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Entscheid

VWBES.2005.118

Nichtwiederwahl Gemeindeschreiber

19. September 2005Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

H. trat sein Amt als Gemeindeschreiber der Einwohnergemeinde

G. am 1. Januar 1990 an. Letztmals 2001 bestätigten die Einwohner von G. ihn in

seinem Amt für die Amtsperiode 2001–2005. In den folgenden Jahren bemängelten

verschiedene Stellen und Personen die Qualität der Arbeit des

Gemeindeschreibers. H. zeigte sich bereit, an einem Teamcoaching teilzunehmen.

Nach dessen Abschluss stellte der Gemeinderat im August 2003 fest, dass keine

Verbesserung der Arbeitshaltung, -qualität und -menge des Gemeindeschreibers

erzielt worden sei.

Die Gemeinde beauftragte im Januar 2004 die

Gemeinderatskommission als Wahlausschuss, dem Gemeinderat für die Wahl des

Gemeindeschreibers im Oktober 2004 eine Wahlempfehlung abzugeben. Am 26. April

2004 teilte der Gemeindepräsident Herrn H. schriftlich mit, dass er dem

Wahlausschuss Nichtwiederwahl beantragen werde. Er begründete dies damit, dass

H. die ihm übertragenen Aufgaben unzulänglich erledige, was einen grossen

Kontrollaufwand zur Folge habe. Das Vertrauen des Gemeinderats in die Arbeit

sei nicht mehr gegeben. Am 30. April 2004 teilte auch der Wahlausschuss dem

Gemeindeschreiber mit, dass er dem nun zuständigen Gemeinderat die Wiederwahl

nicht mehr vorschlagen werde. Gleichzeitig gewährte er ihm Frist für eine Stellungnahme

bis am 31. Mai 2004. Davon machte H. mit Schreiben vom 1. September 2004

Gebrauch.

Nachdem der Wahlausschuss dem Gemeinderat mit Schreiben vom

20. September Antrag auf Nichtwiederwahl von H. gestellt hatte, beschloss der

Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mit 10 zu 2 Stimmen, dass H. für die neue

Amtsperiode nicht wiedergewählt und das Anstellungsverhältnis mit demselben per

30. Juni 2005 beendet werde. Gleichzeitig bot der Gemeinderat H. ein

professionelles Outplacement an.

H. erhob gegen die Nichtwiederwahl beim Departement des

Innern Verwaltungsbeschwerde. Das Departement wies die Beschwerde am 14. März

2005 ab. H. liess gegen diese Departementalverfügung am 29. März 2005

Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben und beantragen, die angefochtene

Verfügung sei aufzuheben. Er begründete sein Begehren damit, dass nicht

nachvollziehbar sei, inwieweit seine Arbeit von verschiedenen Seiten kritisiert

worden sei. Der eingesetzte Wahlausschuss sei nicht richtig zusammengesetzt

gewesen und habe seine Aufgabe nicht korrekt wahrgenommen; er habe sich an die

Vorgaben des Gemeindepräsidenten gehalten. Ihm sei nie eine Bewährungsfrist

angesetzt worden; die Nichtwiederwahl habe man ihm zu spät angedroht. Es könne

nicht sein, dass ein Beamter wegen zwei schlechter Mitarbeiterbeurteilungsgespräche

nicht mehr wiedergewählt werde. Die Gemeinde erhebe gegen ihn unbelegte Pauschalvorwürfe;

diese seien teils geradezu missbräuchlich. Das eigentliche Problem sei die

Führungsschwäche des Gemeindepräsidenten. Bei den ihm gemachten Vorhalten

handle es sich um Lappalien. Er anerkenne, drei Fehler gemacht zu haben, die indes

absolut unbedeutend seien. Die drakonische Massnahme einer Nichtwiederwahl sei

unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

Gegen die angefochtene Verfügung ist nach § 200 Abs. 2

des Gemeindegesetzes (GG, BGS 131.1) die Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zulässig. Der Beschwerdeführer ist durch die Departementalverfügung beschwert

und zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht

eingereicht worden. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.

