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Entscheid

VWBES.2005.263

Schaden, Einsturz Halle

9. Mai 2006Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Februar 2004 stürzte die Werkhalle der L. AG in M. ein.

Die Halle war zuvor als Reithalle in N. benutzt worden. 1998 war sie in M. zum

zweiten Mal aufgestellt worden. Es handelt sich um eine Holzhalle mit einer ca.

35-jährigen Dachkonstruktion aus verleimten Fachwerk-Bindern. Nach dem Einsturz

meldete die L. AG den Schaden der Solothurnischen Gebäudeversicherung (SGV)

sofort telefonisch. Am 10. Februar 2004 nahm die SGV erstmals zum Schaden

schriftlich Stellung. Sie machte geltend, auf dem Hallendach hätten am Tag des

Einsturzes 10 bis 15 cm festgefrorener Schnee gelegen. Der Einsturz sei auf

kein Elementarereignis zurückzuführen. Ein versicherungsrechtlich relevanter

Schneeschaden liege erst vor, wenn die Schneelast die Belastungslimite

(SIA-Norm 160) überschritten habe. Bei diesem Schaden sei die Limite nicht

erreicht worden. Die L. AG meldete den Schaden nun schriftlich an. Auf dem

Formular hielt sie fest, extreme Belastung der Dachkonstruktion und starke

Schneeverwehungen hätten zum Einsturz des Daches geführt. Die voraussichtlichen

Instandstellungskosten würden ca. Fr. 250'000.-- betragen. Die Direktion der

SGV lehnte die Übernahme des Schadens am 26. Februar 2004 ab. Der Schaden sei

nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen. Die L. AG erhob

Rekurs. Die Rekurs-Schätzungs­kommission in Gebäudeversicherungssachen gab im

April 2005 ein Gutachten in Auftrag. Dieses wurde dem neu zuständigen

Verwaltungsgericht abgeliefert. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Zu prüfen ist, ob der Einsturz der Halle in M. auf ein

Elementarereignis zurückzuführen ist. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, ein

versicherungsrechtlich relevanter Schneeschaden liege nicht vor, denn die

Schneelast habe am 5. Februar 2004 die Belastungslimite gemäss SIA-Norm 160

nicht überschritten. Ein Elementarereignis habe folglich nicht vorgelegen und

der Schaden sei nicht auf ein bei der SGV versichertes Ereignis zurückzuführen.

Das Gebäudeversicherungsgesetz (§ 12 lit. e GVG, BGS

618.

) sieht Ersatz vor für Schäden, die an versicherten Gebäuden durch

Hochwasser oder Überschwemmungen, Erd- und Felsrutschungen, Steinschlag,

Meteoriten, Sturmwind, natürliche Grundwasser- und Bodenbewegungen,

Hagelschlag, Schneelast und Schneerutschungen (Elementarschäden) entstehen. Ein

Elementarereignis bricht definitionsgemäss mit unberechenbarer Naturgewalt und

mit unwiderstehlicher, plötzlicher Macht über Menschen und Sachen herein (Jürg

Hauswirth/Rudolf Suter: Sachversicherung, Bern 1990, S. 160; Koenig:

Elementarschadenversicherung, in: Schweizerische Versicherungs-Zeitschrift 21,

S. 211 f.). In § 8 der Vollzugsverordnung zum Gebäudeversicherungsgesetz (BGS

618.

) werden Elementarschäden als Schäden definiert, die auf ein

Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit zurückgehen. Wie bereits der

Wortlaut zeigt, geht es um ausserordentliche Wetterereignisse wie Sturmwind

(nicht Wind) oder Überschwemmung, was ausserordentliche Regenfälle bedingt. Es

muss sich um ein Naturereignis von aussergewöhnlicher Heftigkeit handeln, das

sich von durchschnittlichen Ereignissen abhebt. Das Zürcher

Gebäudeversicherungsgesetz schliesst in § 20 Ziff. 3 die Versicherungsdeckung

aus für Schäden, die voraussehbar waren und deren Entstehung durch zumutbare

Massnahmen hätte verhindert werden können. Nach der Praxis des Zürcher

Verwaltungsgerichts will diese Bestimmung mit dem darin verwendeten Begriff

“voraussehbar” klarstellen, dass als Elementarereignisse im Sinne des

Gebäudeversicherungsgesetzes nur solche Ereignisse gelten könnten, die wegen

ihrer Heftigkeit unvorhersehbar sind (RB 2003, Nr. 70). Dabei hatte es das

Kriterium der Voraussehbarkeit aus der Definition der höheren Gewalt

abgeleitet, womit ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis bezeichnet wird,

