VWBES.2003.235
Landerwerb mit Wegrecht belastete Fläche
18. November 2003Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 30
§ 42 Abs. 1 PBG,§ 231 EG ZGB. Enteignung. Wird
eine mit Wegrechten belastete Fläche zu öffentlichem Strassenareal geschlagen,
so ist keine Entschädigung geschuldet. Privatstrassen haben keinen
Verkehrswert. Haben sich indessen noch nicht alle Anstösser eingekauft, so ist
dem Grundeigentümer und den am Strassenbau beteiligten Nachbarn eine
Entschädigung geschuldet, die der Höhe der noch ausstehenden Einkaufsbeiträge
entspricht. Auszugehen ist vom Landwert zur Zeit der Begründung des ersten
Wegrechts.
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde beschloss im Februar
2003, die X.-Strasse ohne Entschädigung von den privaten Grundeigentümern zu
übernehmen. Die Baukommission wurde beauftragt, dies zu vollziehen. Die
Ehegatten B. erhoben vorsorglich Beschwerde bei der Schätzungskommission und
wiesen darauf hin, die Gemeinde hätte ein Enteignungsverfahren einleiten
müssen. Auch andere erhoben Beschwerde und verwiesen darauf, ihre
Eigentumsrechte würden durch die entschädigungslose Übernahme verletzt. Der
Gemeinderat beantragte der Schätzungskommission die Eröffnung eines
Enteignungsverfahrens. Die Schätzungskommission sprach eine - im Gegensatz zu
den Forderungen der Eigentümer - reduzierte Entschädigung des Baulandwertes zu.
Ein Teil der Betroffen gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses tritt auf
eine der Beschwerden nicht ein und heisst die anderen gut.
Erwägungen
2.
Das Enteignungsrecht für die dinglichen Rechte im
Zusammenhang mit der Erstellung von Erschliessungsanlagen wird im
Plangenehmigungsverfahren erteilt. Das in den Erschliessungsplänen für
öffentliche Anlagen bestimmte Land haben die Grundeigentümer an das Gemeinwesen
abzutreten (§ 42 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). Im
vorliegenden Fall besteht ein Erschliessungsplan, der am 3. September 2002 vom
Regierungsrat genehmigt worden ist.
3.
Soweit das PBG nichts anderes bestimmt, gelten für die
formelle Enteignung die Bestimmungen des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1) und die Grundsätze der
Bundesverfassung. Es ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV, §
231.
EG ZGB). Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht
anders gestellt sein, als er es ohne sie wäre (Hess/Weibel: Enteignungsrecht
des Bundes, Bern 1986, N 4 zu Art. 16).
Wird Land für Erschliessungsanlagen formell enteignet, so
ist volle Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV, § 231 EGZGB, BGS 211.1).
Der Enteignete soll durch die Enteignung wirtschaftlich nicht schlechter
gestellt sein, als er es ohne sie wäre. Die Enteignungsentschädigung bemisst
sich nach dem Verkehrswert. Dem Enteigneten wird die Summe zugesprochen, die er
beim Verkauf der Liegenschaft erhalten hätte (SOG 1999, Nr. 43). Um den Wert zu
ermitteln, hat die Praxis verschiedene Berechnungsmethoden erarbeitet.
Grundsätzlich sind alle Methoden in Betracht zu ziehen und es ist jene zu
wählen, die das Prinzip der vollen Entschädigung am besten wahrt (PVG 1997, Nr.
58).
4.
Entsteht aus der Enteignung kein Schaden, ist auch keine
Entschädigung zu leis-ten. Das ist nach Lehre und Rechtsprechung dann der Fall,
wenn die Gemeinde eine private Erschliessungsanlage, zum Beispiel eine Strasse,
übernimmt. Objektiv betrachtet hat die Anlage keinen Verkehrswert; subjektiv
gesehen verhält es sich für den Enteigneten so, dass er für denselben Zweck
eine öffentliche Anlage zur Verfügung gestellt erhält, bei der er erst noch von
Haftung und Unterhalt befreit ist. Ohne Ablösung der auf einer Wegparzelle
lastenden Wegrechte kann diese nicht einem neuen Zweck zugeführt werden. Die
Parzelle hat deshalb keinen Handelswert, sie kann nicht verkauft werden. Bei
der Enteignung einer Privatstrasse durch die Einwohnergemeinde ist deshalb
keine Entschädigung geschuldet, weil der Enteignete keinen Schaden erleidet.
Dispositiv
Das hat das Verwaltungsgericht in einem Grundsatzentscheid erkannt (SOG 1995,
Nr. 26).
5. Die Restgrundstücke erleiden auch keinen Minderwert.
Private, der Erschliessung dienende Fahrbahnen werden bei der Berechnung der
Ausnützungsziffer nicht eingerechnet. Das Land, über das die Strasse führt, hat
bereits seit deren Bau keine Ausnützung mehr. Daran ändert die Übernahme
nichts. Neu werden nun allerdings Stras-senbaulinien gezogen. Das Land vor der
Baulinie wird aber nach wie vor als anrechenbare Landfläche betrachtet (Anhang
III zur KBV, BGS 711.611.3).
