VWBES.2005.286
Schaden; Kürzung der Entschädigung
27. Oktober 2005Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 20
§ 50 GVG. Leinöl ist kein allseitig bekanntes
Produkt. Deshalb müssen die Warnhinweise auf der Verpackung über die konkrete
Gefahr der Selbstentzündung sowie über die Entsorgungsmöglichkeiten
kontaminierter Materialien genau informieren. Allgemeine Hinweise genügen
nicht. Eine Kürzung der Entschädigungssumme durch die Gebäudeversicherung wegen
Grobfahrlässigkeit ist aufgrund mangelhafter Warnhinweise und der Tatsache,
dass Leinöl in der Bevölkerung nicht allgemein bekannt ist, unzulässig.
Sachverhalt
A. bestrich zusammen mit seinen Kindern Gartenstühle mit
Holzleinöl. Die mit Leinöl kontaminierten Zeitungen und einen Lappen liess er
zusammen mit den Gartenstühlen während gut zwei Stunden zum Trocknen im Freien.
Danach entsorgte er die Zeitungen und den Lappen, indem er beides in einem
Kehrichtsack im Keller deponierte. In der folgenden Nacht entzündeten sich die
Leinölresten an den Zeitungen sowie am Lappen und verursachten einen
Kellerbrand. Die Solothurnische Gebäudeversicherung kürzte die Entschädigung
infolge Grobfahrlässigkeit um 10 %. Gegen diese Verfügung erhoben A. und
B. Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, die Entschädigungssumme
sei ungekürzt auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Gemäss § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS
618.
) ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem
Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens
aber um 2/3, zu kürzen. Die Kürzung ist insbesondere möglich, wenn der
Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung
geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat (lit. a). Jedermann hat im
Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher
Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen
und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer
Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen (§ 60 Abs. 1 GVG). Die
Vorsichtsmassnahmen werden in § 46 der Vollzugsverordnung zum
Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) festgehalten. So besagt §
46.
lit. i VV zum GVG, dass gebrauchte Putzlappen und Putzfäden in nicht
brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage zu
versorgen sind. (…)
4.
b) Auf der Dose des Holzöls steht Folgendes: „Holzöl für
den Aussengebrauch. Farblos. Warnung! Risiko der Selbstentzündung. Mehr
Informationen im Faltblatt.“ Im Faltblatt steht weiter: „Pinsel nach dem
Gebrauch in Wasser auswaschen. Benutzte Lappen in Wasser tränken, um das Risiko
einer Selbstentzündung zu vermeiden (...). Von anderen brennbaren Materialien
getrennt aufbewahren.“
Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beschwerdeführer
die Warnhinweise nicht gekannt haben wollen, sondern dass sie diese als
unzureichend erachten. Leinöl gibt es zwar schon lange, wird aber erst seit
kürzerer Zeit wieder vermehrt verwendet. So steht auch im Nachtragsrapport der
Brandermittler, dass der altbekannte „Stoff” Leinöl wegen seiner natürlichen
Herkunft (stammt aus Samen des Flachses) wieder vermehrt verwendet werde.
„Leider sind die Kenntnisse über dessen Eigenschaften und die sichere
Handhabung etwas in Vergessenheit geraten. Die Hinweise werden oft nicht genug
ernst genommen und deshalb muss das Wissen durch Geschehnisse wie vorliegend
erfahren werden.“ Daraus ergibt sich, dass Leinöl kein allseits bekanntes Produkt
darstellt. Die Gefahren, welche dieses Produkt in sich birgt, sind dem breiten
Teil der Bevölkerung auch nicht ohne weiteres bekannt, wie dies bei anderen
Produkten der Fall ist. Deshalb ist es umso wichtiger, dass das Produkt klare
Warnhinweise enthält.
c) Die Anforderungen an eine Gebrauchsanweisung sind relativ
hoch. So muss sie einerseits inhaltlich korrekt die Handhabung des Produktes
erläutern sowie andererseits auf Gefahren und die Massnahmen zu deren
Vermeidung hinweisen. Die Gebrauchsanweisung muss genügend detailliert sein, so
dass der Benutzer des Produktes in die Lage versetzt wird, Massnahmen gegen die
mit der Verwendung des Produktes einhergehenden Gefahren zu treffen oder auf
die Verwendung des Produktes zu verzichten (Peter Lutz: Haftung für
Gebrauchsanleitungen – ein Sonderfall der Produktehaftung, in: SJZ 1993, S. 1
ff.).
5.
Die Warnhinweise auf der Verpackung sind nach Ansicht des
Gerichts in der Tat nicht besonders ausführlich und auch wenig hilfreich. So
wird erst aus dem Nachtragsrapport der Brandermittler deutlich, welche Gefahren
Leinöl tatsächlich in sich birgt und wie man sich den Prozess der
Selbstentzündung vorstellen muss. Zur Entsorgung kontaminierter Materialien
steht in den Warnhinweisen zwar drin, dass der benutzte Lappen in Wasser
getränkt werden sollte, um die Gefahr der Selbstentzündung zu vermeiden. Ob es
aber tatsächlich ausreicht, den kontaminierten Lappen kurz ins Wasser zu
halten, oder ob er ausgewaschen werden muss, wird nicht klar. Im Weiteren ist
auch nicht ersichtlich, was nach dem Tränken im Wasser mit dem Lappen geschehen
soll. Weitaus schwieriger verhält es sich mit kontaminierten Zeitungen. Wie
diese entsorgt werden sollen, kann dem Gebrauchshinweis gar nicht entnommen
werden. Auch ist es für einen Aussenstehenden im Nachhinein nicht ganz einfach,
sich eine Entsorgungsmöglichkeit vorzustellen, ohne gleichzeitig entweder
andere Gesetzesbestimmungen zu verletzen oder gar an einem anderen Ort einen
Brand zu verursachen.
Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, die
elementarsten Vorsichtsmassnahmen, wie sie jedem verständigen Menschen in der
gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten logisch sein sollen,
unterlassen zu haben. Immerhin haben die Beschwerdeführer eine gewisse Gefahr
erkannt und die Zeitungen und den kontaminierten Lappen zumindest vollständig
trocknen lassen. Über die tatsächliche Gefahr des Produktes und das
erforderliche Vorgehen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien sagen die
Warnhinweise zu wenig aus. Die Gebrauchsanweisung ist insgesamt ungenügend,
weshalb den Beschwerdeführern nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist
gutzuheissen. Eine Kürzung der Entschädigungssumme ist mangels Grobfahrlässigkeit
nicht zulässig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 (VWBES.2005.286)