VWBES.2005.263
Schaden, Einsturz Halle
9. Mai 2006Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 29
§ 12 GVG. Gebäudeversicherung. Stürzt eine Halle
unter der Schneelast ein, so gilt dieses Ereignis nur dann als versicherter
Elementarschaden, wenn der Druck des Schnees den Kennwert des Daches gemäss
SIA-Norm überschritten hat.
Sachverhalt
Im Februar 2004 stürzte die Werkhalle der L. AG in M. ein.
Die Halle war zuvor als Reithalle in N. benutzt worden. 1998 war sie in M. zum
zweiten Mal aufgestellt worden. Es handelt sich um eine Holzhalle mit einer ca.
35-jährigen Dachkonstruktion aus verleimten Fachwerk-Bindern. Nach dem Einsturz
meldete die L. AG den Schaden der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)
sofort telefonisch. Am 10. Februar 2004 nahm die SGV erstmals zum Schaden
schriftlich Stellung. Sie machte geltend, auf dem Hallendach hätten am Tag des
Einsturzes 10 bis 15 cm festgefrorener Schnee gelegen. Der Einsturz sei auf
kein Elementarereignis zurückzuführen. Ein versicherungsrechtlich relevanter
Schneeschaden liege erst vor, wenn die Schneelast die Belastungslimite
(SIA-Norm 160) überschritten habe. Bei diesem Schaden sei die Limite nicht
erreicht worden. Die L. AG meldete den Schaden nun schriftlich an. Auf dem
Formular hielt sie fest, extreme Belastung der Dachkonstruktion und starke
Schneeverwehungen hätten zum Einsturz des Daches geführt. Die voraussichtlichen
Instandstellungskosten würden ca. Fr. 250'000.-- betragen. Die Direktion der
SGV lehnte die Übernahme des Schadens am 26. Februar 2004 ab. Der Schaden sei
nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen. Die L. AG erhob
Rekurs. Die Rekurs-Schätzungskommission in Gebäudeversicherungssachen gab im
April 2005 ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde dem neu zuständigen
Verwaltungsgericht abgeliefert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Zu prüfen ist, ob der Einsturz der Halle in M. auf ein
Elementarereignis zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein
versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege nicht vor, denn die
Schneelast habe am 5. Februar 2004 die Belastungslimite gemäss SIA-Norm 160
nicht überschritten. Ein Elementarereignis habe folglich nicht vorgelegen und
der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen.
Das Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG, BGS
618.
) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch
Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,
Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,
Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein
Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und
mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg
Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig:
Elementarschadenversicherung, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 21,
S. 211 f.). In § 8 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS
618.
) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein
Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der
Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind
(nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es
muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das
sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher
Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung
aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare
Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher
Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff
“voraussehbar” klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des
Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen
ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das
Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt
abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis bezeichnet wird,
das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 111 II 429). Gemäss
einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden
Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine
plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als
Elementarschäden nicht vergütet.
Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch,
SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen,
die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im
Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem
Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB
bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich
behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die
Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen
(Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995,
S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen
Gebäudeversicherungsrecht (SGGVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte
Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat
folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund
im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.
Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass
ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Bei Sturm
beispielsweise ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer
bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat.
Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird
geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige
Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als
schadenbringendes Ereignis (Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine
aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine
ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern
entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind.
Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen
Schneelast geführt haben.
Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA
geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von
Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm
261, Ziffer 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm
261.
ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und
enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert
sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge
standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz
eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der
SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen
1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum
Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.
Dem Gutachten kann Folgendes entnommen werden: Der
Dacheinsturz sei durch den Schnee verursacht worden. Die Schneedeckendicke und
die Raumlast, die am 5. Februar 2004 auf dem Dach der Zimmereihalle L. in M.
lag, sei nicht von unabhängiger Seite aufgenommen und gemessen worden. Der
Gutachter könne nachträglich nicht feststellen, ob der Kennwert der Schneelast
gemäss SIA-Norm 160 dort überschritten worden sei. Beim Wiederaufbau der Halle
in M. habe die SIA-Norm 160 (SIA 160 von 1989) gegolten. Der Kennwert der
Schneelast am Standort der Halle in M. betrug gemäss Expertise 0.85 kN/m2
(= 85 kg/m2; kN ist die Abkürzung der physikalischen Einheit
Kilonewton; 1 kN = 1000 N = 100 kg). Das Dach hätte folglich ein Gewicht des
Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Die Fachwerkträger seien
unterdimensioniert gewesen und hätten die Schneelast gemäss SIA-Norm 160 (1989)
nicht aufnehmen können. Der Schnee habe zu einer Überbeanspruchung in den unterdimensionierten
Fachwerkknoten geführt. Lokale Schneeanhäufungen könnten den Einsturz
begünstigt haben. Die Tragfähigkeit der Fachwerke sei ca. dreimal zu klein
gewesen. Wie sich der Einsturz der Halle effektiv abgespielt habe, wisse er
nicht. Der Experte äusserte sich als Bauingenieur zur Frage nicht, ob am 5.
Februar 2004 ein Elementarereignis vorgelegen habe. Als Antwort auf die
Ergänzungsfragen korrigierte der Experte seine Aussagen. Die Schneelastprobe
von 1.7 kN/m2 beruhe auf einem Irrtum. Die Schneeprobe vom 6.
Februar 2004 entspreche effektiv einem Gewicht von 45 kg/m2. Unter
Berücksichtigung einer Schneehöhe von 35 cm am 30. Januar 2004 habe die
effektive Schneelast kurz vor dem Einsturz zwischen 45 und 68 kg/m2
betragen können. Die Norm-Schneelast nach SIA 160 betrage 85 kg/m2.
