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Entscheid

VWBES.2004.214

Eröffnung eines Disziplinarverfahrens

18. Oktober 2004Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Rechtsanwalt Q. wandte sich an die Anwaltskammer mit dem

Begehren, gegen Rechtsanwältin X. sei ein Disziplinarverfahren zu eröffnen und

es seien angemessene Sanktionen auszufällen. Rechtsanwältin X. habe in einem

Formular zur Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege den Hinweis auf

Gratislogis unterlassen und mit der Einreichung dieses mangelhaften Formulars

eine unklare Rechtslage bewirkt. In einem hängigen Zivilprozess sowie in einem

hängigen Eheschutzverfahren habe sie weder Vorschüsse verlangt, noch

Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten informiert,

was ebenfalls Disziplinarfehler seien. Sowohl im angeführten Zivilprozess als

auch im Eheschutzverfahren vertritt Rechtsanwältin X. die Ehefrau von

Rechtsanwalt Q. Die Anwaltskammer sah dagegen keinen Anlass für die Eröffnung

eines Disziplinarverfahrens. Das Verwaltungsgericht schützt den Entscheid der

Anwaltskammer.

Erwägungen

1.

b) Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer zur

Beschwerde legitimiert ist. (...)

Keine Beschwer in diesem Sinne liegt jeweils beim Anzeiger

vor. Die Botschaft zum Anwaltsgesetz hält denn auch fest, dass das

Disziplinarverfahren gemäss AnwG (BGS 127.10) nicht als Zweiparteienverfahren

ausgestaltet sei. Wer von einem Fehlverhalten eines Anwalts betroffen sei,

könne zivil- oder strafrechtlich vorgehen. Eine gewisse öffentliche Kontrolle

darüber, dass der eingereichten Anzeige nicht rechtswidrig keine Folge gegeben

werde, sei aber am Platz und könne dadurch erreicht werden, dass dem Anzeiger

dieser Entscheid eröffnet und ihm gegen diesen Entscheid nach § 13 Abs. 2

(richtig: 16 Abs. 2 AnwG) die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung

gestellt werde (Botschaft und Entwurf zum Gesetz über die Rechtsanwältinnen und

Rechtsanwälte, RRB Nr. 602 vom 21.3.2000, S. 14). Im Übrigen werde der Anzeiger

über den Ausgang des Verfahrens gemäss § 15 Abs. 3 AnwG informiert, weil jeder,

der eine Eingabe an eine Behörde richte, nach Art. 26 der Kantonsverfassung

(KV, BGS 111.1) Anspruch darauf habe, innert angemessener Frist eine begründete

Antwort zu erhalten; Rechtsmittelbefugnisse habe der Anzeiger jedoch keine

(Botschaft, a.a.O., S. 14). Zum Thema Rechtsschutz hält die Botschaft unter §

16.

nochmals ausdrücklich fest, dass der Anzeiger nur gegen den Entscheid nach §

13.

Abs. 4 AnwG Beschwerde führen könne und meldende Gerichts- und

Verwaltungsbehörden nicht zur Beschwerde legitimiert seien (Botschaft, a.a.O.,

S. 15).

Diese in der Botschaft kommunizierte Meinung des

Gesetzgebers widerspricht dem Wortlaut des Gesetzes. § 16 Abs. 2 AnwG lautet:

„Gegen den Entscheid, mit dem die Anwaltskammer von der Einleitung eines

Verfahrens absieht (§ 13 Abs. 4), kann auch der Anzeiger oder die Anzeigerin

Beschwerde führen.“ § 13 Abs. 4 AnwG lautet: „Die Anwaltskammer beschliesst auf

Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin die Einleitung eines

Disziplinarverfahrens. In Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines

