VWBES.2005.118
Nichtwiederwahl Gemeindeschreiber
19. September 2005Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 23
§ 11 StPV. Eine Gemeinde kann unter Einhaltung der
personalrechtlichen Verfahrensbestimmungen einem Gemeindeschreiber die
Wiederwahl verweigern, der nachgewiesenermassen in der Protokollführung und im
Umgang mit der Informatik bedeutende Mängel aufweist. Dem steht nicht entgegen,
dass der frühere Gemeindepräsident diese fachlichen Defizite während Jahren nie
bemängelt hatte.
Sachverhalt
H. trat sein Amt als Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde
G. am 1. Januar 1990 an. Letztmals 2001 bestätigten die Einwohner von G. ihn in
seinem Amt für die Amtsperiode 2001–2005. In den folgenden Jahren bemängelten
verschiedene Stellen und Personen die Qualität der Arbeit des
Gemeindeschreibers. H. zeigte sich bereit, an einem Teamcoaching teilzunehmen.
Nach dessen Abschluss stellte der Gemeinderat im August 2003 fest, dass keine
Verbesserung der Arbeitshaltung, -qualität und -menge des Gemeindeschreibers
erzielt worden sei.
Die Gemeinde beauftragte im Januar 2004 die
Gemeinderatskommission als Wahlausschuss, dem Gemeinderat für die Wahl des
Gemeindeschreibers im Oktober 2004 eine Wahlempfehlung abzugeben. Am 26. April
2004 teilte der Gemeindepräsident Herrn H. schriftlich mit, dass er dem
Wahlausschuss Nichtwiederwahl beantragen werde. Er begründete dies damit, dass
H. die ihm übertragenen Aufgaben unzulänglich erledige, was einen grossen
Kontrollaufwand zur Folge habe. Das Vertrauen des Gemeinderats in die Arbeit
sei nicht mehr gegeben. Am 30. April 2004 teilte auch der Wahlausschuss dem
Gemeindeschreiber mit, dass er dem nun zuständigen Gemeinderat die Wiederwahl
nicht mehr vorschlagen werde. Gleichzeitig gewährte er ihm Frist für eine Stellungnahme
bis am 31. Mai 2004. Davon machte H. mit Schreiben vom 1. September 2004
Gebrauch.
Nachdem der Wahlausschuss dem Gemeinderat mit Schreiben vom
20. September Antrag auf Nichtwiederwahl von H. gestellt hatte, beschloss der
Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mit 10 zu 2 Stimmen, dass H. für die neue
Amtsperiode nicht wiedergewählt und das Anstellungsverhältnis mit demselben per
30. Juni 2005 beendet werde. Gleichzeitig bot der Gemeinderat H. ein
professionelles Outplacement an.
H. erhob gegen die Nichtwiederwahl beim Departement des
Innern Verwaltungsbeschwerde. Das Departement wies die Beschwerde am 14. März
2005 ab. H. liess gegen diese Departementalverfügung am 29. März 2005
Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben. Er begründete sein Begehren damit, dass nicht
nachvollziehbar sei, inwieweit seine Arbeit von verschiedenen Seiten kritisiert
worden sei. Der eingesetzte Wahlausschuss sei nicht richtig zusammengesetzt
gewesen und habe seine Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen; er habe sich an die
Vorgaben des Gemeindepräsidenten gehalten. Ihm sei nie eine Bewährungsfrist
angesetzt worden; die Nichtwiederwahl habe man ihm zu spät angedroht. Es könne
nicht sein, dass ein Beamter wegen zwei schlechter Mitarbeiterbeurteilungsgespräche
nicht mehr wiedergewählt werde. Die Gemeinde erhebe gegen ihn unbelegte Pauschalvorwürfe;
diese seien teils geradezu missbräuchlich. Das eigentliche Problem sei die
Führungsschwäche des Gemeindepräsidenten. Bei den ihm gemachten Vorhalten
handle es sich um Lappalien. Er anerkenne, drei Fehler gemacht zu haben, die indes
absolut unbedeutend seien. Die drakonische Massnahme einer Nichtwiederwahl sei
unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
Gegen die angefochtene Verfügung ist nach § 200 Abs. 2
des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Departementalverfügung beschwert
und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht
eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Gemeindeschreiber sind von der Gemeinde zu wählende
Beamte (§ 120 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. § 131 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer
ist 2001 in einer Volkswahl für die Amtsperiode 2001–2005 als Gemeindeschreiber
wiedergewählt worden und steht deshalb mit der Einwohnergemeinde G. in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter (§ 48 Ziff. 1 Bst. c der
Gemeindeordnung vom 22. März 1993, GO). Die Wahl- und Arbeitsbedingungen sind
in der GO und in der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde G. vom
26.
