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Entscheid

VWBES.2003.284

Alimentenbevorschussung

22. Dezember 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

H. (volljährig) ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2003

das um Alimentenbevorschussung. Seit dem 10. Mai 2003 seien die Eltern

geschieden. Der Vater habe eine Vereinbarung unterzeichnet, monatliche

Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'250.00 bis zum Ende der Ausbildung zu

bezahlen. Der Vater habe die Zahlungen zwischenzeitlich eingestellt.

Zahlungsaufforderungen seien fruchtlos geblieben. Das Oberamt trat auf das

Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 nicht ein. Dagegen liess H. am 25.

Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

II.

2.

Gemäss § 2 Abs. 1 ABG

(Alimentenbevorschussungsgesetz, BGS 212.222) werden insbesondere

Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, welche in einer

vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder Unterhaltsvertrag

festgelegt sind. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in

Ausbildung, so besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese

Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (§ 1 Satz 2 ABG). Das

anspruchsberechtigte Kind hat das Gesuch um Ausrichtung von Vorschüssen beim

Oberamt einzureichen. Weiter hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass

die Unterhaltsbeiträge bis jetzt nicht einzubringen waren (vgl. § 8 ABG).

3.

a) Die Vorinstanz

stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, beim abgeschlossenen

Vertrag handle es sich unbestrittenermassen um eine Unterhaltsregelung im Sinne

von Art 276 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gemäss den Richtlinien und

Empfehlungen des Departement des Innern bedürfe auch ein unter Mündigen

abgeschlossener Unterhaltsvertrag der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde.

Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Vollstreckung

gegeben. Die getroffene Regelung entspreche § 2 ABG. Als Form für eine

Unterhaltsregelung zwischen einem volljährigen Kind und dessen Eltern genüge

die einfache Schriftlichkeit.

b) Laut Art. 287 Abs. 1

ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst durch die Genehmigung der

Vormundschaftsbehörde verbindlich. Die Lehre hält diese Regelung nur bei

vertraglich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber Unmündigen für anwendbar.

Demnach bedürfen Unterhaltsverträge unter Mündigen gerade nicht der

behördlichen Genehmigung (Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts, Bern

1999, N 21.24; Heinrich Honsell [Hrsg.] et al.: Schweizerisches

Zivilgesetzbuch, Kommentar, Basel 1996, N 4 zu Art. 287 ZGB). Dies macht denn

auch Sinn, da ein mündiges - und implizit urteilsfähiges - Kind seine

Interessen selbst wahren kann. Eine materielle Prüfpflicht durch eine Behörde

erübrigt sich. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin findet sich diese

Formulierung ebenso in den von ihr zitierten Richtlinien („Mündig mit 18“, S.

10).

Die zwischen dem

Kindsvater und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom 13. Februar

2003.

stellt somit ohne weiteres einen Unterhaltsvertrag im Sinne von § 2 ABG

dar.

c) Das Oberamt trat

demnach zu Unrecht nicht auf das Begehren um Alimentenbevorschussung ein. Die

Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Akten gehen

zurück an die Vorinstanz zur Prüfung des Alimentenbevorschussungsbegehrens von

H.

Verwaltungsgericht;

Urteil vom 22. Dezember 2003 (VWBES.2003.284)