VWBES.2005.112
Verkehrsbeschränkung
5. April 2005Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 25
Signalisation an Baustellen auf Kantonsstrassen.
Zuständigkeit. Auf Erschliessungsstrassen der Gemeinde ist geringfügiger
Mehrverkehr hinzunehmen. Gegebenenfalls sind flankierende Massnahmen zu
verfügen.
Sachverhalt
Das Bau- und Justizdepartement (BJD) publizierte im März
2005 verschiedene Verkehrsbeschränkungen in den Gemeinden Flumenthal und
Hubersdorf für die Dauer vom 24. April bis 4. August 2005. Diese standen im
Zusammenhang mit Bauarbeiten auf der Kantonsstrasse H5. Gegen die Verkehrsmassnahmen
erhob L., Hubersdorf, Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Er beantragt, in
Ergänzung zu den verfügten Beschränkungen sei auch auf der Schulhausstrasse in
Hubersdorf der Verkehr mit Motorwagen und Motorrädern auf den Zubringerdienst
zu beschränken. Zur Begründung bringt er vor, dass ein wesentlicher Teil der
Verkehrsteilnehmer die Route Balmbergstrasse–Schulhausstrasse–Günsbergstrasse
wählen werde. Schulkinder und Anwohner wären durch den Mehrverkehr gefährdet.
Die Schulhausstrasse sei eng und unübersichtlich. Das Verwaltungsgericht weist
die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Das Bau- und Justizdepartement ist nach § 5 lit. d der
Verordnung über den Strassenverkehr (BGS 733.11) für die Signalisation von
Baustellen zuständig. Nach § 38 Abs. 2 der Verordnung ist die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht möglich. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
3.
Auslöser der befristeten Verkehrsbeschränkungen sind
Bauarbeiten an der Kantonsstrasse H5 und an der Hubersdorfstrasse. Die dadurch
notwendige Sperrung dieser Strassen erfordert eine Umleitung des Verkehrs. Die
im Hinblick darauf angeordneten Verkehrsbeschränkungen werden vom
Beschwerdeführer nicht angefochten. Er fordert vielmehr eine weitere
Einschränkung des motorisierten Verkehrs, und zwar auf der Schulhausstrasse,
weil er befürchtet, zumindest ein Teil des umgeleiteten Verkehrs werde diese
Route benützen.
Das BJD sieht während der Bauarbeiten eine grossräumige
Signalisierung der Verkehrsbehinderung vor. Die Umleitung soll durch Attiswil
sowie über Gemeindestrassen in Flumenthal erfolgen. Mit ein Ziel ist es auch,
den Verkehr möglichst auf die Autobahn zu verlegen. Nach dem Plan „Sanierung
Umfahrung Flumenthal/Attiswil/Temporäre Verkehrsmassnahmen“ sind nebst
Hinweistafeln an verschiedenen Knoten in den betroffenen Gemeinden auf den
Umleitungsstrecken Wegweiser nach Ziffer 4.34 bzw. Art. 55 Abs. 2 der
Signalisationsverordnung (SSV, SR 741.21) vorgesehen. Die teilweise Sperrung
der Hubersdorfstrasse wird es mit sich bringen, dass ein Teil der
Verkehrsteilnehmer mit einem Fahrziel in Hubersdorf eine andere Zufahrtsroute
wird benützen müssen. Davon wiederum wird tatsächlich ein Teil die
Schulhausstrasse benützen bzw. mangels Alternativen benützen müssen, um ein
Ziel im Kern des Dorfes aufzusuchen (Anwohner, Besucher, Lieferanten, Zubringer
usw.). Der entsprechende, direkt oder indirekt durch Ortsansässige ausgelöste
Mehrverkehr ist in Kauf zu nehmen. Welche das Gemeindegebiet von Hubersdorf in
der Ost-West- oder West-Ost-Richtung gänzlich querenden Verkehrsteilnehmer
zufolge der Umleitung voraussichtlich die Schulhausstrasse benützen werden,
legt der Beschwerdeführer nicht dar. Wohl ist diese Route etwas kürzer als jene
über Günsbergstrasse–Niederwilstrasse; im westlichen und mittleren Teil ist die
Schulhausstrasse zudem gut ausgebaut. Die enge Brücke auf der Hauptstrasse und
die unübersichtliche Verzweigung Hauptstrasse–Niederwilstrasse macht diese
Route für den Durchgangsverkehr indessen nicht besonders attraktiv. Mit den
Wegweisern wird der grossräumige Verkehr zudem nicht über Hubersdorf geleitet.
Nach der Einschätzung des Verwaltungsgerichts wird sich der Mehrverkehr auf der
Schulhausstrasse in engen Grenzen halten. Er ist für die Dauer der Bauarbeiten
zumutbar.
4.
In den vom BJD eingereichten Unterlagen ist nicht
ersichtlich, dass sich das beratende Ingenieurbüro und die Kantonspolizei
ausdrücklich mit den Auswirkungen auf die Schulhausstrasse befasst hätten. In
seiner Vernehmlassung hält das Departement bloss fest, in Hubersdorf seien keine
zusätzlichen Verkehrsmassnahmen als notwendig erachtet worden. Sollte sich nach
Beginn der Bauarbeiten und der damit verbundenen Sperrung und Umleitung wider
Erwarten eine unverhältnismässige Mehrbelastung der Schulhausstrasse in
Hubersdorf ergeben, wären durch das Departement kurzfristig zusätzliche
(flankierende) Massnahmen zu prüfen und allenfalls zu signalisieren. In der
Vernehmlassung weist das Departement darauf hin, dass es sich bei der Schulhausstrasse
um eine Gemeindestrasse handle. Soweit damit allenfalls zum Ausdruck gebracht
werden soll, die Gemeinde sei für Massnahmen zuständig, ist dies grundsätzlich
zutreffend. Es liegt jedoch im übergeordneten Interesse des Kantons und
Bauherrn, bei durch Bauarbeiten auf Kantonsstrassen ausgelösten Umleitungen und
damit verbundenen Beschränkungen alle Massnahmen zu koordinieren. In analoger
Anwendung der für den Fall des Zusammentreffens von Kantons- und
Gemeindestrassen in § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Strassenverkehr
getroffenen Regelung der Zuständigkeit ist das Departement nach der Praxis auch
für Verkehrsmassnahmen auf betroffenen Gemeindestrassen zuständig. Davon hat
das BJD denn auch im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht, indem es in
Flumenthal, beispielsweise auf Abschnitten mehrerer Gemeindestrassen
(Rötistrasse, Rüttistrasse, Jurastrasse), den Verkehr einschränkte.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 4. April 2005 (VWBES.2005.112)