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Entscheid

VWBES.2003.3

Entzug der Betriebsbewilligung

4. Juni 2003Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Herbst 2002 führte das Departement des Innern (DdI) bei

der Privatkrankenpflege S. einen Aufsichtsbesuch durch. Es wurde festgestellt,

dass die Pflegeverantwortliche, Frau X., weder über einen Arbeitsvertrag noch

über eine Stellenbeschreibung verfügte. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, was

die Pflegeverantwortung in einer Spitex-Organisation umfasse. Nach ihren

Angaben seien 19 Patientinnen und Patienten behandelt worden, wovon 11 als

komplexe Pflegefälle eingestuft werden müssten. Diese Pflege dürfe aber nur von

diplomiertem Personal ausgeführt werden. Ende 2002 entzog das Departement des

Innern (DdI) der Privatkrankenpflege S. die Betriebsbewilligung auf Ende

Februar 2003. Zudem wurde ihr untersagt, den Anschein zu erwecken, ein Heim zu

führen. Gegen diese Verfügung erhebt S. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Leistungserbringer nach KVG (SR 832.10) sind Personen

und Organisationen, die befugt sind, zu Lasten der obligatorischen

Krankenversicherung Dienstleistungen zu erbringen und Medikamente abzugeben

(Alfred Maurer: Das neue Krankenversicherungsrecht, Basel 1996, S. 63 f.).

Zugelassen werden auch Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause. Sie

müssen nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen sein, in dem sie tätig

sind.

b) Nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung

(KVV, SR 832.102) werden Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause

zugelassen, wenn sie:

nach der Gesetzgebung des Kantons, in dem sie tätig sind,

zugelassen sind;

ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen

Tätigkeitsbereich festgelegt haben;

über das erforderliche Fachpersonal verfügen, das eine dem

Tätigkeitsbereich entsprechende Ausbildung hat;

über Einrichtungen verfügen, die dem Tätigkeitsbereich

entsprechen;

an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen, die

gewährleisten, dass eine dem Tätigkeitsbereich entsprechende, qualitativ hochstehende

und zweckmässige Krankenpflege erbracht wird.

c) Im solothurnischen Recht ist die Krankenpflege zu Hause

in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SO-VoKVG, BGS

832.

) geregelt. Die bedarfsgerechte Versorgung mit Dienstleistungen der

Krankenpflege und der Hilfe zu Hause ist Sache der Einwohnergemeinden. Das

Departement beaufsichtigt den gesamten Bereich. Es erteilt den

Leistungserbringern eine Zulassung in Form einer Betriebs- oder

Berufsausübungsbewilligung (§ 6 VoKVG). Organisationen, die Krankenpflege und

Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

anbieten, bedürfen einer Betriebsbewilligung des Departementes. Die Bewilligung

wird erteilt, wenn diese Organisationen:

einen Leistungsauftrag haben;

über das Fachpersonal verfügen, das eine dem Leistungsauftrag

entsprechende Ausbildung hat;

über eine risikogerechte Haftpflichtversicherung verfügen;

an Massnahmen zur Qualitätssicherung teilnehmen (§ 7

SO-VoKVG).

3.

Die Vorinstanz hat S. die Betriebsbewilligung entzogen

mit der Begründung, mehrere dieser Bewilligungsvoraussetzungen würden von der

Beschwerdeführerin nicht erfüllt.

a) Die Privatkrankenpflege S. hat die Krankenpflege und

Hilfe zu Hause zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung

angeboten und derartige Leistungen auch über die Versicherungen abgerechnet.

