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Entscheid

VWBES.2004.304

Verkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch

21. Dezember 2004Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

B. verursachte eine Auffahrkollision; er hatte nicht

bemerkt, dass auf seiner Fahrbahn eine Fahrzeugkolonne vor einer Lichtsignalanlage

wartete. Der Unfall wurde zunächst mit einem Unfallprotokoll erledigt. Kurz

danach teilte der andere Fahrzeuglenker der Polizei mit, der Unfallverursacher

sei wahrscheinlich angetrunken gewesen. Bei der Kontrolle in seiner Wohnung

verweigerte B. den Atemlufttest. Das anschliessend im Spital entnommene Blut

wies eine Alkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Gewichtspromillen auf. Die

Polizei nahm ihm den Führerausweis ab; das Departement des Innern ordnete eine

verkehrsmedizinische Untersuchung an. Die Strafrichterin sprach B. vom Vorhalt

des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der versuchten Vereitelung einer

Blutprobe frei. Unter Hinweis auf den Freispruch verlangte B. die Rückgabe des

Ausweises und den Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

) (...) Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 185

entschieden hat, sind Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der

aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben,

einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die

Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt. Personen mit einer so

hohen Blutalkoholkonzentration verfügen über eine sehr hohe Alkoholtoleranz,

die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (E. 2 e). Im

Schrifttum wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass bei

Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden,

eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur

durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit

belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan:

Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP

1994, S. 453; vgl. auch derselbe: Trunkenheitsdelikte im Verkehr und

Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203). René Schaffhauser (Zur Entwicklung

von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1992,

S. 35) führt aus, es stehe fest und unter Medizinern und Psychologen sei heute

grundsätzlich unangefochten, dass ein höherer BAK-Wert selbst beim Alkoholersttäter

in aller Regel ein Indiz für gewisse Suchtprobleme darstelle. Diese (nicht ganz

neue) Erkenntnis scheine unseren Verwaltungen und Gerichten noch nicht ausreichend

bekannt zu sein. Betrachte man die Entscheide zu den Sicherungsentzügen wegen

Trunksucht, gewinne man (überspitzt formuliert) oft den Eindruck, es werde nach

dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zunächst einmal wiederholt ein Warnungsentzug

ausgesprochen, ohne sich vorerst die Frage nach der Trunksucht überhaupt zu

stellen. Erst wenn man zur Erkenntnis komme, dass auch lange Warnungsentzugsdauern

keine Wirkung hätten, werde die Frage nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG

(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) ernsthaft aufgeworfen. Die Frage, ob ein Warnungs-

oder ein Sicherungsentzug auszusprechen sei, sei nicht aufgrund von Erwägungen

zur Verhältnismässigkeit, sondern in Beantwortung der Rechtsfrage zu klären, ob

Ungeeignetheit – hier: Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne –

vorliege. R. Seeger (Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin,

hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 7) legt

dar, mit einem FIAZ-Ereignis habe die betreffende Person mindestens einmal

bewiesen, dass sie Trinken und Fahren nicht trennen könne. Nicht selten liege

dem ein chronisches Alkoholproblem zugrunde. Ein konkreter und erheblicher

Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik

ergebe sich unter anderem bei einem zweiten FIAZ-Ereignis innerhalb von fünf

Jahren und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promillen.

3.

Der Beschwerdeführer lenkte bereits am 10. Juni 2003

seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand. Die Blutalkoholkonzentration

betrug beim damaligen Vorfall mindestens 1,24 Promille. Rund viereinhalb Monate

nach Ablauf des dafür ausgesprochenen Führerausweisentzuges von 3 Monaten

verursachte er die einleitend geschilderte Kollision. Die Blutalkoholkonzentration

war mit mindestens 2,17 Promillen beim neuen Vorfall wiederum beträchtlich.

Angesichts dessen waren im Lichte der angeführten Äusserungen im Schrifttum die

kantonalen Behörden verpflichtet abklären zu lassen, ob der Beschwerdegegner an

einer Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes leidet. Da Alkohol nebst

übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im

Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene

Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es

auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird,

ob er an einer Sucht leidet oder nicht.

4.

Nun beruft sich B. auf das Strafurteil, das ihn vom

Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand freispricht. Er erblickt darin

einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 28 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz,

BGS 124.11).

Die Verwaltung ist grundsätzlich an die

Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Sie darf

davon nur unter bestimmten, in BGE 119 Ib 158 festgelegten Voraussetzungen

abweichen. Ob dies vorliegend zulässig ist, wie das Departement dies tut und in

der angefochtenen Verfügung begründet, kann offen gelassen werden, wie die

nachfolgenden Erwägungen zeigen.

