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Entscheid

VWBES.2005.22

Brandschutzauflagen

27. Mai 2005Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Jahre 1993 wurde die

Nutzung der Liegenschaft GB Nr. 84 in Balsthal geändert. Das Baugesuch wurde

auf Verlangen der Gemeinde im Sommer 2002 nachträglich eingereicht. Es enthält

die Umnutzung eines Wohn- und Geschäftshauses in einen Massagesalon. Die

Bewilligung für die Nutzungsänderung wurde der A. SA unter Auflagen erteilt.

Eine der Auflagen lautete: „Die Auflagen der Solothurnischen Gebäudeversicherung

(SGV) vom 19. August 2002 in der Sache baulicher Brandschutz gelten als

Bestandteil der Baubewilligung (Ziffer 8).“ Es handelte sich dabei um die Anordnung,

Brandschutztüren anzubringen. Die A. SA focht den Entscheid der Baubehörde

erfolglos beim Gemeinderat und beim Bau- und Justizdepartement an. A. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Gebäude sei in den 30er-Jahren errichtet worden. Seither sei es als Wohn-

und Geschäftsliegenschaft genutzt worden. Bis zur Einrichtung des Massagesalons

sei im Gebäude ein Coiffeursalon betrieben worden. Das Gebäude sei in seiner

Substanz nicht verändert. Die vor der Vorinstanz genannte Frequenz von 3 bis 4

Kunden pro Tag liege an der oberen Grenze. Deshalb seien die Auflagen

unverhältnismässig. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Nach § 3 Abs. 2 lit.

a der kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) ist ein Baugesuch namentlich

erforderlich für die Änderung der Zweckbestimmung von Bauten, Anlagen und

Räumlichkeiten. In der Lehre und Rechtsprechung werden Zweckänderungen für

bewilligungspflichtig gehalten, wenn sie geeignet sind, örtlich fassbare

Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu zeitigen, namentlich wenn sie die Erschliessung

belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (Peter Hänni: Planungs-, Bau- und

besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 289). Ob mit der Änderung der Benutzungsart

bauliche Massnahmen verbunden sind, ist belanglos. Bei Industrie- und

Gewerbebauten hat die Gebäudeversicherung zu prüfen, ob die Brandverhütungsvorschriften

eingehalten sind. Sie erteilt die Bewilligung (§ 40 Abs. 1 lit. a der

Vollzugsverordnung zum Gesetz über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung,

Feuerwehr und Elementarschadenhilfe, Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz,

BGS 618.112).

3.

a) Bauten und bauliche

Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie weder Personen noch

Sachen gefährden (§ 143 Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1). § 50 der

Verordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz verweist für die verbindlichen

technischen Vorschriften auf die Normen und Richtlinien der Vereinigung

kantonaler Feuerversicherungen. In diesem Sinne hat der Regierungsrat eine

Reihe von Normen und Richtlinien der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen

(VKF), u.a. auch die „Brandschutznorm 1993“ (nachstehend: VKF-Brandschutznorm

genannt), als verbindlich erklärt. Gebäude, Anlagen und Einrichtungen sind so

zu erstellen, zu betreiben und zu erhalten, dass die Sicherheit von Personen

gewährleistet ist, die Entstehung von Bränden und Explosionen vorgebeugt und

die Ausbreitung von Flammen, Hitze und Rauch begrenzt wird, die Tragfähigkeit

während eines bestimmten Zeitraumes erhalten bleibt und eine wirksame

Brandbekämpfung möglich und die Sicherheit der Rettungsmannschaften

berücksichtigt wird (Art. 9 VKF-Brandschutznorm). Nach Art. 10 der Brandschutznorm

werden die Anforderungen an den Brandschutz in Bauten und Anlagen insbesondere

nach Massgabe von Bauart, Ausdehnung und Nutzung, Geschosszahl,

Personenbelegung und Brandbekämpfungsmöglichkeit durch die Feuerwehr

festgelegt. Die Anforderungen sind auf diejenige Brandgefahr abzustimmen, die

im Normalfall zu erwarten ist (Art. 11 VKF-Brandschutznorm).