Sie hat für ein umfassendes Pflegeangebot geworben. S. verweist auf ihre

Spezialpflegen von Para- und Tetraplegikern, offeriert Pflegeabklärungen,

Behandlungspflege, einfache und komplexe Grundpflege. Medikamente, Injektionen

und Infusionen würden bereitgestellt und verabreicht. Ihre pflegerischen

Leistungen würden nach dem Krankenversicherungsgesetz auf ärztliche Verordnung

hin von den Krankenkassen übernommen. Für dieses Angebot bedarf sie einer

Zulassung durch den Kanton. Die erteilte Zulassung muss entzogen werden, wenn

die Bedingungen nach Art. 51 der Eidg. Verordnung über die Krankenversicherung

und der solothurnischen Verordnung zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung

nicht mehr erfüllt sind.

b) Am 28.10.2002 führte das Amt einen Aufsichtsbesuch durch.

Frau X., die Leiterin der Pflege, wurde an Ort und Stelle befragt. Sie hat auch

an der Hauptverhandlung des Gerichts ausgesagt. Es ist erstellt, dass sie über

einen ausländischen Ausweis AKP verfügt, der noch heute in der Schweiz beim

Roten Kreuz nicht registriert ist. Sie wurde denn auch vom Amt im September

2002.

nicht als Pflegeverantwortliche anerkannt. Sie bestätigt, dass sie den Arbeitsvertrag

und die Stellenbeschreibung zusammen mit der Kündigung am 31.12.2002 erhalten

hat. Sie war für die Pflege nicht verantwortlich, denn S. gab die Anweisungen.

Oft sei die Arbeit am Morgen ad hoc verteilt worden. Einsatzpläne habe sie

nicht gesehen. Sie habe keinen Bedarfsabklärungskurs besucht gehabt.

Medikamente habe sie nicht vorbereiten dürfen, obwohl dies ihre Sache gewesen

wäre. Sie war auch nicht berechtigt, über die Krankenkassen abzurechnen. In der

angefochtenen Verfügung wird deshalb zu Recht gerügt, dass es an einer Person

gefehlt hat, die Erfahrungen in der Leitung von Spitex-Organisationen

mitbringt. Inzwischen ist die Leiterin der Pflege, nachdem sie krank geworden

war, am 6.1.2003 ausgetreten.

c) Es ist unbestritten, dass S. aufgefordert worden ist, mit

einer externen Stelle zusammenzuarbeiten. Sie hat sich geweigert. Es ist

deshalb erwiesen, dass die Privatkrankenpflege S. im zweiten Halbjahr 2002 ohne

Pflegeleiterin geführt wurde. Im Betrieb war keine vom SRK anerkannte

Krankenschwester tätig. Gemäss Personalliste wurde niemand beschäftigt, der die

Pflege leiten konnte und berechtigt war, Massnahmen der Abklärung und Beratung

und der Behandlungspflege vorzunehmen.

4.

a) Nach Art. 7 der Verordnung über Leistungen in der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverord­nung,

KLV, SR 832.112.31) übernehmen die Versicherungen die Kosten für Massnahmen der

Abklärung und Beratung, Massnahmen der Untersuchung und der Behandlung und für

Massnahmen der Grundpflege. Die Beschwerdeführerin bietet alle diese Leistungen

an. Die Mindestanforderungen an das Personal in der Krankenpflege zu Hause zur

Erbringung dieser Leistungen sind in den Richtlinien des Spitex Verbands

Schweiz festgelegt. Aufgrund der Bedarfsabklärung sind die zu erbringenden

notwendigen Leistungen zu erheben.

b) Zum Zeitpunkt der Inspektion wurden 6 Personen mit zum

Teil sehr schweren Behinderungen gepflegt. Nach Angaben von Frau X. anlässlich

der Inspektion wurden 19 Patienten behandelt. Sie stufte 11 Fälle als

"komplexe Pflege" ein. Das anlässlich der Inspektion gemeldete

Personal verfügt entweder über keine anerkannten Ausweise oder lediglich über

den Ausweis der Pflegehelferin SRK oder über den Grundkursausweis. Gemäss den

Richtlinien darf eine Pflegehelferin SRK nur in einfachen Situationen

eingesetzt werden. Nur wenige der Angestellten durften KVG-pflichtige

Leistungen erbringen. Verschiedene Mitarbeitende der Privatkrankenpflege

erfüllten die Mindestanforderungen für die von ihnen erbrachten Leistungen

nicht. Die eingesetzten Pflegekräfte haben gemäss Einsatzplan Dienstleistungen

übernommen, die ihnen nicht zustanden.

