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Entscheid

VWBES.2004.130

Landwirtschaftlicher Gestaltungsplan

22. Juli 2004Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Betriebsgemeinschaft R./M. in

N. reichte beim Gemeinderat N. im April 2002 einen Gestaltungsplan und den

entsprechenden Umweltverträglichkeitsbericht über ihr Projekt einer

Pouletmasthalle in der Landwirtschaftszone ein. Der Plan bezwecke die Erweiterung der vorhandenen Bauten und Anlagen

für die innere Aufstockung des Betriebs durch bodenunabhängige Tierhaltung. Der

Gemeinderat lehnte das Vorhaben am 2.7.2002 ab. Die Betriebsgemeinschaft erhob

daraufhin beim Regierungsrat Beschwerde gegen die Verweigerung der Zustimmung

zum Pouletmastprojekt. Es sei ein Gestaltungsplan aufzulegen. Das Das Bau- und

Justizdepartement (BJD) wies den Gemeinderat an, als Leitbehörde das

Gestaltungsplanverfahren durchzuführen. Der Gemeinderat kam auf seine

Beschlüsse am 18.11.2002 zurück. Das BJD die eingereichte Planung und teilte

der Gemeinde mit, unter bestimmten Bedingungen könne das Projekt bewilligt

werden. Daraufhin eröffnete die Gemeinde das Mitwirkungsverfahren mittels einer

Orientierungsversammlung für die Bevölkerung. Der Gemeinderat legte am

17.4.2003 den landwirtschaftlichen Gestaltungsplan "Parzelle N. GB Nr.

1131" mit Sonderbauvorschriften auf. Während der Auflagefrist gingen 264

Einsprachen ein. Am 18.8.2003 lehnte der Gemeinderat den Gestaltungsplan und

das Projekt einer Pouletmasthalle ab und hiess die Einsprachen gut. Gegen

diesen Beschluss des Gemeinderates erhoben R. und M. Beschwerde beim Regierungsrat.

Dieser hob den Beschluss des Gemeinderates auf. Er beschloss und genehmigte den

Gestaltungsplan mit Sonderbauvorschriften. Gegen diesen Beschluss erhebt der

Gemeinderat N. Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der

Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates sei aufzuheben. Der Regierungsrat

habe seine Planungskompetenz überschritten und in unzulässiger Weise in die

Autonomie der Gemeinde eingegriffen. Er sei nicht befugt, den Plan gegen den

Willen der Gemeinde zu beschliessen. Die Beeinträchtigung der Wohnqualität im

Dorf sei durch ein Vorhaben dieser Grösse sei nicht ausgeschlossen. Das

Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut:

Erwägungen

3.

Das Bauvorhaben der

Betriebsgemeinschaft liegt in der Landwirtschaftszone. Nach Art. 16a RPG

(Bundesgesetz über die Raumplanung, SR 700) sind Bauten und Anlagen, die zur

landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau

nötig sind, zonenkonform. Bauten und Anlagen, die der inneren Aufstockung eines

landwirtschaftlichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen

Betriebs dienen, sind dort jedem Fall zonenkonform. Bauten und Anlagen, die

über eine innere Aufstockung hinausgehen, können als zonenkonform bewilligt

werden, wenn sie in einem Gebiet der Landwirtschaftszone erstellt werden

sollen, das vom Kanton in einem Planungsverfahren dafür freigegeben wird. (...)

Bisher wurde das Bauvorhaben als innere Aufstockung behandelt. Es untersteht

der Gestaltungsplanpflicht, weil nach § 46 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1)

ein Gestaltungsplan in jedem Fall nötig ist für Bauten und bauliche Anlagen,

für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist.

4.

a) In BGE 111 Ia 67 f.

entschied das Bundesgericht, der Regierungsrat des Kantons Solothurn verletze

die Gemeindeautonomie, wenn er anstelle des für die Beschlussfassung

zuständigen Gemeinderates einen Gestaltungsplan festsetze, ohne dass die

Voraussetzungen für eine Ersatzvornahme gegeben seien. Die solothurnische Einwohnergemeinde

erlasse die für die Ortsplanung erforderlichen Nutzungspläne. Zum Erlass des

Zonenplanes und der Erschliessungspläne ist sie gehalten (§ 14 Abs. 1 aBauG),

zum Erlass von Gestaltungsplänen befugt (§ 14 Abs. 2 aBauG). Zuständig zum

Beschluss über den Nutzungsplan sei der Gemeinderat, welcher gleichzeitig die

dagegen eingelangten Einsprachen beurteile (§ 16 Abs. 2 aBauG). Entscheide der

Gemeindebehörden über Pläne könnten beim Regierungsrat angefochten werden. Die

Genehmigung eines kommunalen Planes setze mithin begriffsnotwendig dessen Beschluss

