VWBES.2003.213
Verkehrsmassnahme
30. Oktober 2003Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 26
Art. 19 VRV i. V. m. Art 37 Abs. 2 SVG, Art. 45 Abs. 2
KV. Anordnung eines Parkverbotes. Keine Gemeindeautonomie bei
Verkehrsmassnahmen.
Sachverhalt
Im. November 2002 beschloss der Einwohnergemeinderat, auf
einer Liegenschaft das Parkieren zu verbieten. Die Gemeinde liess die
Verkehrsmassnahme ordnungsgemäss publizieren. Eine Interessengemeinschaft
M.-Strasse, vertreten durch das Ehepaar X., erhob gegen die Verkehrsmassnahme
Verwaltungsbeschwerde. Das Departement des Innern hiess die Beschwerde gut und
verfügte, die Verkehrsmassnahme werde nicht genehmigt. Die Einwohnergemeinde
erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verkehrsmassnahme sei
in Aufhebung der Verfügung zu genehmigen. Die Massnahme berücksichtige die Bedürfnisse
der Öffentlichkeit. Das Departement verletze mit der Verfügung die
Gemeindehoheit. Die Massnahme erhöhe die Verkehrssicherheit, indem die südwärts
durch die M.-Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht auf die linke
Strassenseite ausweichen müssten und so einbiegende Fahrzeuge gefährden. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Mit der vom Departement nicht genehmigten
Verkehrsmassnahme will die Gemeinde das Parkieren von Fahrzeugen im Bereich der
Liegenschaften an der M.-Strasse untersagen. Sie begründet dies damit, dass an
dieser Stelle abgestellte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit in unhaltbarer Weise
beeinträchtigten.
3.
Nach Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01) dürfen Fahrzeuge dort
nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder
gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Art. 19
der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) regelt das Parkieren im
Allgemeinen. Das Parkieren ist nach Abs. 2 lit. a untersagt, wo das Halten
verboten ist. Das Halten ist nach Art. 18 Abs. 2 VRV u.a. untersagt an
unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven (lit. a), in
Engpässen (lit. b) und auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach
Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).
4.
Die M.-Strasse ist im Bereich des landwirtschaftlichen
Gebäudes Nr. 4 sehr eng. An der Südwestecke dieses Gebäudes ist die Strasse nur
4,1 m breit. Das Parkieren ist hier nach VRV verboten. Auf der Westseite der
Strasse verhindern 3 Pfosten zusätzlich, dass Fahrzeuge teilweise auf dem
Trottoir abgestellt werden. Von diesem Punkt an öffnet sich die M.-Strasse
südwärts trichterförmig bis zur Einmündung in die Dorfstrasse. Bei der
Markierung der Wartelinie (6.13 nach Anhang 2 zur Signalisationsverordnung,
SSV; SR 741.21) und der Führungslinie (Markierung 6.16.3) ist die Einmündung
23,5 m breit; 5 m von der Wartelinie entfernt ist die M.-Strasse 10,5 m breit.
Es ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass an der Stelle zwischen
den Liegenschaften Nrn. 1 und 5 regelkonform parkiert werden kann. Ein von den
Bewohnern der Liegenschaft Nr. 5 benutztes Auto ist denn auch regelmässig dort
- am Westrand der M.-Strasse - abgestellt. Auf der gegenüber liegenden Seite
werden nach übereinstimmenden Aussagen keine Fahrzeuge abgestellt.
5.
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die
"Gemeindehoheit" beruft, ist ihr Einwand unbehelflich. Der Kanton
anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden und räumt ihnen bei seiner
Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum, ein (Art. 3 der
Kantonsverfassung). Die Gemeindeautonomie ist nur im Rahmen des kantonalen
Rechts gewährleistet (Art. 45 Abs. 2 KV). Bei den Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen
besitzt sie keine abschliessende Kompetenz. Soweit der Kanton die Kompetenz zum
Erlass von Verkehrsmassnahmen an die Gemeinden übertragen hat, sieht bereits
das Bundesrecht zwingend eine Beschwerdemöglichkeit an den Kanton vor (Art. 3
Abs. 2 SVG). Das Ziel des Gesetzgebers ist es, das schweizerische Strassenverkehrsrecht
möglichst einheitlich zu vollziehen.