November 2001 (DGO) geregelt. Ist eine Angelegenheit weder in der GO noch
in der DGO geregelt, sind nach § 71 DGO in erster Linie das kantonale
Personalrecht und in zweiter Linie die Bestimmungen des Obligationenrechts
anwendbar.
3.
§ 64 DGO regelt die Nichtwiederwahl von Beamten und damit
des Gemeindeschreibers. Eine Nichtwiederwahl ist möglich bei mangelhaftem
Verhalten oder ungenügender Leistung (Ziffer 1). In der Regel ist zuvor eine
Ermahnung auszusprechen, die Nichtwiederwahl anzudrohen und diese Absicht
mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin begründet mitzuteilen (Ziffer 2 Bst.
a–c). § 64 Ziffer 2 DGO bezweckt, die Verhältnismässigkeit eines solchen
Entscheids sicherzustellen. Dem betroffenen Beamten ist Gelegenheit zu geben,
sich zu bessern (SOG 1993, Nr. 26; SOG 1985, Nr. 19).
4.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die als Wahlausschuss
eingesetzte Gemeinderatskommission (GRK) habe ihre Aufgabe gar nicht
wahrgenommen, sondern einzig die Anordnungen des Gemeindepräsidenten befolgt. Indem
er weiter vorbringt, sie sei für die Ankündigung der Nichtwiederwahl
unzuständig, macht er Kompetenzüberschreitung geltend. Überdies habe er in
falscher Zusammensetzung entschieden. Auch habe ihn der Arbeitgeber im Sinn von
§ 11 der Staatspersonalverordnung (StPV, BGS 126.2) weder zuvor ermahnt noch
ihm eine Nichtwiederwahl angedroht. Die Absicht der Nichtwiederwahl sei ihm
nicht mindestens sechs Monate vor dem Wiederwahltermin und damit verspätet
mitgeteilt worden. Es ist deshalb vorweg zu prüfen, ob die Wahlbehörde die
verfahrensrechtlichen Formvorschriften beachtet hat.
a) Gestützt auf § 73 GG hat die Einwohnergemeinde G. in
ihrer Gemeindeordnung eine Gemeinderatskommission geschaffen, die aus 5
Mitgliedern besteht (§ 26). Der Aufgabenkatalog betraut in § 27 Ziff. 1 lit. a
GO die GRK generell mit der Vorbereitung von wichtigen Geschäften des
Gemeinderates. Wahlen und Wiederwahlen von Gemeindebeamten sind zweifelsohne
zumindest dann wichtige Geschäfte des dafür zuständigen Gemeinderates, wenn im
Einzelfall ernsthaft eine Nichtwiederwahl zur Diskussion steht. Es ist deshalb
in keiner Weise zu beanstanden, dass die GRK die Beschlussfassung des
Gemeinderates vorbereitet hat. Der Beschwerdeführer rügt weiter die
Zusammensetzung des Wahlausschusses. Tatsächlich hat der Gemeinderat im Juli
2004.
