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Entscheid

VWBES.2005.286

Schaden; Kürzung der Entschädigung

27. Oktober 2005Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

A. bestrich zusammen mit seinen Kindern Gartenstühle mit

Holzleinöl. Die mit Leinöl kontaminierten Zeitungen und einen Lappen liess er

zusammen mit den Gartenstühlen während gut zwei Stunden zum Trocknen im Freien.

Danach entsorgte er die Zeitungen und den Lappen, indem er beides in einem

Kehrichtsack im Keller deponierte. In der folgenden Nacht entzündeten sich die

Leinölresten an den Zeitungen sowie am Lappen und verursachten einen

Kellerbrand. Die Solothurnische Gebäudeversicherung kürzte die Entschädigung

infolge Grobfahrlässigkeit um 10 %. Gegen diese Verfügung erhoben A. und

B. Beschwerde ans Verwaltungsgericht und beantragten, die Entschädigungssumme

sei ungekürzt auszubezahlen. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

Gemäss § 50 des Gebäudeversicherungsgesetzes (GVG, BGS

618.

) ist die Direktion berechtigt, die Entschädigungssumme in einem dem

Grade des Verschuldens des Eigentümers entsprechenden Verhältnis, höchstens

aber um 2/3, zu kürzen. Die Kürzung ist insbesondere möglich, wenn der

Eigentümer den Schaden grobfahrlässig verursacht oder die zu seiner Minderung

geeigneten Massnahmen grobfahrlässig unterlassen hat (lit. a). Jedermann hat im

Umgang mit Feuer und Licht, beim Gebrauch feuer- und explosionsgefährlicher

Stoffe und bei der Verwendung von Apparaten, Maschinen, Motoren, elektrischen

und anderen Einrichtungen die zur Vermeidung eines Brandausbruches oder einer

Explosion notwendige Vorsicht walten zu lassen (§ 60 Abs. 1 GVG). Die

Vorsichtsmassnahmen werden in § 46 der Vollzugsverordnung zum

Gebäudeversicherungsgesetz (VV zum GVG, BGS 618.112) festgehalten. So besagt §

46.

lit. i VV zum GVG, dass gebrauchte Putzlappen und Putzfäden in nicht

brennbaren und geschlossenen Behältern auf nicht brennbarer Unterlage zu

versorgen sind. (…)

4.

b) Auf der Dose des Holzöls steht Folgendes: „Holzöl für

den Aussengebrauch. Farblos. Warnung! Risiko der Selbstentzündung. Mehr

Informationen im Faltblatt.“ Im Faltblatt steht weiter: „Pinsel nach dem

Gebrauch in Wasser auswaschen. Benutzte Lappen in Wasser tränken, um das Risiko

einer Selbstentzündung zu vermeiden (...). Von anderen brennbaren Materialien

getrennt aufbewahren.“

Vorliegend geht es nicht darum, dass die Beschwerdeführer

die Warnhinweise nicht gekannt haben wollen, sondern dass sie diese als

unzureichend erachten. Leinöl gibt es zwar schon lange, wird aber erst seit

kürzerer Zeit wieder vermehrt verwendet. So steht auch im Nachtragsrapport der

Brandermittler, dass der altbekannte „Stoff” Leinöl wegen seiner natürlichen

Herkunft (stammt aus Samen des Flachses) wieder vermehrt verwendet werde.

„Leider sind die Kenntnisse über dessen Eigenschaften und die sichere

Handhabung etwas in Vergessenheit geraten. Die Hinweise werden oft nicht genug

ernst genommen und deshalb muss das Wissen durch Geschehnisse wie vorliegend

erfahren werden.“ Daraus ergibt sich, dass Leinöl kein allseits bekanntes Produkt

darstellt. Die Gefahren, welche dieses Produkt in sich birgt, sind dem breiten

Teil der Bevölkerung auch nicht ohne weiteres bekannt, wie dies bei anderen

Produkten der Fall ist. Deshalb ist es umso wichtiger, dass das Produkt klare

Warnhinweise enthält.

c) Die Anforderungen an eine Gebrauchsanweisung sind relativ

hoch. So muss sie einerseits inhaltlich korrekt die Handhabung des Produktes

erläutern sowie andererseits auf Gefahren und die Massnahmen zu deren

Vermeidung hinweisen. Die Gebrauchsanweisung muss genügend detailliert sein, so

dass der Benutzer des Produktes in die Lage versetzt wird, Massnahmen gegen die

mit der Verwendung des Produktes einhergehenden Gefahren zu treffen oder auf

die Verwendung des Produktes zu verzichten (Peter Lutz: Haftung für

Gebrauchsanleitungen – ein Sonderfall der Produktehaftung, in: SJZ 1993, S. 1

ff.).

5.

Die Warnhinweise auf der Verpackung sind nach Ansicht des

Gerichts in der Tat nicht besonders ausführlich und auch wenig hilfreich. So

wird erst aus dem Nachtragsrapport der Brandermittler deutlich, welche Gefahren

Leinöl tatsächlich in sich birgt und wie man sich den Prozess der

Selbstentzündung vorstellen muss. Zur Entsorgung kontaminierter Materialien

steht in den Warnhinweisen zwar drin, dass der benutzte Lappen in Wasser

getränkt werden sollte, um die Gefahr der Selbstentzündung zu vermeiden. Ob es

aber tatsächlich ausreicht, den kontaminierten Lappen kurz ins Wasser zu

halten, oder ob er ausgewaschen werden muss, wird nicht klar. Im Weiteren ist

auch nicht ersichtlich, was nach dem Tränken im Wasser mit dem Lappen geschehen

soll. Weitaus schwieriger verhält es sich mit kontaminierten Zeitungen. Wie

diese entsorgt werden sollen, kann dem Gebrauchshinweis gar nicht entnommen

werden. Auch ist es für einen Aussenstehenden im Nachhinein nicht ganz einfach,

sich eine Entsorgungsmöglichkeit vorzustellen, ohne gleichzeitig entweder

andere Gesetzesbestimmungen zu verletzen oder gar an einem anderen Ort einen

Brand zu verursachen.

Den Beschwerdeführern kann nicht vorgeworfen werden, die

elementarsten Vorsichtsmassnahmen, wie sie jedem verständigen Menschen in der

gleichen Lage und unter den gleichen Umständen hätten logisch sein sollen,

unterlassen zu haben. Immerhin haben die Beschwerdeführer eine gewisse Gefahr

erkannt und die Zeitungen und den kontaminierten Lappen zumindest vollständig

trocknen lassen. Über die tatsächliche Gefahr des Produktes und das

erforderliche Vorgehen bei der Entsorgung kontaminierter Materialien sagen die

Warnhinweise zu wenig aus. Die Gebrauchsanweisung ist insgesamt ungenügend,

weshalb den Beschwerdeführern nur leichte Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.

Die Beschwerde erweist sich somit als begründet, sie ist

gutzuheissen. Eine Kürzung der Entschädigungssumme ist mangels Grobfahrlässigkeit

nicht zulässig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Oktober 2005 (VWBES.2005.286)