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Entscheid

VWBES.2003.21

Wiedererteilung des Führerausweises

13. März 2003Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 5.10.1979 erwarb T. (geb. 1959) den Führerausweis Kat. B.

Mit Verfügung vom 3.7.2000 entzog ihm das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt

des Kantons Bern vorsorglich bis zur Abklärung seiner Fahreignung den

Führerausweis und untersagte ebenfalls vorsorglich das Führen von

Motorfahrrädern, weil von polizeilicher Seite die Meldung vorlag, dass T. einen

Personenwagen unter dem Einfluss von Cannabis geführt habe. Am 13.12.2001

stellte T., welcher zwischenzeitlich seinen Wohnsitz in den Kanton Solothurn

verlegte, bei der hiesigen Motorfahrzeugkontrolle ein Gesuch um Wiedererteilung

des Führerausweises. Es wurde eine Abklärung der Fahreignung angeordnet. Die

Gutachterin kam zum Ergebnis, dass die Fahreignung bei T. nicht befürwortet

werden könne. Vor einer Neubeurteilung müsste eine regelmässige, psychische

Therapie stattfinden. Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz

nachgewiesen sein, welche mit monatlich auf Cannabis untersuchten Urinproben zu

untermauern sei. In der Folge wies das Departement des Innern das Gesuch von T.

ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde weist das Verwaltungsgericht ab.

Erwägungen

2.

b) Nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG darf ein Führerausweis

nicht erteilt werden, wenn ein Bewerber dem Trunke oder andern die

Fahrfähigkeit herabsetzenden Süchten ergeben ist. Wird nachträglich

festgestellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder

nicht mehr bestehen, ist der Führerausweis nach Art. 16 Abs. 1 SVG zu

entziehen. Ein solcher Sicherungsentzug dient gemäss Art. 30 Abs. 1 VZV

(Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr,

SR 741.51) der Sicherung des Verkehrs vor Führern, die aus medizinischen oder

charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderen Süchten oder wegen einer

anderen Unfähigkeit zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet sind. In

solchen Fällen wird der Führerausweis gemäss Art. 17 Abs. 1bis SVG

für unbestimmte Zeit entzogen und der Entzug mit einer Probezeit von mindestens

einem Jahr verbunden (BGE 127 II 124, 124 II 559). Nach Ablauf der Probezeit

kann der Ausweis bedingt und unter angemessenen Auflagen wieder erteilt werden;

in der Regel wird hierfür der Nachweis der Heilung durch eine mindestens

einjährige kontrollierte Abstinenz verlangt. Der Sicherungsentzug greift damit

tief in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen ein. Nach der Rechtsprechung

ist daher eine genaue Abklärung der persönlichen Verhältnisse und insbesondere

der Trinkgewohnheiten bzw. der Konsumgewohnheiten anderer Drogen des

Betroffenen in jedem Fall und von Amtes wegen vorzunehmen. Bei Drogensucht ist

die Entzugsbehörde in aller Regel verpflichtet, ein gerichtsmedizinisches

Gutachten einzuholen (127 II 125).

c) Voraussetzung für einen Sicherungsentzug gemäss Art. 16

Abs. 1 i.V.m. Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG ist das Vorliegen einer Sucht. Für die

Trunksucht hat das Bundesgericht in BGE 104 Ib 46 E. 3a S. 48 ausgeführt, diese

sei gegeben, wenn der Betreffende regelmässig so viel Alkohol konsumierte, dass

seine Fahrfähigkeit vermindert werde und er diese Neigung zum übermässigen

Alkoholkonsum durch den eigenen Willen nicht zu überwinden vermag.

Vergleichbares gilt auch für die Drogensucht: Die Abhängigkeit von der Droge

muss derart sein, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr

ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder

zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet

(BGE 124 II 559; 105 Ib 387; 120 Ib 308; René Schaffhauser, a.a.O., RN 2124).

Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen

Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner

Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf

fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in

der Lage ist, Hachischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder

wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am

motorisierten Strassenverkehr teilnimmt (BGE 127 II 122 126; 124 II 564).

3.

a) Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt,

dass sein Cannabiskonsum kein Grund für den Entzug des Führerausweises sei.