Die Strafrichterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer

mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Gewichtspromille gefahren ist; die

Vorinstanzen entnehmen den Akten genügend Indizien dafür, dass die Version mit

dem Nachtrunk, zumindest in der vorgebrachten Form, nicht glaubhaft ist und B.

daher in einem den Grenzwert deutlich überschreitenden angetrunkenen Zustand

gefahren ist. Unabhängig davon ist unbestritten, dass das dem Beschwerdeführer

am 24. Januar 2004 um 17:28 Uhr entnommene Blut einen Alkoholgehalt von minimal

2,17 Promille aufwies. Die publizierte Rechtsprechung und die Lehre gehen stets

davon aus, dass der Administrativmassnahme eine Trunkenheitsfahrt zugrunde

liegt. Das ist daraus erklärbar, dass ein Atemtest oder eine Blutentnahme nur

Fahrzeugführern und an Unfällen beteiligten Strassenbenützern gegenüber

angeordnet wird, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen (Art. 55

Abs. 2 SVG). Vorliegend war dem Verkehrsteilnehmer, in dessen Heck der

Beschwerdeführer geprallt war, sowie dessen Begleiterin aufgefallen, dass B.

und sein Begleiter nach Alkohol rochen; sie leiteten daraus auch einen Zusammenhang

mit ihren weiteren Feststellungen ab, dass es die beiden eilig hatten und ausdrücklich

auf den Beizug der Polizei verzichten wollten; ausserdem soll der Beschwerdeführer

beim Wegfahren den Randstein touchiert haben. Aufgrund der entsprechenden

Meldung hatte die Polizei genügend Anlass, bei B. zu Hause vorzusprechen und

geeignete Untersuchungsmassnahmen nach Art. 138 ff. VZV (Verkehrszulassungsverordnung,

SR 741.51) in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie

geltend gemacht, die Blutprobe hätte nicht angeordnet werden dürfen.

Der Administrativbehörde ging am 10. Februar 2004 eine

Strafanzeige gegen B. ein wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem

Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs; der Anzeigekopie war ein

Blutprobegutachten des IRM Bern beigelegt, das als Analysenresultat eine

Blutalkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Promillen enthielt. Damit

präsentierte sich die Aktenlage für die MFK so, dass eine Angetrunkenheit

vorlag, die in Verbindung mit dem wenige Monate zuvor begangenen Fall von

Fahren in angetrunkenem Zustand praxisgemäss zum Anlass genommen werden musste,

nicht nur den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, sondern auch die Frage

abklären zu lassen, ob bei B. ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem besteht

(dazu Seeger, a.a.O., sowie Ziffer II./1. des Leitfadens der Expertengruppe

Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 für die Administrativ-, Justiz- und

Polizeibehörden). Zwar geht auch der Leitfaden bei dieser Beispielgruppe von

einem erneuten Fahren in angetrunkenem Zustand aus, von dem die Strafrichterin

B. freigesprochen hat. Das kann nun aber nicht bedeuten, dass der mehrfach erwähnte,

beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 nachmittags festgestellte

Alkoholisierungsgrad kurzerhand nicht mehr den Verdacht begründen soll, es

bestehe bei ihm wahrscheinlich eine Abhängigkeitsproblematik, die

möglicherweise die Fahreignung ausschliesst.

Eine Trunkenheitsfahrt als solche bildet ein Indiz dafür,

dass der angetrunken Fahrende Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen

kann. Den Verdacht auf eine Alkoholproblematik begründet indes allein eine

Blutalkoholkonzentration, die einem eigentlichen Rauschzustand entspricht und

die für sich bereits gewisse Rückschlüsse auf den Umgang mit Alkohol zulässt.

Gerade der Fall des B. eignet sich, dies unter zwei Aspekten näher darzulegen.

Nach den Abklärungen im Strafverfahren soll der

Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hause in der Zeit von 15:50 Uhr bis 16:30

Uhr insgesamt 3 dl Grappa getrunken haben. Selbst unter Personen, die mehr oder

weniger regelmässig Alkohol konsumieren, erscheint es aussergewöhnlich, in

dieser Gesamtmenge Spirituosen einzunehmen. Nach der Darstellung des

Beschwerdeführers handelte es sich dabei zwar bloss um 3 Gläser. Das im

Strafverfahren eingereichte, angeblich verwendete Glas nimmt einen Inhalt von

rund 0,9 dl auf. Einer osteuropäischen Sitte entsprechend fülle er die Gläser

"jeweils bis oben". "3 Gläser" sind für einen 90 kg

schweren Mann auch im Hinblick auf die noch geltende Grenze von 0,8 ‰ noch

nicht alarmierend. Nach der vom Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit einem

Branchenverband im Internet publizierten Promilletabelle (gastro­suisse.ch)

ergäbe dies 0,5 Gewichtspromille. Diese Tabelle geht aber, wie alle andern

Dokumente im Bereich der Alkoholprävention, von den in Gastgewerbebetrieben

verwendeten Standardgläsern aus, die den Anforderungen nach Art. 9 der Deklarationsverordnung

