VWBES.2005.26
Abwasser-Grundgebühr
17. Mai 2005Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 16
§ 47 GBV. Einwohnergemeinden dürfen die
Abwasser-Grundgebühr nach der mit der Ausnützungsziffer zonengewichteten Fläche
berechnen. Ein gewisser Schematismus ist hinzunehmen, solange er nicht im
Einzelfall zu einem völlig stossenden Ergebnis führt.
Gemeinden dürfen für Einspracheentscheide jedenfalls dann
keine Gebühr erheben, wenn sie im kommunalen Reglement dafür keine gesetzliche
Grundlage geschaffen haben.
Sachverhalt
R. ist Eigentümer der Parzelle Nr. 300 in F. Die Parzelle
liegt vollständig in der zweigeschossigen Wohnzone W2A. Sie misst 2'730
Quadratmeter und ist nur teilweise überbaut. Ende 2003 stellte die Gemeinde F.
eine Abwasser-Grundgebühr von Fr. 696.15 in Rechnung. Sie ging dabei von einer
zonengewichteten Fläche (ZGF) von 819 m2 (= Faktor 0,3) und einem
Ansatz von Fr. 0.85 pro m2 aus. Gegen diese Verfügung erhob R.
Einsprache beim Gemeinderat, stellte den Antrag, die Rechnung sei aufzuheben
und es sei bei der Ermittlung der Grundgebühr für das Abwasser lediglich die
Hälfte der Grundstückfläche herbeizuziehen. Das Grundstück sei faktisch
höchstens zur Hälfte überbaut. Praktisch der ganze Garten werde als ökologische
Ausgleichsfläche bzw. extensiv landwirtschaftlich genutzt. Bei den beiden dem
gleichen Eigentümer gehörenden Nachbarparzellen bestehe dieselbe Situation. Da
aber zwei Parzellen bestünden, sei beim Nachbarn nur die Hälfte der Fläche in
die Berechnung der Grundgebühr einbezogen worden. Es dürfe nicht sein, dass er
zuerst eine Abparzellierung oder eine Korrektur der Katasterschätzung verlangen
müsse, um eine sachgerechte Abwassergrundgebühr zu erreichen. Der Gemeinderat
wies die Einsprache kostenfällig ab. R. gelangte erfolglos an die kantonale
Schätzungskommission. Er erhebt nun Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde im Kostenpunkt teilweise gut, im Übrigen weist es die Beschwerde
ab.
Erwägungen
2.
a) Gemäss Art. 60a Abs. 1 des eidgenössischen
Gewässerschutzgesetzes (GSchG, SR 814.20) sorgen die Kantone dafür, dass die Kosten
für Bau, Betrieb, Unterhalt, Sanierung und Ersatz der Abwasseranlagen, die
öffentlichen Zwecken dienen, mit Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern
überbunden werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere
berücksichtigt:
die Art und die Menge des erzeugten Abwassers,
die zur Substanzerhaltung der Anlagen erforderlichen
Abschreibungen,
die Zinsen,
der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt, Sanierung und
Ersatz, für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen sowie für betriebliche Optimierungen.
Gemäss § 47 der Grundeigentümerbeitragsverordnung (GBV, BGS
711.
) wird für die Benützung der Abwasserbeseitigungsanlagen eine
wiederkehrende Benützungsgebühr erhoben. Diese berechnet sich auf Grund des
gemessenen Wasserkonsums. Gemäss § 2 Abs. 1 lit. c GBV können die Gemeinden
davon abweichende Bestimmungen über die Berechnungsgrundlage zur Bemessung der
Gebühren erlassen. Die Gemeinde F. hat die Abwasserbenützungsgebühren in ihrem
am 1. Januar 2003 in Kraft gesetzten Reglement über Grundeigentümerbeiträge und
Gebühren geregelt. Danach teilt sich die Benützergebühr in eine Grundgebühr und
eine Verbrauchsgebühr auf. Die Grundgebühr wird auf der so genannten
zonengewichteten Fläche erhoben, die Verbrauchergebühr auf Grund des Wasserverbrauchs.
