VWBES.2003.3
Entzug der Betriebsbewilligung
4. Juni 2003Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 25
§ 7 VoKVG. Voraussetzungen zur Zulassung als Leistungserbringer
im Bereich der Krankenpflege zu Hause.
Sachverhalt
Im Herbst 2002 führte das Departement des Innern (DdI) bei
der Privatkrankenpflege S. einen Aufsichtsbesuch durch. Es wurde festgestellt,
dass die Pflegeverantwortliche, Frau X., weder über einen Arbeitsvertrag noch
über eine Stellenbeschreibung verfügte. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, was
die Pflegeverantwortung in einer Spitex-Organisation umfasse. Nach ihren
Angaben seien 19 Patientinnen und Patienten behandelt worden, wovon 11 als
komplexe Pflegefälle eingestuft werden müssten. Diese Pflege dürfe aber nur von
diplomiertem Personal ausgeführt werden. Ende 2002 entzog das Departement des
Innern (DdI) der Privatkrankenpflege S. die Betriebsbewilligung auf Ende
Februar 2003. Zudem wurde ihr untersagt, den Anschein zu erwecken, ein Heim zu
führen. Gegen diese Verfügung erhebt S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Leistungserbringer nach KVG (SR 832.10) sind Personen
und Organisationen, die befugt sind, zu Lasten der obligatorischen
Krankenversicherung Dienstleistungen zu erbringen und Medikamente abzugeben
(Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 63 f.).
Zugelassen werden auch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Sie
müssen nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen sein, in dem sie tätig
sind.
b) Nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung
(KVV, SR 832.102) werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause
zugelassen, wenn sie:
nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind,
zugelassen sind;
ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen
Tätigkeitsbereich festgelegt haben;
über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem
Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;
über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich
entsprechen;
an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen, die
gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende
und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.
c) Im solothurnischen Recht ist die Krankenpflege zu Hause
in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SO-VoKVG, BGS
832.
) geregelt. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der
Krankenpflege und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden. Das
Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich. Es erteilt den
Leistungserbringern eine Zulassung in Form einer Betriebs- oder
Berufsausübungsbewilligung (§ 6 VoKVG). Organisationen, die Krankenpflege und
Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes. Die Bewilligung
wird erteilt, wenn diese Organisationen:
einen Leistungsauftrag haben;
über das Fachpersonal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag
entsprechende Ausbildung hat;
über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen;
an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen (§ 7
SO-VoKVG).
3.
Die Vorinstanz hat S. die Betriebsbewilligung entzogen
mit der Begründung, mehrere dieser Bewilligungsvoraussetzungen würden von der
Beschwerdeführerin nicht erfüllt.
a) Die Privatkrankenpflege S. hat die Krankenpflege und
Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung
angeboten und derartige Leistungen auch über die Versicherungen abgerechnet.
Sie hat für ein umfassendes Pflegeangebot geworben. S. verweist auf ihre
Spezialpflegen von Para- und Tetraplegikern, offeriert Pflegeabklärungen,
Behandlungspflege, einfache und komplexe Grundpflege. Medikamente, Injektionen
und Infusionen würden bereitgestellt und verabreicht. Ihre pflegerischen
Leistungen würden nach dem Krankenversicherungsgesetz auf ärztliche Verordnung
hin von den Krankenkassen übernommen. Für dieses Angebot bedarf sie einer
Zulassung durch den Kanton. Die erteilte Zulassung muss entzogen werden, wenn
die Bedingungen nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung
und der solothurnischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung
nicht mehr erfüllt sind.
b) Am 28.10.2002 führte das Amt einen Aufsichtsbesuch durch.
Frau X., die Leiterin der Pflege, wurde an Ort und Stelle befragt. Sie hat auch
an der Hauptverhandlung des Gerichts ausgesagt. Es ist erstellt, dass sie über
einen ausländischen Ausweis AKP verfügt, der noch heute in der Schweiz beim
Roten Kreuz nicht registriert ist. Sie wurde denn auch vom Amt im September
2002.
nicht als Pflegeverantwortliche anerkannt. Sie bestätigt, dass sie den Arbeitsvertrag
und die Stellenbeschreibung zusammen mit der Kündigung am 31.12.2002 erhalten
hat. Sie war für die Pflege nicht verantwortlich, denn S. gab die Anweisungen.
Oft sei die Arbeit am Morgen ad hoc verteilt worden. Einsatzpläne habe sie
nicht gesehen. Sie habe keinen Bedarfsabklärungskurs besucht gehabt.
Medikamente habe sie nicht vorbereiten dürfen, obwohl dies ihre Sache gewesen
wäre. Sie war auch nicht berechtigt, über die Krankenkassen abzurechnen. In der
angefochtenen Verfügung wird deshalb zu Recht gerügt, dass es an einer Person
gefehlt hat, die Erfahrungen in der Leitung von Spitex-Organisationen
mitbringt. Inzwischen ist die Leiterin der Pflege, nachdem sie krank geworden
war, am 6.1.2003 ausgetreten.
c) Es ist unbestritten, dass S. aufgefordert worden ist, mit
einer externen Stelle zusammenzuarbeiten. Sie hat sich geweigert. Es ist
deshalb erwiesen, dass die Privatkrankenpflege S. im zweiten Halbjahr 2002 ohne
Pflegeleiterin geführt wurde. Im Betrieb war keine vom SRK anerkannte
Krankenschwester tätig. Gemäss Personalliste wurde niemand beschäftigt, der die
Pflege leiten konnte und berechtigt war, Massnahmen der Abklärung und Beratung
und der Behandlungspflege vorzunehmen.
