VWBES.2004.304
Verkehrsmedizinische Untersuchung; Wiedererwägungsgesuch
21. Dezember 2004Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2004 Nr. 32
Art. 14 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 17 Abs.1bis
SVG. Der Verdacht auf eine verkehrsrelevante Alkoholproblematik kann
auch dann die Aufrechterhaltung des vorsorglichen Führerausweisentzugs und die
Anordnung verkehrsmedizinischer Abklärungen rechtfertigen, wenn der
Fahrzeuglenker wegen eines geltend gemachten Nachtrunks im Strafverfahren
freigesprochen wurde.
Sachverhalt
B. verursachte eine Auffahrkollision; er hatte nicht
bemerkt, dass auf seiner Fahrbahn eine Fahrzeugkolonne vor einer Lichtsignalanlage
wartete. Der Unfall wurde zunächst mit einem Unfallprotokoll erledigt. Kurz
danach teilte der andere Fahrzeuglenker der Polizei mit, der Unfallverursacher
sei wahrscheinlich angetrunken gewesen. Bei der Kontrolle in seiner Wohnung
verweigerte B. den Atemlufttest. Das anschliessend im Spital entnommene Blut
wies eine Alkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Gewichtspromillen auf. Die
Polizei nahm ihm den Führerausweis ab; das Departement des Innern ordnete eine
verkehrsmedizinische Untersuchung an. Die Strafrichterin sprach B. vom Vorhalt
des Fahrens in angetrunkenem Zustand sowie der versuchten Vereitelung einer
Blutprobe frei. Unter Hinweis auf den Freispruch verlangte B. die Rückgabe des
Ausweises und den Verzicht auf jegliche Administrativmassnahme. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
) (...) Wie das Bundesgericht in BGE 126 II 185
entschieden hat, sind Personen, die während der letzten fünf Jahre vor der
aktuellen Trunkenheitsfahrt keine einschlägige Widerhandlung begangen haben,
einer Fahreignungsuntersuchung zu unterziehen, wenn die
Blutalkoholkonzentration 2,5 und mehr Promille beträgt. Personen mit einer so
hohen Blutalkoholkonzentration verfügen über eine sehr hohe Alkoholtoleranz,
die in aller Regel auf eine Alkoholabhängigkeit hinweist (E. 2 e). Im
Schrifttum wird ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass bei
Personen, die im Strassenverkehr mit 1,6 Promille und mehr auffällig werden,
eine Missbrauchstoleranz oder auch robuste Alkoholgewöhnung vorliege, die nur
durch chronischen, die Persönlichkeit, die soziale Umwelt und die Gesundheit
belastenden Alkoholmissbrauch erworben werden könne (Egon Stephan:
Trunkenheitsdelikte im Verkehr: Welche Massnahmen sind erforderlich?, in: AJP
1994, S. 453; vgl. auch derselbe: Trunkenheitsdelikte im Verkehr und
Alkoholmissbrauch, Blutalkohol 1988, S. 203). René Schaffhauser (Zur Entwicklung
von Recht und Praxis des Sicherungsentzugs von Führerausweisen, in: AJP 1992,
S. 35) führt aus, es stehe fest und unter Medizinern und Psychologen sei heute
grundsätzlich unangefochten, dass ein höherer BAK-Wert selbst beim Alkoholersttäter
in aller Regel ein Indiz für gewisse Suchtprobleme darstelle. Diese (nicht ganz
neue) Erkenntnis scheine unseren Verwaltungen und Gerichten noch nicht ausreichend
bekannt zu sein. Betrachte man die Entscheide zu den Sicherungsentzügen wegen
Trunksucht, gewinne man (überspitzt formuliert) oft den Eindruck, es werde nach
dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zunächst einmal wiederholt ein Warnungsentzug
ausgesprochen, ohne sich vorerst die Frage nach der Trunksucht überhaupt zu
stellen. Erst wenn man zur Erkenntnis komme, dass auch lange Warnungsentzugsdauern
keine Wirkung hätten, werde die Frage nach Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG
(Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) ernsthaft aufgeworfen. Die Frage, ob ein Warnungs-
oder ein Sicherungsentzug auszusprechen sei, sei nicht aufgrund von Erwägungen
zur Verhältnismässigkeit, sondern in Beantwortung der Rechtsfrage zu klären, ob
Ungeeignetheit – hier: Trunksucht im strassenverkehrsrechtlichen Sinne –
vorliege. R. Seeger (Fahreignung und Alkohol, in: Probleme der Verkehrsmedizin,
hrsg. vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich, 1999, S. 7) legt
dar, mit einem FIAZ-Ereignis habe die betreffende Person mindestens einmal
bewiesen, dass sie Trinken und Fahren nicht trennen könne. Nicht selten liege
dem ein chronisches Alkoholproblem zugrunde. Ein konkreter und erheblicher
Verdacht auf das Vorliegen einer verkehrsmedizinisch relevanten Alkoholproblematik
ergebe sich unter anderem bei einem zweiten FIAZ-Ereignis innerhalb von fünf
Jahren und einer Blutalkoholkonzentration von mindestens 1,6 Promillen.
