VWBES.2003.290
Terrainveränderung; Auffüllung
26. April 2004Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 25
§ 138 PGB. Bewilligungspflicht von
Terrainveränderungen (Ausnahmebewilligung). In der Landwirtschaftszone sind
Terrainveränderungen bewilligungsfähig, die das Relief oder die Fruchtbarkeit
des Bodens verbessern. Heckenschutz. Wiederherstellung des ursprünglichen
Zustandes.
Sachverhalt
Für teilweise bereits ausgeführte Terrainveränderungen
ausserhalb der Bauzone (Juraschutzzone) überwies die Baukommission das
nachträglich eingereichte Gesuch dem Bau- und Justizdepartement (BJD) zur Prüfung.
Dieses verweigerte die Zustimmung. Es sei der rechtmässige Zustand
wiederherzustellen. Der Grundeigentümer E. gelangt an das Verwaltungsgericht.
Dieses heisst die Beschwerde teilweise gut.
Erwägungen
2.
Eine Bewilligung ist nicht nur
für Bauten erforderlich, sondern auch für Geländeveränderungen, wenn diese
erheblich sind. Bauten oder Anlagen sind gemäss Art. 22 Abs. 1
Raumplanungsgesetz (RPG, SR 700) alle künstlich geschaffenen dauernden und
festen Einrichtungen, welche die Nutzungsordnung des Bodens beeinflussen, weil
sie entweder den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung
belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Die vorliegende Geländeauffüllung
in der Landwirtschaftszone bedarf einer Baubewilligung. Der Beschwerdeführer hat durch die bewilligungslose Aufschüttung die
Bauvorschriften verletzt. Es ist gleichwohl zu prüfen, ob das Bauvorhaben
nachträglich bewilligt werden kann. Diese Bewilligung darf nur erteilt
werden, wenn das Vorhaben landwirtschaftlich bedingt und deshalb zonenkonform
ist oder wenn gestützt auf das Raumplanungsrecht eine Ausnahme gewährt werden
kann.
3.
a) Ausserhalb des Baugebietes
dürfen gemäss Art. 24 Abs. 1 RPG Bauten und Anlagen bewilligt werden, wenn der
Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und dem
Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Dabei sind die
Interessen der Landwirtschaft, der Landschaft und der Ökologie abzuwägen. Nach
Art. 1 Abs. 2 RPG unterstützt die Raumplanung die Bestrebungen, die natürlichen
Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser, Wald und die Landschaft zu schützen.
Die Landschaft ist zu schonen. Anlagen haben sich in die Landschaft einzuordnen
und naturnahe Landschaften und Erholungsräume sollen erhalten bleiben.
Gleichzeitig sollen der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten
Kulturlandes erhalten bleiben. Im Rahmen dieser Zielsetzungen sind
kleinere Terrainveränderungen in der Landwirtschaftszone dann zonenkonform,
wenn sie eine Verbesserung der landwirtschaftlichen Nutzungseignung bewirken.
Dies ist der Fall, wenn insbesondere das Relief oder die Fruchtbarkeit
bestimmende Bodeneigenschaften verbessert werden (Arnold Brunner: Bodenschutz,
Stoffe und Gewässerschutz: Landwirtschaft im Spannungsfeld, in: URP 2002, S.
532.
f.). Nicht standortgebunden sind Terrainveränderungen,
die im Wesentlichen die Entsorgung von unverschmutztem Aushub zum Ziel haben.
b) Bei der Beurteilung von Terrainveränderung ist im
Weiteren zu beachten, dass gemäss Art. 30 Abs. 3 USG (Bundesgesetz über den
Umweltschutz, SR 814.01) Abfälle nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden
dürfen. Die Technische Verordnung über Abfälle (TVA, SR 814.600) regelt den
Betrieb der Anlagen, in denen Abfälle behandelt werden. Unverschmutzter Aushub
ist in erster Linie für die Rekultivierung zu verwenden; soll Aushub dagegen
zum Zwecke der Beseitigung endgültig entsorgt werden, muss dies auf einer
Deponie erfolgen (BGE 120 Ib 404). Terrainauffüllungen dürfen nicht dazu
missbraucht werden, um die Umweltgesetzgebung, insbesondere die Technische
Verordnung über Abfälle (TVA) zu umgehen und Bauabfälle auf diese Weise zu
entsorgen. Dies gilt auch für unverschmutztes Abraummaterial. Solches darf
nicht auf der "grünen Wiese" abgelagert werden.