c) Massnahmen der Abklärung und Beratung mussten zwar selten

durchgeführt werden. Aber es bedarf der Bedarfsabklärung um die zu erbringenden

notwendigen Leistungen zu erheben. Diese Abklärungen nach Art. 7 Abs. 2 a der

Pflegeverordnung sind durch diplomierte Krankenschwestern durchzuführen. Diese

waren nicht vorhanden. Die Betreuten bedurften auch der Behandlungspflege nach

Art 7 Abs. 2 b der Pflegeverordnung. Sie hätten durch in der Schweiz anerkannte,

diplomierte Krankenschwestern durchgeführt werden müssen. Dasselbe gilt für die

komplexe Grundpflege nach Art. 7 Abs. 2 c der Pflegeverordnung.

d) Ein Teil des Personals (6 Personen) war in der Lage, die

Grundpflege in einfachen Situationen im stabilen sozialen Umfeld zu erbringen.

Es handelte sich um Pflegehelferinnen mit Grundpflegekurs. Diese hätten

jederzeit überwacht und begleitet eingesetzt werden sollen. Zur Überwachung und

Begleitung fehlte die berechtigte Leiterin. 8 Personen verfügten über keine

Ausweise. Sie durften nur Hilfsarbeiten verrichten und nicht über die

Krankenkassen abrechnen. Auch S. ist nur zur Grundpflege berechtigt. Gemäss

Einsatzplan hat sie aber die Pflege von Patienten übernommen, wozu sie nicht

berechtigt war. Sie hat nach eigener Aussage ohne Berechtigung Medikamente

vorbereitet. Es wurde deshalb zu Recht festgehalten, dass verschiedene

Mitarbeitende der Privatkrankenpflege die Mindestanforderungen für die von

ihnen erbrachten Leistungen nicht erfüllt haben.

5.

a) Nachdem der Entzug der Bewilligung verfügt worden war,

wurde Frau W. als Pflegeleiterin eingestellt. Sie bestätigte am 7.2.2003, dass

sie ab sofort die Pflegeverantwortung übernehme. Sie war bereits im Wohnhaus

für jüngere Behinderte Pflegedienstleiterin. Im Urteil des Verwaltungsgerichts

vom 4.9.2000 wird festgehalten, dass sie damals mit einem 20% Pensum ihre

Leitungsfunktion nicht wahrgenommen hatte. Es ist deshalb verständlich, dass

das DdI sie als Pflegeleiterin nicht ohne weiteres akzeptieren wollte.

b) An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde nicht

mehr bestritten, dass der Pflegedienst teilweise mangelhaft organisiert war.

Die Einsatzpläne waren nicht vorhanden, sie wurden deshalb im Nachhinein für

das Amt erstellt. Die Arbeitseinsätze wurden oft ad hoc ausgelöst. Die eingereichten

Patientendokumentationen betreffen Patienten, die durch diplomierte

Krankenschwestern hätten gepflegt werden müssen. Gemäss Einsatzplan wurden sie

von Hilfspersonal gepflegt. Nach dem bisher ausgeführten erübrigt es sich,

weitere administrative Unzulänglichkeiten des Betriebs von S. darzustellen. Die

geschilderten Mängel waren derart gravierend, dass die Betriebsschliessung

verfügt werden durfte. An diesem Ergebnis ändern auch die von Ärzten

eingereichten Bestätigungen über die Verdienste und Leistungen der

Beschwerdeführerin nichts. Diese hätten sich anhand der Personallisten davon

überzeugen können, dass die geschilderten Mängel in der Pflege bestanden.

Scheinbar haben sie diese Prüfungen unterlassen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 04. Juni 2003 (VWBES.2003.3)