VWBES.2005.261
Schaden; Siloumsturz
28. September 2005Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 21
§§ 14, 43 GVG. Gebäudeversicherung. Sturz eines
Futtersilos. Der Eigentümer hat zu beweisen, dass ein versichertes Ereignis,
wie Feuer oder eine Explosion, zum Schaden geführt hat. Beschädigte Objekte
dürfen nicht verändert werden, bis der Schaden ermittelt ist. Können zwar Brand
und Explosion ausgeschlossen werden, bleibt aber die Ursache des Schadens
unklar, kann die Versicherung nicht zur Zahlung verhalten werden.
Sachverhalt
Am Morgen des 23. Oktober 2004 stürzte das Hochsilo beim Schweinestall
auf dem Schorenhof in N. um. Der Landwirt F. hatte vom Silo her einen Knall
gehört und musste mit ansehen, wie dieses sich neigte und auf den Schweinestall
stürzte. Das Silo war am Tag zuvor mit 50 m3 CCM Mais (Körner,
gemahlen, ohne Kolben) gefüllt worden. Die Bezirksschätzungskommission der
Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV) besichtigte den Schaden am 26.
Oktober 2004. Herr W. von der SGV beauftragte in der Folge die Kantonspolizei,
die Schadensursache abzuklären. Die Besichtigung des Schadens fand am 28.
Oktober 2004 statt. Das Hochsilo war bereits weggeführt und in B.
zwischengelagert worden. Gemäss Rapport vom 1. November 2004 wurde der
Schadenverlauf anhand der Fotos vor Ort rekonstruiert. Det Wm mbA H. hielt in
seinem Bericht fest, dass weder ein „Bersten“ (infolge Überdruck etc.) noch ein
Explosionsereignis für den „Umsturz“ des Silos verantwortlich gemacht werden
könne. Die Brandermittlung sehe sich ausser Stande, weiterführende
Untersuchungen in Bezug auf die Schadensursache durchzuführen. F. reichte eine
Schadensanzeige ein. Als Schadenursache kreuzte er „Explosion“ an. Er habe
einen explosionsartigen Knall gehört, danach habe es ein wenig geraschelt und
nach ein paar Sekunden sei das Silo umgefallen. Am 10. November 2004 teilte
Herr F. der SGV mit, er werde die voraussichtlichen Instandstellungskosten
Mitte der folgenden Woche mitteilen. Die Zusammenstellung dieser Kosten traf am
7. Dezember 2004 bei der Versicherung ein. Die Direktion der SGV lehnte am 17.
Dezember 2004 eine Schadenvergütung ab. Abklärungen bei der Forschungsanstalt
Tänikon (FAT) hätten ergeben, dass derartige Siloeinstürze seit längerer Zeit
bekannt seien. Es handle sich weder um Elementar- noch um Explosionsschäden.
Dies habe auch die Untersuchung der Kriminalabteilung der Kantonspolizei
ergeben. Der Direktor der kantonalen Gebäudeversicherung bestätigte die
Ablehnung am 7. Januar 2005 in einer formellen, beschwerdefähigen Verfügung. Am
20. Januar 2005 erhob F. gegen diese Verfügung Beschwerde bei der Rekurs-Schätzungskommission
der SGV. Das Verfahren wurde infolge geänderter Zuständigkeit an das
Verwaltungsgericht überwiesen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen
Verfügungen der Direktion der kantonalen Gebäudeversicherung betreffend die
Ablehnung des Entschädigungsanspruchs nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über die
Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe
(Gebäudeversicherungsgesetz, GVG, BGS 618.111).
2.
a) Gemäss § 12 Gebäudeversicherungsgesetz leistet die
Gebäudeversicherung Ersatz für Schäden, die an versicherten Gebäuden entstehen
u.a. durch Feuer, Rauch, Hitze und Explosion mit oder ohne Brandfolge.
Ausgeschlossen sind u.a. Schäden, die bei ordentlichem Gebrauch der
versicherten Sache zur Erfüllung ihres Zweckes oder durch Abnützung entstanden
sind.
b) Der Beschwerdeführer macht geltend, der Schaden am Silo
sei durch eine Explosion entstanden. Nach der allgemeinen Beweisregel von Art.
8.
ZGB (Zivilgesetzbuch, SR 210) obliegt der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist, dem Gebäudeeigentümer.
Der Gebäudeversicherung obliegt dann der Beweis, dass allenfalls ein
Ausschlussgrund der Entschädigung entgegensteht (vgl. ZBl 1994, S. 188 ff.).