3.
Der Beschwerdeführer lenkte bereits am 10. Juni 2003
seinen Personenwagen in angetrunkenem Zustand. Die Blutalkoholkonzentration
betrug beim damaligen Vorfall mindestens 1,24 Promille. Rund viereinhalb Monate
nach Ablauf des dafür ausgesprochenen Führerausweisentzuges von 3 Monaten
verursachte er die einleitend geschilderte Kollision. Die Blutalkoholkonzentration
war mit mindestens 2,17 Promillen beim neuen Vorfall wiederum beträchtlich.
Angesichts dessen waren im Lichte der angeführten Äusserungen im Schrifttum die
kantonalen Behörden verpflichtet abklären zu lassen, ob der Beschwerdegegner an
einer Trunksucht im Sinne des Strassenverkehrsgesetzes leidet. Da Alkohol nebst
übersetzter Geschwindigkeit eine der Hauptursachen für schwere Unfälle im
Strassenverkehr darstellt, ist der mit der medizinischen Abklärung verbundene
Eingriff gegenüber dem Fahrzeuglenker verhältnismässig. Im Übrigen liegt es
auch im Interesse des Lenkers selbst, wenn in einem Fall wie hier geklärt wird,
ob er an einer Sucht leidet oder nicht.
4.
Nun beruft sich B. auf das Strafurteil, das ihn vom
Vorhalt des Fahrens in angetrunkenem Zustand freispricht. Er erblickt darin
einen Wiedererwägungsgrund im Sinne von § 28 VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz,
BGS 124.11).
Die Verwaltung ist grundsätzlich an die
Sachverhaltsfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils gebunden. Sie darf
davon nur unter bestimmten, in BGE 119 Ib 158 festgelegten Voraussetzungen
abweichen. Ob dies vorliegend zulässig ist, wie das Departement dies tut und in
der angefochtenen Verfügung begründet, kann offen gelassen werden, wie die
nachfolgenden Erwägungen zeigen.
Die Strafrichterin geht davon aus, dass der Beschwerdeführer
mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,75 Gewichtspromille gefahren ist; die
Vorinstanzen entnehmen den Akten genügend Indizien dafür, dass die Version mit
dem Nachtrunk, zumindest in der vorgebrachten Form, nicht glaubhaft ist und B.
daher in einem den Grenzwert deutlich überschreitenden angetrunkenen Zustand
gefahren ist. Unabhängig davon ist unbestritten, dass das dem Beschwerdeführer
am 24. Januar 2004 um 17:28 Uhr entnommene Blut einen Alkoholgehalt von minimal
2,17 Promille aufwies. Die publizierte Rechtsprechung und die Lehre gehen stets
davon aus, dass der Administrativmassnahme eine Trunkenheitsfahrt zugrunde
liegt. Das ist daraus erklärbar, dass ein Atemtest oder eine Blutentnahme nur
Fahrzeugführern und an Unfällen beteiligten Strassenbenützern gegenüber
angeordnet wird, bei denen Anzeichen von Angetrunkenheit vorliegen (Art. 55
Abs. 2 SVG). Vorliegend war dem Verkehrsteilnehmer, in dessen Heck der
Beschwerdeführer geprallt war, sowie dessen Begleiterin aufgefallen, dass B.
und sein Begleiter nach Alkohol rochen; sie leiteten daraus auch einen Zusammenhang
mit ihren weiteren Feststellungen ab, dass es die beiden eilig hatten und ausdrücklich
auf den Beizug der Polizei verzichten wollten; ausserdem soll der Beschwerdeführer
beim Wegfahren den Randstein touchiert haben. Aufgrund der entsprechenden
Meldung hatte die Polizei genügend Anlass, bei B. zu Hause vorzusprechen und
geeignete Untersuchungsmassnahmen nach Art. 138 ff. VZV (Verkehrszulassungsverordnung,
SR 741.51) in die Wege zu leiten. Der Beschwerdeführer hat denn auch nie
geltend gemacht, die Blutprobe hätte nicht angeordnet werden dürfen.