Die Gemeindeschreiber sind von der Gemeinde zu wählende

Beamte (§ 120 Abs. 1 und 2 lit. a i.V.m. § 131 Abs. 1 GG). Der Beschwerdeführer

ist 2001 in einer Volkswahl für die Amtsperiode 2001–2005 als Gemeindeschreiber

wiedergewählt worden und steht deshalb mit der Einwohnergemeinde G. in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Beamter (§ 48 Ziff. 1 Bst. c der

Gemeindeordnung vom 22. März 1993, GO). Die Wahl- und Arbeitsbedingungen sind

in der GO und in der Dienst- und Gehaltsordnung der Einwohnergemeinde G. vom

26.

November 2001 (DGO) geregelt. Ist eine Angelegenheit weder in der GO noch

in der DGO geregelt, sind nach § 71 DGO in erster Linie das kantonale

Personalrecht und in zweiter Linie die Bestimmungen des Obligationenrechts

anwendbar.

3.

§ 64 DGO regelt die Nichtwiederwahl von Beamten und damit

des Gemeindeschreibers. Eine Nichtwiederwahl ist möglich bei mangelhaftem

Verhalten oder ungenügender Leistung (Ziffer 1). In der Regel ist zuvor eine

Ermahnung auszusprechen, die Nichtwiederwahl anzudrohen und diese Absicht

mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin begründet mitzuteilen (Ziffer 2 Bst.

a–c). § 64 Ziffer 2 DGO bezweckt, die Verhältnismässigkeit eines solchen

Entscheids sicherzustellen. Dem betroffenen Beamten ist Gelegenheit zu geben,

sich zu bessern (SOG 1993, Nr. 26; SOG 1985, Nr. 19).

4.

Der Beschwerdeführer macht geltend, die als Wahlausschuss

eingesetzte Gemeinderatskommission (GRK) habe ihre Aufgabe gar nicht

wahrgenommen, sondern einzig die Anordnungen des Gemeindepräsidenten befolgt. Indem

er weiter vorbringt, sie sei für die Ankündigung der Nichtwiederwahl

unzuständig, macht er Kompetenzüberschreitung geltend. Überdies habe er in

falscher Zusammensetzung entschieden. Auch habe ihn der Arbeitgeber im Sinn von

§ 11 der Staatspersonalverordnung (StPV, BGS 126.2) weder zuvor ermahnt noch

ihm eine Nichtwiederwahl angedroht. Die Absicht der Nichtwiederwahl sei ihm

nicht mindestens sechs Monate vor dem Wiederwahltermin und damit verspätet

mitgeteilt worden. Es ist deshalb vorweg zu prüfen, ob die Wahlbehörde die

verfahrensrechtlichen Formvorschriften beachtet hat.

a) Gestützt auf § 73 GG hat die Einwohnergemeinde G. in

ihrer Gemeindeordnung eine Gemeinderatskommission geschaffen, die aus 5

Mitgliedern besteht (§ 26). Der Aufgabenkatalog betraut in § 27 Ziff. 1 lit. a

GO die GRK generell mit der Vorbereitung von wichtigen Geschäften des

Gemeinderates. Wahlen und Wiederwahlen von Gemeindebeamten sind zweifelsohne

zumindest dann wichtige Geschäfte des dafür zuständigen Gemeinderates, wenn im

Einzelfall ernsthaft eine Nichtwiederwahl zur Diskussion steht. Es ist deshalb

in keiner Weise zu beanstanden, dass die GRK die Beschlussfassung des

Gemeinderates vorbereitet hat. Der Beschwerdeführer rügt weiter die

Zusammensetzung des Wahlausschusses. Tatsächlich hat der Gemeinderat im Juli

2004.