Die effektive Schneelast habe die Norm-Schneelast nicht erreicht. (...)
Die Geschädigte will das Vorliegen einer Überlast mit dem
Wägen eines Eisblockes beweisen. Sie hat das Gewicht eines Eisstückes gewogen,
das eine Last von 170 kg/m2 ausübt. Diese Last habe den Kennwert der
Schneelast gemäss dem von der Expertin herangezogenen Wert von 85 kg/m2
der SIA-Norm 160 deutlich überschritten. Dazu führt der Experte in seiner
ergänzenden Stellungnahme aus, die Schneelast von 1.70 kN/m2 beruhe
auf einem Irrtum. Die Waage zeige 10.7 kg an. Herr L. habe von einer
Grundfläche von 25 x 25 cm gesprochen. Auf Grund weiterer Unterlagen müsse von
einer Grundfläche von 50 x 50 cm ausgegangen werden. Damit entspreche die
Schneeprobe vom 6. Februar 2004 einem Gewicht von 45 kg/m2. Die
Beschwerdegegnerin hat diese Messung in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004
an die Beschwerdeführerin bestätigt, ohne dass darauf reagiert worden wäre.
(...)
Auch die Feststellungen der Beschwerdeführerin zur Wettersituation
sind falsch. Die MeteoSchweiz publiziert Aufzeichnungen über das Wetter. Dem
Witterungsbericht (MeteoSchweiz, Witterungsbericht Januar 2004 und Februar
2004) für den Januar 2004 kann Folgendes entnommen werden: Viel Schnee fiel im
Flachland vom 26. bis 29. Januar 2004. Danach präsentierte sich das Mittelland
mit einer Schneedecke von 15–30 cm. Am 30. und 31. Januar gab es keine
Niederschläge. Die Oltner Wetterchronik 2004 von Karl Frey meldet für die
Niederungen der Alpennordseite vom 26. bis 30. Januar Schneehöhen von 15–30 cm
(in Olten 33 cm Schnee). Die MeteoSchweiz hat auf Anfrage der SGV die
Schneemengen in der Umgebung von M. gemeldet. Die höchste Gesamtschneemenge
(alle Schneemengen addiert) wurde im Riedholz am 30. Januar 2004 mit 35 cm
verzeichnet. Der Bericht der MeteoSchweiz vom 7. Mai 2004 listet die
aufaddierten Schneehöhen in Riedholz auf. Demnach hat die Schneehöhe von 35 cm
ab dem 30. Januar 2004 kontinuierlich abgenommen. Am 6. Februar 2004
betrug sie noch 6 cm. Gemäss dem Bericht der Meteo-Schweiz war es vom 30.
Januar bis zum 6. Februar in der Region M. sonnig. Anfang Februar 2004 lagen
die Temperaturen tagsüber über dem Gefrierpunkt. Die Abnahme war Folge eines zu
Beginn des Februars 2004 einsetzenden Mittelmeerhochs mit subtropischen Luftmassen,
die für sonniges und frühlingshaftes Wetter sorgten. Vom 1. bis 5. Februar war
es im Mittelland mild und sonnig und es waren keine Niederschläge zu
verzeichnen. Es herrschte Anfang Februar gemäss diesen Berichten eine
hochdruckbestimmte Südwestlage mit vorfrühlingshaftem Wetter. Die Oltner
Wetterchronik 2004 von Karl Frey meldet vom 1. bis 5. Februar für Olten keine
Niederschläge. Es war in Olten tagsüber vom 1. bis 5. Februar 3–6 Grad warm.
Der Schnee sei dahingeschmolzen. Der Einsturz spielte sich nach 7 schneefreien
und sonnigen Tagen ab. Ein besonderes Wetterereignis im Februar ist nicht zu
verzeichnen. Es wird auch von keiner Extremwetterlage berichtet. Weitere
Schäden in der Region sind nicht bekannt.
Die Fotos der Kantonspolizei wurden am 5. Februar 2004, an
einem sonnigen Tag, aufgenommen. An schattigen Stellen am Waldrand hinter der
Halle hat es eine Schneedecke von ca. 20 cm. Die besonnten Hänge in der
Umgebung der Halle sind bereits schneefrei. Auch die westliche Dachhälfte und
die Vordächer sind beinahe schneefrei. Die östliche Dachhälfte weist eine
Schneedecke von ca. 15 cm auf.
Nach der Praxis der SGV gilt der Einsturz eines Daches als
Elementarschaden, wenn eine Schneelast, die grösser war als der Kennwert des
Daches gemäss SIA-Norm, den Schaden bewirkt hat. Gemäss Gutachten hätte das
Dach ein Gewicht des Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Dächer, die
der Norm entsprechen, sind auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende
Ereignisse ausgelegt und enthalten einen Sicherheitszuschlag. Eine ortsüblich
als normal geltende Schneemenge erreicht diesen Kennwert nicht. Gebäude müssen
derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal
geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Wo eine ortsüblich als normal geltende
Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.
Anhand der aufgeführten Indizien kann ein Naturereignis von aussergewöhnlicher
Heftigkeit, das sich von den durchschnittlichen Ereignissen abhebt, als Ursache
des Schadens ausgeschlossen werden. Am Tag des Einsturzes gab es auf dem Dach
der Holzhalle keine durch Schneefälle verursachte ausserordentliche Schneelast.
Die Fotos zeigen, dass der Januarschnee teilweise schon weggeschmolzen war. Der
Einsturz des Daches der Zimmereihalle L. in M. wurde durch kein Elementarereignis
verursacht. Die Beschwerdegegnerin ist nicht schadenersatzpflichtig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 (VWBES.2005.263)