Lexipedia

Entscheid

VWBES.2003.296

Errichten eines beleuchteten Kreuzes

30. Januar 2004Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Beschwerdeführer X. erstellten in ihrem Garten ein Kreuz

mit Beleuchtung. Das 7.38 m hohe Aluminium-Kreuz ist blau-weiss gestrichen und

nachts andauernd beleuchtet. Auf der Homepage der Anhänger dieser so genannten

Liebeskreuze wird darauf hingewiesen, dass weltweit Tausende solche Kreuze

aufgestellt werden sollen. Nachdem Klagen laut geworden waren, wurden die

Beschwerdeführer von der Baukommission angehalten, nachträglich ein Baugesuch

einzureichen. Das Baugesuch wurde öffentlich aufgelegt. Es gingen Einsprachen

ein. Die Einsprecher machten geltend, bei der fraglichen Installation handle es

sich um ein religiöses Symbol, das überdimensioniert sei. Es widerspreche den

Bau- und Zonenvorschriften. Die Baukommission hiess die Einsprachen gut und

verweigerte die nachträgliche Baubewilligung. Das Kreuz sei abzubrechen. Die

Eheleute X., die Eigentümer der Bauparzelle, beschwerten sich gegen diesen

Entscheid beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Das Kreuz unterliege keiner

Baubewilligungspflicht. Das BJD wies die Beschwerde ab. Es bejahte die

Baubewilligungspflicht. Das Kreuz erziele sowohl durch seine Grösse als auch

durch die auffällige Beleuchtung eine grosse Wirkung. Die Bauherrschaft erhebt

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht schützt den

vorinstanzlichen Entscheid.

Erwägungen

3.

Eine Baubewilligung kann erteilt werden, wenn die Baute

dem Zweck der Nutzungszone entspricht und die kantonalrechtlichen und

bundesrechtlichen Vorschriften eingehalten werden (Art. 22 Abs. 2 und 3 des

Bundesgesetzes über die Raumplanung, RPG, SR 700). Bauten und Anlagen müssen

der Nutzung dienen, für welche die Zone bestimmt ist. Dass sie dem Zonenzweck

bloss nicht entgegenstehen und die zonengerechte Nutzung nicht behindern,

genügt nicht (SGGVP 1999, S. 216 f.). Der Begriff der Zonenkonformität verlangt

einen positiven funktionalen Zusammenhang zwischen dem Bauvorhaben und dem Zonenzweck.

4.

Das Grundstück der Beschwerdeführer liegt in der

Wohnzone. Die Nutzung der Liegenschaft muss sich folglich funktional mit dem

Wohnen und dem Charakter des Quartiers vertragen (BGE 117 Ib 147 ff.). Das

umstrittene Kreuz stellt ein religiöses Symbol dar. In der von der Bewegung von

"Dozulé" vorgeschriebenen Grösse und durch seine Beleuchtung legt das

Kreuz ein dominantes Zeugnis einer kleinen Glaubensgemeinschaft ab. Bauten und

Anlagen dieser Grösse, die der religiösen Verkündung dienen, gehören nicht in

Wohnzonen (s. a. Regina Kiener und Mathias Kuhn: Die bau- und planungsrechtliche

Behandlung von Kultusbauten im Lichte der Glaubens- und Gewissensfreiheit, in:

ZBl 2003, S. 617 f.). Die Verkündung einer Religion hat keinen positiven

funktionalen Zusammenhang mit der Wohnzone. Sie verträgt sich funktional nicht

mit dem Wohnen und dem Charakter des Quartiers. Die Wohnzone ist nicht dazu da,

um Zeugnis abzulegen über seinen Glauben oder seine Ideologie, zumindest nicht

durch derart überwältigende Monumente. Es ist vor allem die Grösse des Kreuzes

und seine andauernde Beleuchtung, die stören. Es soll dominant etwas verkündet

werden, das möglicherweise im Quartier niemand andauernd zur Kenntnis nehmen

will. Die Dominanz macht die Baute zu einem Fremdkörper im Quartier. Das

Liebeskreuz ist nicht zonenkonform.

