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Entscheid

VWBES.2003.319

Verkehrsmassnahme

12. Februar 2004Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Wegen dringender Instandsetzungsarbeiten an einer Stützmauer

der SBB verfügte das Bau- und Justizdepartement die Regelung des Verkehrs mit

einer Lichtsignalanlage auf einer Kantonsstrasse; dies für die Dauer der

Bauarbeiten von rund 9 Monaten. Gegen die publizierte Verkehrsmassnahme erhoben

drei Unternehmen Beschwerde mit der Begründung, die mit den absehbaren Staus

verbundenen Wartezeiten für ihre Lastwagenführer würden für sie eine grosse

wirtschaftliche Belastung darstellen. Es sei entweder der Gegenverkehr

zuzulassen oder die Bauarbeiten auf die Nachtzeit zu beschränken. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.

Erwägungen

2.

Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 Buchstabe d

der kantonalen Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die

Signalisation von Baustellen zuständig. Nach § 18 Abs. 2 derselben Verordnung

bedürfen die den Gemeingebrauch übersteigenden Nutzungen (Lagerungen entlang

der Strasse, Bauinstallationen usw.) der Bewilligung des Bau- und

Justizdepartements. Inwieweit diese Bewilligung in der publizierten

Verkehrsbeschränkung mitenthalten ist, braucht hier nicht geprüft zu werden,

weil die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bezug auf die Nutzung öffentlicher

Sachen nach § 50 Abs. 2 Buchstabe d Gerichtsorganisationsgesetz (GO, BGS

125.

) nicht zulässig ist. Hingegen ist der Weiterzug der

Departementalverfügung nach § 38 Abs. 2 der Verordnung über den Strassenverkehr

möglich.

3.

Verkehrshindernisse dürfen nicht ohne zwingende Gründe

geschaffen werden; sie sind möglichst bald zu beseitigen. Wer die Strasse zur

Ablage von Materialien oder zu ähnlichen Zwecken benützen muss, bedarf einer Bewilligung

nach kantonalem Recht. Eine Baustelle nach dem schweizerischen

Strassenverkehrsrecht liegt vor, wenn Arbeiten auf der Fahrbahn vorgenommen

werden und damit Hindernisse (z.B. Materialablagerungen), Unebenheiten und

Verengungen der Fahrbahn verbunden sind; das gilt auch für Arbeiten unmittelbar

neben der Fahrbahn, die den Verkehr beeinträchtigen können (Art. 9 der

Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Bestimmungen in Art. 80 und 81

SSV regeln Einzelheiten der Kennzeichnung von Baustellen und die Pflichten der

Bauunternehmer.

4.

Auslöser der Verkehrsbeschränkung sind

Instandsetzungsarbeiten an den Stützwänden von Nord- und Südportal des

Borntunnels der SBB. Nach Art. 17 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes (EBG, SR

742.

) sind die Bahnanlagen nach den Anforderungen des Verkehrs, des

Umweltschutzes und gemäss dem Stand der Technik zu erstellen, zu betreiben, zu

unterhalten und zu erneuern. Nach Art. 19 EBG trifft die Bahnunternehmung jene

Vorkehren, die zur Sicherheit des Baus und des Betriebs der Bahn sowie zur

Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind. Die

Bahnunternehmungen sind unter anderem für den sicheren Betrieb und die

Instandhaltung der Eisenbahnanlagen und Fahrzeuge verantwortlich (Art. 10 der

Verordnung über Bau und Betrieb der Eisenbahn, Eisenbahnverordnung, EBV, SR

742.141

). Instandhaltung und Erneuerung müssen den für die Betriebssicherheit

erforderlichen Zustand der Bauten und Anlagen gewährleisten (Art. 13 Abs. 1

EBV).

5.

Die X. Geotechnik Grundbau Tunnelbau hat eine

Risikobeurteilung vorgenommen. Danach ist 1995 in der Stützwand Nord ein Anker

gebrochen, worauf sofortige Schutzmassnahmen getroffen wurden. Abklärungen der

Bruchursache durch die EMPA ergaben, dass Versprödung des Materials eingetreten

war. Eine Prüfung im Jahr 2000 zeigte, dass zwei weitere Anker gebrochen waren.

