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Entscheid

VWBES.2005.112

Verkehrsbeschränkung

5. April 2005Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Bau- und Justizdepartement (BJD) publizierte im März

2005 verschiedene Verkehrsbeschränkungen in den Gemeinden Flumenthal und

Hubersdorf für die Dauer vom 24. April bis 4. August 2005. Diese standen im

Zusammenhang mit Bauarbeiten auf der Kantonsstrasse H5. Gegen die Verkehrsmassnahmen

erhob L., Hubersdorf, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, in

Ergänzung zu den verfügten Beschränkungen sei auch auf der Schulhausstrasse in

Hubersdorf der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern auf den Zubringerdienst

zu beschränken. Zur Begründung bringt er vor, dass ein wesentlicher Teil der

Verkehrsteilnehmer die Route Balmbergstrasse–Schulhausstrasse–Günsbergstrasse

wählen werde. Schulkinder und Anwohner wären durch den Mehrverkehr gefährdet.

Die Schulhausstrasse sei eng und unübersichtlich. Das Verwaltungsgericht weist

die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 lit. d der

Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von

Baustellen zuständig. Nach § 38 Abs. 2 der Verordnung ist die Beschwerde an das

Verwaltungsgericht möglich. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

3.

Auslöser der befristeten Verkehrsbeschränkungen sind

Bauarbeiten an der Kantonsstrasse H5 und an der Hubersdorfstrasse. Die dadurch

notwendige Sperrung dieser Strassen erfordert eine Umleitung des Verkehrs. Die

im Hinblick darauf angeordneten Verkehrsbeschränkungen werden vom

Beschwerdeführer nicht angefochten. Er fordert vielmehr eine weitere

Einschränkung des motorisierten Verkehrs, und zwar auf der Schulhausstrasse,

weil er befürchtet, zumindest ein Teil des umgeleiteten Verkehrs werde diese

Route benützen.

Das BJD sieht während der Bauarbeiten eine grossräumige

Signalisierung der Verkehrsbehinderung vor. Die Umleitung soll durch Attiswil

sowie über Gemeindestrassen in Flumenthal erfolgen. Mit ein Ziel ist es auch,

den Verkehr möglichst auf die Autobahn zu verlegen. Nach dem Plan „Sanierung

Umfahrung Flumenthal/Attiswil/Temporäre Verkehrsmassnahmen“ sind nebst

Hinweistafeln an verschiedenen Knoten in den betroffenen Gemeinden auf den

Umleitungsstrecken Wegweiser nach Ziffer 4.34 bzw. Art. 55 Abs. 2 der

Signalisationsver­ordnung (SSV, SR 741.21) vorgesehen. Die teilweise Sperrung

der Hubersdorfstrasse wird es mit sich bringen, dass ein Teil der

Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrziel in Hubersdorf eine andere Zufahrtsroute

wird benützen müssen. Davon wiederum wird tatsächlich ein Teil die

Schulhausstrasse benützen bzw. mangels Alternativen benützen müssen, um ein

Ziel im Kern des Dorfes aufzusuchen (Anwohner, Besucher, Lieferanten, Zubringer

usw.). Der entsprechende, direkt oder indirekt durch Ortsansässige ausgelöste

Mehrverkehr ist in Kauf zu nehmen. Welche das Gemeindegebiet von Hubersdorf in

der Ost-West- oder West-Ost-Richtung gänzlich querenden Verkehrsteilnehmer

zufolge der Umleitung voraussichtlich die Schulhausstrasse benützen werden,

legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wohl ist diese Route etwas kürzer als jene

über Günsbergstrasse–Niederwilstrasse; im westlichen und mittleren Teil ist die

Schulhausstrasse zudem gut ausgebaut. Die enge Brücke auf der Hauptstrasse und

die unübersichtliche Verzweigung Hauptstrasse–Niederwilstrasse macht diese

Route für den Durchgangsverkehr indessen nicht besonders attraktiv. Mit den

Wegweisern wird der grossräumige Verkehr zudem nicht über Hubersdorf geleitet.

Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird sich der Mehrverkehr auf der

Schulhausstrasse in engen Grenzen halten. Er ist für die Dauer der Bauarbeiten

zumutbar.

4.

In den vom BJD eingereichten Unterlagen ist nicht

ersichtlich, dass sich das beratende Ingenieurbüro und die Kantonspolizei

ausdrücklich mit den Auswirkungen auf die Schulhausstrasse befasst hätten. In

seiner Vernehmlassung hält das Departement bloss fest, in Hubersdorf seien keine

zusätzlichen Verkehrsmassnahmen als notwendig erachtet worden. Sollte sich nach

Beginn der Bauarbeiten und der damit verbundenen Sperrung und Umleitung wider

Erwarten eine unverhältnismässige Mehrbelastung der Schulhausstrasse in

Hubersdorf ergeben, wären durch das Departement kurzfristig zusätzliche

(flankierende) Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu signalisieren. In der

Vernehmlassung weist das Departement darauf hin, dass es sich bei der Schulhausstrasse

um eine Gemeindestrasse handle. Soweit damit allenfalls zum Ausdruck gebracht

werden soll, die Gemeinde sei für Massnahmen zuständig, ist dies grundsätzlich

zutreffend. Es liegt jedoch im übergeordneten Interesse des Kantons und

Bauherrn, bei durch Bauarbeiten auf Kantonsstrassen ausgelösten Umleitungen und

damit verbundenen Beschränkungen alle Massnahmen zu koordinieren. In analoger

Anwendung der für den Fall des Zusammentreffens von Kantons- und

Gemeindestrassen in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr

getroffenen Regelung der Zuständigkeit ist das Departement nach der Praxis auch

für Verkehrsmassnahmen auf betroffenen Gemeindestrassen zuständig. Davon hat

das BJD denn auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem es in

Flumenthal, beispielsweise auf Abschnitten mehrerer Gemeindestrassen

(Rötistrasse, Rüttistrasse, Jurastrasse), den Verkehr einschränkte.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2005 (VWBES.2005.112)