VWBES.2004.214
Eröffnung eines Disziplinarverfahrens
18. Oktober 2004Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 28
§§ 13 und 16 AnwG, Art. 12 lit. a und i BGFA, Art. 321
StGB. Gibt die Anwaltskammer einer Anzeige gegen einen Anwalt keine
Folge, so ist der Anzeiger nicht nur in Bagatellfällen zur Beschwerde
legitimiert. Einreichen eines unvollständigen Gesuches zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Hinblick auf das Gebot der sorgfältigen und
gewissenhaften Berufsausübung (E. 2). Verzichtet ein Rechtsanwalt darauf, Kostenvorschüsse
zu erheben, liegt keine Verletzung der Berufsregeln vor. Verhältnis von
Standesregeln zu Berufsregeln nach BGFA. Das strafrechtlich geschützte Berufsgeheimnis
hat keine Geltung in Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer (E. 3a f.).
Sachverhalt
Rechtsanwalt Q. wandte sich an die Anwaltskammer mit dem
Begehren, gegen Rechtsanwältin X. sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und
es seien angemessene Sanktionen auszufällen. Rechtsanwältin X. habe in einem
Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege den Hinweis auf
Gratislogis unterlassen und mit der Einreichung dieses mangelhaften Formulars
eine unklare Rechtslage bewirkt. In einem hängigen Zivilprozess sowie in einem
hängigen Eheschutzverfahren habe sie weder Vorschüsse verlangt, noch
Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten informiert,
was ebenfalls Disziplinarfehler seien. Sowohl im angeführten Zivilprozess als
auch im Eheschutzverfahren vertritt Rechtsanwältin X. die Ehefrau von
Rechtsanwalt Q. Die Anwaltskammer sah dagegen keinen Anlass für die Eröffnung
eines Disziplinarverfahrens. Das Verwaltungsgericht schützt den Entscheid der
Anwaltskammer.
Erwägungen
1.
b) Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur
Beschwerde legitimiert ist. (...)
Keine Beschwer in diesem Sinne liegt jeweils beim Anzeiger
vor. Die Botschaft zum Anwaltsgesetz hält denn auch fest, dass das
Disziplinarverfahren gemäss AnwG (BGS 127.10) nicht als Zweiparteienverfahren
ausgestaltet sei. Wer von einem Fehlverhalten eines Anwalts betroffen sei,
könne zivil- oder strafrechtlich vorgehen. Eine gewisse öffentliche Kontrolle
darüber, dass der eingereichten Anzeige nicht rechtswidrig keine Folge gegeben
werde, sei aber am Platz und könne dadurch erreicht werden, dass dem Anzeiger
dieser Entscheid eröffnet und ihm gegen diesen Entscheid nach § 13 Abs. 2
(richtig: 16 Abs. 2 AnwG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung
gestellt werde (Botschaft und Entwurf zum Gesetz über die Rechtsanwältinnen und
Rechtsanwälte, RRB Nr. 602 vom 21.3.2000, S. 14). Im Übrigen werde der Anzeiger
über den Ausgang des Verfahrens gemäss § 15 Abs. 3 AnwG informiert, weil jeder,
der eine Eingabe an eine Behörde richte, nach Art. 26 der Kantonsverfassung
(KV, BGS 111.1) Anspruch darauf habe, innert angemessener Frist eine begründete
Antwort zu erhalten; Rechtsmittelbefugnisse habe der Anzeiger jedoch keine
(Botschaft, a.a.O., S. 14). Zum Thema Rechtsschutz hält die Botschaft unter §
16.
nochmals ausdrücklich fest, dass der Anzeiger nur gegen den Entscheid nach §
13.
Abs. 4 AnwG Beschwerde führen könne und meldende Gerichts- und
Verwaltungsbehörden nicht zur Beschwerde legitimiert seien (Botschaft, a.a.O.,
S. 15).
Diese in der Botschaft kommunizierte Meinung des
Gesetzgebers widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. § 16 Abs. 2 AnwG lautet:
„Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines
Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin
Beschwerde führen.“ § 13 Abs. 4 AnwG lautet: „Die Anwaltskammer beschliesst auf
Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Einleitung eines
Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines
Verfahrens absehen; dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin
eröffnet.“ § 13 Abs. 4 AnwG erwähnt somit jene Fälle, in denen ein Verfahren
eröffnet wird, sowie jene, welche als Bagatellfälle qualifiziert werden und
gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht zu einer Verfahrenseröffnung
führen. Bei Ersteren hat nur der betroffene Anwalt das Beschwerderecht, bei
Letzteren räumt das Gesetz dem Anzeiger ein Beschwerderecht ein. Keine
Erwähnung finden jene Fälle, in denen die Anwaltskammer der Anzeige keine Folge
gibt, weil sie offensichtlich haltlos ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes
stünde dem Anzeiger in diesen Fällen kein Beschwerderecht zu, und die
Anwaltskammer müsste bei ihren Entscheiden differenzieren, ob sie einen
Sachverhalt als Berufspflichtverletzung im Bagatellbereich einstuft und deshalb
kein Disziplinarverfahren eröffnet (mit der Folge, dass der Anzeiger ein
Beschwerderecht hätte) oder ob sie kein Disziplinarverfahren eröffnet, weil
offensichtlich keine Berufspflichtverletzung vorliegt (und der Anzeiger damit
kein Beschwerderecht hätte). Ein derart eingeschränktes Beschwerderecht des
Anzeigers geht aus den Materialien aber nirgends hervor und entspricht
offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers.