(SR 941.281) für geeichte oder markierte Schankgefässe entsprechen. Ein

Standardglas für Spirituosen ist für eine Füllmenge von 2 cl bzw. – bei

Bestellung eines "Doppelten" – von 4 cl vorgesehen (je bis zum

unteren Rand des entsprechenden Füllstrichs). Hätte der Beschwerdeführer die

angegebene Menge Grappa in einem Restaurant konsumiert, hätte er demnach beim Erscheinen

der Polizei bereits das achte "doppelte Grappa" bestellt und zur

Hälfte ausgetrunken gehabt. Vergegenwärtigt man sich einen solchen

Alkoholkonsum innerhalb von rund 40 Minuten, so erscheint dies als reichlich

aussergewöhnliches Trinkverhalten. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um

einen Nachtrunk unmittelbar im Anschluss an eine Auffahrkollision handelt, dem

wiederum ein mehrstündiger Bierkonsum in nicht gerade harmlosem Ausmass

vorangegangen war. Wer derart Alkohol konsumiert, der gibt Anlass zu

ernsthaften Bedenken hinsichtlich seines Trinkverhaltens. Das gilt wie erwähnt

unabhängig davon, wieviel der Beschwerdeführer vor und wie viel nach dem Unfall

konsumiert hat. Jedenfalls befand er sich deutlich in jenem Bereich, von dem

die einschlägige Literatur annimmt, dass er nur durch Missbrauchstoleranz oder

robuste Alkoholgewöhnung und damit durch chronischen Alkoholmissbrauch erreicht

werden kann.

Folgt man den Berechnungen im Strafurteil, wies B. bei

seiner Fahrt eine BAK von 0,75 Gewichtspromillen auf. Grundlage für diese

Berechnung bildet ein beim IRM Bern eingeholter ergänzender Bericht vom 7.

September 2004. Diesen hatte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai

2004.

beantragt mit der Begründung, sein Klient habe "ca. 2 bis 3 gefüllte

Gläser (enthält ca. 0,9 dl) getrunken". Auftragsgemäss ging das IRM von

einem Nachtrunk zwischen 1,8 bis 2,9 dl Grappa aus und errechnete für den

rechtsrelevanten Zeitpunkt eine Alkoholisierung zwischen 0,75 und 1,29 Gewichtspromillen.

Das Strafgericht hat offensichtlich nicht geprüft, welche Füllmenge das ihm

eingereichte angeblich verwendete Glas maximal aufnimmt. Wenn der Beschuldigte von

"ca. 0,9 dl" ausgeht, ergäben drei Gläser eine Menge von 2,7 dl; es

ist nicht ersichtlich, warum die Strafrichterin von einem maximalen Nachtrunk

von 2,9 dl ausgeht. Sie scheint einfach unverändert die Angaben des

Verteidigers übernommen zu haben, ohne das zur Verfügung stehende Glas zu

prüfen und ohne die Berechnung des Verteidigers zu hinterfragen, nach der 2

Gläser 1,8 dl und 3 Gläser 2,9 dl ergeben. Ginge man von einem maximalen

Nachtrunk von 2,7 dl Grappa aus, ergäbe dies beim Beschwerdeführer eine

Alkoholisierung von 1,32 ‰ bzw. eine solche von 0,85 ‰ im Zeitpunkt der Fahrt.

Wenn nun aber die Strafrichterin in integraler Anwendung des

Grundsatzes in dubio pro reo letztlich von einem Wert von 0,75 ‰ ausgeht, kann

diese "Zufälligkeit" bzw. der damit verbundene Freispruch vom Fahren

in angetrunkenem Zustand nicht auch für die Frage massgebend sein, ob

angesichts des festgestellten befremdlichen Trinkverhaltens des

Beschwerdeführers nach wie vor Zweifel an dessen Fahreignung bestehen.

Zusammenfassend ist festzustellen, dass der beim

Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 festgestellte Alkoholisierungsgrad von

mindestens 2,17 ‰ in Verbindung mit der Trunkenheitsfahrt wenige Monate zuvor

Zweifel dahingehend aufkommen lässt, ob nicht eine die Fahreignung in Frage

stellende Alkoholproblematik vorliegt. Das den geltend gemachten Nachtrunk in

vollem Umfang anerkennende und den Beschwerdeführer deshalb bei einer

Alkoholisierung von 0,75 ‰ freisprechende Urteil vermag diese Zweifel nicht

auszuräumen. Anknüpfungspunkt für diese Zweifel bzw. für die Anordnung einer

verkehrsmedizinischen Untersuchung ist der aktenkundige, vorne eingehend

geschilderte Alkoholkonsum und nicht die Fahrt mit dem Auto als solche. In der

angefochtenen Anordnung der Administrativbehörde ist daher gar kein Abweichen

vom Strafurteil zu erkennen, weshalb dieser Frage nicht näher nachzugehen ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2004 (VWBES.2004.304)