VWBES.2003.96
Kontrollfahrt
12. Mai 2003Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2003 Nr. 28
Art. 24a Abs. 1 VZV. Zuweisung einer betagten
Lenkerin zu einer Kontrollfahrt.
Sachverhalt
H. übersah als Lenkerin eines Personenwagens
vortrittsberechtigten einen Radfahrer. Es kam zur Kollision; der Radfahrer
wurde erheblich verletzt. Den Radfahrer will die Autolenkerin nicht gesehen
haben. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte aufgrund des hohen Alters der
Lenkerin die Zuweisung zu einer Kontrollfahrt. Gegen diesen Entscheid gelangte
H. an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines
Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine
Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 der
Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Die Kontrollfahrt kann etwa
angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Fahrzeuglenker noch
als geeignet erscheint (René Schaffhauser: Grundriss der schweizerischen
Strassenverkehrsrechts, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2664). Die
Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit; sie ist keine Strafe. Bei dieser
Fahrt in Begleitung eines amtlichen Sachverständigen geht es darum, die Eignung
als Führer der betreffenden Kategorie abzuklären und zu ermitteln, ob und
allenfalls welche weiteren Massnahmen erforderlich sind. Eine solche Abklärung
liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst (BGE 127 II
132).
b) Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei,
verfügt die Verwaltung über einen Ermessensspielraum. Dabei ist u.a. zu
beachten, dass die Kontrollfahrt für die Beschwerdeführerin einerseits bloss
einen leichten Eingriff darstellt und es auf der andern Seite um den Schutz
gefährdeter Rechtsgüter (Leib und Leben der andern Verkehrsteilnehmer) geht.
c) Die nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV den über 70 Jahre alten
Verkehrsteilnehmern vorgeschriebenen vertrauensärztlichen
Kontrolluntersuchungen schliessen die Anordnung einer Kontrollfahrt im
Einzelfall nicht aus. Erkenntnisse darüber, wie sich jemand am Steuer verhält,
lassen sich nicht im Arztzimmer, sondern an einer begleiteten Fahrt gewinnen
(BGE 127 II 131). Auch ein ausgezeichneter Fahrleumund kann kein Grund sein,
auf eine als notwendig erscheinende Kontrollfahrt zu verzichten. Mit der Anordnung
der Kontrollfahrt sollen altersbedingte Eignungsdefizite abgeklärt werden. Der
das Verfahren auslösende Vorfall lässt gewisse Zweifel an der Fahrfähigkeit der
Beschwerdeführerin aufkommen. Die Beschwerdeführerin hat das Vortrittsrecht
missachtet, indem sie auf eine signalisierte Hauptstrasse ohne anzuhalten
einbog und dabei einen von links kommenden Radfahrer übersah. Dadurch hat sie
eine elementare Verkehrsregel verletzt. Dieser Fahrfehler deutet möglicherweise
auf einen altersbedingten Leistungsabfall der heute 81-jährigen
Beschwerdeführerin hin. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch daraus, dass die
Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens nicht in der Lage war, zu
erkennen, worum es bei der Zuweisung zur Kontrollfahrt tatsächlich geht und in
der Beschwerde an das Verwaltungsgericht selber schreibt, ihr "psychisches
Verkraftungspotenzial" sei auch aus "ärztlicher Sicht erschöpft".
d) Nun macht die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer
Beschwerde auch geltend, sie habe sich als Alternative zur angefochtenen Verfügung
beim TCS zu einem "WK inkl. Theorie und Kontrollfahrt" angemeldet.
Solche vom TCS auf privater Basis angebotene Aus- und Weiterbildungskurse und
Kontrollfahrten sind wohl lehrreich und nützlich, doch stellen sie keine
amtliche Kontrollfahrt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 VZV dar. In der
erstinstanzlichen Verfügung hat die MFK der Beschwerdeführerin empfohlen, sich
bei einem Fahrlehrer auf die Kontrollfahrt vorzubereiten. Es ist ihr
überlassen, alternativ von einem einschlägigen Kursangebot des TCS Gebrauch zu
machen, bevor sie die Kontrollfahrt absolviert; die Terminierung der
Kontrollfahrt darf dadurch freilich nicht in unhaltbarer Weise verzögert
werden.
Verwaltungsgericht; Urteil vom 12. Mai 2003
(VWBES.2003.96)