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Entscheid

VWBES.2003.290

Terrainveränderung; Auffüllung

26. April 2004Deutsch8 min

Source so.ch

Sachverhalt

Für teilweise bereits ausgeführte Terrainveränderungen

ausserhalb der Bauzone (Juraschutzzone) überwies die Baukommission das

nachträglich eingereichte Gesuch dem Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Prüfung.

Dieses verweigerte die Zustimmung. Es sei der rechtmässige Zustand

wiederherzustellen. Der Grundeigentümer E. gelangt an das Verwaltungsgericht.

Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.

Erwägungen

2.

Eine Bewilligung ist nicht nur

für Bauten erforderlich, sondern auch für Geländeveränderungen, wenn diese

erheblich sind. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1

Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) alle künstlich geschaffenen dauernden und

festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil

sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung

belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Die vorliegende Geländeauffüllung

in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hat durch die bewilligungslose Aufschüttung die

Bauvorschriften verletzt. Es ist gleichwohl zu prüfen, ob das Bauvorhaben

nachträglich bewilligt werden kann. Diese Bewilligung darf nur erteilt

werden, wenn das Vorhaben landwirtschaftlich bedingt und deshalb zonenkonform

ist oder wenn gestützt auf das Raumplanungsrecht eine Ausnahme gewährt werden

kann.

3.

a) Ausserhalb des Baugebietes

dürfen gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn der

Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem

Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei sind die

Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Nach

Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützt die Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen

Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen.

Die Landschaft ist zu schonen. Anlagen haben sich in die Landschaft einzuordnen

und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben.

Gleichzeitig sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten

Kulturlandes erhalten bleiben. Im Rahmen dieser Zielsetzungen sind

kleinere Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform,

wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken.

Dies ist der Fall, wenn insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit

bestimmende Bodeneigenschaften verbessert werden (Arnold Brunner: Bodenschutz,

Stoffe und Gewässerschutz: Landwirtschaft im Spannungsfeld, in: URP 2002, S.

532.

f.). Nicht standortgebunden sind Terrainveränderungen,

die im Wesentlichen die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel haben.

b) Bei der Beurteilung von Terrainveränderung ist im

Weiteren zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 USG (Bundesgesetz über den

Umweltschutz, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden

dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) regelt den

Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden. Unverschmutzter Aushub

ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden; soll Aushub dagegen

zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer

Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen nicht dazu

missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die Technische

Verordnung über Abfälle (TVA) zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu

entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf

nicht auf der "grünen Wiese" abgelagert werden.

4.

a) Der Bauzonenplan

2001.

der Gemeinde weist im nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. X. eine Hecke

aus. Es handelt sich um eine Fläche, die als Hecke im Naturinventar der

Gemeinde ausgewiesen ist. Die Hecke wurde entfernt. Bundesrechtlich sind

Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende

Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für

Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen (Art. 18 Abs. 1bis

Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, SR 451). Lässt sich eine Beeinträchtigung

solcher Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen

nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren

bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu

sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Ausserdem haben die Kantone in

intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für

ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockung oder mit anderer

naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen (Art. 18b Abs. 2 NHG). Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die

Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR

922.

) wird bestraft, wer ohne Berechtigung Hecken beseitigt. Nach § 20 der

kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, BGS 435.141) dürfen Hecken und andere Lebensräume bedrohter

Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden.

b) Im vorliegenden Fall ist zudem von Bedeutung, dass die

Terrainveränderung in der Juraschutzzone liegt. Dort sind nach § 24 NHV

Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden.

Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Hecken vernichtet

werden (§ 17 Abs. 1 NHV). Ausnahmen sind nur möglich, wenn übergeordnete

öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern (§ 17 Abs.

2.

NHV). Mit der Ausscheidung der Hecke im

Zonenplan wurde diese geschützt. Sie ist aber bereits von Gesetzes wegen

geschützt. Bei § 20 NHV (wie auch bei § 17 NHV) geht es nach dem

Gesamtzusammenhang (vgl. auch den Abschnittstitel "Allgemeine

Schutzbestimmungen") um den generellen Schutz von Objekten ganz bestimmter

Art, der von Gesetzes wegen gelten soll und nicht einer vorgängigen Unterschutzstellung

bedarf.

c) Der Schutz der Hecken

weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schutz des Waldes auf. Gemäss Art. 2 Abs. 1

des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) gilt jede Fläche

als Wald, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen

ausüben kann; vergleichbar verhält es sich bei den Hecken (§ 20 Abs. 1 NHV).

Sowohl Wald- als auch Heckenflächen sollen nicht vermindert werden (Art. 3 WaG,

§ 20 NHV). Die Rodung von Wald, d.h. jede Zweckentfremdung von Waldboden

unabhängig davon, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter hat, ist grundsätzlich

verboten (Art. 4 und 5 Abs. 1 WaG). Davon werden Ausnahmebewilligungen erteilt,

wenn Gesuchsteller wichtige Gründe nachweisen, die das Interesse an der

Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Die weitgehenden Übereinstimmungen

des Wald- und Heckenschutzes zeigen, dass auch die Hecken generell geschützt

sind (BVR 2002, S. 400 ff.).