Gemeinderätin T. anstelle von Gemeinderat X. als GRK-Mitglied gewählt. Es
ist aktenkundig und unbestritten, dass X. bei der Behandlung des Wahlgeschäfts
H. in der GRK bzw. im Wahlausschuss weiterhin mitwirkte. Die Gemeinde begründet
dies damit, dass der Stand der Beratungen und Abklärungen in Sachen Wiederwahl
des Gemeindeschreibers derart war, dass auf einen personellen Wechsel in diesem
Geschäft bewusst verzichtet worden sei. Das ist aus verschiedenen Gründen nicht
zu beanstanden. Soweit ein eigentlicher Wahlausschuss eingesetzt worden ist –
und die den Bericht vom 20. September 2004 unterzeichnenden 5 Gemeinderäte
bezeichneten sich als solchen –, kommt diesem Gremium selbständige Bedeutung
zu, so dass die Einsitznahme eines während des Verfahrens neu gewählten
GRK-Mitglieds nicht zwingend war. Selbst wenn ursprünglich die Absicht bestand,
der Wahlausschuss müsse mit der GRK identisch sein, ist das Vorgehen der
Gemeinde vertretbar, zumal es auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hatte.
Der Wahlausschuss fasste einstimmig Beschluss; T. konnte bei der Beratung des
Geschäfts im Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mitwirken; dabei hat sie sich
ebenfalls für eine Nichtwiederwahl ausgesprochen. Abwegig ist die Behauptung
des Beschwerdeführers, der Wahlausschuss sei mit der GRK „in weiten Teilen
nicht identisch“ gewesen.
b) Fehl geht sodann die Rüge, der Wahlausschuss habe seine
Aufgabe gar nie wahrgenommen; insbesondere habe er sklavisch die Meinung des
Gemeindepräsidenten übernommen. Anzumerken ist, dass der Gemeindepräsident
selbst dem Wahlausschuss ebenfalls angehörte. Entgegen der Darstellung in der
Beschwerdeschrift beschränkten sich die Abklärungen und Beratungen des
Ausschusses keineswegs auf die Zeit vom 26. bis 30. April 2004. Der Ausschuss
hat seine Beratungen vielmehr bereits im Januar 2004 aufgenommen, weshalb sein
Schreiben vom 30. April 2004 an den Beschwerdeführer nicht dahingehend
interpretiert werden kann, er habe ohne jegliche eigene Abklärungen kurzerhand
die schriftlich festgehaltene Wertung des Gemeindepräsidenten übernommen. Das
Schreiben des Wahlausschusses vom 30. April 2004 übernimmt zwar wörtlich die
Begründung des Antrags auf Nichtwiederwahl durch den Gemeindepräsidenten vom
25.
April 2004. Dass diese redaktionell nicht überarbeitet wurde, hängt
offenbar damit zusammen, dass der Gemeindepräsident – als Vorsitzender des
Ausschusses – es übernommen hatte, die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die
Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnenden Gründe schriftlich
festzuhalten. Wenn die übrigen vier Mitglieder diesen Textteil unverändert
übernahmen und auch den abschliessenden Bericht vom 20. September 2004
unterzeichneten, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, sie hätten sich
in der Angelegenheit nicht eine eigenständige Meinung gebildet. Um sich ein
Bild über die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers als
Gemeindeschreiber zu machen, waren sie nicht gänzlich auf die vom
Gemeindepräsidenten erstellten Unterlagen und dessen mündliche Darlegungen
angewiesen; sie hatten als GRK-Mitglieder und Gemeinderäte bereits zuvor
während Jahren die Arbeit und die Arbeitsweise des Gemeindeschreibers
mitverfolgen und werten können. Der Zeuge U. hat dies an der Hauptverhandlung
so bestätigt.
c) Weiter ist zu prüfen, ob die in § 64 Ziff. 2 DGO als
Regelfall vorgesehenen Verfahrensschritte (Ermahnung, Androhung der
Nichtwiederwahl mindestens 6 Monate vor dem Wiederwahltermin) beachtet wurden.