Verfahrens absehen; dieser Beschluss wird auch dem Anzeiger oder der Anzeigerin

eröffnet.“ § 13 Abs. 4 AnwG erwähnt somit jene Fälle, in denen ein Verfahren

eröffnet wird, sowie jene, welche als Bagatellfälle qualifiziert werden und

gestützt auf das Opportunitätsprinzip nicht zu einer Verfahrenseröffnung

führen. Bei Ersteren hat nur der betroffene Anwalt das Beschwerderecht, bei

Letzteren räumt das Gesetz dem Anzeiger ein Beschwerderecht ein. Keine

Erwähnung finden jene Fälle, in denen die Anwaltskammer der Anzeige keine Folge

gibt, weil sie offensichtlich haltlos ist. Nach dem Wortlaut des Gesetzes

stünde dem Anzeiger in diesen Fällen kein Beschwerderecht zu, und die

Anwaltskammer müsste bei ihren Entscheiden differenzieren, ob sie einen

Sachverhalt als Berufspflichtverletzung im Bagatellbereich einstuft und deshalb

kein Disziplinarverfahren eröffnet (mit der Folge, dass der Anzeiger ein

Beschwerderecht hätte) oder ob sie kein Disziplinarverfahren eröffnet, weil

offensichtlich keine Berufspflichtverletzung vorliegt (und der Anzeiger damit

kein Beschwerderecht hätte). Ein derart eingeschränktes Beschwerderecht des

Anzeigers geht aus den Materialien aber nirgends hervor und entspricht

offensichtlich nicht dem Willen des Gesetzgebers.

Die grammatikalische Auslegung einer Norm ist Ausgangspunkt

und geht vom Wortlaut der Bestimmung aus (Ulrich Häfelin/Walter Haller:

Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2001, Rz 91/92 S. 30). Gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann vom Wortlaut abgewichen werden, wenn

triftige Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Wortlaut nicht dem Sinn der

Norm entspricht (Blaise Knapp: Grundlagen des Verwaltungsrechts, Basel 1992, Rz

419.

S. 90). Bei der Auslegung gegen den Wortlaut (contra legem) kommt der

Besinnung auf den Zweck einer Gesetzesbestimmung vorrangige Bedeutung zu

(Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 124 f. S. 39 mit Hinweisen). Eine teleologische

Auslegung einer Norm entgegen ihrem klaren Wortlaut ist nur zulässig, wenn der

Zweck eindeutig feststeht (Häfelin/Haller, a.a.O., Rz 126 S. 40). Gerade dies

ist vorliegend der Fall. Während der Wortlaut des Gesetzes ein auf

Keine-Folge-Entscheide in Bagatellfällen eingeschränktes Beschwerderecht des

Anzeigers statuiert, geht aus den Materialien klar hervor, dass der Anzeiger

wegen der damit verbundenen Kontrollfunktion bei sämtlichen

Keine-Folge-Entscheiden ein Beschwerderecht haben sollte, auch in jenen Fällen,

in denen die Anwaltskammer das angezeigte Verhalten als korrekt erachtet und

deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet. Im Vernehmlassungsentwurf von 1999

kam dies denn auch noch deutlicher zum Ausdruck. § 12 Abs. 4 AnwG (der heutige

§ 13 Abs. 4 AnwG) lautete: "Die Anwaltskammer beschliesst auf Antrag der

Präsidentin oder des Präsidenten die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. In

Bagatellfällen kann sie von der Einleitung eines Verfahrens absehen. Der

Beschluss wird auch der Anzeigerin oder dem Anzeiger eröffnet." § 15 Abs.

2.

AnwG (der heutige § 16 Abs. 2 AnwG) lautete: "Gegen den Entscheid nach §

12.