Gemeinderätin T. anstelle von Gemeinderat X. als GRK-Mitglied gewählt. Es

ist aktenkundig und unbestritten, dass X. bei der Behandlung des Wahlgeschäfts

H. in der GRK bzw. im Wahlausschuss weiterhin mitwirkte. Die Gemeinde begründet

dies damit, dass der Stand der Beratungen und Abklärungen in Sachen Wiederwahl

des Gemeindeschreibers derart war, dass auf einen personellen Wechsel in diesem

Geschäft bewusst verzichtet worden sei. Das ist aus verschiedenen Gründen nicht

zu beanstanden. Soweit ein eigentlicher Wahlausschuss eingesetzt worden ist –

und die den Bericht vom 20. September 2004 unterzeichnenden 5 Gemeinderäte

bezeichneten sich als solchen –, kommt diesem Gremium selbständige Bedeutung

zu, so dass die Einsitznahme eines während des Verfahrens neu gewählten

GRK-Mitglieds nicht zwingend war. Selbst wenn ursprünglich die Absicht bestand,

der Wahlausschuss müsse mit der GRK identisch sein, ist das Vorgehen der

Gemeinde vertretbar, zumal es auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hatte.

Der Wahlausschuss fasste einstimmig Beschluss; T. konnte bei der Beratung des

Geschäfts im Gemeinderat am 25. Oktober 2004 mitwirken; dabei hat sie sich

ebenfalls für eine Nichtwiederwahl ausgesprochen. Abwegig ist die Behauptung

des Beschwerdeführers, der Wahlausschuss sei mit der GRK „in weiten Teilen

nicht identisch“ gewesen.

b) Fehl geht sodann die Rüge, der Wahlausschuss habe seine

Aufgabe gar nie wahrgenommen; insbesondere habe er sklavisch die Meinung des

Gemeindepräsidenten übernommen. Anzumerken ist, dass der Gemeindepräsident

selbst dem Wahlausschuss ebenfalls angehörte. Entgegen der Darstellung in der

Beschwerdeschrift beschränkten sich die Abklärungen und Beratungen des

Ausschusses keineswegs auf die Zeit vom 26. bis 30. April 2004. Der Ausschuss

hat seine Beratungen vielmehr bereits im Januar 2004 aufgenommen, weshalb sein

Schreiben vom 30. April 2004 an den Beschwerdeführer nicht dahingehend

interpretiert werden kann, er habe ohne jegliche eigene Abklärungen kurzerhand

die schriftlich festgehaltene Wertung des Gemeindepräsidenten übernommen. Das

Schreiben des Wahlausschusses vom 30. April 2004 übernimmt zwar wörtlich die

Begründung des Antrags auf Nichtwiederwahl durch den Gemeindepräsidenten vom

25.

April 2004. Dass diese redaktionell nicht überarbeitet wurde, hängt

offenbar damit zusammen, dass der Gemeindepräsident – als Vorsitzender des

Ausschusses – es übernommen hatte, die dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die

Gewährung des rechtlichen Gehörs zu eröffnenden Gründe schriftlich

festzuhalten. Wenn die übrigen vier Mitglieder diesen Textteil unverändert

übernahmen und auch den abschliessenden Bericht vom 20. September 2004

unterzeichneten, kann daraus jedenfalls nicht gefolgert werden, sie hätten sich

in der Angelegenheit nicht eine eigenständige Meinung gebildet. Um sich ein

Bild über die Leistungen und das Verhalten des Beschwerdeführers als

Gemeindeschreiber zu machen, waren sie nicht gänzlich auf die vom

Gemeindepräsidenten erstellten Unterlagen und dessen mündliche Darlegungen

angewiesen; sie hatten als GRK-Mitglieder und Gemeinderäte bereits zuvor

während Jahren die Arbeit und die Arbeitsweise des Gemeindeschreibers

mitverfolgen und werten können. Der Zeuge U. hat dies an der Hauptverhandlung

so bestätigt.

c) Weiter ist zu prüfen, ob die in § 64 Ziff. 2 DGO als

Regelfall vorgesehenen Verfahrensschritte (Ermahnung, Androhung der

Nichtwiederwahl mindestens 6 Monate vor dem Wiederwahltermin) beachtet wurden.

§ 64 Abs. 2 lit. a DGO verlangt als Regelfall, dass vor einer

Nichtwiederwahl eine Ermahnung auszusprechen sei. Diese Regelung hat den Zweck,

dass der Beamte, dessen Nichtwiederwahl in Frage steht, von der Unzufriedenheit

seines Arbeitgebers weiss und Gelegenheit erhält, sich zu bessern. So wird die

Gefahr vermieden, dass der Beamte vor vollendete Tatsachen gestellt wird, ohne

zuvor darüber informiert gewesen zu sein, inwieweit der Arbeitgeber seine

Arbeit bemängelt. Der Beschwerdeführer machte geltend, weder schriftlich noch

mündlich jemals gemahnt worden zu sein.