Prozessuale Pflicht des Gebäudeeigentümers ist es also, den Beweis dafür zu
leisten, dass ein versichertes Ereignis einen bestimmten Schaden verursacht
hat. Fehlt es aber an einem solchen Beweis, kann die SGV nicht zur Schadenvergütung
verhalten werden. § 14 lit. a GVG schliesst eine Vergütung für Elementarschäden
aus, welche u.a. auf fehlerhafte Konstruktion oder mangelhaften Unterhalt eines
Gebäudes zurückzuführen sind. Die Beweislast für diesen Ausschlussgrund obliegt
der SGV.
c) Unter Explosion versteht man eine chemische Reaktion mit
plötzlichem Anstieg der Temperatur und des Druckes. Dabei kommt es zu einer
plötzlichen Volumenausdehnung von Gasen, verursacht durch Freisetzung von
Energiemengen, zum Beispiel durch Sprengstoffe, explosionsfähige Atmosphäre
oder aufgestaute Gase. Die plötzliche Volumenerweiterung verursacht eine
Druckwelle. Diese führt bei geschlossenen Behältern zur Zerstörung der die Gase
umgebenden Hülle.
Der Brandermittler der Kantonspolizei schliesst ein
derartiges Geschehen zu Recht aus. Das zerstörte Silo war am Vortag gefüllt
worden. Es blieb unverschlossen. Innert einer Nacht konnten sich im Silo durch
Gärung keine explosiven Gase bilden. Wären sie entstanden, hätte sich kein
zerstörerischer Überdruck bilden können, blieb das Silo doch unverschlossen. Es
ist deshalb nicht zulässig, vom Knall, den der Beschwerdeführer gehört hat, auf
eine Explosion auf Grund eines Überdrucks zu schliessen. Der Brandermittler der
Kantonspolizei hat die Ursachen „Brand“ und „Explosion“ ausgeschlossen. Weitere
Abklärungen über die effektiven Ursachen des Schadens hatte er nicht getroffen.
Er war beauftragt, abzuklären, ob die SGV haftbar gemacht werden kann.
d) Letztlich bleibt offen, ob eine Überbelastung von ermüdetem
Material zum Einsturz geführt hat. Eine Explosion kann jedoch ausgeschlossen
werden. Die Beobachtungen des Brandermittlers werden gestützt durch den
FAT-Bericht Nr. 536/1999. Bei den dort dokumentierten Fällen, wo keine
Explosion vorlag, war das Schadenbild durch einen Bruch ausgehend von der
untersten Entnahmeluke geprägt. Dies führte in vergleichbaren Fällen zu einer
Schwächung des Silos. Der Ablauf der Umstürze ist mehrheitlich geprägt durch
einen Bruch mit Rissausgang im Bereich der untersten Luke, der sich sodann
fortpflanzt. Sobald die lokale Schwächung eine bestimmte Ausdehnung erreicht
hat, neigt sich das Silo und stürzt. Es wird auch darauf hingewiesen, dass die
glasfaserverstärkten Kunststoff-Hochsilos primär für chargenweises Einfüllen
von relativ grobfaserigem Gras und Mais ausgelegt sind. Die Einfüllung in einem
Zug von wesentlich feuchterem, wenig strukturiertem Füllgut, wie CCM
Maiskolbenschrot, könne die Umsturzgefahr deutlich erhöhen. Silos im Alter von
11.
bis 15 Jahren stürzen gemäss FAT-Bericht Nr. 536/1999 (Statistik) häufig um.
e) Dieser Befund wird auch durch das Privatgutachten nicht
umgestossen. Der Gutachter konnte das Silo nicht besichtigen und war nicht in
der Lage, die Einsturzursache zu ermitteln, weil der Beschwerdeführer das Silo
bereits entsorgt hatte. Er kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die
Einsturzursache nicht mehr eruiert werden könne.
3.
a) Der Beschwerdeführer hat das Hochsilo bereits vor
Eintreffen des Brandermittlers weggeführt und in B. zwischengelagert.
Anschliessend hat er es vernichtet. Er behauptet nun, dieses Vorgehen sei ihm
von der SGV aufgetragen worden. Wie Herr W. von der SGV am Augenschein
glaubwürdig ausführte, entspricht dies nicht den Tatsachen.
b) Gemäss § 43 GVG darf an beschädigten Objekten, bevor der
Schaden ermittelt ist, keine Veränderung vorgenommen werden, welche die
Feststellung des Schadens oder seiner Ursache erschweren könnte. Diese Regel
schützt den Beschwerdeführer. Er hat zu beweisen, dass ein bestimmter Schaden
kausal auf ein Elementarereignis zurückzuführen ist. Kann der Geschädigte
diesen Beweis nicht leisten, weil er die Schadenfeststellung verunmöglicht oder
erschwert hat, verliert er im Ergebnis seine Ansprüche. Der Beschwerdeführer
hat sich durch sein Verhalten möglicherweise selbst geschadet. Dies ändert
nichts an der Tatsache, dass als Schadensursache eine Explosion ausgeschlossen
werden kann.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 28. September 2005 (VWBES.2005.261)