Im Herbst 2002 musste die Stützwand Nord auf einer Länge von 10 Metern wegen

akuter Einsturzgefahr mit einer Notmassnahme gesichert werden. Verlässliche

Prognosen seien zwar nicht möglich. Es sei aber jederzeit mit weiteren

Ankerbrüchen zu rechnen. Deren Wahrscheinlichkeit sei gross, weil der

Rutschdruck bei einzelnen Ankern um über 40 % zugenommen habe. Eine

Kettenreaktion könne zum Einsturz eines ganzen Wandfeldes führen. Eine ausgedehnte

Hangrutschung wäre die Folge, was die Doppelspur der Bahn verschütten würde;

danach wäre die Bahnstrecke Olten-Rothrist für mindestens 6 bis 8 Monate

unterbrochen. Die X. zieht daraus den Schluss, dass die beiden Stützwände

dringend instandgesetzt werden müssen.

6.

a) Gestützt auf diese Analyse hebt die SBB in ihrer

Vernehmlassung hervor, dass ein Zuwarten nicht mehr verantwortbar sei. Die

Beschwerdeführer bestreiten die Dringlichkeit der von den SBB veranlassten

Sanierungsmassnahmen nicht. Sie machen auch nicht geltend, die Bauarbeiten der

SBB könnten ohne jegliche Inanspruchnahme der Boningerstrasse ausgeführt

werden.

b) Sie verlangen hingegen zunächst, dass während der

Bauarbeiten weniger weit gehende Verkehrsbeschränkungen angeordnet werden. Art.

107.

Abs. 5 SSV gebietet, bei örtlichen Verkehrsanordnungen, die auf bestimmten

Strassenstrecken nötig sind, jene Massnahme zu wählen, die den Zweck mit den

geringsten Einschränkungen erreicht. Diesen allgemeinen Grundsatz der

Verhältnismässigkeit konkretisiert Art. 81 Abs. 4 SSV dahingehend, dass bei

Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, die Signale

abzudecken oder zu entfernen sind, wenn sie während des Arbeitsunterbruches

nicht erforderlich sind. Art. 19 EBG, zweiter Satz, verpflichtet seinerseits

die Bahnunternehmungen, bei Bauarbeiten für die Fortbenützung betroffener

öffentliche Einrichtungen wie Strassen zu sorgen, soweit das öffentliche

Interesse es erfordert.

Die B. AG beruft sich sinngemäss auf diese Normen, soweit

sie verlangt, auf eine Lichtsignalanlage zu verzichten und den Gegenverkehr zu

ermöglichen. Der Delegationsaugenschein hat gezeigt, dass der Betrieb der

Baustelle die publizierte Massnahme als unumgänglich erscheinen lässt. Die

Beschwerdeführer selbst anerkannten, dass Baustelle und die Anordnung der

Lichtsignale optimiert wurden; die Wartezeiten erwiesen sich nicht als derart

lang, wie dies ursprünglich befürchtet worden ist. Ein Verzicht auf die

Regelung mit Lichtsignalanlagen und die Zulassung von Gegenverkehr während der

Bauzeit ist ausgeschlossen. Die Platzverhältnisse lassen dies nicht zu: Zur

Lagerung von Material, zum Zuführen und zum Abtransport von Baumaterialien usw.

sowie vor allem durch das für einen Teil der Sanierungsarbeiten notwendige

Gerüst wird praktisch eine ganze Fahrspur beansprucht; Ausweichmöglichkeiten

bieten sich der SBB keine an. Unter Berücksichtigung eines für Zweiradfahrer

einzuplanenden Teils der Strasse ist die Beibehaltung des Gegenverkehrs

ausgeschlossen.

c) Die B. AG verlangt sodann, die Baustelle nur nachts zu

betreiben und die Lichtsignalanlage nur von 18 bis 6 Uhr zu installieren.

Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass eine solche Lösung die rasche

Realisierung der Sanierungsarbeiten übermässig beeinträchtigen würde. Zudem

wäre es für die Bauherrin unzumutbar und kaum praktikabel, täglich die

Gerätschaften zweimal zu verschieben, um genügend Strassenbreite freizuhalten.

Eine Beschränkung auf Nachtarbeiten erscheint so nicht möglich.

d) Soweit die A. AG eventualiter den Bau einer

provisorischen Brücke westlich der Baustelle verlangt, kann darauf nicht

eingetreten werden. Dasselbe gilt für die Begehren, die Raststätten Gunzgen

Nord und Süd für die schweren Motorfahrzeuge der drei Beschwerdeführer zu

öffnen. Gegenstand des Verfahrens ist einzig die publizierte Verkehrsmassnahme.

Diese erweist sich als unvermeidlich, so dass die Beschwerdeführer die ihnen

dadurch entstehenden Nachteile in Kauf zu nehmen haben. Die Sache ist deshalb

auch nicht zur Prüfung dieser beiden Ausweichlösungen an das Departement

zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Februar 2004 (VWBES.2003.319)