4.
a) Der Bauzonenplan
2001.
der Gemeinde weist im nördlichen Teil der Parzelle GB Nr. X. eine Hecke
aus. Es handelt sich um eine Fläche, die als Hecke im Naturinventar der
Gemeinde ausgewiesen ist. Die Hecke wurde entfernt. Bundesrechtlich sind
Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende
Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für
Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen (Art. 18 Abs. 1bis
Natur- und Heimatschutzgesetz, NHG, SR 451). Lässt sich eine Beeinträchtigung
solcher Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen
nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren
bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder für angemessenen Ersatz zu
sorgen (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Ausserdem haben die Kantone in
intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für
ökologischen Ausgleich mit Feldgehölzen, Hecken, Uferbestockung oder mit anderer
naturnaher und standortgemässer Vegetation zu sorgen (Art. 18b Abs. 2 NHG). Nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die
Jagd und den Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR
922.
) wird bestraft, wer ohne Berechtigung Hecken beseitigt. Nach § 20 der
kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV, BGS 435.141) dürfen Hecken und andere Lebensräume bedrohter
Tier- und Pflanzenarten weder entfernt noch vermindert werden.
b) Im vorliegenden Fall ist zudem von Bedeutung, dass die
Terrainveränderung in der Juraschutzzone liegt. Dort sind nach § 24 NHV
Standorte sowie übermässige Aufschüttungen und Abgrabungen zu vermeiden.
Terrainveränderungen sind unzulässig, wenn dadurch wertvolle Hecken vernichtet
werden (§ 17 Abs. 1 NHV). Ausnahmen sind nur möglich, wenn übergeordnete
öffentliche Interessen die Terrainveränderungen unbedingt erfordern (§ 17 Abs.
2.
NHV). Mit der Ausscheidung der Hecke im
Zonenplan wurde diese geschützt. Sie ist aber bereits von Gesetzes wegen
geschützt. Bei § 20 NHV (wie auch bei § 17 NHV) geht es nach dem
Gesamtzusammenhang (vgl. auch den Abschnittstitel "Allgemeine
Schutzbestimmungen") um den generellen Schutz von Objekten ganz bestimmter
Art, der von Gesetzes wegen gelten soll und nicht einer vorgängigen Unterschutzstellung
bedarf.
c) Der Schutz der Hecken
weist grosse Ähnlichkeiten mit dem Schutz des Waldes auf. Gemäss Art. 2 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0) gilt jede Fläche
als Wald, die mit Waldbäumen oder -sträuchern bestockt ist und Waldfunktionen
ausüben kann; vergleichbar verhält es sich bei den Hecken (§ 20 Abs. 1 NHV).
Sowohl Wald- als auch Heckenflächen sollen nicht vermindert werden (Art. 3 WaG,
§ 20 NHV). Die Rodung von Wald, d.h. jede Zweckentfremdung von Waldboden
unabhängig davon, ob sie dauernden oder vorübergehenden Charakter hat, ist grundsätzlich
verboten (Art. 4 und 5 Abs. 1 WaG). Davon werden Ausnahmebewilligungen erteilt,
wenn Gesuchsteller wichtige Gründe nachweisen, die das Interesse an der
Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG). Die weitgehenden Übereinstimmungen
des Wald- und Heckenschutzes zeigen, dass auch die Hecken generell geschützt
sind (BVR 2002, S. 400 ff.).
5.
a) Ausnahmen von
einzelnen Bauvorschriften können erteilt werden, wenn ausserordentliche
Verhältnisse vorliegen, die öffentlichen Interessen gewahrt werden können und
wenn die Einhaltung einer konkreten Norm zu einer ausserordentlichen Härte
führen würde ((§ 138 PBG, Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1; SOG 1988, Nr.
27). Nach einer ähnlichen Bestimmung der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS
711.
) kann die Baubehörde bei ausserordentlichen Verhältnissen Ausnahmen von
einzelnen Vorschriften gewähren, wenn ihre Einhaltung eine unverhältnismässige
Härte bedeutete und weder öffentliche noch schützenswerte private Interessen
verletzt werden. Ausnahmen werden in Sonderfällen erteilt, wenn die
Regelordnung zu Lösungen führt, die der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann.