5.

a) Ausnahmen von

einzelnen Bauvorschriften können erteilt werden, wenn ausserordentliche

Verhältnisse vorliegen, die öffentlichen Interessen gewahrt werden können und

wenn die Einhaltung einer konkreten Norm zu einer ausserordentlichen Härte

führen würde ((§ 138 PBG, Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1; SOG 1988, Nr.

27). Nach einer ähnlichen Bestimmung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS

711.

) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von

einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige

Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen

verletzt werden. Ausnahmen werden in Sonderfällen erteilt, wenn die

Regelordnung zu Lösungen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.

Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein Grundstück (vorab in

der Bauzone) wegen einer Hecke oder eines Ufergehölzes nicht überbaut oder

nicht erschlossen werden kann. Auch nach der Praxis des Regierungsrates ist der

Tatbestand für eine Ausnahme nicht zum vornherein gegeben, wenn sich ein Gehölz

lediglich auf die Bauweise auswirkt oder wenn die theoretisch zulässige

Ausnützung nicht vollständig ausgeschöpft werden kann (vgl. Ziffer 3.1 der

Richtlinien des Baudepartements über Feststellung und Unterhalt von Hecken und

Ufergehölzen vom Januar 1997; Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom

13.11

).

b) Bei der Abwägung der

öffentlichen und privaten Interessen wird klar, dass im vorliegenden Fall eine

Ausnahme zum Heckenschutz nicht gegeben ist. Überwiegende öffentliche

Interessen erfordern keine Beseitigung der Hecke. Am Augenschein konnte nicht

mehr rekonstruiert werden, wie viele Büsche entfernt worden sind. Gleichwohl

ist anzunehmen, dass ein schützenswerter Lebensraum entfernt worden ist. Eine

Hecke muss deshalb wieder hergestellt werden. Am Augenschein konnte eine

teilweise Einigung über die Bepflanzung erreicht werden.

6.

Die umstrittene Aufschüttung kann aus folgenden Gründen

bewilligt werden: Sie hat offensichtlich einen landwirtschaftlichen Nutzen. Die

Böschungen der östlich und westlich der Parzelle des Beschwerdeführers

gelegenen Parzellen wurden bereits vor längerer Zeit aufgefüllt. Die ergänzende

Aufschüttung auf der Parzelle des Beschwerdeführers gleicht vor allem die

auffällige Aufschüttung auf der östlichen Nachbarparzelle teilweise aus. Der

neue Geländeverlauf wirkt natürlicher. Diese Terrainveränderung ist im

Interesse des Juraschutzes. Eine übermässige Aufschüttung wird ausgeglichen.

Dies ist auch im übergeordneten öffentlichen Interesse.

7.

Aus dem bisher Dargestellten

ergibt sich, dass die Aufschüttung als standortgebunden im Sinne von Art. 24

Abs. 1 RPG betrachtet werden kann, wenn die Hecke wieder hergestellt wird.

Einem derartigen Vorhaben stehen keine überwiegenden

öffentlichen Interessen entgegen. Die Interessen der Landschaft und der

Ökologie stehen dem Vorhaben nicht entgegen.

8.

Trotz fehlender Bewilligung hat der Beschwerdeführer die

Hecke entfernt und die Aufschüttung begonnen. Unter diesen Umständen muss er

als bösgläubig bezeichnet werden. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die

Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der

Rechtsgleichheit und der öffentlichen Interessen, dem Interesse an der

Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die

dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem

Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248).

Die öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung der

Hecke sind vorliegend bedeutend. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich

zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung ist das öffentliche

Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überwiegend. Die

Wiederherstellung ist auch im Interesse der Landschaft und der Ökologie. Den

öffentlichen Interessen an einer möglichst grossen Hecke stehen die privaten

Interessen des Landwirtes an einer Zufahrt auf die Parzelle entgegen. Der

Beschwerdeführer ist bereit, die Hecke wieder anzupflanzen. Die Fläche der

bisherigen Hecke bleibt aber umstritten. Bei der Unsicherheit über die Lage der

entfernten Hecke stehen die öffentlichen Interessen einer beschränkten

Wiederanpflanzung nicht entgegen. Die Aufschüttung macht zudem für die

landwirtschaftliche Nutzung nur Sinn, wenn am nordwestlichen Rand der Parzelle

für die Zufahrt auf die Bepflanzung verzichtet wird. Der Beschwerdeführer hat

deshalb am nördlichen Rand seiner Parzelle an der Strasse auf einer Fläche von

15.

m x 4 m eine Hecke mit 40 einheimischen Sträuchern nach den Weisungen des

BJD anzupflanzen. Die Hecke hat zur Nachbarparzelle der Einsprecherin einen

Abstand von 5 m einzuhalten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2004 (VWBES.

2003.

)