das mit unabwendbarer Gewalt von aussen hereinbricht (BGE 111 II 429). Gemäss

einem Entscheid des Verwaltungsgerichts St. Gallen vom 25. Januar 2005 werden

Schäden, die auf fortgesetztes Einwirken zurückgehen oder nicht auf eine

plötzliche, aussergewöhnlich heftige Einwirkung zurückzuführen sind, als

Elementarschäden nicht vergütet.

Nach der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB (Zivilgesetzbuch,

SR 210) hat derjenige, der ein Recht behauptet, die Sachumstände zu beweisen,

die nach dem massgebenden Rechtssatz diese Rechtsfolge erzeugen. Im

Privatversicherungsrecht gilt der Grundsatz, dass Personen, die gegenüber einem

Versicherer einen Versicherungsanspruch erheben, im Sinn von Art. 8 ZGB

bezüglich der Frage, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist, grundsätzlich

behauptungs- und beweispflichtig sind. Behauptet der Versicherer eine die

Leistungspflicht ausschliessende Tatsache, ist es an ihm, diese zu beweisen

(Alfred Maurer: Schweizerisches Privatversicherungsrecht, Bern 1995,

S. 381). Diese Beweislastverteilung gilt auch im öffentlichen

Gebäudeversicherungsrecht (SGGVP 2003, Nr. 42). Dass der geltend gemachte

Schaden durch ein Elementarereignis gemäss § 12 GVG entstanden ist, hat

folglich der Versicherte zu beweisen, während die Beweislast für einen Ausschlussgrund

im Sinn von § 14 GVG bei der Gebäudeversicherung liegt.

Der Gebäudeeigentümer hat den Beweis dafür zu leisten, dass

ein heftiges Naturereignis einen bestimmten Schaden verursacht hat. Bei Sturm

beispielsweise ist ein Elementarereignis gegeben, wenn der Wind mit einer

bestimmten Stärke (z.B. mindestens 75 km/h Windgeschwindigkeit) geblasen hat.

Im vorliegenden Fall geht es um einen behaupteten Schneelastschaden. Es wird

geltend gemacht, der Schaden am versicherten Gebäude sei durch eine übermässige

Last des ruhenden Schnees entstanden. Die Last des Schnees gilt als

schadenbringendes Ereignis (Hauswirth/Suter, a.a.O., S. 163). Es muss eine

aussergewöhnliche Einwirkung stattgefunden haben. Es muss eine

ausserordentliche Schneesituation vorgelegen haben. Überlast auf Hausdächern

entsteht bei Schneefällen, die ausserordentlich ergiebig und schwer sind.

Grosse Neuschneemengen in der Region müssen also zu einer ausserordentlichen

Schneelast geführt haben.

Die Belastbarkeit von Gebäuden wird in den Normen des SIA

geregelt. Heute gelten u.a. die Normen 260 (Grundlagen der Projektierung von

Tragwerken), 261 (Einwirkung auf Tragwerke) und 265 (Holzbau). Die SIA-Norm

261, Ziffer 5, regelt die Berechnung der Schneelast auf Dächern. Die Baunorm

261.

ist auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende Ereignisse ausgelegt und

enthält einen Sicherheitszuschlag von 50 %. Gebäude müssen derart konstruiert

sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal geltenden Schneemenge

standzuhalten vermögen. Nach der Praxis der SGV gilt der erfolgte Einsturz

eines Daches als Elementarschaden, wenn eine Schneelast grösser ist als in der

SIA-Norm angegeben (Mitteilungen der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen

1978, Nr. 2, S. 48). Wo eine ortsüblich als normal geltende Schneemenge zum

Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.