Der Administrativbehörde ging am 10. Februar 2004 eine
Strafanzeige gegen B. ein wegen Führens eines Personenwagens in angetrunkenem
Zustand und Nichtbeherrschens des Fahrzeugs; der Anzeigekopie war ein
Blutprobegutachten des IRM Bern beigelegt, das als Analysenresultat eine
Blutalkoholkonzentration von 2,17 bis 2,4 Promillen enthielt. Damit
präsentierte sich die Aktenlage für die MFK so, dass eine Angetrunkenheit
vorlag, die in Verbindung mit dem wenige Monate zuvor begangenen Fall von
Fahren in angetrunkenem Zustand praxisgemäss zum Anlass genommen werden musste,
nicht nur den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, sondern auch die Frage
abklären zu lassen, ob bei B. ein verkehrsrelevantes Alkoholproblem besteht
(dazu Seeger, a.a.O., sowie Ziffer II./1. des Leitfadens der Expertengruppe
Verkehrssicherheit vom 26.4.2000 für die Administrativ-, Justiz- und
Polizeibehörden). Zwar geht auch der Leitfaden bei dieser Beispielgruppe von
einem erneuten Fahren in angetrunkenem Zustand aus, von dem die Strafrichterin
B. freigesprochen hat. Das kann nun aber nicht bedeuten, dass der mehrfach erwähnte,
beim Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 nachmittags festgestellte
Alkoholisierungsgrad kurzerhand nicht mehr den Verdacht begründen soll, es
bestehe bei ihm wahrscheinlich eine Abhängigkeitsproblematik, die
möglicherweise die Fahreignung ausschliesst.
Eine Trunkenheitsfahrt als solche bildet ein Indiz dafür,
dass der angetrunken Fahrende Fahren und Trinken nicht ausreichend trennen
kann. Den Verdacht auf eine Alkoholproblematik begründet indes allein eine
Blutalkoholkonzentration, die einem eigentlichen Rauschzustand entspricht und
die für sich bereits gewisse Rückschlüsse auf den Umgang mit Alkohol zulässt.
Gerade der Fall des B. eignet sich, dies unter zwei Aspekten näher darzulegen.
Nach den Abklärungen im Strafverfahren soll der
Beschwerdeführer nach dem Unfall zu Hause in der Zeit von 15:50 Uhr bis 16:30
Uhr insgesamt 3 dl Grappa getrunken haben. Selbst unter Personen, die mehr oder
weniger regelmässig Alkohol konsumieren, erscheint es aussergewöhnlich, in
dieser Gesamtmenge Spirituosen einzunehmen. Nach der Darstellung des
Beschwerdeführers handelte es sich dabei zwar bloss um 3 Gläser. Das im
Strafverfahren eingereichte, angeblich verwendete Glas nimmt einen Inhalt von
rund 0,9 dl auf. Einer osteuropäischen Sitte entsprechend fülle er die Gläser
"jeweils bis oben". "3 Gläser" sind für einen 90 kg
schweren Mann auch im Hinblick auf die noch geltende Grenze von 0,8 ‰ noch
nicht alarmierend. Nach der vom Bundesamt für Gesundheit gemeinsam mit einem
Branchenverband im Internet publizierten Promilletabelle (gastrosuisse.ch)
ergäbe dies 0,5 Gewichtspromille. Diese Tabelle geht aber, wie alle andern
Dokumente im Bereich der Alkoholprävention, von den in Gastgewerbebetrieben
verwendeten Standardgläsern aus, die den Anforderungen nach Art. 9 der Deklarationsverordnung
(SR 941.281) für geeichte oder markierte Schankgefässe entsprechen. Ein
Standardglas für Spirituosen ist für eine Füllmenge von 2 cl bzw. – bei
Bestellung eines "Doppelten" – von 4 cl vorgesehen (je bis zum
unteren Rand des entsprechenden Füllstrichs). Hätte der Beschwerdeführer die
angegebene Menge Grappa in einem Restaurant konsumiert, hätte er demnach beim Erscheinen
der Polizei bereits das achte "doppelte Grappa" bestellt und zur
Hälfte ausgetrunken gehabt. Vergegenwärtigt man sich einen solchen
Alkoholkonsum innerhalb von rund 40 Minuten, so erscheint dies als reichlich
aussergewöhnliches Trinkverhalten. Hinzu kommt vorliegend, dass es sich um
einen Nachtrunk unmittelbar im Anschluss an eine Auffahrkollision handelt, dem
wiederum ein mehrstündiger Bierkonsum in nicht gerade harmlosem Ausmass
vorangegangen war. Wer derart Alkohol konsumiert, der gibt Anlass zu
ernsthaften Bedenken hinsichtlich seines Trinkverhaltens. Das gilt wie erwähnt
unabhängig davon, wieviel der Beschwerdeführer vor und wie viel nach dem Unfall
konsumiert hat. Jedenfalls befand er sich deutlich in jenem Bereich, von dem
die einschlägige Literatur annimmt, dass er nur durch Missbrauchstoleranz oder
robuste Alkoholgewöhnung und damit durch chronischen Alkoholmissbrauch erreicht
werden kann.