4.
a) Nach Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung,
KLV, SR 832.112.31) übernehmen die Versicherungen die Kosten für Massnahmen der
Abklärung und Beratung, Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung und für
Massnahmen der Grundpflege. Die Beschwerdeführerin bietet alle diese Leistungen
an. Die Mindestanforderungen an das Personal in der Krankenpflege zu Hause zur
Erbringung dieser Leistungen sind in den Richtlinien des Spitex Verbands
Schweiz festgelegt. Aufgrund der Bedarfsabklärung sind die zu erbringenden
notwendigen Leistungen zu erheben.
b) Zum Zeitpunkt der Inspektion wurden 6 Personen mit zum
Teil sehr schweren Behinderungen gepflegt. Nach Angaben von Frau X. anlässlich
der Inspektion wurden 19 Patienten behandelt. Sie stufte 11 Fälle als
"komplexe Pflege" ein. Das anlässlich der Inspektion gemeldete
Personal verfügt entweder über keine anerkannten Ausweise oder lediglich über
den Ausweis der Pflegehelferin SRK oder über den Grundkursausweis. Gemäss den
Richtlinien darf eine Pflegehelferin SRK nur in einfachen Situationen
eingesetzt werden. Nur wenige der Angestellten durften KVG-pflichtige
Leistungen erbringen. Verschiedene Mitarbeitende der Privatkrankenpflege
erfüllten die Mindestanforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen
nicht. Die eingesetzten Pflegekräfte haben gemäss Einsatzplan Dienstleistungen
übernommen, die ihnen nicht zustanden.
c) Massnahmen der Abklärung und Beratung mussten zwar selten
durchgeführt werden. Aber es bedarf der Bedarfsabklärung um die zu erbringenden
notwendigen Leistungen zu erheben. Diese Abklärungen nach Art. 7 Abs. 2 a der
Pflegeverordnung sind durch diplomierte Krankenschwestern durchzuführen. Diese
waren nicht vorhanden. Die Betreuten bedurften auch der Behandlungspflege nach
Art 7 Abs. 2 b der Pflegeverordnung. Sie hätten durch in der Schweiz anerkannte,
diplomierte Krankenschwestern durchgeführt werden müssen. Dasselbe gilt für die
komplexe Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 c der Pflegeverordnung.
d) Ein Teil des Personals (6 Personen) war in der Lage, die
Grundpflege in einfachen Situationen im stabilen sozialen Umfeld zu erbringen.
Es handelte sich um Pflegehelferinnen mit Grundpflegekurs. Diese hätten
jederzeit überwacht und begleitet eingesetzt werden sollen. Zur Überwachung und
Begleitung fehlte die berechtigte Leiterin. 8 Personen verfügten über keine
Ausweise. Sie durften nur Hilfsarbeiten verrichten und nicht über die
Krankenkassen abrechnen. Auch S. ist nur zur Grundpflege berechtigt. Gemäss
Einsatzplan hat sie aber die Pflege von Patienten übernommen, wozu sie nicht
berechtigt war. Sie hat nach eigener Aussage ohne Berechtigung Medikamente
vorbereitet. Es wurde deshalb zu Recht festgehalten, dass verschiedene
Mitarbeitende der Privatkrankenpflege die Mindestanforderungen für die von
ihnen erbrachten Leistungen nicht erfüllt haben.
5.
a) Nachdem der Entzug der Bewilligung verfügt worden war,
wurde Frau W. als Pflegeleiterin eingestellt. Sie bestätigte am 7.2.2003, dass
sie ab sofort die Pflegeverantwortung übernehme. Sie war bereits im Wohnhaus
für jüngere Behinderte Pflegedienstleiterin. Im Urteil des Verwaltungsgerichts
vom 4.9.2000 wird festgehalten, dass sie damals mit einem 20% Pensum ihre
Leitungsfunktion nicht wahrgenommen hatte. Es ist deshalb verständlich, dass
das DdI sie als Pflegeleiterin nicht ohne weiteres akzeptieren wollte.
b) An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde nicht
mehr bestritten, dass der Pflegedienst teilweise mangelhaft organisiert war.
Die Einsatzpläne waren nicht vorhanden, sie wurden deshalb im Nachhinein für
das Amt erstellt. Die Arbeitseinsätze wurden oft ad hoc ausgelöst. Die eingereichten
Patientendokumentationen betreffen Patienten, die durch diplomierte
Krankenschwestern hätten gepflegt werden müssen. Gemäss Einsatzplan wurden sie
von Hilfspersonal gepflegt. Nach dem bisher ausgeführten erübrigt es sich,
weitere administrative Unzulänglichkeiten des Betriebs von S. darzustellen. Die
geschilderten Mängel waren derart gravierend, dass die Betriebsschliessung
verfügt werden durfte. An diesem Ergebnis ändern auch die von Ärzten
eingereichten Bestätigungen über die Verdienste und Leistungen der
Beschwerdeführerin nichts. Diese hätten sich anhand der Personallisten davon
überzeugen können, dass die geschilderten Mängel in der Pflege bestanden.
Scheinbar haben sie diese Prüfungen unterlassen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 04. Juni 2003 (VWBES.2003.3)