Absatz 4 kann auch die Anzeigerin oder der Anzeiger Beschwerde führen"

(Vernehmlassungsentwurf, S. 22).

c) Zusammenfassend ergibt sich, dass Entscheide nach § 13

Abs. 4 AnwG, mit denen die Anwaltskammer von der Einleitung eines Verfahrens

absieht, auch jene Entscheide umfasst, in denen einer Anzeige keine Folge

gegeben wird, weil das angezeigte Verhalten als korrekt taxiert wurde. Demnach

ist Q. zur Beschwerde legitimiert. Auf sein Rechtsmittel ist einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer rügt, dass in einem von

Rechtsanwältin X. vor Gericht eingereichten Formular zur Erlangung der

unentgeltlichen Rechtspflege in der entsprechenden Rubrik der Hinweis auf das

Gratislogis fehlte; die Einreichung des Formulars stelle eine Falschdeklaration

dar und bewirke eine unklare Rechtslage. Er ist sinngemäss der Auffassung, dass

Rechtsanwältin X. durch die Einreichung dieses Gesuches Art. 12 lit. a BGFA

(Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte, SR 935.61:

sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) verletzt habe.

Nach § 106 ZPO (Zivilprozessordnung, BGS 221.1) ist einer

Partei, deren Prozess nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint, die

unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, wenn sie vermögenslos ist und ihr

Einkommen nicht ausreicht, um neben dem notwendigen Unterhalt für sich und die

Familie die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Bedürftig ist ein

Gesuchsteller, der die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten

nur erbringen kann, wenn er die Mittel angreift, derer er zur Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie bedarf (BGE 120 Ia 181). Wer die unentgeltliche

Rechtspflege beansprucht, hat deshalb das dafür vorgesehene Gesuchsformular

auszufüllen und einzureichen. Dieses Gesuch soll Auskunft geben über die

gesamten finanziellen Verhältnisse des Gesuchstellers, nicht nur über Einnahmen

und Ausgaben, sondern auch über Vermögen und Schulden. Bei der Berechnung des

Einkommens ist auszugehen vom monatlichen Nettoeinkommen des Gesuchstellers;

dazu hinzuzurechnen sind all jene Mittel, über die ein Gesuchsteller

tatsächlich verfügt. Fiktives Einkommen kann nicht angerechnet werden (Beat

Ries: Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung

vom 18.12.1984, Aarau 1990, S. 71 ff.). Geklärt werden soll schliesslich die

Frage, ob der Gesuchsteller aus den ihm effektiv zur Verfügung stehenden

Mitteln die Kosten des Prozesses bezahlen kann. Daraus ergibt sich, dass das

von der Klientin ausgefüllte Gesuchsformular nicht zu beanstanden war. Sie gab

lediglich die tatsächlichen monatlichen Einnahmen an und veranschlagte bei den

monatlichen Belastungen keine Auslagen für Wohnkosten. Die Einreichung des

betreffenden Gesuches durch Rechtsanwältin X. verstiess nicht gegen das Gebot

der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung. Die Vorinstanz hat in

diesem Punkt zu Recht keine Berufsregelverletzung angenommen.

3.

a) Der Beschwerdeführer bringt des Weiteren vor, dass

Rechtsanwältin X. weder in einem seit Juli 2003 pendenten Zivilprozess noch im

seit 4.12.2002 pendenten Eheschutzverfahren Vorschüsse verlangt,

Zwischenabrechnungen erstellt oder über die Höhe der Verfahrenskosten

informiert habe. Sinngemäss rügt er eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA.

b) Die Berufsregel gemäss Art. 12 lit. i BGFA besagt, dass

der Anwalt den Klienten bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze seiner

Rechnungslegung informiert und ihn periodisch oder auf Verlangen über die Höhe

des geschuldeten Honorars informiert. Eine Pflicht, Vorschüsse zu erheben, wird

von den in Art. 12 BGFA abschliessend aufgezählten Berufsregeln (Botschaft des

Bundesrates zum BGFA vom 28.4.1999, BBl 1999, S. 6'054) nirgends erwähnt. Auch

die vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige vom 31.3.2004 angeführten