Folgt man den Berechnungen im Strafurteil, wies B. bei
seiner Fahrt eine BAK von 0,75 Gewichtspromillen auf. Grundlage für diese
Berechnung bildet ein beim IRM Bern eingeholter ergänzender Bericht vom 7.
September 2004. Diesen hatte der Vertreter des Beschwerdeführers am 24. Mai
2004.
beantragt mit der Begründung, sein Klient habe "ca. 2 bis 3 gefüllte
Gläser (enthält ca. 0,9 dl) getrunken". Auftragsgemäss ging das IRM von
einem Nachtrunk zwischen 1,8 bis 2,9 dl Grappa aus und errechnete für den
rechtsrelevanten Zeitpunkt eine Alkoholisierung zwischen 0,75 und 1,29 Gewichtspromillen.
Das Strafgericht hat offensichtlich nicht geprüft, welche Füllmenge das ihm
eingereichte angeblich verwendete Glas maximal aufnimmt. Wenn der Beschuldigte von
"ca. 0,9 dl" ausgeht, ergäben drei Gläser eine Menge von 2,7 dl; es
ist nicht ersichtlich, warum die Strafrichterin von einem maximalen Nachtrunk
von 2,9 dl ausgeht. Sie scheint einfach unverändert die Angaben des
Verteidigers übernommen zu haben, ohne das zur Verfügung stehende Glas zu
prüfen und ohne die Berechnung des Verteidigers zu hinterfragen, nach der 2
Gläser 1,8 dl und 3 Gläser 2,9 dl ergeben. Ginge man von einem maximalen
Nachtrunk von 2,7 dl Grappa aus, ergäbe dies beim Beschwerdeführer eine
Alkoholisierung von 1,32 ‰ bzw. eine solche von 0,85 ‰ im Zeitpunkt der Fahrt.
Wenn nun aber die Strafrichterin in integraler Anwendung des
Grundsatzes in dubio pro reo letztlich von einem Wert von 0,75 ‰ ausgeht, kann
diese "Zufälligkeit" bzw. der damit verbundene Freispruch vom Fahren
in angetrunkenem Zustand nicht auch für die Frage massgebend sein, ob
angesichts des festgestellten befremdlichen Trinkverhaltens des
Beschwerdeführers nach wie vor Zweifel an dessen Fahreignung bestehen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der beim
Beschwerdeführer am 24. Januar 2004 festgestellte Alkoholisierungsgrad von
mindestens 2,17 ‰ in Verbindung mit der Trunkenheitsfahrt wenige Monate zuvor
Zweifel dahingehend aufkommen lässt, ob nicht eine die Fahreignung in Frage
stellende Alkoholproblematik vorliegt. Das den geltend gemachten Nachtrunk in
vollem Umfang anerkennende und den Beschwerdeführer deshalb bei einer
Alkoholisierung von 0,75 ‰ freisprechende Urteil vermag diese Zweifel nicht
auszuräumen. Anknüpfungspunkt für diese Zweifel bzw. für die Anordnung einer
verkehrsmedizinischen Untersuchung ist der aktenkundige, vorne eingehend
geschilderte Alkoholkonsum und nicht die Fahrt mit dem Auto als solche. In der
angefochtenen Anordnung der Administrativbehörde ist daher gar kein Abweichen
vom Strafurteil zu erkennen, weshalb dieser Frage nicht näher nachzugehen ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. Dezember 2004 (VWBES.2004.304)