Die Beschwerdeführer meinen weiter, durch den künftigen
Durchgangsverkehr entstehe ein Minderwert; es gehe Privatsphäre verloren. Im
vorliegenden Fall kann es aus folgenden Gründen nicht um die Enteignung eines
Abwehrrechts gehen: Die X.-Strasse mündet nun im Norden neu in eine
Bahnunterführung. Diese Unterführung ist aber mit einer Treppe versehen und für
Autos nicht befahrbar. Folglich entsteht höchstens ein gewisser Mehrverkehr
durch Fussgänger, Velo- und Mofafahrer, die den jenseits der Bahn gelegenen
Fussballplatz aufsuchen. Dies aber verursacht keinen schweren Schaden und
trifft die Grundeigentümer nicht in spezieller Weise. Das Übliche und
Tolerierbare wird nicht überschritten (BGE 123 II 560). Grundeigentümer sind
als Nachbarn öffentlicher Werke auch in gewissem Masse sozialpflichtig (Jörg
Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz, Bern 1999, S. 613; Georg Müller:
Kommentar BV, Rz 62 ff. zu Art. 22 ter.). Im Übrigen hat der
Präsident der Einwohnergemeinde am Augenschein zugesichert, er werde sich dafür
einsetzen, dass die X.-Strasse mit einem zweckmässigen Fahrverbot belegt werde.
Die Beschwerdeführer waren damit einverstanden.
6. Nun aber hat das Bundesgericht am 17. August 2001
Folgendes erkannt: Wenn eine Quartierstrasse zur öffentlichen Strasse erklärt
werde, bevor sich alle Anstösser eingekauft haben, erfolge die Abtretung nicht
entschädigungslos. Der Grundeigentümer und die am Strassenbau beteiligten
Anstösser hätten Anspruch auf eine Entschädigung, die der Höhe der noch
ausstehenden Einkaufsbeiträge entspreche. Die neuen, an der Mitbenützung einer
Privatstrasse interessierten Anstösser könnten sich ihrer Beitragspflicht nicht
dadurch entziehen, dass die Strasse ohnehin nicht für andere Zwecke nutzbar ist
und daher keinen Handelswert aufweist. Eine unentgeltliche Übernahme durch das
Gemeinwesen erfolge erst, wenn sich alle Anstösser eingekauft hätten.
Im vorliegenden Fall geht es um GB Nr. 150. Diese Parzelle
ist im südlichen Teil mit einem Bauernhaus überbaut. Dieses Haus wird
verkehrsmässig ab der B.-Strasse erschlossen. Die Eigentümer benötigten deshalb
kein Wegrecht über die X.-Strasse. Nördlich angrenzend liegt indessen eine noch
mit gut zwei Einfamilienhäusern überbaubare Hofstatt von ca. 2450 m2
Halt. Bei deren Überbauung vor der Übernahme der X.-Strasse hätten sich die
Eigentümer ein Wegrecht erwerben müssen. Diese Anwartschaft ist abzugelten.
Auszugehen ist von den Landpreisen im Jahre 1977. Damals
wurde das erste Wegrecht errichtet. Die Wegparzelle hat seither an der
Entwicklung der Baulandpreise nicht mehr teilgenommen, weil sie nicht mehr
handelbar war. In den Jahren 1978/1979, aus denen die ältesten verfügbaren
statistischen Daten stammen, wurde der Quadratmeter Bauland, abgesehen von
einem Sonderfall, zu Fr. 65.00 bis Fr. 75.00 gehandelt. Aus den beigezogenen
Kaufverträgen aus dem Jahre 1979 ergibt sich, dass ein Quadratmeterpreis von
Fr. 65.00 korrekt ist. Ab der Parzelle Nr. 148 (Ehegatten F.) sind 236 m2
zu erwerben; ab Grundbuch Nr. 146 (Ehegatten B.) 203 m2. Insgesamt
werden von den Beschwerdeführern 439 m2 enteignet, was einem Wert
von Fr. 28'535.00 entspricht. Hinzu kommen zwei Drittel der Strassenbaukosten
von Fr. 13'500.00, mithin Fr. 9'000.00, denn diesen Anteil haben die
Beschwerdeführer bezahlt. Die Gesamtkosten von Landerwerb und Strassenbau
belaufen sich somit auf Fr. 37'535.00. Die Strasse ist, wie gesagt, neuwertig.
Eine Abschreibung ist nicht vorzunehmen. Da die Grundstücke der Beschwerdeführer
B. und F. etwa die gleiche Anstosslänge an die X.-Strasse haben, wie der
unüberbaute Teil von GB Nr. 150, rechtfertigt es sich, den Wert des Wegrechts
mit der Hälfte der Gesamtkosten, mithin mit rund Fr. 18'800.00 zu beziffern.
Verteilt man diesen Betrag nach dem Landanteil, erhalten die Beschwerdeführer
F. 53.76% oder rund Fr. 10'100.00 und die Beschwerdeführer B. 46.24% oder ca.
Fr. 8'700.00. Diese Beträge sind ihnen für den Verlust der Einkaufssumme der
Eigentümer von GB Nr. 150 zuzusprechen.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 18. November 2003
(VWBES.2003.235)