kombination von beidem zu Reaktions- und
Wahrnehmungsveränderungen führt, die mit der Sicherheit im Strassenverkehr
nicht vereinbar sind. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei T. die
Fahreignung nur bei totaler Abstinenz von Cannabis befürwortet werden könne,
erscheint im vorliegenden Fall richtig, zumal der getrübte automobilistische
Leumund von T. aufzeigt, dass seine Geisteskrankheit in Kombination mit seinem
Cannabiskonsum nicht hinreichend Gewähr für gefährdungsfreies Verhalten als
Motorfahrzeuglenker bietet.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 13. März 2003
(VWBES.2003.21)