§ 64 Abs. 2 lit. a DGO verlangt als Regelfall, dass vor einer
Nichtwiederwahl eine Ermahnung auszusprechen sei. Diese Regelung hat den Zweck,
dass der Beamte, dessen Nichtwiederwahl in Frage steht, von der Unzufriedenheit
seines Arbeitgebers weiss und Gelegenheit erhält, sich zu bessern. So wird die
Gefahr vermieden, dass der Beamte vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ohne
zuvor darüber informiert gewesen zu sein, inwieweit der Arbeitgeber seine
Arbeit bemängelt. Der Beschwerdeführer machte geltend, weder schriftlich noch
mündlich jemals gemahnt worden zu sein.
Die Dienst- und Gehaltsordnung enthält keine Bestimmung über
die Form einer rechtsgültigen Ermahnung. § 11 StPV verlangt, dass ein
Vorgesetzter, bevor er den Antrag auf Kündigung stellt, der betroffenen Person
schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumt und für den Fall der
Nichtbewährung die Kündigung androht. Ob diese Formvorschrift in Verbindung mit
§ 71 DGO angesichts der Regelung in § 64 DGO vorliegend Anwendung findet, kann
offen gelassen werden – aus folgenden Gründen:
Im vorliegenden Fall ist ausreichend erstellt, dass der
Beschwerdeführer frühzeitig und mehrfach auf seine ungenügenden Leistungen
hingewiesen worden ist und dass ihm bewusst sein musste, dass er sich zu
bessern hatte, wenn er sein Amt behalten wollte. An der Hauptverhandlung hat er
dies wiederholt bestätigt. So wusste er anlässlich der beiden
Mitarbeitergespräche 2002 und 2003 sehr wohl, dass seine Leistungen seine
Wiederwahl gefährdeten; er wusste auch, dass gerade aus diesem Grund von ihm
bessere Leistungen erwartet wurden. Die nicht von ihm selbst initiierten
Kursbesuche und das ihm auferlegte Coaching konnten im damaligen Zeitpunkt auch
von ihm nur so verstanden werden. Auch die Mitarbeiterbeurteilungen vom 29.
November 2002 und vom 13. November 2003 – demnach vor und nach dem Coaching –
zeichnen ein deutliches Bild darüber, mit welchen konkreten Mängeln in seiner
Amtsführung er dabei bereits damals konfrontiert wurde: Führungsverhalten, aber
auch Quantität und vor allem Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers wurden
bemängelt, die Qualität sogar als ungenügend bezeichnet. Der Beschwerdeführer
musste in seinen Arbeiten laufend kontrolliert und betreut werden; die
EDV-Kenntnisse blieben mangelhaft, die Mitarbeiter seien oft nicht über
wichtige Punkte orientiert und der Beschwerdeführer wirke oft hilf- und
orientierungslos. Die mit dem von der Gemeinde unterstützten Coaching eingeräumte
Gelegenheit zur Besserung bzw. Bewährung ist damit ausreichend dokumentiert.
Hinzu kommt, dass beide Mitarbeiterbeurteilungen vom Beschwerdeführer nicht
bestritten wurden. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er erstmals
behauptet, der Beurteilung nur deshalb zugestimmt zu haben, weil er sich unter
Druck fühlte und um seinen Arbeitsplatz bangte. Das ist nur schwer
nachvollziehbar und kaum glaubhaft. Ein Mitarbeiter, der sich von seinem
Vorgesetzten derart umfassend ungerecht qualifiziert fühlt, muss sich zur Wehr
setzen; das gilt erst recht in einer Situation, in der dem Betroffenen bewusst
sein muss, dass die Bewertung seiner Leistungen und seines Verhaltens auf eine
Nichtwiederwahl hinauslaufen könnte.
Angesichts dieser erhärteten Fakten ist es kaum
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er sei nicht
gemahnt worden. Er hatte genügend Kenntnis von der Unzufriedenheit mit seiner
Arbeit und genügend Gelegenheit, sich zu bessern. § 64 Abs. 2 lit. a DGO ist
damit genügend nachgelebt worden. Mit andern Worten ergibt sich, dass der
Beschwerdeführer ausreichend gemahnt worden ist und genügend Zeit hatte, sich
zu bessern und zu bewähren.
d) Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die
Nichtwiederwahl gemäss § 64 Abs. 2 lit. b DGO angedroht worden ist.