b) Das Gewässerschutzgesetz
verlangt nicht, dass die Abwasser- bzw. die Kehrichtentsorgungsgebühren
ausschliesslich proportional zur effektiv produzierten Menge des Abwassers oder
des erzeugten Abfalles erhoben werden, doch muss zwischen den Benützungsgebühren
und dem Ausmass der Beanspruchung der Entsorgungseinrichtung ein gewisser
Zusammenhang bestehen; die Abgabenhöhe muss eine Abhängigkeit zur Abfall- oder
Abwassermenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses Faktors aber nicht
ausschliesst. Dass Benützungsgebühren einen Bezug zur tatsächlichen
Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben müssen, ergibt sich schon
aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip sowie aus dem Gebot der
Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur tatsächlichen
Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese Abhängigkeit
bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des jeweiligen
Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung
unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen
Liegenschaften aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit
verbundenen Aufwendungen den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr
(Bereitstellungsgebühr) überbunden werden (URP 1997, S. 39 ff., E. 4; BGE
2P.259/1996; URP 1998, S. 739 ff.).
Was das Verhältnis zwischen
solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, so wird für den
Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der Relation
zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle (Veronika
Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch
kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999, S. 55 f.; Ursula
Brunner et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985–, N 83 zu
Art. 32a USG; Martin Frick: Das Verursacherprinzip in Verfassung und Gesetz,
Diss. Bern 2003, S. 184). Nach Huber-Wälchli (a.a.O., S. 56) machen bei der
Kehrichtentsorgung die mengenunabhängigen Kosten im Allgemeinen etwa einen
Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Das BUWAL (Richtlinie betreffend
verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen, Bern
2001, S. 25) empfiehlt für die Kehrichtentsorgung eine Mengengebühr, die 40–70
% der Gesamtkosten deckt. Die Abwasserentsorgung weist eine andere
Kostenstruktur auf. Ein Grossteil der Aufwendungen entfällt auf die Erstellung
der Anlagen, wofür allerdings, anders als bei der Kehrichtentsorgung, von den
Grundeigentümern regelmässig einmalige grössere Abgaben in Form von Beiträgen
(Vorzugslasten) und Anschlussgebühren erhoben werden. Ähnlich verhält es sich
bei der Wasserversorgung. Auch bei diesen durch die Notwendigkeit von
Erstellung und Betrieb von Leitungsnetzen gekennzeichneten Einrichtungen decken
die Grundgebühren in der Regel ebenfalls einen niedrigeren Kostenanteil als die
mengenabhängigen Gebühren (so betreffend Abwasserentsorgung: Peter Karlen: Die
Erhebung von Abwasserabgaben aus rechtlicher Sicht, in: URP 1999, S. 556, 561
f.). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Bemessung der Grundgebühr werden
genannt: Nutzfläche, umbauter Raum oder Anzahl Wohnräume der Liegenschaft. Die
Grundgebühr soll – als „Bereitstellungsgebühr“ – berücksichtigen, wie viel
Abfall (oder Abwasser) von der betreffenden Liegenschaft wahrscheinlich anfällt
oder anfallen könnte (so für den Bereich der Kehrichtentsorgung: Huber-Wälchli,
a.a.O., S. 55; für den Bereich der Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: Werner
Spring/Rudolf Stüdeli: Die Finanzierung kommunaler Abwasseranlagen, Schriftenfolge
Nr. 41/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1985, S. 55 f.; Rudolf
Stüdeli: Bericht über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren an Erschliessungsanlagen,
Schriftenfolge Nr. 18/Schweizerische Vereinigung für Landesplanung, Bern 1975,
S. 64 f. und 72). Der Kostenfaktor der möglichen Spitzenbelastungen, welche die
Dimensionierung der Anlagen beeinflussen, wird im Bereich der
Abwasserentsorgung und der Wasserversorgung allerdings bereits durch die
einmaligen Beiträge und/oder Anschlussgebühren erfasst, welche die
Grundeigentümer regelmässig zu leisten haben (BGE 2P.266/2003 vom 5.
März 2004).