Auch seine psychische Erkrankung sei kein Grund; er habe 1978 während seines

Aufenthaltes in der PUK in Basel die Prüfung als Taxifahrer absolviert. Er sei

mit POS und einer feinmotorischen Koordinationsstörung zwar leicht behindert,

sei entgegen den Aussagen des Gutachtens aber fahrfähig. Er könne wirklich

jederzeit auf die Strasse, auch wenn er vorher in leichter Dosierung Haschisch

geraucht habe. Er sei von Haschisch nicht abhängig, es sei für ihn ein

Genussmittel, deshalb wolle er auf das Haschischrauchen auch nicht verzichten.

Dass er Auto fahren könne, habe er auch mit einem Rennkurs auf dem Hockenheimring

bewiesen. Er wolle sowohl den Ausweis D1 fürs Taxifahren als auch den Ausweis

Kat. B für Personenwagen wieder erhalten. Die Erkenntnisse des Gutachtens vom

22.5.2002

seien nicht richtig.

b) Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind vorab die

wissenschaftlichen Erkenntnisse zu den verkehrsmedizinischen Wirkungen und

Nebenwirkungen des Cannabiskonsums entgegenzuhalten. Danach ist grundsätzlich

davon auszugehen, dass die durch Cannabis hervorgerufenen Beeinträchtigungen

der Wahrnehmung der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen

nicht mit dem sicheren Führen eines Fahrzeuges zu vereinbaren sind. Unter

Cannabiseinfluss kommt es zu einer Einschränkung der Wahrnehmungs- und

Konzentrationsfähigkeit. Vor allem in Stresssituationen und in Phasen erhöhter

Informationsdichte sind Verlängerungen der Reaktionszeit, Häufungen falscher,

inadäquater Reaktionen und Störungen eingeschliffener Automatismen

festzustellen (Peter X. Iten: Fahren unter Drogen- oder Medikamenteneinfluss,

Zürich 1994, S. 100). Auch wenn das Bundesgericht in BGE 117 IV 314 die

gesundheitsgefährdende Eigenschaft von Cannabis und die Strafwürdigkeit des Handels

mit grösseren Haschischmengen relativiert hat, steht seine Rechtsprechung im

Einklang mit dem derzeitigen Wissensstand, wenn es eine Herabsetzung der Fahrfähigkeit

nach Haschischkonsum und die Möglichkeit einer psychischen Abhängigkeit bejaht.

Zahlreiche Studien in In- und Ausland haben nachgewiesen,

dass die Einnahme von Cannabis zu Beeinträchtigungen im Bereich der Wahrnehmung

und der Psychomotorik, der kognitiven und affektiven Funktionen führt, welche

die Fahrsicherheit aufheben können (BGE 124 II 565). Dies kann beispielsweise

zu einer Beeinträchtigung der dynamischen Sehschärfe (d.h. dem Erkennen sich

bewegender Objekte) führen, zu einer Verlängerung der Reaktionszeit, zur Veränderung

der Koordinationsfähigkeit oder zur fehlenden Genauigkeit von automatisierten

Bewegungsabläufen. Als typische Fahrfehler gelten Schwierigkeiten beim

Spurhalten, Abkommen von der Fahrbahn, falsches Einschätzen von

Überholvorgängen, Verwechslung der inneren und äusseren Strassenbegrenzung,

Zunahme der Kollisionshäufigkeit und überhöhte Geschwindigkeit (BGE 124 II

565). Allerdings ist die Wirkung von Cannabis sehr unterschiedlich, wobei nicht

nur Qualität und Quantität des Stoffes eine Rolle spielen, sondern auch die

körperliche und seelische Verfassung des Konsumenten, seine Rauschmittelerfahrenheit,

sein Alter und seine Umgebung. Es kann daher nicht ohne Weiteres von der

konsumierten Menge bzw. der THC-Konzentration im Blut auf fehlende

Fahrfähigkeit geschlossen werden; Grenzwerte, wie sie für die alkoholbedingte

Fahrunfähigkeit existieren, fehlen für Cannabis wie für Drogen und Medikamente

im Allgemeinen. Immerhin sind verkehrsrelevante Ausfallerscheinungen zumindest

bei hohen Cannabisdosierungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten.