Die Dienst- und Gehaltsordnung enthält keine Bestimmung über

die Form einer rechtsgültigen Ermahnung. § 11 StPV verlangt, dass ein

Vorgesetzter, bevor er den Antrag auf Kündigung stellt, der betroffenen Person

schriftlich eine angemessene Bewährungsfrist einräumt und für den Fall der

Nichtbewährung die Kündigung androht. Ob diese Formvorschrift in Verbindung mit

§ 71 DGO angesichts der Regelung in § 64 DGO vorliegend Anwendung findet, kann

offen gelassen werden – aus folgenden Gründen:

Im vorliegenden Fall ist ausreichend erstellt, dass der

Beschwerdeführer frühzeitig und mehrfach auf seine ungenügenden Leistungen

hingewiesen worden ist und dass ihm bewusst sein musste, dass er sich zu

bessern hatte, wenn er sein Amt behalten wollte. An der Hauptverhandlung hat er

dies wiederholt bestätigt. So wusste er anlässlich der beiden

Mitarbeitergespräche 2002 und 2003 sehr wohl, dass seine Leistungen seine

Wiederwahl gefährdeten; er wusste auch, dass gerade aus diesem Grund von ihm

bessere Leistungen erwartet wurden. Die nicht von ihm selbst initiierten

Kursbesuche und das ihm auferlegte Coaching konnten im damaligen Zeitpunkt auch

von ihm nur so verstanden werden. Auch die Mitarbeiterbeurteilungen vom 29.

November 2002 und vom 13. November 2003 – demnach vor und nach dem Coaching –

zeichnen ein deutliches Bild darüber, mit welchen konkreten Mängeln in seiner

Amtsführung er dabei bereits damals konfrontiert wurde: Führungsverhalten, aber

auch Quantität und vor allem Qualität der Arbeit des Beschwerdeführers wurden

bemängelt, die Qualität sogar als ungenügend bezeichnet. Der Beschwerdeführer

musste in seinen Arbeiten laufend kontrolliert und betreut werden; die

EDV-Kenntnisse blieben mangelhaft, die Mitarbeiter seien oft nicht über

wichtige Punkte orientiert und der Beschwerdeführer wirke oft hilf- und

orientierungslos. Die mit dem von der Gemeinde unterstützten Coaching eingeräumte

Gelegenheit zur Besserung bzw. Bewährung ist damit ausreichend dokumentiert.

Hinzu kommt, dass beide Mitarbeiterbeurteilungen vom Beschwerdeführer nicht

bestritten wurden. An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht hat er erstmals

behauptet, der Beurteilung nur deshalb zugestimmt zu haben, weil er sich unter

Druck fühlte und um seinen Arbeitsplatz bangte. Das ist nur schwer

nachvollziehbar und kaum glaubhaft. Ein Mitarbeiter, der sich von seinem

Vorgesetzten derart umfassend ungerecht qualifiziert fühlt, muss sich zur Wehr

setzen; das gilt erst recht in einer Situation, in der dem Betroffenen bewusst

sein muss, dass die Bewertung seiner Leistungen und seines Verhaltens auf eine

Nichtwiederwahl hinauslaufen könnte.

Angesichts dieser erhärteten Fakten ist es kaum

nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer sich darauf beruft, er sei nicht

gemahnt worden. Er hatte genügend Kenntnis von der Unzufriedenheit mit seiner

Arbeit und genügend Gelegenheit, sich zu bessern. § 64 Abs. 2 lit. a DGO ist

damit genügend nachgelebt worden. Mit andern Worten ergibt sich, dass der

Beschwerdeführer ausreichend gemahnt worden ist und genügend Zeit hatte, sich

zu bessern und zu bewähren.

d) Weiter ist zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer die

Nichtwiederwahl gemäss § 64 Abs. 2 lit. b DGO angedroht worden ist.