Durch die Zonenausscheidung soll das Wohnen vor schädlichen

oder lästigen Einwirkungen verschont und eine hohe Siedlungsqualität

gewährleistet werden (§ 1 des Planungs- und Baugesetzes, PBG, BGS 711.1). In

der Wohnzone sind neben Wohnbauten auch nichtstörende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig. Sie haben sich der Bauweise der Wohnzone

anzupassen (§ 30 PBG). Die Zulassung von Bauten und Anlagen ist nicht nur

immissionsmässig, sondern auch funktional beschränkt. Als in Wohnzonen störend

gilt eine Nutzung, die für das Wohnen unzulässige Immissionen verursacht. Die

Immissionen können materieller und ideeller Natur sein (SOG 1996, Nr. 29).

Ideelle Immissionen sind Zustände oder Handlungen, welche das seelische Empfinden

der Nachbarn verletzen, indem sie unangenehme psychische Eindrücke erwecken

(ZBGR 75/1994, S. 290 ff.). An und für sich wird das seelische Empfinden eines

durchschnittlichen Nachbarn durch das Aufstellen von herkömmlichen religiösen

Symbolen im Garten einer Wohnzone nicht übermässig gestört. Der Augenschein hat

jedoch anschaulich gezeigt, dass derart aufdringliche und dominierende Anlagen

religiöse Konfrontationen auslösen und den religiösen Frieden stören. Das

missionarische Zurschaustellen eines Symbols dieser Grösse kann die religiöse

Überzeugung derer, die diese Liebeskreuze ablehnen, und das sind im

vorliegenden Fall andere Christen, verletzen. Es ist deshalb verständlich, dass

sich Nachbarn belästigt fühlen.

5.

Die Gemeinden haben das Landschafts-, Orts- und

Strassenbild zu schützen (§ 119 Abs. 3 PBG). Bauten und Anlagen verunstalten

das Ortsbild, wenn ein Gegensatz zum Bestehenden entsteht, der erheblich stört

(115 Ia 373). Die positiv formulierte ästhetische Generalklausel wehrt nicht

nur Verunstaltungen ab, sondern gebietet eine befriedigende Einordnung (M.

Steiner: Die Ästhetikgeneralklauseln, in: Baurecht 1994, S. 118). Bauten und

Anlagen haben nach den Bestimmungen des solothurnischen Rechts ästhetischen

Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der Siedlung fördern (§ 145

PBG; § 63 Kantonale Bauverordnung, KBV, BGS 711.61). Volumen, Gestaltung und

Formgebung der Bauten und Aussenräume haben sich typologisch in bestehende

Strukturen einzugliedern. Es wird eine einordnende architektonische Gestaltung

verlangt (SOG 1995, Nr. 23). Massgebend ist die Wirkung der Bauten auf das

bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild. Für die Baute, das Ensemble und

die Umgebung ist durch eine gute Gestaltung eine befriedigende Gesamtwirkung zu

erreichen. Bauten fügen sich in die Umgebung ein, wenn Standort und Ausmass das

Gefüge der Eigenarten der Siedlung und ihren Haushalt nicht störend verändern

und wenn sie sich an die Form- und Materialsprache der Umgebung halten. Grosse

Bedeutung kommt den verwendeten Materialien und Farben sowie den äusseren

Proportionen zu (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht,

Zürich 2002, S. 303 ff.). Aus ästhetischen Gründen können - im Verhältnis zu

den allgemeinen Baunormen – zusätzliche Anforderungen gestellt werden (SOG

1995, Nr. 23). Ein beleuchtetes Kreuz von dieser Grösse gehört nicht zum

herkömmlichen Inventar einer Wohnzone. Es kann auch nicht mit einer

Fahnenstange verglichen werden. In den Wohnquartieren von Gerlafingen ist das

grosse beleuchtete Kreuz fremd. Wegen seiner Lage und Abmessungen dominiert es

die Umgebung und selbst das Einfamilienhaus unübersehbar. Das Liebeskreuz stört

das Quartierbild.

6.

Es scheint nicht angemessen, im vorliegenden Fall

reklamerechtliche Regeln anzuwenden. Das Kreuz wurde aus rein ideell

motivierten, missionarischen Motiven aufgestellt. Es kann nicht bewilligt

werden.

Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 30. Januar

2004.

(VWBES. 2003.296)