VWBES.2003.319
Verkehrsmassnahme
12. Februar 2004Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 30
Art. 81 Abs. 4 und Art. 107 Abs. 5 SSV, Art. 19 EBG. Verkehrsbeschränkungen
bei Baustellen.
Sachverhalt
Wegen dringender Instandsetzungsarbeiten an einer Stützmauer
der SBB verfügte das Bau- und Justizdepartement die Regelung des Verkehrs mit
einer Lichtsignalanlage auf einer Kantonsstrasse; dies für die Dauer der
Bauarbeiten von rund 9 Monaten. Gegen die publizierte Verkehrsmassnahme erhoben
drei Unternehmen Beschwerde mit der Begründung, die mit den absehbaren Staus
verbundenen Wartezeiten für ihre Lastwagenführer würden für sie eine grosse
wirtschaftliche Belastung darstellen. Es sei entweder der Gegenverkehr
zuzulassen oder die Bauarbeiten auf die Nachtzeit zu beschränken. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
2.
Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 Buchstabe d
der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die
Signalisation von Baustellen zuständig. Nach § 18 Abs. 2 derselben Verordnung
bedürfen die den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen (Lagerungen entlang
der Strasse, Bauinstallationen usw.) der Bewilligung des Bau- und
Justizdepartements. Inwieweit diese Bewilligung in der publizierten
Verkehrsbeschränkung mitenthalten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden,
weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Nutzung öffentlicher
Sachen nach § 50 Abs. 2 Buchstabe d Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS
125.
) nicht zulässig ist. Hingegen ist der Weiterzug der
Departementalverfügung nach § 38 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr
möglich.
3.
Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe
geschaffen werden; sie sind möglichst bald zu beseitigen. Wer die Strasse zur
Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung
nach kantonalem Recht. Eine Baustelle nach dem schweizerischen
Strassenverkehrsrecht liegt vor, wenn Arbeiten auf der Fahrbahn vorgenommen
werden und damit Hindernisse (z.B. Materialablagerungen), Unebenheiten und
Verengungen der Fahrbahn verbunden sind; das gilt auch für Arbeiten unmittelbar
neben der Fahrbahn, die den Verkehr beeinträchtigen können (Art. 9 der
Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Bestimmungen in Art. 80 und 81
SSV regeln Einzelheiten der Kennzeichnung von Baustellen und die Pflichten der
Bauunternehmer.
4.
Auslöser der Verkehrsbeschränkung sind
Instandsetzungsarbeiten an den Stützwänden von Nord- und Südportal des
Borntunnels der SBB. Nach Art. 17 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR
742.
) sind die Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des
Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu
unterhalten und zu erneuern. Nach Art. 19 EBG trifft die Bahnunternehmung jene
Vorkehren, die zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Bahn sowie zur
Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die
Bahnunternehmungen sind unter anderem für den sicheren Betrieb und die
Instandhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich (Art. 10 der
Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahn, Eisenbahnverordnung, EBV, SR
742.141
). Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit
erforderlichen Zustand der Bauten und Anlagen gewährleisten (Art. 13 Abs. 1
EBV).
5.
Die X. Geotechnik Grundbau Tunnelbau hat eine
Risikobeurteilung vorgenommen. Danach ist 1995 in der Stützwand Nord ein Anker
gebrochen, worauf sofortige Schutzmassnahmen getroffen wurden. Abklärungen der
Bruchursache durch die EMPA ergaben, dass Versprödung des Materials eingetreten
war. Eine Prüfung im Jahr 2000 zeigte, dass zwei weitere Anker gebrochen waren.
Im Herbst 2002 musste die Stützwand Nord auf einer Länge von 10 Metern wegen
akuter Einsturzgefahr mit einer Notmassnahme gesichert werden. Verlässliche
Prognosen seien zwar nicht möglich. Es sei aber jederzeit mit weiteren
Ankerbrüchen zu rechnen. Deren Wahrscheinlichkeit sei gross, weil der
Rutschdruck bei einzelnen Ankern um über 40 % zugenommen habe. Eine
Kettenreaktion könne zum Einsturz eines ganzen Wandfeldes führen. Eine ausgedehnte
Hangrutschung wäre die Folge, was die Doppelspur der Bahn verschütten würde;
danach wäre die Bahnstrecke Olten-Rothrist für mindestens 6 bis 8 Monate
unterbrochen. Die X. zieht daraus den Schluss, dass die beiden Stützwände
dringend instandgesetzt werden müssen.
