Lexipedia

Entscheid

VWBES.2003.96

Kontrollfahrt

12. Mai 2003Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

H. übersah als Lenkerin eines Personenwagens

vortrittsberechtigten einen Radfahrer. Es kam zur Kollision; der Radfahrer

wurde erheblich verletzt. Den Radfahrer will die Autolenkerin nicht gesehen

haben. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte aufgrund des hohen Alters der

Lenkerin die Zuweisung zu einer Kontrollfahrt. Gegen diesen Entscheid gelangte

H. an das Verwaltungsgericht. Dieses weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Bestehen Bedenken über die Eignung eines

Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine

Kontrollfahrt angeordnet werden (Art. 24a Abs. 1 der

Verkehrszulassungsverordnung, VZV, SR 741.51). Die Kontrollfahrt kann etwa

angeordnet werden zur Abklärung, ob ein älterer auffälliger Fahrzeuglenker noch

als geeignet erscheint (René Schaffhauser: Grundriss der schweizerischen

Strassenverkehrsrechts, Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2664). Die

Kontrollfahrt dient der Verkehrssicherheit; sie ist keine Strafe. Bei dieser

Fahrt in Begleitung eines amtlichen Sachverständigen geht es darum, die Eignung

als Führer der betreffenden Kategorie abzuklären und zu ermitteln, ob und

allenfalls welche weiteren Massnahmen erforderlich sind. Eine solche Abklärung

liegt nicht zuletzt auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst (BGE 127 II

132).

b) Bei der Frage, ob eine Kontrollfahrt anzuordnen sei,

verfügt die Verwaltung über einen Ermessensspielraum. Dabei ist u.a. zu

beachten, dass die Kontrollfahrt für die Beschwerdeführerin einerseits bloss

einen leichten Eingriff darstellt und es auf der andern Seite um den Schutz

gefährdeter Rechtsgüter (Leib und Leben der andern Verkehrsteilnehmer) geht.

c) Die nach Art. 7 Abs. 3 lit. b VZV den über 70 Jahre alten

Verkehrsteilnehmern vorgeschriebenen vertrauensärztlichen

Kontrolluntersuchungen schliessen die Anordnung einer Kontrollfahrt im

Einzelfall nicht aus. Erkenntnisse darüber, wie sich jemand am Steuer verhält,

lassen sich nicht im Arztzimmer, sondern an einer begleiteten Fahrt gewinnen

(BGE 127 II 131). Auch ein ausgezeichneter Fahrleumund kann kein Grund sein,

auf eine als notwendig erscheinende Kontrollfahrt zu verzichten. Mit der Anordnung

der Kontrollfahrt sollen altersbedingte Eignungsdefizite abgeklärt werden. Der

das Verfahren auslösende Vorfall lässt gewisse Zweifel an der Fahrfähigkeit der

Beschwerdeführerin aufkommen. Die Beschwerdeführerin hat das Vortrittsrecht

missachtet, indem sie auf eine signalisierte Hauptstrasse ohne anzuhalten

einbog und dabei einen von links kommenden Radfahrer übersah. Dadurch hat sie

eine elementare Verkehrsregel verletzt. Dieser Fahrfehler deutet möglicherweise

auf einen altersbedingten Leistungsabfall der heute 81-jährigen

Beschwerdeführerin hin. Ein solcher Hinweis ergibt sich auch daraus, dass die

Beschwerdeführerin während des ganzen Verfahrens nicht in der Lage war, zu

erkennen, worum es bei der Zuweisung zur Kontrollfahrt tatsächlich geht und in

der Beschwerde an das Verwaltungsgericht selber schreibt, ihr "psychisches

Verkraftungspotenzial" sei auch aus "ärztlicher Sicht erschöpft".

d) Nun macht die Beschwerdeführerin zur Begründung ihrer

Beschwerde auch geltend, sie habe sich als Alternative zur angefochtenen Verfügung

beim TCS zu einem "WK inkl. Theorie und Kontrollfahrt" angemeldet.

Solche vom TCS auf privater Basis angebotene Aus- und Weiterbildungskurse und

Kontrollfahrten sind wohl lehrreich und nützlich, doch stellen sie keine

amtliche Kontrollfahrt im Sinne von Art. 24a Abs. 1 VZV dar. In der

erstinstanzlichen Verfügung hat die MFK der Beschwerdeführerin empfohlen, sich

bei einem Fahrlehrer auf die Kontrollfahrt vorzubereiten. Es ist ihr

überlassen, alternativ von einem einschlägigen Kursangebot des TCS Gebrauch zu

machen, bevor sie die Kontrollfahrt absolviert; die Terminierung der

Kontrollfahrt darf dadurch freilich nicht in unhaltbarer Weise verzögert

werden.

Verwaltungsgericht; Urteil vom 12. Mai 2003

(VWBES.2003.96)