Nicht einzusehen ist, warum die als Wahlausschuss

fungierende GRK nicht befugt gewesen sein sollte, dem Beschwerdeführer

gegenüber rechtsgenüglich die Nichtwiederwahl gemäss DGO in Aussicht zu

stellen. Als das die Gemeinderatsgeschäfte vorbereitende Organ hatte die GRK

nicht nur die Aufgabe, die Wiederwahl zu prüfen und dem Gemeinderat Antrag zu

stellen, sondern gerade auch die Pflicht, vorher eine allfällige

Nichtwiederwahl anzudrohen. Aus dem in SOG 1974, Nr. 38 publizierten Fall etwas

anderes abzuleiten, ist abwegig.

e) Weiter beanstandet der Beschwerdeführer, die Frist zur

Ankündigung der Absicht der Nichtwiederwahl sei nicht eingehalten worden. Mit

Schreiben vom 30. April 2004 teilte der Wahlausschuss dem Beschwerdeführer mit,

dass er ihn nicht zur Wiederwahl vorschlagen werde. Am 25. Oktober 2004 hat der

Gemeinderat die Nichtwiederwahl beschlossen. Der Beschwerdeführer macht

geltend, damit sei § 64 Abs. 2 lit. c DGO verletzt. Diese Norm verlangt,

dass dem Beamten die Nichtwiederwahl mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin

mitgeteilt wird. Die Nichteinhaltung der Frist ist unbestritten. Fraglich

bleibt freilich, inwieweit dem Beschwerdeführer durch die nur um wenige Tage

nicht eingehaltene Frist Nachteile entstanden sein sollten. Ausführungen dazu

macht er auch vor der zweiten Beschwerdeinstanz nicht. Zunächst ist auch in

diesem Punkt festzuhalten, dass die Frist bloss „in der Regel“ einzuhalten ist.

Ob die Wahlgeschäfte und damit auch die Nichtwiederwahl des Gemeindeschreibers

bereits im April 2004 auf den 25. Oktober 2004 terminiert waren, ist nicht

aktenkundig, aber auch nicht wesentlich: Nachdem das Dienstverhältnis nach dem

Nichtwiederwahlbeschluss auf jeden Fall bis zum Ablauf der Amtsperiode am 30.

Juni 2005 und damit noch weitere 8 Monate andauerte, hätte der Gemeinderat den

Beschluss ohne weiteres auch erst nach Ablauf der Sechsmonatefrist fassen

können. Der Beschwerdeführer hatte aber auch innerhalb der Dauer von 5 Monaten

und 25 Tagen ausreichend Zeit, sich zur Wehr zu setzen, indem er sich zu den

Vorwürfen und zum Antrag des Wahlausschusses äussern konnte. Bei diesem Fehler,

den Beschluss über die Nichtwiederwahl ohne Not um wenige Tage zu früh

vorgenommen zu haben, handelt es sich daher nicht um einen schwerwiegenden

Verfahrensmangel, der zur Aufhebung des Nichtwiederwahlbeschlusses führen muss.

Für den Beschwerdeführer wesentlich ist vielmehr, dass ihm möglichst lange vor

Ablauf der Amtsdauer der Entscheid über die Wiederwahl eröffnet wurde, weil er

so die verbleibende Zeit zur Stellensuche nutzen konnte.

f) Im Übrigen ist der Nichtwiederwahlbeschluss nach

Gewährung des rechtlichen Gehörs schriftlich und begründet eröffnet worden.

Trotz nicht vollständig fehlerfrei durchgeführtem förmlichem Verfahren genügt

das Vorgehen der Gemeindebehörden den Anforderungen, die aus der Sicht des

Beamten an eine korrekte Behandlung gestellt werden dürfen.

5.

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer

geltend, die Begründung des Beschlusses durch den Gemeinderat sei nicht

genügend substantiiert und enthalte bloss pauschale Vorwürfe.

Ein Beamter hat grundsätzlich keinen Anspruch auf

Wiederwahl; die Amtsdauer ist beschränkt (Art. 61 der Kantonsverfassung, BGS

111.