Gleiches gilt beim kombinierten Konsum von Alkohol und Cannabis infolge einer

gegenseitigen Potenzierung beider Stoffe. Zu signifikanten

Leistungsverschlechterungen kommt es vor allem im akuten Rausch, d.h. in den

ersten Stunden nach dem Haschischkonsum. Zur maximalen Zeitdauer der

Fahrtüchtigkeit gehen die Meinungen auseinander. Das Bundesamt für Strassen

geht in seiner Vernehmlassung davon aus, dass der Cannabiskonsum die

Fahrfähigkeit während insgesamt rund acht Stunden beeinträchtigen kann (BEG 124

II 559E. 4 S. 565 f. mit zahlreichen Literaturhinweisen).

In differenzierter Betrachtung der Problematik geht die

Rechtsprechung davon aus, dass ein regelmässiger, aber kontrollierter und

mässiger Haschischkonsum allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende

Fahreignung zulässt (BGE 128 II 337; 127 II 127; 124 II 566 f.).

4.

Das Gutachten hält gestützt auf die Angaben von T. fest,

dass dieser seit ca. 20 Jahren regelmässig Marihuana konsumiere. Aktuell sei

ein täglicher Konsum, wobei 1 Gramm Marihuana für 2 - 3 Wochen reiche. Er habe

schon gemerkt, dass Marihuana seinen psychischen Zustand verschlechtere und es

gelegentlich zu einer Zunahme des Stimmenhörens komme. Das Urinscreening vom

6.3.2002

war bezüglich THC positiv. Aus dem Bericht des Hausarztes Dr.med. J.

vom 8.3.2002 geht hervor, dass T. an einer langjährigen Schizophrenie leidet

und deswegen häufig hospitalisiert war. Dahingehend äussert sich auch der

Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik Münsingen vom 3.3.2000, welcher den

Verdacht auf eine Schizophrenia simplex mit schleichendem, symptomarmem Verlauf

bei vorbestehender, kombinierter Persönlichkeitsstörung mit schizoiden und

assozialen Zügen sowie einem anamnestisch bekannten POS diagnostiziert. Die

Gutachterin kommt zum zusammenfassenden Ergebnis, dass bei T. sowohl eine

chronische psychiatrische Erkrankung in Form einer Schizophrenie als auch

regelmässiger, täglicher Cannabisabusus vorliegt. Weil seit dem letzten Klinikaustritt

im Jahre 2000 keinerlei ambulante Psychotherapie oder medikamentöse Therapie

bestehe, könne somit eine ärztlich dokumentierte psychische Stabilität nicht

nachgewiesen werden. Die Gutachterin nimmt weiter Bezug auf klinische Studien,

wonach ein Cannabiskonsum Psychosen auslösen kann, weshalb bei Personen, die an

einer chronischen Erkrankung aus dem Kreis der Psychosen leiden, eine strikte

Cannabistotalabstinenz gefordert werden muss.

Das Gutachten kommt zum Resultat, dass im Zeitpunkt der

Begutachtung die Fahreignung von T. nicht gegeben war. Eine Fahreignung für die

Kategorie D1 sei grundsätzlich nicht gegeben, da nach den von der

Verkehrszulassungsverordnung bestimmten medizinischen Mindestanfordrungen für

die höheren Kategorien keinerlei Geisteskrankheiten vorliegen dürften. Vor einer

Neubeurteilung müsse eine regelmässige, psychische Therapie stattfinden.

Ausserdem müsse eine ärztlich dokumentierte Cannabistotalabstinenz nachgewiesen

werden, wobei einmal monatlich Urinproben stattfinden müssten, die auf Cannabis

untersucht würden.

5.

a) Für den vorliegenden Fall nicht ganz bedeutungslos ist

der Umstand, dass T. im Strassenverkehr bereits einige Male negativ aufgefallen

ist und dass diese Vorkommnisse auch im Zusammenhang mit seinem Cannabiskonsum

standen. Er wurde 1981 verwarnt, weil er als Lenker eines Personenwagens auf

dem Trottoir gefahren war, unnötigen Lärm verursacht sowie beim

Hintereinanderfahren einen ungenügenden Abstand eingehalten hatte. 1982 musste

ihm der Führerausweis für 2 Monate entzogen werden, weil er 2 Personenwagen und

ein landwirtschaftliches Gefährt trotz Gegenverkehr überholt und zudem

Sicherheitslinie und Sperrfläche überfahren hatte. Bei der polizeilichen

Befragung hatte T. geäussert, dass er nicht auf den Gegenverkehr geschaut und

später die Sicherheitslinie und die Sperrfläche nicht bemerkt habe. Am selben

Tag war er zudem nach eigenen Angaben an einer Kollision mit einem Mofa-Lenker

beteiligt, welche aber nicht zu einem Einschreiten der Polizei geführt habe. Am

3.11.1990

wurde er aktenkundig wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

mit Verkehrsunfall: Er verursachte mit seinem Lieferwagen eine Kollision, nachdem