6.
a) Gestützt auf diese Analyse hebt die SBB in ihrer
Vernehmlassung hervor, dass ein Zuwarten nicht mehr verantwortbar sei. Die
Beschwerdeführer bestreiten die Dringlichkeit der von den SBB veranlassten
Sanierungsmassnahmen nicht. Sie machen auch nicht geltend, die Bauarbeiten der
SBB könnten ohne jegliche Inanspruchnahme der Boningerstrasse ausgeführt
werden.
b) Sie verlangen hingegen zunächst, dass während der
Bauarbeiten weniger weit gehende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Art.
107.
Abs. 5 SSV gebietet, bei örtlichen Verkehrsanordnungen, die auf bestimmten
Strassenstrecken nötig sind, jene Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den
geringsten Einschränkungen erreicht. Diesen allgemeinen Grundsatz der
Verhältnismässigkeit konkretisiert Art. 81 Abs. 4 SSV dahingehend, dass bei
Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, die Signale
abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des Arbeitsunterbruches
nicht erforderlich sind. Art. 19 EBG, zweiter Satz, verpflichtet seinerseits
die Bahnunternehmungen, bei Bauarbeiten für die Fortbenützung betroffener
öffentliche Einrichtungen wie Strassen zu sorgen, soweit das öffentliche
Interesse es erfordert.
Die B. AG beruft sich sinngemäss auf diese Normen, soweit
sie verlangt, auf eine Lichtsignalanlage zu verzichten und den Gegenverkehr zu
ermöglichen. Der Delegationsaugenschein hat gezeigt, dass der Betrieb der
Baustelle die publizierte Massnahme als unumgänglich erscheinen lässt. Die
Beschwerdeführer selbst anerkannten, dass Baustelle und die Anordnung der
Lichtsignale optimiert wurden; die Wartezeiten erwiesen sich nicht als derart
lang, wie dies ursprünglich befürchtet worden ist. Ein Verzicht auf die
Regelung mit Lichtsignalanlagen und die Zulassung von Gegenverkehr während der
Bauzeit ist ausgeschlossen. Die Platzverhältnisse lassen dies nicht zu: Zur
Lagerung von Material, zum Zuführen und zum Abtransport von Baumaterialien usw.
sowie vor allem durch das für einen Teil der Sanierungsarbeiten notwendige
Gerüst wird praktisch eine ganze Fahrspur beansprucht; Ausweichmöglichkeiten
bieten sich der SBB keine an. Unter Berücksichtigung eines für Zweiradfahrer
einzuplanenden Teils der Strasse ist die Beibehaltung des Gegenverkehrs
ausgeschlossen.
c) Die B. AG verlangt sodann, die Baustelle nur nachts zu
betreiben und die Lichtsignalanlage nur von 18 bis 6 Uhr zu installieren.
Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass eine solche Lösung die rasche
Realisierung der Sanierungsarbeiten übermässig beeinträchtigen würde. Zudem
wäre es für die Bauherrin unzumutbar und kaum praktikabel, täglich die
Gerätschaften zweimal zu verschieben, um genügend Strassenbreite freizuhalten.
Eine Beschränkung auf Nachtarbeiten erscheint so nicht möglich.
d) Soweit die A. AG eventualiter den Bau einer
provisorischen Brücke westlich der Baustelle verlangt, kann darauf nicht
eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Begehren, die Raststätten Gunzgen
Nord und Süd für die schweren Motorfahrzeuge der drei Beschwerdeführer zu
öffnen. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die publizierte Verkehrsmassnahme.
Diese erweist sich als unvermeidlich, so dass die Beschwerdeführer die ihnen
dadurch entstehenden Nachteile in Kauf zu nehmen haben. Die Sache ist deshalb
auch nicht zur Prüfung dieser beiden Ausweichlösungen an das Departement
zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2004 (VWBES.2003.319)