Die von der Einwohnergemeinde F. erlassene Gebührenregelung,
welche sich im Übrigen auf die Richtlinie des Verbandes Schweizer Abwasser- und
Gewässerschutzfachleute sowie des Schweizerischen Städteverbandes über die
Finanzierung der Abwasserentsorgung stützt, entspricht diesen Grundsätzen und
ist grundsätzlich nicht zu beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, sie führe in
seinem Fall zu einer rechtsungleichen Behandlung. Er stützt seine Ansicht auf
den Umstand, dass der Nachbar, welcher eine etwa gleich grosse Fläche in zwei
Parzellen aufgeteilt hat, nur auf der überbauten Parzelle Grundgebühren
bezahlen müsse, bei ihm selber jedoch auch der unbebaute Teil seiner grossen
Parzelle zur zonengewichteten Fläche gezählt werde.
Jeder Regelung der Wasser- und Abwassergebühren liegt ein
gewisser Schematismus zugrunde, der nie allen Fällen einer Gemeinde gerecht
wird. Dieser Schematismus ist in Kauf zu nehmen, sofern er nicht in
Einzelfällen zu völlig stossenden Ergebnissen führt. Die Regelung der
Einwohnergemeinde F. geht – ohne es explizit festzuhalten – von der
Grundstücksfläche der Parzellen aus. Dabei stützt die Zonengewichtung im
Wesentlichen auf die Ausnützungsziffer ab, die effektiv erzielte Ausnützung
dagegen spielt keine Rolle, falls jedenfalls die Parzelle überhaupt überbaut
ist. Für eine nicht überbaute Parzelle, die somit gar nicht an die Kanalisation
angeschlossen ist, muss keine Grundgebühr entrichtet werden. Der
Beschwerdeführer vergleicht seine angeschlossene Parzelle mit den beiden
Parzellen des Nachbars, wovon nur eine der beiden an die Kanalisation
angeschlossen ist. Dieser Vergleich ist rechtlich nicht haltbar.
Allerdings könnte die Regelung der Einwohnergemeinde F.
tatsächlich zu einem stossenden Ergebnis führen, wenn nämlich eine sehr grosse
Parzelle nur zu einem sehr kleinen Teil überbaut ist. Hier könnte die Gebühr
unverhältnismässig werden, obschon die Gemeinde selbstverständlich verpflichtet
ist, für das gesamte Baugebiet eine entsprechend dimensionierte Kanalisation
bereitzustellen. Im vorliegenden Fall umfasst die Parzelle des
Beschwerdeführers 2'730 Quadratmeter, wovon etwa die Hälfte als überbaut betrachtet
werden kann. Der Einbezug des nicht überbauten Teils ist nicht dergestalt, dass
er als unverhältnismässig eingestuft werden müsste. Das Verwaltungsgericht
erachtet in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen die verfügte Grundgebühr als
rechtmässig.
4.
Der Beschwerdeführer rügt den Mangel einer gesetzlichen
Grundlage für die Auferlegung von Verfahrenskosten im Einspracheverfahren. Er
hat dies bereits vor der Kantonalen Schätzungskommission getan. Diese hat sich
für unzuständig erklärt, zu dieser Frage Stellung zu nehmen – zu Unrecht: Mit
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die Schätzungskommission kann zusammen mit
der Hauptsache auch die Kostenauflage angefochten werden. Es gibt für die
Überprüfung des Kostenentscheides keine andere Instanz. Die Schätzungskommission
hätte somit auf die Rüge des Beschwerdeführers eintreten sollen. Es wäre nicht
prozessökonomisch, das Verfahren in diesem Punkt an die Vorinstanz
zurückzuweisen, zumal, wie darzulegen ist, die Rüge des Beschwerdeführers zu
Recht erfolgt ist.
Grundsätzlich dürfen öffentliche Abgaben, zu denen auch die
Auferlegung von Verfahrenskosten zu zählen ist, nur gestützt auf ein Gesetz im
formellen Sinn erhoben werden. Es gibt u.a. für Kanzleigebühren insofern eine
Lockerung, als mit Rücksicht auf die geringe Höhe die Normstufe der Verordnung
genügen würde (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Bern 2005, § 57 Rz. 2 und 8). Gemäss der Stellungnahme der Einwohnergemeinde F.
stützt sich die Auferlegung von Verfahrenskosten allein auf die Praxis; ein
diesbezügliches Gebührenreglement existiert nicht. Damit erweisen sich diese
Verfahrenskosten als nicht gesetzmässig. In diesem Punkt ist die Beschwerde
gutzuheissen.
Obergericht Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. Mai 2005 (VWBES.2005.26)