VWBES.2005.22
Brandschutzauflagen
27. Mai 2005Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 17
§ 143 PBG, § 3 KBV. Die Umnutzung eines Wohn- und
Geschäftshauses in einen Massagesalon ist baubewilligungspflichtig. Bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen
Veränderungen ist die Baute den Brandschutzvorschriften anzupassen. Massgebend
ist die Brandschutznorm der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen.
Sachverhalt
Im Jahre 1993 wurde die
Nutzung der Liegenschaft GB Nr. 84 in Balsthal geändert. Das Baugesuch wurde
auf Verlangen der Gemeinde im Sommer 2002 nachträglich eingereicht. Es enthält
die Umnutzung eines Wohn- und Geschäftshauses in einen Massagesalon. Die
Bewilligung für die Nutzungsänderung wurde der A. SA unter Auflagen erteilt.
Eine der Auflagen lautete: „Die Auflagen der Solothurnischen Gebäudeversicherung
(SGV) vom 19. August 2002 in der Sache baulicher Brandschutz gelten als
Bestandteil der Baubewilligung (Ziffer 8).“ Es handelte sich dabei um die Anordnung,
Brandschutztüren anzubringen. Die A. SA focht den Entscheid der Baubehörde
erfolglos beim Gemeinderat und beim Bau- und Justizdepartement an. A. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Gebäude sei in den 30er-Jahren errichtet worden. Seither sei es als Wohn-
und Geschäftsliegenschaft genutzt worden. Bis zur Einrichtung des Massagesalons
sei im Gebäude ein Coiffeursalon betrieben worden. Das Gebäude sei in seiner
Substanz nicht verändert. Die vor der Vorinstanz genannte Frequenz von 3 bis 4
Kunden pro Tag liege an der oberen Grenze. Deshalb seien die Auflagen
unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Nach § 3 Abs. 2 lit.
a der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich
erforderlich für die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und
Räumlichkeiten. In der Lehre und Rechtsprechung werden Zweckänderungen für
bewilligungspflichtig gehalten, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare
Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen, namentlich wenn sie die Erschliessung
belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 289). Ob mit der Änderung der Benutzungsart
bauliche Massnahmen verbunden sind, ist belanglos. Bei Industrie- und
Gewerbebauten hat die Gebäudeversicherung zu prüfen, ob die Brandverhütungsvorschriften
eingehalten sind. Sie erteilt die Bewilligung (§ 40 Abs. 1 lit. a der
Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung,
Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz,
BGS 618.112).
3.
a) Bauten und bauliche
Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch
Sachen gefährden (§ 143 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). § 50 der
Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz verweist für die verbindlichen
technischen Vorschriften auf die Normen und Richtlinien der Vereinigung
kantonaler Feuerversicherungen. In diesem Sinne hat der Regierungsrat eine
Reihe von Normen und Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen
(VKF), u.a. auch die „Brandschutznorm 1993“ (nachstehend: VKF-Brandschutznorm
genannt), als verbindlich erklärt. Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so
zu erstellen, zu betreiben und zu erhalten, dass die Sicherheit von Personen
gewährleistet ist, die Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und
die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird, die Tragfähigkeit
während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt und eine wirksame
Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der Rettungsmannschaften
berücksichtigt wird (Art. 9 VKF-Brandschutznorm). Nach Art. 10 der Brandschutznorm
werden die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen insbesondere
nach Massgabe von Bauart, Ausdehnung und Nutzung, Geschosszahl,
Personenbelegung und Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr
festgelegt. Die Anforderungen sind auf diejenige Brandgefahr abzustimmen, die
im Normalfall zu erwarten ist (Art. 11 VKF-Brandschutznorm).
b) Art. 6 der
VKF-Brandschutznorm verlangt die Anpassung der Baute an die Brandschutzvorschriften
bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen. Unabhängig davon,
ob Veränderungen der Baubewilligungspflicht unterliegen, können
Nutzungsänderungen allein unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten bedeutsam
sein. Dann bedürfen sie zumindest einer Brandschutzbewilligung. Unter
brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie in diesem Sinne
nämlich nicht. Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine
grosse Schadengefahr, insbesondere eine grosse Personengefährdung darstellen,
sind in dem Masse den anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine
angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist (EGVSZ 2000, S. 208).
Mit der Nutzungsänderung als Massagesalon wurde eine wesentliche betriebliche
Veränderung vorgenommen. Es werden nun Schlafplätze für Arbeiterinnen und Gäste
angeboten. Das Gebäude ist deshalb den anerkannten Richtlinien bzw.
Brandschutznormen anzupassen.
c) Die
Beschwerdeführerin legt im Einzelnen nicht dar, inwieweit die Auflagen den Vorschriften
der VKF-Brandschutznorm nicht entsprechen. Sie macht lediglich geltend, die vor
der Vorinstanz genannte Frequenz von 3–4 Kunden im Massagesalon sei an der
oberen Grenze. Deshalb seien die Auflagen unverhältnismässig. Zudem werde die
Rechtsgleichheit verletzt. Die Beschwerdeführerin trifft jedoch eine
Substanziierungslast. Aus der Begründung der Beschwerde muss hervorgehen,
weshalb die Verfügung aufgehoben werden muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner:
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz
602). Pauschale Einwände können lediglich pauschal beurteilt werden.
4.
Im Gebäude dienen
drei Geschosse der Bordell-Nutzung. Die Beschwerdegegnerin hat mit Hinweis auf
die entsprechenden Bestimmungen begründet, weshalb bei drei Geschossen über Terrain
der Fluchtweg mit Feuerwiderstand F 60 von den Arbeitsräumen zu trennen ist
(Art. 25 Brandschutznorm). Gemäss der Norm ist die Brandabschnittsbildung in
Gebäuden nutzungsabhängig auf die Brandgefahr und die Brandbelastung
auszurichten (Art. 32 Brandschutznorm). Räume unterschiedlicher Nutzung
(Massagesalon; Korridore als Fluchtwege) oder unterschiedlicher Brandgefahr
(insbesondere die Salonnutzung) sind in Brandabschnitte zu unterteilen (Art. 32
Brandschutznorm). Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen einen
Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens demjenigen des Tragwerks entspricht
(Art. 34 Brandschutznorm). Auch die Gestaltung der Fluchtwege und die
Ausgestaltung der Türen als Notausgangstüren und Brandschutztüren werden in der
genannten Norm geregelt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die
Auflagen der Gebäudeversicherung den Vorschriften der VKF-Brandschutznorm nicht
entsprächen. Es kann auch nicht behauptet werden, die Auflagen an und für sich
seien unverhältnismässig. Der Augenschein hat gezeigt, dass zur Zeit die Arbeitsräume
nur unzureichend vom Fluchtweg abgetrennt sind. Im Brandfall sind Arbeitende
und Gäste dem Feuer, das sich ohne Hindernis ausbreiten kann, völlig
ausgeliefert. Brände sind aber in Dienstleistungsräumen des Rotlicht-Gewerbes
aus unterschiedlichen Gründen nicht auszuschliessen. Für eine gewerbliche
Nutzung des Gebäudes mit Schlafplätzen ist die Einhaltung der Brandschutzvorschriften
notwendig. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass es einer Investition von ca. Fr.
25'000.-- bedarf. Diese ist für den Eigentümer einer Liegenschaft, die als
Bordell-Betrieb vermietet wird, nicht unverhältnismässig.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 27. Mai 2005 (VWBES.2005.22)