; SOG 1991, Nr. 43 und SOG 1985, Nr. 19). Im Unterschied zur Auflösung des

Dienstverhältnisses während der Amtsperiode braucht es für die Nichtwiederwahl

„bloss“ einen triftigen Grund, wie mangelnde Eignung oder Leistungsfähigkeit

(Einzelheiten dazu in SOG 1993, Nr. 26). Ein Verschulden oder ein wichtiger

Grund ist nicht erforderlich, es bedarf lediglich eines zureichenden sachlichen

Grundes. Die Beschwerdegegnerin begründet ihren Beschluss damit, dass „die

Summe aller Unzulänglichkeiten bezüglich der geleisteten Arbeit einen

ständigen, unverhältnismässigen Kontrollaufwand bedingt“. Die Leistungen seien

in allen Arbeitsgebieten mangelhaft und sein Verhalten inakzeptabel. Das

Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem Vorgesetzten sei gestört, was eine

Weiterbeschäftigung unzumutbar mache.

Die Beschwerdegegnerin bezieht sich dabei auf einzelne

Beanstandungen (etwa fehlerhafte Traktandierung und Einladungen, fehlende

Nachführung der Reglemente sowie weitere, mit Aktennotizen des

Gemeindepräsidenten dokumentierte Arbeitsvorgänge). Diesbezüglich kann auf die

Würdigung in Ziffer 2.2.6 der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Der

Inspektionsbericht der Zivil­standsaufsicht vom 14. März 2001 bezieht sich auf

einen Zeitraum innerhalb der vorherigen Amtsperiode; die darin enthaltenen

Beanstandungen können ihm als solche grundsätzlich nicht mehr vorgehalten

werden. Die (seitens des Beschwerdeführers unwidersprochen gebliebene) Kritik

an der Registerführung, der Hinweis auf gravierende Mängel und eine stark verbesserungsbedürftige

Arbeit runden indes trotzdem das Bild eines überforderten, mangelhafte

Arbeitsleistungen erbringenden Mitarbeiters ab.

Im Übrigen ist unverständlich, dass ein Gemeindeschreiber

noch nach über zehnjähriger Amtstätigkeit mit dem korrekten Protokollieren

ernsthaft Mühe bekundet. Dasselbe gilt für die offensichtlich ebenfalls

ungenügenden Informatikkenntnisse. Es erscheint unverständlich, dass ein

Gemeindeschreiber während so vielen Jahren seine Defizite bei der Benutzung der

Informatiksysteme und -anwendungen andauern lässt.

Der Beschwerdeführer machte geltend, seine Arbeit sei

während mehr als zehn Jahren nie beanstandet worden, das heisst sinngemäss, es

könne nicht sein, dass seine Leistungen aus bei ihm persönlich liegenden

Gründen plötzlich ungenügend sein sollen. In der Tat könnte darin ein gewisser

Widerspruch erblickt werden, weil ja seitens der Gemeinde nicht vorgebracht

wird, beim Gemeindeschreiber sei altersbedingt oder aus gesundheitlichen oder

anderen Gründen ein eigentlicher Leistungsabfall festzustellen gewesen. Dass

der Beschwerdeführer jeweils wiedergewählt wurde, ist primär dem Umstand

zuzuschreiben, dass sein damaliger Vorgesetzter mit den Leistungen anscheinend

zufrieden war und so keinen Anlass sah, ein Nichtwiederwahlverfahren in die

Wege zu leiten. Hinzu kommt, dass Wahl und Wiederwahl des Gemeindeschreibers

Sache des Stimmvolks war, was es auch für andere Gemeinderatsmitglieder, sollten

sie schon damals die Leistungen des Gemeindeschreibers als ungenügend betrachtet

haben, bedeutend schwieriger und risikobehafteter gemacht hätte, eine Nichtwiederwahl

zu initiieren.

Das im Sinne einer letzten Chance mit der Hoffnung auf

Besserung im ersten Halbjahr 2003 durchgeführte Coaching verfehlte sein Ziel,

wie sich aus der Mitarbeiterbeurteilung vom November 2003 klar ergibt.

Insgesamt lässt sich in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen feststellen, dass

der Beschwerdeführer den Anforderungen eines Gemeindeschreiberamtes auch danach

nicht genügte. Die Nichtwiederwahl war somit gerechtfertigt.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. September 2005 (VWBES.2005.118)