Wichtige Gründe können insbesondere vorliegen, wenn ein Grundstück (vorab in
der Bauzone) wegen einer Hecke oder eines Ufergehölzes nicht überbaut oder
nicht erschlossen werden kann. Auch nach der Praxis des Regierungsrates ist der
Tatbestand für eine Ausnahme nicht zum vornherein gegeben, wenn sich ein Gehölz
lediglich auf die Bauweise auswirkt oder wenn die theoretisch zulässige
Ausnützung nicht vollständig ausgeschöpft werden kann (vgl. Ziffer 3.1 der
Richtlinien des Baudepartements über Feststellung und Unterhalt von Hecken und
Ufergehölzen vom Januar 1997; Verfügung des Bau- und Justizdepartementes vom
13.11
).
b) Bei der Abwägung der
öffentlichen und privaten Interessen wird klar, dass im vorliegenden Fall eine
Ausnahme zum Heckenschutz nicht gegeben ist. Überwiegende öffentliche
Interessen erfordern keine Beseitigung der Hecke. Am Augenschein konnte nicht
mehr rekonstruiert werden, wie viele Büsche entfernt worden sind. Gleichwohl
ist anzunehmen, dass ein schützenswerter Lebensraum entfernt worden ist. Eine
Hecke muss deshalb wieder hergestellt werden. Am Augenschein konnte eine
teilweise Einigung über die Bepflanzung erreicht werden.
6.
Die umstrittene Aufschüttung kann aus folgenden Gründen
bewilligt werden: Sie hat offensichtlich einen landwirtschaftlichen Nutzen. Die
Böschungen der östlich und westlich der Parzelle des Beschwerdeführers
gelegenen Parzellen wurden bereits vor längerer Zeit aufgefüllt. Die ergänzende
Aufschüttung auf der Parzelle des Beschwerdeführers gleicht vor allem die
auffällige Aufschüttung auf der östlichen Nachbarparzelle teilweise aus. Der
neue Geländeverlauf wirkt natürlicher. Diese Terrainveränderung ist im
Interesse des Juraschutzes. Eine übermässige Aufschüttung wird ausgeglichen.
Dies ist auch im übergeordneten öffentlichen Interesse.
7.
Aus dem bisher Dargestellten
ergibt sich, dass die Aufschüttung als standortgebunden im Sinne von Art. 24
Abs. 1 RPG betrachtet werden kann, wenn die Hecke wieder hergestellt wird.
Einem derartigen Vorhaben stehen keine überwiegenden
öffentlichen Interessen entgegen. Die Interessen der Landschaft und der
Ökologie stehen dem Vorhaben nicht entgegen.
8.
Trotz fehlender Bewilligung hat der Beschwerdeführer die
Hecke entfernt und die Aufschüttung begonnen. Unter diesen Umständen muss er
als bösgläubig bezeichnet werden. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die
Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der öffentlichen Interessen, dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beilegen und die
dem Bauherrn allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem
Masse berücksichtigen (BGE 123 II 248).
Die öffentlichen Interessen an einer Wiederherstellung der
Hecke sind vorliegend bedeutend. Auch aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich
zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung ist das öffentliche
Interesse an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes überwiegend. Die
Wiederherstellung ist auch im Interesse der Landschaft und der Ökologie. Den
öffentlichen Interessen an einer möglichst grossen Hecke stehen die privaten
Interessen des Landwirtes an einer Zufahrt auf die Parzelle entgegen. Der
Beschwerdeführer ist bereit, die Hecke wieder anzupflanzen. Die Fläche der
bisherigen Hecke bleibt aber umstritten. Bei der Unsicherheit über die Lage der
entfernten Hecke stehen die öffentlichen Interessen einer beschränkten
Wiederanpflanzung nicht entgegen. Die Aufschüttung macht zudem für die
landwirtschaftliche Nutzung nur Sinn, wenn am nordwestlichen Rand der Parzelle
für die Zufahrt auf die Bepflanzung verzichtet wird. Der Beschwerdeführer hat
deshalb am nördlichen Rand seiner Parzelle an der Strasse auf einer Fläche von
15.
m x 4 m eine Hecke mit 40 einheimischen Sträuchern nach den Weisungen des
BJD anzupflanzen. Die Hecke hat zur Nachbarparzelle der Einsprecherin einen
Abstand von 5 m einzuhalten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 26. April 2004 (VWBES.
2003.
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