Dem Gutachten kann Folgendes entnommen werden: Der

Dacheinsturz sei durch den Schnee verursacht worden. Die Schneedeckendicke und

die Raumlast, die am 5. Februar 2004 auf dem Dach der Zimmereihalle L. in M.

lag, sei nicht von unabhängiger Seite aufgenommen und gemessen worden. Der

Gutachter könne nachträglich nicht feststellen, ob der Kennwert der Schneelast

gemäss SIA-Norm 160 dort überschritten worden sei. Beim Wiederaufbau der Halle

in M. habe die SIA-Norm 160 (SIA 160 von 1989) gegolten. Der Kennwert der

Schneelast am Standort der Halle in M. betrug gemäss Expertise 0.85 kN/m2

(= 85 kg/m2; kN ist die Abkürzung der physikalischen Einheit

Kilonewton; 1 kN = 1000 N = 100 kg). Das Dach hätte folglich ein Gewicht des

Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Die Fachwerkträger seien

unterdimensioniert gewesen und hätten die Schneelast gemäss SIA-Norm 160 (1989)

nicht aufnehmen können. Der Schnee habe zu einer Überbeanspruchung in den unterdimensionierten

Fachwerkknoten geführt. Lokale Schneeanhäufungen könnten den Einsturz

begünstigt haben. Die Tragfähigkeit der Fachwerke sei ca. dreimal zu klein

gewesen. Wie sich der Einsturz der Halle effektiv abgespielt habe, wisse er

nicht. Der Experte äusserte sich als Bauingenieur zur Frage nicht, ob am 5.

Februar 2004 ein Elementarereignis vorgelegen habe. Als Antwort auf die

Ergänzungsfragen korrigierte der Experte seine Aussagen. Die Schneelastprobe

von 1.7 kN/m2 beruhe auf einem Irrtum. Die Schneeprobe vom 6.

Februar 2004 entspreche effektiv einem Gewicht von 45 kg/m2. Unter

Berücksichtigung einer Schneehöhe von 35 cm am 30. Januar 2004 habe die

effektive Schneelast kurz vor dem Einsturz zwischen 45 und 68 kg/m2

betragen können. Die Norm-Schneelast nach SIA 160 betrage 85 kg/m2.

Die effektive Schneelast habe die Norm-Schneelast nicht erreicht. (...)

Die Geschädigte will das Vorliegen einer Überlast mit dem

Wägen eines Eisblockes beweisen. Sie hat das Gewicht eines Eisstückes gewogen,

das eine Last von 170 kg/m2 ausübt. Diese Last habe den Kennwert der

Schneelast gemäss dem von der Expertin herangezogenen Wert von 85 kg/m2

der SIA-Norm 160 deutlich überschritten. Dazu führt der Experte in seiner

ergänzenden Stellungnahme aus, die Schneelast von 1.70 kN/m2 beruhe

auf einem Irrtum. Die Waage zeige 10.7 kg an. Herr L. habe von einer

Grundfläche von 25 x 25 cm gesprochen. Auf Grund weiterer Unterlagen müsse von

einer Grundfläche von 50 x 50 cm ausgegangen werden. Damit entspreche die

Schneeprobe vom 6. Februar 2004 einem Gewicht von 45 kg/m2. Die

Beschwerdegegnerin hat diese Messung in der Stellungnahme vom 10. Februar 2004

an die Beschwerdeführerin bestätigt, ohne dass darauf reagiert worden wäre.

(...)