Die grammatikalische Auslegung einer Norm ist Ausgangspunkt
und geht vom Wortlaut der Bestimmung aus (Ulrich Häfelin/Walter Haller:
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz 91/92 S. 30). Gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Wortlaut abgewichen werden, wenn
triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der
Norm entspricht (Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1992, Rz
419.
S. 90). Bei der Auslegung gegen den Wortlaut (contra legem) kommt der
Besinnung auf den Zweck einer Gesetzesbestimmung vorrangige Bedeutung zu
(Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 124 f. S. 39 mit Hinweisen). Eine teleologische
Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der
Zweck eindeutig feststeht (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 126 S. 40). Gerade dies
ist vorliegend der Fall. Während der Wortlaut des Gesetzes ein auf
Keine-Folge-Entscheide in Bagatellfällen eingeschränktes Beschwerderecht des
Anzeigers statuiert, geht aus den Materialien klar hervor, dass der Anzeiger
wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion bei sämtlichen
Keine-Folge-Entscheiden ein Beschwerderecht haben sollte, auch in jenen Fällen,
in denen die Anwaltskammer das angezeigte Verhalten als korrekt erachtet und
deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet. Im Vernehmlassungsentwurf von 1999
kam dies denn auch noch deutlicher zum Ausdruck. § 12 Abs. 4 AnwG (der heutige
§ 13 Abs. 4 AnwG) lautete: "Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag der
Präsidentin oder des Präsidenten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In
Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen. Der
Beschluss wird auch der Anzeigerin oder dem Anzeiger eröffnet." § 15 Abs.
2.
AnwG (der heutige § 16 Abs. 2 AnwG) lautete: "Gegen den Entscheid nach §
12.
Absatz 4 kann auch die Anzeigerin oder der Anzeiger Beschwerde führen"
(Vernehmlassungsentwurf, S. 22).
c) Zusammenfassend ergibt sich, dass Entscheide nach § 13
Abs. 4 AnwG, mit denen die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens
absieht, auch jene Entscheide umfasst, in denen einer Anzeige keine Folge
gegeben wird, weil das angezeigte Verhalten als korrekt taxiert wurde. Demnach
ist Q. zur Beschwerde legitimiert. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.
2.
Der Beschwerdeführer rügt, dass in einem von
Rechtsanwältin X. vor Gericht eingereichten Formular zur Erlangung der
unentgeltlichen Rechtspflege in der entsprechenden Rubrik der Hinweis auf das
Gratislogis fehlte; die Einreichung des Formulars stelle eine Falschdeklaration
dar und bewirke eine unklare Rechtslage. Er ist sinngemäss der Auffassung, dass
Rechtsanwältin X. durch die Einreichung dieses Gesuches Art. 12 lit. a BGFA
(Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61:
sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) verletzt habe.
Nach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer
Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr
Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die
Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Bedürftig ist ein
Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten
nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, derer er zur Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181). Wer die unentgeltliche
Rechtspflege beansprucht, hat deshalb das dafür vorgesehene Gesuchsformular
auszufüllen und einzureichen. Dieses Gesuch soll Auskunft geben über die
gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, nicht nur über Einnahmen
und Ausgaben, sondern auch über Vermögen und Schulden. Bei der Berechnung des
Einkommens ist auszugehen vom monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers;
dazu hinzuzurechnen sind all jene Mittel, über die ein Gesuchsteller
tatsächlich verfügt. Fiktives Einkommen kann nicht angerechnet werden (Beat
Ries: Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung
vom 18.12.1984, Aarau 1990, S. 71 ff.). Geklärt werden soll schliesslich die
Frage, ob der Gesuchsteller aus den ihm effektiv zur Verfügung stehenden
Mitteln die Kosten des Prozesses bezahlen kann. Daraus ergibt sich, dass das
von der Klientin ausgefüllte Gesuchsformular nicht zu beanstanden war. Sie gab
lediglich die tatsächlichen monatlichen Einnahmen an und veranschlagte bei den
monatlichen Belastungen keine Auslagen für Wohnkosten. Die Einreichung des
betreffenden Gesuches durch Rechtsanwältin X. verstiess nicht gegen das Gebot
der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die Vorinstanz hat in
diesem Punkt zu Recht keine Berufsregelverletzung angenommen.
