Lexipedia

Entscheid

VWBES.2003.213

Verkehrsmassnahme

30. Oktober 2003Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im. November 2002 beschloss der Einwohnergemeinderat, auf

einer Liegenschaft das Parkieren zu verbieten. Die Gemeinde liess die

Verkehrsmassnahme ordnungsgemäss publizieren. Eine Interessengemeinschaft

M.-Strasse, vertreten durch das Ehepaar X., erhob gegen die Verkehrsmassnahme

Verwaltungsbeschwerde. Das Departement des Innern hiess die Beschwerde gut und

verfügte, die Verkehrsmassnahme werde nicht genehmigt. Die Einwohnergemeinde

erhob Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verkehrsmassnahme sei

in Aufhebung der Verfügung zu genehmigen. Die Massnahme berücksichtige die Bedürfnisse

der Öffentlichkeit. Das Departement verletze mit der Verfügung die

Gemeindehoheit. Die Massnahme erhöhe die Verkehrssicherheit, indem die südwärts

durch die M.-Strasse fahrenden Verkehrsteilnehmer nicht auf die linke

Strassenseite ausweichen müssten und so einbiegende Fahrzeuge gefährden. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Mit der vom Departement nicht genehmigten

Verkehrsmassnahme will die Gemeinde das Parkieren von Fahrzeugen im Bereich der

Liegenschaften an der M.-Strasse untersagen. Sie begründet dies damit, dass an

dieser Stelle abgestellte Fahrzeuge die Verkehrssicherheit in unhaltbarer Weise

beeinträchtigten.

3.

Nach Art. 37 Abs. 2 SVG (SR 741.01) dürfen Fahrzeuge dort

nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder

gefährden könnten. Wo möglich sind sie auf Parkplätzen aufzustellen. Art. 19

der Verkehrsregelverordnung (VRV, SR 741.11) regelt das Parkieren im

Allgemeinen. Das Parkieren ist nach Abs. 2 lit. a untersagt, wo das Halten

verboten ist. Das Halten ist nach Art. 18 Abs. 2 VRV u.a. untersagt an

unübersichtlichen Stellen, namentlich im Bereich von Kurven (lit. a), in

Engpässen (lit. b) und auf Strassenverzweigungen sowie vor und nach

Strassenverzweigungen näher als 5 m von der Querfahrbahn (lit. d).

4.

Die M.-Strasse ist im Bereich des landwirtschaftlichen

Gebäudes Nr. 4 sehr eng. An der Südwestecke dieses Gebäudes ist die Strasse nur

4,1 m breit. Das Parkieren ist hier nach VRV verboten. Auf der Westseite der

Strasse verhindern 3 Pfosten zusätzlich, dass Fahrzeuge teilweise auf dem

Trottoir abgestellt werden. Von diesem Punkt an öffnet sich die M.-Strasse

südwärts trichterförmig bis zur Einmündung in die Dorfstrasse. Bei der

Markierung der Wartelinie (6.13 nach Anhang 2 zur Signalisationsverordnung,

SSV; SR 741.21) und der Führungslinie (Markierung 6.16.3) ist die Einmündung

23,5 m breit; 5 m von der Wartelinie entfernt ist die M.-Strasse 10,5 m breit.

Es ist seitens der Beschwerdeführerin unbestritten, dass an der Stelle zwischen

den Liegenschaften Nrn. 1 und 5 regelkonform parkiert werden kann. Ein von den

Bewohnern der Liegenschaft Nr. 5 benutztes Auto ist denn auch regelmässig dort

- am Westrand der M.-Strasse - abgestellt. Auf der gegenüber liegenden Seite

werden nach übereinstimmenden Aussagen keine Fahrzeuge abgestellt.

5.

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die

"Gemeindehoheit" beruft, ist ihr Einwand unbehelflich. Der Kanton

anerkennt die Selbständigkeit der Gemeinden und räumt ihnen bei seiner

Gesetzgebung einen weiten Gestaltungsspielraum, ein (Art. 3 der

Kantonsverfassung). Die Gemeindeautonomie ist nur im Rahmen des kantonalen

Rechts gewährleistet (Art. 45 Abs. 2 KV). Bei den Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen

besitzt sie keine abschliessende Kompetenz. Soweit der Kanton die Kompetenz zum

Erlass von Verkehrsmassnahmen an die Gemeinden übertragen hat, sieht bereits

das Bundesrecht zwingend eine Beschwerdemöglichkeit an den Kanton vor (Art. 3

Abs. 2 SVG). Das Ziel des Gesetzgebers ist es, das schweizerische Stras­senverkehrsrecht

möglichst einheitlich zu vollziehen.