er unvorsichtig die Fahrspur gewechselt und eine Sicherheitslinie überfahren

hatte; anschliessend versuchte er zu flüchten. Er gab zu Protokoll, dass er vor

der Fahrt Haschisch geraucht hatte; den Personenwagen, mit dem er kollidiert

sei, habe er nicht gesehen. 1994 wurde er wegen Überschreitens der allgemeinen

Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn verwarnt. Am 2. März 1998 wurde ihm der

Führerausweis Kat. D1 entzogen, weil er trotz wiederholter Mahnung kein Zeugnis

einer vertrauensärztlichen Untersuchung beigebracht hatte und damit nicht

gesagt werden konnte, ob er die medizinischen Mindestanforderungen zum Führen

eines Motorfahrzeuges der Kategorie D1 noch erfülle. Bei den aktenkundigen

Vorkommnissen fällt eine Häufung von Kollisionen, „Nicht-Bemerken“ und falscher

Einschätzung von Verkehrssituationen auf, was gemäss Erkenntnissen aus Studien

für Cannabiskonsumenten typische Fahrfehler sind (BGE 124 II 565).

b) Aus dem Wortlauf von Art. 14 Abs. 2 lit b SVG ergibt

sich, dass eine „geistige Krankheit“ dann Grund für die Anordnung eines

Sicherungsentzuges sein kann, wenn diese Krankheit einen Lenker daran hindert,

Motorfahrzeuge sicher zu führen. Im vorliegenden Fall leidet der

Beschwerdeführer an einer langjährigen, chronischen Schizophrenia simplex (vgl.

Freyberger/Stieglitz: Kompendium der Psychiatrie und Psychotherapie, Basel

1996, S. 117) mit schleichendem, symptom-armem Verlauf. Immerhin gibt T. an,

Stimmen zu hören. In Übereinstimmung mit dem Gutachten ist aber festzuhalten,

dass diese Geisteskrankheit in ihrer symptomarmen Erscheinungsform im

vorliegenden Fall für sich allein kein Grund ist, den Beschwerdeführer aus

Sicherheitsgründen vom Strassenverkehr fern zu halten.

6.

Es ist durchaus möglich, dass T. in technischer Hinsicht

ein hervorragender Automobilist ist. Ein auf dem Hockenheimring absolvierter

Rennkurs attestiert ihm überdurchschnittliches automobilistisches Können. Indes

darf nicht übersehen werden, dass er als regelmässiger Cannabiskonsument

Zweifel aufkommen lässt, ob er in der Lage ist, Cannabiskonsum und

Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Ausschlaggebend im vorliegenden Fall

ist, dass T. an Schizophrenie leidet. Obwohl die Geisteskrankheit in seinem

Fall kein Grund für einen Sicherungsentzug darstellt, erweist sie sich im

Zusammenhang mit dem Cannabiskonsum als Potenzierung der Gefahr, dass sich T.

in einem Zustand als Motorfahrzeuglenker in den Strassenverkehr begibt, in dem

er andere Verkehrsteilnehmer gefährdet und Verkehrsregeln nicht beachtet.

Es ist bekannt, dass der Konsum von Cannabis eine bestehende

Schizophrenie verstärken und Psychosen auslösen kann (www.dr-walser.ch

vom 17.3.2003; www.smoke-it.net vom 17.3.2003), und es besteht auch die

Möglichkeit, dass die Kombination von beidem zu Reaktions- und

Wahrnehmungsveränderungen führt, die mit der Sicherheit im Strassenverkehr

nicht vereinbar sind. Die Schlussfolgerung der Gutachterin, wonach bei T. die

Fahreignung nur bei totaler Abstinenz von Cannabis befürwortet werden könne,

erscheint im vorliegenden Fall richtig, zumal der getrübte automobilistische

Leumund von T. aufzeigt, dass seine Geisteskrankheit in Kombination mit seinem

Cannabiskonsum nicht hinreichend Gewähr für gefährdungsfreies Verhalten als

Motorfahrzeuglenker bietet.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 13. März 2003

(VWBES.2003.21)