VWBES.2003.284
Alimentenbevorschussung
22. Dezember 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 29
Art. 287 ZGB, § 2 Abs. 1 ABG. Alimentenbevorschussung.
Die Regelung des Unterhaltsbeitrages zwischen Eltern und mündigem Kind kann,
wenn sich die Parteien einig sind, durch einen gegenseitig unterzeichneten
Unterhaltsvertrag erfolgen. Ein solcher Unterhaltstitel bedarf im Gegensatz zum
Wortlaut von Art. 287 ZGB der sich nur auf den Minderjährigenunterhalt bezieht,
weder der gerichtlichen noch der vormundschaftsbehördlichen Genehmigung, um
vollstreckbar zu sein.
Sachverhalt
H. (volljährig) ersuchte mit Schreiben vom 31. August 2003
das um Alimentenbevorschussung. Seit dem 10. Mai 2003 seien die Eltern
geschieden. Der Vater habe eine Vereinbarung unterzeichnet, monatliche
Unterhaltsbeiträge in der Höhe von Fr. 1'250.00 bis zum Ende der Ausbildung zu
bezahlen. Der Vater habe die Zahlungen zwischenzeitlich eingestellt.
Zahlungsaufforderungen seien fruchtlos geblieben. Das Oberamt trat auf das
Gesuch mit Verfügung vom 13. Oktober 2003 nicht ein. Dagegen liess H. am 25.
Oktober 2003 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Das
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
II.
2.
Gemäss § 2 Abs. 1 ABG
(Alimentenbevorschussungsgesetz, BGS 212.222) werden insbesondere
Unterhaltsbeiträge des Vaters oder der Mutter bevorschusst, welche in einer
vollstreckbaren Verfügung, einem vollstreckbaren Urteil oder Unterhaltsvertrag
festgelegt sind. Befindet sich das Kind nach Erreichen der Mündigkeit noch in
Ausbildung, so besteht der Anspruch auf Bevorschussung so lange, bis diese
Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (§ 1 Satz 2 ABG). Das
anspruchsberechtigte Kind hat das Gesuch um Ausrichtung von Vorschüssen beim
Oberamt einzureichen. Weiter hat der Gesuchsteller glaubhaft zu machen, dass
die Unterhaltsbeiträge bis jetzt nicht einzubringen waren (vgl. § 8 ABG).
3.
a) Die Vorinstanz
stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, beim abgeschlossenen
Vertrag handle es sich unbestrittenermassen um eine Unterhaltsregelung im Sinne
von Art 276 ff. des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210). Gemäss den Richtlinien und
Empfehlungen des Departement des Innern bedürfe auch ein unter Mündigen
abgeschlossener Unterhaltsvertrag der Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde.
Demgegenüber sieht der Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Vollstreckung
gegeben. Die getroffene Regelung entspreche § 2 ABG. Als Form für eine
Unterhaltsregelung zwischen einem volljährigen Kind und dessen Eltern genüge
die einfache Schriftlichkeit.
b) Laut Art. 287 Abs. 1
ZGB werden Unterhaltsverträge für das Kind erst durch die Genehmigung der
Vormundschaftsbehörde verbindlich. Die Lehre hält diese Regelung nur bei
vertraglich festgelegten Unterhaltspflichten gegenüber Unmündigen für anwendbar.
Demnach bedürfen Unterhaltsverträge unter Mündigen gerade nicht der
behördlichen Genehmigung (Cyril Hegnauer: Grundriss des Kindesrechts, Bern
1999, N 21.24; Heinrich Honsell [Hrsg.] et al.: Schweizerisches
Zivilgesetzbuch, Kommentar, Basel 1996, N 4 zu Art. 287 ZGB). Dies macht denn
auch Sinn, da ein mündiges - und implizit urteilsfähiges - Kind seine
Interessen selbst wahren kann. Eine materielle Prüfpflicht durch eine Behörde
erübrigt sich. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin findet sich diese
Formulierung ebenso in den von ihr zitierten Richtlinien („Mündig mit 18“, S.
10).
Die zwischen dem
Kindsvater und dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vereinbarung vom 13. Februar
2003.
stellt somit ohne weiteres einen Unterhaltsvertrag im Sinne von § 2 ABG
dar.
c) Das Oberamt trat
demnach zu Unrecht nicht auf das Begehren um Alimentenbevorschussung ein. Die
Beschwerde erweist sich als begründet; sie ist gutzuheissen. Die Akten gehen
zurück an die Vorinstanz zur Prüfung des Alimentenbevorschussungsbegehrens von
H.
Verwaltungsgericht;
Urteil vom 22. Dezember 2003 (VWBES.2003.284)