Nicht einzusehen ist, warum die als Wahlausschuss
fungierende GRK nicht befugt gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer
gegenüber rechtsgenüglich die Nichtwiederwahl gemäss DGO in Aussicht zu
stellen. Als das die Gemeinderatsgeschäfte vorbereitende Organ hatte die GRK
nicht nur die Aufgabe, die Wiederwahl zu prüfen und dem Gemeinderat Antrag zu
stellen, sondern gerade auch die Pflicht, vorher eine allfällige
Nichtwiederwahl anzudrohen. Aus dem in SOG 1974, Nr. 38 publizierten Fall etwas
anderes abzuleiten, ist abwegig.
e) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Frist zur
Ankündigung der Absicht der Nichtwiederwahl sei nicht eingehalten worden. Mit
Schreiben vom 30. April 2004 teilte der Wahlausschuss dem Beschwerdeführer mit,
dass er ihn nicht zur Wiederwahl vorschlagen werde. Am 25. Oktober 2004 hat der
Gemeinderat die Nichtwiederwahl beschlossen. Der Beschwerdeführer macht
geltend, damit sei § 64 Abs. 2 lit. c DGO verletzt. Diese Norm verlangt,
dass dem Beamten die Nichtwiederwahl mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin
mitgeteilt wird. Die Nichteinhaltung der Frist ist unbestritten. Fraglich
bleibt freilich, inwieweit dem Beschwerdeführer durch die nur um wenige Tage
nicht eingehaltene Frist Nachteile entstanden sein sollten. Ausführungen dazu
macht er auch vor der zweiten Beschwerdeinstanz nicht. Zunächst ist auch in
diesem Punkt festzuhalten, dass die Frist bloss „in der Regel“ einzuhalten ist.
Ob die Wahlgeschäfte und damit auch die Nichtwiederwahl des Gemeindeschreibers
bereits im April 2004 auf den 25. Oktober 2004 terminiert waren, ist nicht
aktenkundig, aber auch nicht wesentlich: Nachdem das Dienstverhältnis nach dem
Nichtwiederwahlbeschluss auf jeden Fall bis zum Ablauf der Amtsperiode am 30.
Juni 2005 und damit noch weitere 8 Monate andauerte, hätte der Gemeinderat den
Beschluss ohne weiteres auch erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist fassen
können. Der Beschwerdeführer hatte aber auch innerhalb der Dauer von 5 Monaten
und 25 Tagen ausreichend Zeit, sich zur Wehr zu setzen, indem er sich zu den
Vorwürfen und zum Antrag des Wahlausschusses äussern konnte. Bei diesem Fehler,
den Beschluss über die Nichtwiederwahl ohne Not um wenige Tage zu früh
vorgenommen zu haben, handelt es sich daher nicht um einen schwerwiegenden
Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses führen muss.
Für den Beschwerdeführer wesentlich ist vielmehr, dass ihm möglichst lange vor
Ablauf der Amtsdauer der Entscheid über die Wiederwahl eröffnet wurde, weil er
so die verbleibende Zeit zur Stellensuche nutzen konnte.
f) Im Übrigen ist der Nichtwiederwahlbeschluss nach
Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet eröffnet worden.
Trotz nicht vollständig fehlerfrei durchgeführtem förmlichem Verfahren genügt
das Vorgehen der Gemeindebehörden den Anforderungen, die aus der Sicht des
Beamten an eine korrekte Behandlung gestellt werden dürfen.
5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer
geltend, die Begründung des Beschlusses durch den Gemeinderat sei nicht
genügend substantiiert und enthalte bloss pauschale Vorwürfe.
Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf
Wiederwahl; die Amtsdauer ist beschränkt (Art. 61 der Kantonsverfassung, BGS
111.