6.
Die Gemeinde macht "Bedürfnisse der
Öffentlichkeit" geltend, ohne diese näher zu umschreiben. Auf die
Erwägungen des Departements in der angefochtenen Verfügung nimmt sie nicht
Bezug. Anlässlich des Delegationsaugenscheins wiesen die Gemeindevertreter
darauf hin, dass Anwohner der M.-Strasse und weitere in diesem Quartier
wohnende Personen bei informellen Gesprächen die Situation als gefährlich
bezeichnet hätten. Das einzige konkrete Argument besteht darin, dass die von Y.
her von der Dorfstrasse in die M.-Strasse einbiegenden Fahrzeuglenker -
"vor allem Zweiradfahrer" - gefährdet seien, weil die südwärts die
M.-Strasse befahrenden Fahrzeuge wegen parkierter Fahrzeuge auf die linke
Strassenseite ausweichen müssten. Dem ist entgegen zu halten, dass der grösste
Teil des in die M.-Strasse abzweigenden Verkehrs die Dorfstrasse nordwärts
befährt. Hinzu kommt, dass die Verzweigung sehr übersichtlich ist; dies ergibt
sich aus der Breite der Einmündung sowie aus dem Umstand, dass weder Mauern
noch Hecken die Sicht für die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Im Übrigen
ist dem Departement zuzustimmen, dass von parkierten Fahrzeugen auch eine
verkehrsberuhigende Wirkung ausgeht, indem herannahende Fahrzeuge ihre
Geschwindigkeit grundsätzlich verlangsamen. Diese Erfahrungstatsache
kompensiert den Nachteil, dass die Fahrzeuge kurz auf die andere Strassenseite
ausweichen müssen. Dies allerdings stellt die Verkehrsteilnehmer gerade an der
Verzweigung M.-Strasse/Dorfstrasse angesichts der vorne geschilderten örtlichen
Gegebenheiten vor keine ernsthaften Probleme. Die Beschwerde führende
Einwohnergemeinde war offenkundig während vielen Jahren auch dieser Auffassung.
Dies ist u.a. insoweit aktenkundig, als der Vertreter der Gemeinde noch nach
einer Besichtigung zusammen mit einem Mitarbeiter der Beratungsstelle für
Unfallverhütung und dem Sachbearbeiter des Departements Ende 2001 einen
Handlungsbedarf ausdrücklich verneinte. Die Verhältnisse haben seither nicht
geändert. Dennoch hat die Gemeinde aus Gründen, die dem Verwaltungsgericht
teilweise verborgen geblieben, jedoch gleichzeitig irrelevant sind, ihre
Auffassung geändert und die vom Departement letztlich nicht genehmigte Massnahme
beschlossen. An der fraglichen Verzweigung korrekt parkierte Motorfahrzeuge
bewirken keine derartig erhöhte Gefährdungssituation, dass dort das Abstellen
von Fahrzeugen geboten wäre. Die beim Augenschein von der Beschwerdeführerin
vorgebrachten, angeblich zu beobachtenden "kritischen" Situationen
sind darauf zurückzuführen, dass sich die in die M.-Strasse einbiegenden
Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsregelkonform (mangelnde Aufmerksamkeit,
unangepasste Geschwindigkeit, vorschriftswidriges Halten) verhalten. Bis heute
haben sich an dieser Stelle keine Unfälle ereignet. Solche sind - wie überall -
nicht vollständig auszuschliessen. Das umstrittene Parkverbot erscheint an
dieser Stelle aber als unnötige bzw. unverhältnismässige Massnahme. Die
Verhältnisse präsentieren sich an zahlreichen andern Verzweigungen
vergleichbar, selbst unter Berücksichtigung der Benützung der M.-Strasse durch
landwirtschaftliche Fahrzeuge.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 30. Oktober 2003
(VWBES.2003.213)