b) Art. 6 der

VKF-Brandschutznorm verlangt die Anpassung der Baute an die Brandschutzvorschriften

bei wesentlichen baulichen oder betrieblichen Veränderungen. Unabhängig davon,

ob Veränderungen der Baubewilligungspflicht unterliegen, können

Nutzungsänderungen allein unter feuerpolizeilichen Gesichtspunkten bedeutsam

sein. Dann bedürfen sie zumindest einer Brandschutzbewilligung. Unter

brandschutzrechtlichen Aspekten gibt es eine Bestandesgarantie in diesem Sinne

nämlich nicht. Selbst bestehende Bauten, Anlagen und Einrichtungen, die eine

grosse Schadengefahr, insbesondere eine grosse Personengefährdung darstellen,

sind in dem Masse den anerkannten Richtlinien anzupassen, als es für eine

angemessene Verminderung der Brandgefahr notwendig ist (EGVSZ 2000, S. 208).

Mit der Nutzungsänderung als Massagesalon wurde eine wesentliche betriebliche

Veränderung vorgenommen. Es werden nun Schlafplätze für Arbeiterinnen und Gäste

angeboten. Das Gebäude ist deshalb den anerkannten Richtlinien bzw.

Brandschutznormen anzupassen.

c) Die

Beschwerdeführerin legt im Einzelnen nicht dar, inwieweit die Auflagen den Vorschriften

der VKF-Brandschutznorm nicht entsprechen. Sie macht lediglich geltend, die vor

der Vorinstanz genannte Frequenz von 3–4 Kunden im Massagesalon sei an der

oberen Grenze. Deshalb seien die Auflagen unverhältnismässig. Zudem werde die

Rechtsgleichheit verletzt. Die Beschwerdeführerin trifft jedoch eine

Substanziierungslast. Aus der Begründung der Beschwerde muss hervorgehen,

weshalb die Verfügung aufgehoben werden muss (Alfred Kölz/Isabelle Häner:

Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1998, Rz

602). Pauschale Einwände können lediglich pauschal beurteilt werden.

4.

Im Gebäude dienen

drei Geschosse der Bordell-Nutzung. Die Beschwerdegegnerin hat mit Hinweis auf

die entsprechenden Bestimmungen begründet, weshalb bei drei Geschossen über Terrain

der Fluchtweg mit Feuerwiderstand F 60 von den Arbeitsräumen zu trennen ist

(Art. 25 Brandschutznorm). Gemäss der Norm ist die Brandabschnittsbildung in

Gebäuden nutzungsabhängig auf die Brandgefahr und die Brandbelastung

auszurichten (Art. 32 Brandschutznorm). Räume unterschiedlicher Nutzung

(Massagesalon; Korridore als Fluchtwege) oder unterschiedlicher Brandgefahr

(insbesondere die Salonnutzung) sind in Brandabschnitte zu unterteilen (Art. 32

Brandschutznorm). Brandabschnittsbildende Wände und Decken müssen einen

Feuerwiderstand aufweisen, der mindestens demjenigen des Tragwerks entspricht

(Art. 34 Brandschutznorm). Auch die Gestaltung der Fluchtwege und die

Ausgestaltung der Türen als Notausgangstüren und Brandschutztüren werden in der

genannten Norm geregelt. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwieweit die

Auflagen der Gebäudeversicherung den Vorschriften der VKF-Brandschutznorm nicht

entsprächen. Es kann auch nicht behauptet werden, die Auflagen an und für sich

seien unverhältnismässig. Der Augenschein hat gezeigt, dass zur Zeit die Arbeitsräume

nur unzureichend vom Fluchtweg abgetrennt sind. Im Brandfall sind Arbeitende

und Gäste dem Feuer, das sich ohne Hindernis ausbreiten kann, völlig

ausgeliefert. Brände sind aber in Dienstleistungsräumen des Rotlicht-Gewerbes

aus unterschiedlichen Gründen nicht auszuschliessen. Für eine gewerbliche

Nutzung des Gebäudes mit Schlafplätzen ist die Einhaltung der Brandschutzvorschriften

notwendig. Am Augenschein hat sich gezeigt, dass es einer Investition von ca. Fr.

25'000.-- bedarf. Diese ist für den Eigentümer einer Liegenschaft, die als

Bordell-Betrieb vermietet wird, nicht unverhältnismässig.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 27. Mai 2005 (VWBES.2005.22)