3.
a) Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass
Rechtsanwältin X. weder in einem seit Juli 2003 pendenten Zivilprozess noch im
seit 4.12.2002 pendenten Eheschutzverfahren Vorschüsse verlangt,
Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten
informiert habe. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA.
b) Die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA besagt, dass
der Anwalt den Klienten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner
Rechnungslegung informiert und ihn periodisch oder auf Verlangen über die Höhe
des geschuldeten Honorars informiert. Eine Pflicht, Vorschüsse zu erheben, wird
von den in Art. 12 BGFA abschliessend aufgezählten Berufsregeln (Botschaft des
Bundesrates zum BGFA vom 28.4.1999, BBl 1999, S. 6'054) nirgends erwähnt. Auch
die vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 31.3.2004 angeführten
Standesregeln des Solothurnischen Anwaltsverbandes enthalten keine derartige
Pflicht, was im Übrigen für ein Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer ohne
Bedeutung wäre. Das BGFA vereinheitlicht die Berufsregeln für den Anwaltsberuf
abschliessend (Botschaft zum BGFA, a.a.O., S. 6'054). Von diesen durch das BGFA
normierten – und für ein Disziplinarverfahren massgebenden – Berufsregeln sind
die Standesregeln zu unterscheiden. Die Berufsregeln werden hoheitlich
erlassen, um einen bestimmten Beruf im öffentlichen Interesse zu
reglementieren. Die Standesregeln hingegen werden von den Berufsorganisationen
(Anwaltsverbänden) beschlossen. Während die Berufsregeln für alle
praktizierenden Anwälte gelten, sind die Standesregeln nur für Mitglieder der
betreffenden Berufsorganisation direkt anwendbar. Die Standesregeln sind
nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln zu präzisieren, nicht jedoch, um
über die im BGFA statuierten Berufsregeln hinaus einem Disziplinarverfahren
zugängliche Tatbestände zu schaffen (Botschaft zum BGFA, a.a.O., S. 6053/54).
Sieht ein Rechtsanwalt davon ab, einen Kostenvorschuss einzuverlangen, so kann
es dafür zureichende Gründe geben. Es liegt darin keine Verletzung von
Berufsregeln und somit auch kein Grund, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
c) Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das
Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) in
Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer als Aufsichtsbehörde keine Geltung hat
(Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, Rz 35 zu Art. 321 StGB
S. 1023). Müsste sich der Rechtsanwalt gegenüber der Aufsichtskommission an das
Anwaltsgeheimnis halten, so könnte er sich oft nicht richtig verteidigen. In
andern Fällen könnte ihm das Anwaltsgeheimnis dazu dienen, den wahren
Sachverhalt zu verschleiern. Art. 321 Ziff. 3 StGB behält die eidgenössischen
und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht
gegenüber einer Behörde vor. Das Anwaltsgesetz statuiert zwar nicht ausdrücklich
eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Anwaltskammer, doch
vertritt Guldener zu Recht die Auffassung, dass eine Auskunftspflicht besteht,
wobei er so weit geht, in der Verweigerung der Auskunfterteilung im Extremfall
einen Patententzugsgrund zu sehen (Max Guldener: Schweizerisches
Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 619 Anm. 43). Die Interessen des Klienten
werden in genügender Weise dadurch gewahrt, dass die Anwaltskammer ihrerseits
zur Geheimhaltung verpflichtet ist (ZR 1976, Nr. 28).
d) Im vorliegenden Fall nahm Rechtsanwältin X. mit Schreiben
vom 5.5.2004 gegenüber der Anwaltskammer Stellung zur Anzeige des
Beschwerdeführers, wobei sie sich gestützt auf eine nur punktuelle Entbindung
vom Berufsgeheimnis darauf beschränkte, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit
dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen. Die Mandantin
entband Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 3.5.2004 bezüglich vier Punkten von
der anwaltlichen Schweigepflicht und hatte Kenntnis davon, dass Q. am 31.3.2004
bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwältin X. eingereicht hatte.
Dass sich Frau Q. in Kenntnis dieser Tatsachen nicht ihrerseits an die
Anwaltskammer wandte, kann durchaus dahingehend interpretiert werden, dass sie
an der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungslegung sowie an der Höhe des
geschuldeten Honorars nichts auszusetzen hatte. Es lagen keinerlei
Anhaltspunkte vor, dass Rechtsanwältin X. gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen
hätte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2004 (VWBES.2004.214)