6.

Die Gemeinde macht "Bedürfnisse der

Öffentlichkeit" geltend, ohne diese näher zu umschreiben. Auf die

Erwägungen des Departements in der angefochtenen Verfügung nimmt sie nicht

Bezug. Anlässlich des Delegationsaugenscheins wiesen die Gemeindevertreter

darauf hin, dass Anwohner der M.-Strasse und weitere in diesem Quartier

wohnende Personen bei informellen Gesprächen die Situation als gefährlich

bezeichnet hätten. Das einzige konkrete Argument besteht darin, dass die von Y.

her von der Dorfstrasse in die M.-Strasse einbiegenden Fahrzeuglenker -

"vor allem Zweiradfahrer" - gefährdet seien, weil die südwärts die

M.-Strasse befahrenden Fahrzeuge wegen parkierter Fahrzeuge auf die linke

Strassenseite ausweichen müssten. Dem ist entgegen zu halten, dass der grösste

Teil des in die M.-Strasse abzweigenden Verkehrs die Dorfstrasse nordwärts

befährt. Hinzu kommt, dass die Verzweigung sehr übersichtlich ist; dies ergibt

sich aus der Breite der Einmündung sowie aus dem Umstand, dass weder Mauern

noch Hecken die Sicht für die Verkehrsteilnehmer beeinträchtigen. Im Übrigen

ist dem Departement zuzustimmen, dass von parkierten Fahrzeugen auch eine

verkehrsberuhigende Wirkung ausgeht, indem herannahende Fahrzeuge ihre

Geschwindigkeit grundsätzlich verlangsamen. Diese Erfahrungstatsache

kompensiert den Nachteil, dass die Fahrzeuge kurz auf die andere Strassenseite

ausweichen müssen. Dies allerdings stellt die Verkehrsteilnehmer gerade an der

Verzweigung M.-Strasse/Dorfstrasse angesichts der vorne geschilderten örtlichen

Gegebenheiten vor keine ernsthaften Probleme. Die Beschwerde führende

Einwohnergemeinde war offenkundig während vielen Jahren auch dieser Auffassung.

Dies ist u.a. insoweit aktenkundig, als der Vertreter der Gemeinde noch nach

einer Besichtigung zusammen mit einem Mitarbeiter der Beratungsstelle für

Unfallverhütung und dem Sachbearbeiter des Departements Ende 2001 einen

Handlungsbedarf ausdrücklich verneinte. Die Verhältnisse haben seither nicht

geändert. Dennoch hat die Gemeinde aus Gründen, die dem Verwaltungsgericht

teilweise verborgen geblieben, jedoch gleichzeitig irrelevant sind, ihre

Auffassung geändert und die vom Departement letztlich nicht genehmigte Massnahme

beschlossen. An der fraglichen Verzweigung korrekt parkierte Motorfahrzeuge

bewirken keine derartig erhöhte Gefährdungssituation, dass dort das Abstellen

von Fahrzeugen geboten wäre. Die beim Augenschein von der Beschwerdeführerin

vorgebrachten, angeblich zu beobachtenden "kritischen" Situationen

sind darauf zurückzuführen, dass sich die in die M.-Strasse einbiegenden

Verkehrsteilnehmer nicht verkehrsregelkonform (mangelnde Aufmerksamkeit,

unangepasste Geschwindigkeit, vorschriftswidriges Halten) verhalten. Bis heute

haben sich an dieser Stelle keine Unfälle ereignet. Solche sind - wie überall -

nicht vollständig auszuschliessen. Das umstrittene Parkverbot erscheint an

dieser Stelle aber als unnötige bzw. unverhältnismässige Massnahme. Die

Verhältnisse präsentieren sich an zahlreichen andern Verzweigungen

vergleichbar, selbst unter Berücksichtigung der Benützung der M.-Strasse durch

landwirtschaftliche Fahrzeuge.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 30. Oktober 2003

(VWBES.2003.213)