VWBES.2003.296
Errichten eines beleuchteten Kreuzes
30. Januar 2004Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 26
§§ 30 und 145 PBG. Zonenkonformität.
Ästhetikklausel. Ein über 7 Meter hohes, beleuchtetes Kreuz gehört nicht zum
gewöhnlichen Inventar einer Wohnzone. Ein solch dominantes Symbol stört das Quartierbild.
Sachverhalt
Die Beschwerdeführer X. erstellten in ihrem Garten ein Kreuz
mit Beleuchtung. Das 7.38 m hohe Aluminium-Kreuz ist blau-weiss gestrichen und
nachts andauernd beleuchtet. Auf der Homepage der Anhänger dieser so genannten
Liebeskreuze wird darauf hingewiesen, dass weltweit Tausende solche Kreuze
aufgestellt werden sollen. Nachdem Klagen laut geworden waren, wurden die
Beschwerdeführer von der Baukommission angehalten, nachträglich ein Baugesuch
einzureichen. Das Baugesuch wurde öffentlich aufgelegt. Es gingen Einsprachen
ein. Die Einsprecher machten geltend, bei der fraglichen Installation handle es
sich um ein religiöses Symbol, das überdimensioniert sei. Es widerspreche den
Bau- und Zonenvorschriften. Die Baukommission hiess die Einsprachen gut und
verweigerte die nachträgliche Baubewilligung. Das Kreuz sei abzubrechen. Die
Eheleute X., die Eigentümer der Bauparzelle, beschwerten sich gegen diesen
Entscheid beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Das Kreuz unterliege keiner
Baubewilligungspflicht. Das BJD wies die Beschwerde ab. Es bejahte die
Baubewilligungspflicht. Das Kreuz erziele sowohl durch seine Grösse als auch
durch die auffällige Beleuchtung eine grosse Wirkung. Die Bauherrschaft erhebt
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht schützt den
vorinstanzlichen Entscheid.
Erwägungen
3.
Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Baute
dem Zweck der Nutzungszone entspricht und die kantonalrechtlichen und
bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen müssen
der Nutzung dienen, für welche die Zone bestimmt ist. Dass sie dem Zonenzweck
bloss nicht entgegenstehen und die zonengerechte Nutzung nicht behindern,
genügt nicht (SGGVP 1999, S. 216 f.). Der Begriff der Zonenkonformität verlangt
einen positiven funktionalen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck.
4.
Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt in der
Wohnzone. Die Nutzung der Liegenschaft muss sich folglich funktional mit dem
Wohnen und dem Charakter des Quartiers vertragen (BGE 117 Ib 147 ff.). Das
umstrittene Kreuz stellt ein religiöses Symbol dar. In der von der Bewegung von
"Dozulé" vorgeschriebenen Grösse und durch seine Beleuchtung legt das
Kreuz ein dominantes Zeugnis einer kleinen Glaubensgemeinschaft ab. Bauten und
Anlagen dieser Grösse, die der religiösen Verkündung dienen, gehören nicht in
Wohnzonen (s. a. Regina Kiener und Mathias Kuhn: Die bau- und planungsrechtliche
Behandlung von Kultusbauten im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in:
ZBl 2003, S. 617 f.). Die Verkündung einer Religion hat keinen positiven
funktionalen Zusammenhang mit der Wohnzone. Sie verträgt sich funktional nicht
mit dem Wohnen und dem Charakter des Quartiers. Die Wohnzone ist nicht dazu da,
um Zeugnis abzulegen über seinen Glauben oder seine Ideologie, zumindest nicht
durch derart überwältigende Monumente. Es ist vor allem die Grösse des Kreuzes
und seine andauernde Beleuchtung, die stören. Es soll dominant etwas verkündet
werden, das möglicherweise im Quartier niemand andauernd zur Kenntnis nehmen
will. Die Dominanz macht die Baute zu einem Fremdkörper im Quartier. Das
Liebeskreuz ist nicht zonenkonform.
Durch die Zonenausscheidung soll das Wohnen vor schädlichen
oder lästigen Einwirkungen verschont und eine hohe Siedlungsqualität
gewährleistet werden (§ 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). In
der Wohnzone sind neben Wohnbauten auch nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Sie haben sich der Bauweise der Wohnzone
anzupassen (§ 30 PBG). Die Zulassung von Bauten und Anlagen ist nicht nur
immissionsmässig, sondern auch funktional beschränkt. Als in Wohnzonen störend
gilt eine Nutzung, die für das Wohnen unzulässige Immissionen verursacht. Die
Immissionen können materieller und ideeller Natur sein (SOG 1996, Nr. 29).
Ideelle Immissionen sind Zustände oder Handlungen, welche das seelische Empfinden
der Nachbarn verletzen, indem sie unangenehme psychische Eindrücke erwecken
(ZBGR 75/1994, S. 290 ff.). An und für sich wird das seelische Empfinden eines
durchschnittlichen Nachbarn durch das Aufstellen von herkömmlichen religiösen
Symbolen im Garten einer Wohnzone nicht übermässig gestört. Der Augenschein hat
jedoch anschaulich gezeigt, dass derart aufdringliche und dominierende Anlagen
religiöse Konfrontationen auslösen und den religiösen Frieden stören. Das
missionarische Zurschaustellen eines Symbols dieser Grösse kann die religiöse
Überzeugung derer, die diese Liebeskreuze ablehnen, und das sind im
vorliegenden Fall andere Christen, verletzen. Es ist deshalb verständlich, dass
sich Nachbarn belästigt fühlen.
5.
Die Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und
Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 PBG). Bauten und Anlagen verunstalten
das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört
(115 Ia 373). Die positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht
nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung (M.
Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, in: Baurecht 1994, S. 118). Bauten und
Anlagen haben nach den Bestimmungen des solothurnischen Rechts ästhetischen
Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145
PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Volumen, Gestaltung und
Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende
Strukturen einzugliedern. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung
verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das
bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und
die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu
erreichen. Bauten fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das
Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren Haushalt nicht störend verändern
und wenn sie sich an die Form- und Materialsprache der Umgebung halten. Grosse
Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren
Proportionen zu (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,
Zürich 2002, S. 303 ff.). Aus ästhetischen Gründen können - im Verhältnis zu
den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen gestellt werden (SOG
1995, Nr. 23). Ein beleuchtetes Kreuz von dieser Grösse gehört nicht zum
herkömmlichen Inventar einer Wohnzone. Es kann auch nicht mit einer
Fahnenstange verglichen werden. In den Wohnquartieren von Gerlafingen ist das
grosse beleuchtete Kreuz fremd. Wegen seiner Lage und Abmessungen dominiert es
die Umgebung und selbst das Einfamilienhaus unübersehbar. Das Liebeskreuz stört
das Quartierbild.
6.
Es scheint nicht angemessen, im vorliegenden Fall
reklamerechtliche Regeln anzuwenden. Das Kreuz wurde aus rein ideell
motivierten, missionarischen Motiven aufgestellt. Es kann nicht bewilligt
werden.
Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar
2004.
(VWBES. 2003.296)