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Entscheid

VWBES.2003.23

Erschliessungsplan

9. Mai 2003Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Bau- und Justizdepartement legte dem Regierungsrat einen

Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Es geht um den Ausbau des Trottoirs

zweier Kantonsstrassen. U. stellte in ihrer Einsprache denn Sinn der Anlage

grundsätzlich in Frage und beantragte, auf den Ausbau sei zu verzichten. Sie

wies auch auf die knappe Bautiefe ihres Grundstücks hin und war nicht bereit,

Land für den späteren Ausbau abzutreten. H. und Mitunterzeichner waren der

Auffassung, die bisherige Strasse genüge ohne Trottoirausbau für den

Ortsverkehr. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab und genehmigte den

Erschliessungsplan. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobenen

Beschwerden der Anwohner ab.

Erwägungen

3.

Baugebiete können nur

überbaut werden, wenn sie erschlossen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land

ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die vorgesehene Nutzung

hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG, BGE 121 I 65 f.). Die Erschliessungsanforderungen

an die Grundstücke gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG basieren namentlich auf verkehrs-,

gesundheits- und feuerpolizeilichen Überlegungen. Die Verkehrsanlagen müssen

die Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Sanität, Feuerwehr,

Kehrichtabfuhr, etc.) und der Benützer gewährleisten. Damit eine Zufahrt als

hinreichend gelten kann, ist als erstes zu verlangen, dass die Sicherheit der

Automobilisten und der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist, namentlich

der Fussgänger. Für die Sicherheit der Fussgänger kann mit verkehrsberuhigenden

Massnahmen, Wohnstrassen und eben Gehsteigen gesorgt werden (André Jomini in:

Heinz Aemisegger et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,

Zürich 1999, N 19 und 24 zu Art. 19).

4.

Es ist zu prüfen, ob

der Kanton bei der Planung der verkehrsmässigen Erschlies-sung die

Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts beachtet und eine willkürliche

Behandlung der betroffenen Grundeigentümer vermieden hat. Gemäss Art. 3 der

Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erfolgt die Prüfung anhand einer Interessenabwägung.

Wie eine hinreichende verkehrsmässige Erschliessung zu gestalten ist, ergibt

sich indes vorweg aus den technischen Richtlinien der Vereinigung schweizerischer

Strassenfachleute (VSS).

Der W.-weg bzw. die

L.-strasse dienen nicht bloss der Erschliessung eines Wohnquartiers. Es handelt

sich um eine Kantonsstrasse, um die Verbindung über X. nach Y. (vgl.

Kantonsstrassenverzeichnis vom 17. Mai 2000; § 3 Abs. 1 lit. c des

Strassengesetzes, BGS 725.11).

Im gültigen kommunalen

Strassenkategorienplan vom 20. März 1979 ist sie bloss als Sammelstrasse

eingetragen. Eine neuere Planung existiert noch nicht. Weil die Strasse (als

Kantonsstrasse) drei Ortschaften verbindet, wäre es denkbar, sie höher, nämlich

als sogenannte zwischenörtliche Verbindungsstrasse (SN über Strassentypen Nr.

640.

040 b, S. 3) einzustufen. Bei Sammelstrassen stehen die Anforderungen der

Verkehrssicherheit im Vordergrund. Für die Führung der Fussgänger sind

durchgehende Gehwege anzuordnen. Fussgängerübergänge sind zu sichern. Dies

besagt die VSS-Norm 640 044 über die Projektierung von Sammelstrassen. Auch

Verbindungsstrassen sind innerhalb besiedelter Gebiete wie Sammelstrassen auszubauen

(SN 640 043).

Eine Erschliessung, die nach anerkannten Regeln geplant

wird, ist hinreichend und damit rechtmässig. Kanton und Gemeinde streben

generell an, Sammelstrassen innerorts mindestens einseitig mit einem Gehweg

auszustatten. Es besteht kein Anlass, in diesem Einzelfall davon abzuweichen.

Ohne Trottoir ist es an verschiedenen Stellen für Fussgänger nicht

ungefährlich, die Strasse zu benützen. Ob das Ziel, Verkehrssicherheit für

Fussgänger zu gewährleisten, allenfalls auch mit einer anderen Massnahme als

dem Bau eines Gehsteigs erreicht werden könnte, namentlich mit einer Temporeduktion

oder einer Verkehrsberuhigung, ist eine Frage, die sich der Prüfung des Verwaltungsgerichts

in diesem Verfahren entzieht. Immerhin sei angemerkt, dass es inadäquat,

allenfalls gar rechtswidrig wäre, den Verkehr auf einer Kantonsstrasse

erheblich zu beruhigen. Auch die Lage der Fussgängerstreifen ist in diesem

Verfahren nicht zu untersuchen. Der Plan hat diesbezüglich bloss orientierenden

Inhalt.

5.

Es liegt auf der Hand, dass der Wert der Restparzelle

vermindert wird, wenn ein Eigentümer einen Streifen zu öffentlichem

Strassenareal abtreten muss. Diesen Minderwert zu bemessen und eine

Entschädigung dafür festzulegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darum

kann es erst gehen, wenn der Erschliessungsplan auch umgesetzt wird. Durch den

angefochtenen Plan geht, was die Baulinien anbelangt, auch noch keine

Ausnützungsziffer verloren. Einzig das projektierte Trottoirareal gehört nicht

mehr zur anrechenbaren Landfläche (vgl. Anhang III zur KBV, BGS 711.611.3).

Dafür kann in diesem Verfahren allerdings keine Entschädigung gesprochen

werden. Ob eine Liegenschaft intern verkehrsmässig auf eine Kantonsstrasse

erschlossen werden darf, ist im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 09. Mai 2003

(VWBES.2003.23)