auf Gemeindeebene voraus. Genehmigt könne bloss werden, was die Gemeinde

beschlossen habe. Die kantonalrechtliche Genehmigung sei dem Gemeindebeschluss

nachgeordnet, vermöge diesen aber nicht zu ersetzen. Im Rahmen des

Genehmigungsverfahrens sei der Regierungsrat einzig befugt, allfällige

Änderungen an den Nutzungsplänen selbst zu beschliessen, wenn deren Inhalt

eindeutig bestimmbar sei und die Änderung der Behebung offensichtlicher Mängel

oder Planungsfehler diene (§ 18 Abs. 3 aBauG). Dagegen sei der Regierungsrat –

vom Falle einer Ersatzvornahme bei Säumnis der Gemeinde in der Erfüllung ihrer

Planungspflichten abgesehen – keinesfalls befugt, stellvertretend für die

Gemeinde Nutzungspläne zu erlassen. Sowenig die zuständige kantonale Instanz im

Rahmen ihrer Rechts- oder Zweckmässigkeitskontrolle aus dem kommunalen

Rechtssetzungsverfahren hervorgegangene Vorschriften nach Belieben durch eigene

Normen ersetzen dürfe (Art. 18 Abs. 2 aBauG), so sei es ihr verwehrt, im

Autonomiebereich der Gemeinde gegen deren Widerstand selbständig tätig zu

werden und Vorschriften und Pläne unter Umgehung der demokratischen kommunalen

Willensbildung zu erlassen. Ein solcher Übergriff verletze die

verfassungsmässig geschützte Gemeindeautonomie. Das von den Gemeindebehörden zu

vertretende öffentliche Interesse verlange, dass im Rahmen eines Planfestsetzungsverfahrens

den Anliegen der Gemeinde optimal Rechnung getragen werde, erheische dieses

Interesse die Annahme oder die Ablehnung des Planes. Eine Delegation von

Rechtssetzungs- oder Verfügungsbefugnissen innerhalb der föderalistischen

Hierarchie sei grundsätzlich ausgeschlossen, in noch stärkerem Masse deren Inanspruchnahme

gegen den Willen der zuständigen Körperschaft. Indem der Regierungsrat des

Kantons Solothurn einen kommunalen Gestaltungsplan im Gemeindegebiet der

Beschwerdeführerin genehmigt habe, welcher durch kein Gemeindeorgan beschlossen

war und durch den Gemeinderat in Nachachtung eines negativen Volksentscheides

bekämpft wurde, habe er die Gemeindeautonomie der Beschwerdeführerin verletzt.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens brauche nicht geprüft zu werden, ob der

Regierungsrat des Kantons Solothurn überdies die Bundesverfassung durch eine

willkürliche Anwendung materiellen Rechts verletzt habe.

b) Das BJD hat in GER 1995 Nr. 11

in Anlehnung an diesen Bundesgerichtsentscheid selbst festgehalten, dass die

Genehmigung eines kommunalen Planes durch den Regierungsrat begriffsnotwendig

dessen Beschluss auf Gemeindestufe voraussetze. Er sei nicht befugt, stellvertretend

für die Gemeinde Nutzungspläne zu erlassen.

c) An dieser Rechtslage hat sich

nichts Wesentliches geändert. Zwar wurde anlässlich der Änderung des Gesetzes

über die Gerichtsorganisation (Rechtsweggarantien) § 46 Abs. 3 ins PBG

eingeführt, wonach gegen die Verweigerung oder Ablehnung eines

Gestaltungsplanes die gleichen Beschwerdemöglichkeiten wie gegen den Erlass des

Planes bestehen, wenn für ein Bauvorhaben ein Gestaltungsplan notwendig ist.

Die Öffnung dieses Beschwerdeweges hat aber an den Zuständigkeiten zum Erlass

eines Gestaltungsplanes, wie sie im PBG deutlich umschrieben sind, nichts

geändert. Die vom Bundesgericht zitierten Normen haben noch heute ihre Gültigkeit.

5.

Es stellt sich deshalb

lediglich die Frage, ob das Vorgehen des Regierungsrates eine Ersatzvornahme

bei Säumnis der Gemeinde in der Erfüllung ihrer Planungspflichten darstellt.

Dies muss bereits aus formellen Gründen ausgeschlossen werden. Das Verfahren

ist in den §§ 11 und 12 des PBG geregelt. Demnach kann der Regierungsrat für

den Erlass von Nutzungsplänen den Gemeinden Fristen setzen und wenn nötig

Planungszonen erlassen. Kommt eine Gemeinde einer Verpflichtung zum Erlass

eines Nutzungsplanes nicht nach, kann der Regierungsrat Nutzungspläne erlassen

oder ändern. In diesem Falle führt das BJD das Auflage- und Einspracheverfahren

durch. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Indem der Regierungsrat den

Gestaltungsplan anstelle des für die Beschlussfassung zuständigen Gemeinderates

beschlossen und gleichzeitig genehmigt hat, ohne das Ersatzvornahmeverfahren

durchzuführen, hat er die Gemeindeautonomie verletzt.

6.

Es ist nicht zu verkennen, dass

die Beschwerdegegner möglicherweise Anspruch auf eine Baubewilligung haben. In

diesem Falle könnten sie auch den Erlass eines Gestaltungsplanes durchsetzen.

Der Kanton hätte eine Ersatzvornahme nach §§ 11 und 12 des PBG vorzunehmen. Das

BJD hätte das Auflage- und Einspracheverfahren durchzuführen und der

Regierungsrat hätte den Gestaltungsplan zu erlassen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 22. Juli 2004 (VWBES.2004.

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