Auch die Feststellungen der Beschwerdeführerin zur Wettersituation

sind falsch. Die MeteoSchweiz publiziert Aufzeichnungen über das Wetter. Dem

Witterungsbericht (MeteoSchweiz, Witterungsbericht Januar 2004 und Februar

2004) für den Januar 2004 kann Folgendes entnommen werden: Viel Schnee fiel im

Flachland vom 26. bis 29. Januar 2004. Danach präsentierte sich das Mittelland

mit einer Schneedecke von 15–30 cm. Am 30. und 31. Januar gab es keine

Niederschläge. Die Oltner Wetterchronik 2004 von Karl Frey meldet für die

Niederungen der Alpennordseite vom 26. bis 30. Januar Schneehöhen von 15–30 cm

(in Olten 33 cm Schnee). Die MeteoSchweiz hat auf Anfrage der SGV die

Schneemengen in der Umgebung von M. gemeldet. Die höchste Gesamtschneemenge

(alle Schneemengen addiert) wurde im Riedholz am 30. Januar 2004 mit 35 cm

verzeichnet. Der Bericht der MeteoSchweiz vom 7. Mai 2004 listet die

aufaddierten Schneehöhen in Riedholz auf. Demnach hat die Schneehöhe von 35 cm

ab dem 30. Januar 2004 kontinuierlich abgenommen. Am 6. Februar 2004

betrug sie noch 6 cm. Gemäss dem Bericht der Meteo-Schweiz war es vom 30.

Januar bis zum 6. Februar in der Region M. sonnig. Anfang Februar 2004 lagen

die Temperaturen tagsüber über dem Gefrierpunkt. Die Abnahme war Folge eines zu

Beginn des Februars 2004 einsetzenden Mittelmeerhochs mit subtropischen Luftmassen,

die für sonniges und frühlingshaftes Wetter sorgten. Vom 1. bis 5. Februar war

es im Mittelland mild und sonnig und es waren keine Niederschläge zu

verzeichnen. Es herrschte Anfang Februar gemäss diesen Berichten eine

hochdruckbestimmte Südwestlage mit vorfrühlingshaftem Wetter. Die Oltner

Wetterchronik 2004 von Karl Frey meldet vom 1. bis 5. Februar für Olten keine

Niederschläge. Es war in Olten tagsüber vom 1. bis 5. Februar 3–6 Grad warm.

Der Schnee sei dahingeschmolzen. Der Einsturz spielte sich nach 7 schneefreien

und sonnigen Tagen ab. Ein besonderes Wetterereignis im Februar ist nicht zu

verzeichnen. Es wird auch von keiner Extremwetterlage berichtet. Weitere

Schäden in der Region sind nicht bekannt.

Die Fotos der Kantonspolizei wurden am 5. Februar 2004, an

einem sonnigen Tag, aufgenommen. An schattigen Stellen am Waldrand hinter der

Halle hat es eine Schneedecke von ca. 20 cm. Die besonnten Hänge in der

Umgebung der Halle sind bereits schneefrei. Auch die westliche Dachhälfte und

die Vordächer sind beinahe schneefrei. Die östliche Dachhälfte weist eine

Schneedecke von ca. 15 cm auf.

Nach der Praxis der SGV gilt der Einsturz eines Daches als

Elementarschaden, wenn eine Schneelast, die grösser war als der Kennwert des

Daches gemäss SIA-Norm, den Schaden bewirkt hat. Gemäss Gutachten hätte das

Dach ein Gewicht des Schnees von 85 kg/m2 tragen müssen. Dächer, die

der Norm entsprechen, sind auf statistisch alle 50 Jahre wiederkehrende

Ereignisse ausgelegt und enthalten einen Sicherheitszuschlag. Eine ortsüblich

als normal geltende Schneemenge erreicht diesen Kennwert nicht. Gebäude müssen

derart konstruiert sein, dass sie der Last einer ortsüblich als normal

geltenden Schneemenge standzuhalten vermögen. Wo eine ortsüblich als normal geltende

Schneemenge zum Einsturz eines Daches führt, liegt kein Elementarschaden vor.

Anhand der aufgeführten Indizien kann ein Naturereignis von aussergewöhnlicher

Heftigkeit, das sich von den durchschnittlichen Ereignissen abhebt, als Ursache

des Schadens ausgeschlossen werden. Am Tag des Einsturzes gab es auf dem Dach

der Holzhalle keine durch Schneefälle verursachte ausserordentliche Schneelast.

Die Fotos zeigen, dass der Januarschnee teilweise schon weggeschmolzen war. Der

Einsturz des Daches der Zimmereihalle L. in M. wurde durch kein Elementarereignis

verursacht. Die Beschwerdegegnerin ist nicht schadenersatzpflichtig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Mai 2006 (VWBES.2005.263)