VWBES.2003.23
Erschliessungsplan
9. Mai 2003Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 18
Art. 19 Abs. 1 RPG. Die erschliessungsmässigen
Anforderungen an Verkehrsanlagen ergeben sich aus den technischen Richtlinien der Vereinigung schweizerischer Strassenfachleute
(VSS). Verkehrssicherheit. Ausstattung von Sammelstrassen mit Gehsteigen.
Sachverhalt
Das Bau- und Justizdepartement legte dem Regierungsrat einen
Erschliessungsplan zur Genehmigung vor. Es geht um den Ausbau des Trottoirs
zweier Kantonsstrassen. U. stellte in ihrer Einsprache denn Sinn der Anlage
grundsätzlich in Frage und beantragte, auf den Ausbau sei zu verzichten. Sie
wies auch auf die knappe Bautiefe ihres Grundstücks hin und war nicht bereit,
Land für den späteren Ausbau abzutreten. H. und Mitunterzeichner waren der
Auffassung, die bisherige Strasse genüge ohne Trottoirausbau für den
Ortsverkehr. Der Regierungsrat wies die Einsprachen ab und genehmigte den
Erschliessungsplan. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobenen
Beschwerden der Anwohner ab.
Erwägungen
3.
Baugebiete können nur
überbaut werden, wenn sie erschlossen sind (Art. 22 Abs. 2 lit. b RPG). Land
ist erschlossen, wenn unter anderem eine für die vorgesehene Nutzung
hinreichende Zufahrt besteht (Art. 19 Abs. 1 RPG, BGE 121 I 65 f.). Die Erschliessungsanforderungen
an die Grundstücke gemäss Art. 19 Abs. 1 RPG basieren namentlich auf verkehrs-,
gesundheits- und feuerpolizeilichen Überlegungen. Die Verkehrsanlagen müssen
die Zufahrt für die Fahrzeuge der öffentlichen Dienste (Sanität, Feuerwehr,
Kehrichtabfuhr, etc.) und der Benützer gewährleisten. Damit eine Zufahrt als
hinreichend gelten kann, ist als erstes zu verlangen, dass die Sicherheit der
Automobilisten und der anderen Verkehrsteilnehmer gewährleistet ist, namentlich
der Fussgänger. Für die Sicherheit der Fussgänger kann mit verkehrsberuhigenden
Massnahmen, Wohnstrassen und eben Gehsteigen gesorgt werden (André Jomini in:
Heinz Aemisegger et al.: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999, N 19 und 24 zu Art. 19).
4.
Es ist zu prüfen, ob
der Kanton bei der Planung der verkehrsmässigen Erschlies-sung die
Planungsgrundsätze des Raumplanungsrechts beachtet und eine willkürliche
Behandlung der betroffenen Grundeigentümer vermieden hat. Gemäss Art. 3 der
Raumplanungsverordnung (RPV, SR 700.1) erfolgt die Prüfung anhand einer Interessenabwägung.
Wie eine hinreichende verkehrsmässige Erschliessung zu gestalten ist, ergibt
sich indes vorweg aus den technischen Richtlinien der Vereinigung schweizerischer
Strassenfachleute (VSS).
Der W.-weg bzw. die
L.-strasse dienen nicht bloss der Erschliessung eines Wohnquartiers. Es handelt
sich um eine Kantonsstrasse, um die Verbindung über X. nach Y. (vgl.
Kantonsstrassenverzeichnis vom 17. Mai 2000; § 3 Abs. 1 lit. c des
Strassengesetzes, BGS 725.11).
Im gültigen kommunalen
Strassenkategorienplan vom 20. März 1979 ist sie bloss als Sammelstrasse
eingetragen. Eine neuere Planung existiert noch nicht. Weil die Strasse (als
Kantonsstrasse) drei Ortschaften verbindet, wäre es denkbar, sie höher, nämlich
als sogenannte zwischenörtliche Verbindungsstrasse (SN über Strassentypen Nr.
640.
040 b, S. 3) einzustufen. Bei Sammelstrassen stehen die Anforderungen der
Verkehrssicherheit im Vordergrund. Für die Führung der Fussgänger sind
durchgehende Gehwege anzuordnen. Fussgängerübergänge sind zu sichern. Dies
besagt die VSS-Norm 640 044 über die Projektierung von Sammelstrassen. Auch
Verbindungsstrassen sind innerhalb besiedelter Gebiete wie Sammelstrassen auszubauen
(SN 640 043).
Eine Erschliessung, die nach anerkannten Regeln geplant
wird, ist hinreichend und damit rechtmässig. Kanton und Gemeinde streben
generell an, Sammelstrassen innerorts mindestens einseitig mit einem Gehweg
auszustatten. Es besteht kein Anlass, in diesem Einzelfall davon abzuweichen.
Ohne Trottoir ist es an verschiedenen Stellen für Fussgänger nicht
ungefährlich, die Strasse zu benützen. Ob das Ziel, Verkehrssicherheit für
Fussgänger zu gewährleisten, allenfalls auch mit einer anderen Massnahme als
dem Bau eines Gehsteigs erreicht werden könnte, namentlich mit einer Temporeduktion
oder einer Verkehrsberuhigung, ist eine Frage, die sich der Prüfung des Verwaltungsgerichts
in diesem Verfahren entzieht. Immerhin sei angemerkt, dass es inadäquat,
allenfalls gar rechtswidrig wäre, den Verkehr auf einer Kantonsstrasse
erheblich zu beruhigen. Auch die Lage der Fussgängerstreifen ist in diesem
Verfahren nicht zu untersuchen. Der Plan hat diesbezüglich bloss orientierenden
Inhalt.
5.
Es liegt auf der Hand, dass der Wert der Restparzelle
vermindert wird, wenn ein Eigentümer einen Streifen zu öffentlichem
Strassenareal abtreten muss. Diesen Minderwert zu bemessen und eine
Entschädigung dafür festzulegen, ist nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Darum
kann es erst gehen, wenn der Erschliessungsplan auch umgesetzt wird. Durch den
angefochtenen Plan geht, was die Baulinien anbelangt, auch noch keine
Ausnützungsziffer verloren. Einzig das projektierte Trottoirareal gehört nicht
mehr zur anrechenbaren Landfläche (vgl. Anhang III zur KBV, BGS 711.611.3).
Dafür kann in diesem Verfahren allerdings keine Entschädigung gesprochen
werden. Ob eine Liegenschaft intern verkehrsmässig auf eine Kantonsstrasse
erschlossen werden darf, ist im Baubewilligungsverfahren zu entscheiden.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 09. Mai 2003
(VWBES.2003.23)