Standesregeln des Solothurnischen Anwaltsverbandes enthalten keine derartige

Pflicht, was im Übrigen für ein Disziplinarverfahren vor der Anwaltskammer ohne

Bedeutung wäre. Das BGFA vereinheitlicht die Berufsregeln für den Anwaltsberuf

abschliessend (Botschaft zum BGFA, a.a.O., S. 6'054). Von diesen durch das BGFA

normierten – und für ein Disziplinarverfahren massgebenden – Berufsregeln sind

die Standesregeln zu unterscheiden. Die Berufsregeln werden hoheitlich

erlassen, um einen bestimmten Beruf im öffentlichen Interesse zu

reglementieren. Die Standesregeln hingegen werden von den Berufsorganisationen

(Anwaltsverbänden) beschlossen. Während die Berufsregeln für alle

praktizierenden Anwälte gelten, sind die Standesregeln nur für Mitglieder der

betreffenden Berufsorganisation direkt anwendbar. Die Standesregeln sind

nützlich, um die eidgenössischen Berufsregeln zu präzisieren, nicht jedoch, um

über die im BGFA statuierten Berufsregeln hinaus einem Disziplinarverfahren

zugängliche Tatbestände zu schaffen (Botschaft zum BGFA, a.a.O., S. 6053/54).

Sieht ein Rechtsanwalt davon ab, einen Kostenvorschuss einzuverlangen, so kann

es dafür zureichende Gründe geben. Es liegt darin keine Verletzung von

Berufsregeln und somit auch kein Grund, ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.

c) Dem Beschwerdeführer ist insofern beizupflichten, als das

Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB (Strafgesetzbuch, SR 311.0) in

Disziplinarsachen vor der Anwaltskammer als Aufsichtsbehörde keine Geltung hat

(Stefan Trechsel: Kurzkommentar zum StGB, Zürich 1997, Rz 35 zu Art. 321 StGB

S. 1023). Müsste sich der Rechtsanwalt gegenüber der Aufsichtskommission an das

Anwaltsgeheimnis halten, so könnte er sich oft nicht richtig verteidigen. In

andern Fällen könnte ihm das Anwaltsgeheimnis dazu dienen, den wahren

Sachverhalt zu verschleiern. Art. 321 Ziff. 3 StGB behält die eidgenössischen

und kantonalen Bestimmungen über die Zeugnispflicht und die Auskunftspflicht

gegenüber einer Behörde vor. Das Anwaltsgesetz statuiert zwar nicht ausdrücklich

eine Auskunftspflicht des Rechtsanwalts gegenüber der Anwaltskammer, doch

vertritt Guldener zu Recht die Auffassung, dass eine Auskunftspflicht besteht,

wobei er so weit geht, in der Verweigerung der Auskunfterteilung im Extremfall

einen Patententzugsgrund zu sehen (Max Guldener: Schweizerisches

Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 619 Anm. 43). Die Interessen des Klienten

werden in genügender Weise dadurch gewahrt, dass die Anwaltskammer ihrerseits

zur Geheimhaltung verpflichtet ist (ZR 1976, Nr. 28).

d) Im vorliegenden Fall nahm Rechtsanwältin X. mit Schreiben

vom 5.5.2004 gegenüber der Anwaltskammer Stellung zur Anzeige des

Beschwerdeführers, wobei sie sich gestützt auf eine nur punktuelle Entbindung

vom Berufsgeheimnis darauf beschränkte, zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit

dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Stellung zu nehmen. Die Mandantin

entband Rechtsanwältin X. mit Schreiben vom 3.5.2004 bezüglich vier Punkten von

der anwaltlichen Schweigepflicht und hatte Kenntnis davon, dass Q. am 31.3.2004

bei der Anwaltskammer eine Anzeige gegen Rechtsanwältin X. eingereicht hatte.

Dass sich Frau Q. in Kenntnis dieser Tatsachen nicht ihrerseits an die

Anwaltskammer wandte, kann durchaus dahingehend interpretiert werden, dass sie

an der Aufklärung über die Grundsätze der Rechnungslegung sowie an der Höhe des

geschuldeten Honorars nichts auszusetzen hatte. Es lagen keinerlei

Anhaltspunkte vor, dass Rechtsanwältin X. gegen Art. 12 lit. i BGFA verstossen

hätte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. Oktober 2004 (VWBES.2004.214)