; SOG 1991, Nr. 43 und SOG 1985, Nr. 19). Im Unterschied zur Auflösung des
Dienstverhältnisses während der Amtsperiode braucht es für die Nichtwiederwahl
„bloss“ einen triftigen Grund, wie mangelnde Eignung oder Leistungsfähigkeit
(Einzelheiten dazu in SOG 1993, Nr. 26). Ein Verschulden oder ein wichtiger
Grund ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich eines zureichenden sachlichen
Grundes. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Beschluss damit, dass „die
Summe aller Unzulänglichkeiten bezüglich der geleisteten Arbeit einen
ständigen, unverhältnismässigen Kontrollaufwand bedingt“. Die Leistungen seien
in allen Arbeitsgebieten mangelhaft und sein Verhalten inakzeptabel. Das
Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten sei gestört, was eine
Weiterbeschäftigung unzumutbar mache.
Die Beschwerdegegnerin bezieht sich dabei auf einzelne
Beanstandungen (etwa fehlerhafte Traktandierung und Einladungen, fehlende
Nachführung der Reglemente sowie weitere, mit Aktennotizen des
Gemeindepräsidenten dokumentierte Arbeitsvorgänge). Diesbezüglich kann auf die
Würdigung in Ziffer 2.2.6 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der
Inspektionsbericht der Zivilstandsaufsicht vom 14. März 2001 bezieht sich auf
einen Zeitraum innerhalb der vorherigen Amtsperiode; die darin enthaltenen
Beanstandungen können ihm als solche grundsätzlich nicht mehr vorgehalten
werden. Die (seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebene) Kritik
an der Registerführung, der Hinweis auf gravierende Mängel und eine stark verbesserungsbedürftige
Arbeit runden indes trotzdem das Bild eines überforderten, mangelhafte
Arbeitsleistungen erbringenden Mitarbeiters ab.
Im Übrigen ist unverständlich, dass ein Gemeindeschreiber
noch nach über zehnjähriger Amtstätigkeit mit dem korrekten Protokollieren
ernsthaft Mühe bekundet. Dasselbe gilt für die offensichtlich ebenfalls
ungenügenden Informatikkenntnisse. Es erscheint unverständlich, dass ein
Gemeindeschreiber während so vielen Jahren seine Defizite bei der Benutzung der
Informatiksysteme und -anwendungen andauern lässt.
Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeit sei
während mehr als zehn Jahren nie beanstandet worden, das heisst sinngemäss, es
könne nicht sein, dass seine Leistungen aus bei ihm persönlich liegenden
Gründen plötzlich ungenügend sein sollen. In der Tat könnte darin ein gewisser
Widerspruch erblickt werden, weil ja seitens der Gemeinde nicht vorgebracht
wird, beim Gemeindeschreiber sei altersbedingt oder aus gesundheitlichen oder
anderen Gründen ein eigentlicher Leistungsabfall festzustellen gewesen. Dass
der Beschwerdeführer jeweils wiedergewählt wurde, ist primär dem Umstand
zuzuschreiben, dass sein damaliger Vorgesetzter mit den Leistungen anscheinend
zufrieden war und so keinen Anlass sah, ein Nichtwiederwahlverfahren in die
Wege zu leiten. Hinzu kommt, dass Wahl und Wiederwahl des Gemeindeschreibers
Sache des Stimmvolks war, was es auch für andere Gemeinderatsmitglieder, sollten
sie schon damals die Leistungen des Gemeindeschreibers als ungenügend betrachtet
haben, bedeutend schwieriger und risikobehafteter gemacht hätte, eine Nichtwiederwahl
zu initiieren.
Das im Sinne einer letzten Chance mit der Hoffnung auf
Besserung im ersten Halbjahr 2003 durchgeführte Coaching verfehlte sein Ziel,
wie sich aus der Mitarbeiterbeurteilung vom November 2003 klar ergibt.
Insgesamt lässt sich in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen feststellen, dass
der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Gemeindeschreiberamtes auch danach
nicht genügte. Die Nichtwiederwahl war somit gerechtfertigt.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2005 (VWBES.2005.118)