VWBES.2005.296
Legitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
9. Dezember 2005Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 26
§ 12 Abs. 2 VRG. Die kommunale
Vormundschaftsbehörde ist nicht legitimiert, Verwaltungsgerichtsbeschwerde
gegen die Aufhebung einer Beiratschaft auf eigenes Begehren einzureichen.
Sachverhalt
Im Jahr 1994 war über E. eine kombinierte Beiratschaft
gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet
worden. Mit Verfügung vom 23. August 2005 hob das Oberamt die bestehende
Beiratschaft auf und bat die Vormundschaftsbehörde X., eine Beistandschaft
gemäss Art. 392/393 Abs. 2 ZGB zu verfügen und auf Wunsch von E. Frau H. als
Beiständin zu ernennen. Am 5. September 2005 liess die Vormundschaftsbehörde
der Einwohnergemeinde X. durch ihren Anwalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht
einreichen und die Anträge stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft sei abzuweisen. Das
Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen
1.
(…) Es stellt sich die Frage, ob die
Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. zur Einreichung einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin führt
dazu aus, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Errichtung der kombinierten
Beiratschaft und logischerweise auch bei deren Aufhebung Parteirechte habe, und
verweist dafür auf § 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Sie sei legitimiert, im
Falle des Unterliegens mit ihrem Antrag das Rechtsmittel zu ergreifen. Die
Parteistellung der Vormundschaftsbehörde im Verfahren betreffend Errichtung
oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen sei in der Literatur anerkannt.
Die Beschwerdeführerin sei auch gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
(VRG, BGS 124.11) rechtsmittellegitimiert, weil sie ein schutzwürdiges,
kommunales Interesse an der Aufhebung der Verfügung habe. Sie verweist auf SOG
2001, Nr. 27. Wenn durch die leichtfertige Aufhebung der Beiratschaft das
Vermögen der verbeirateten Person schwinde, müsse letztendlich die Gemeinde
Sozialhilfe leisten.
2.
Vorliegend geht es nicht um eine Vormundschaftsbeschwerde
im Sinne von Art. 420 ZGB, da nicht die Vormundschaftsbehörde (oder der Beirat)
verfügt hat. Das Rechtsmittel richtet sich nach dem kantonalen Recht, wobei
bundesrechtlich erst wieder das Rechtsmittel an das Bundesgericht geregelt ist.
Es ist dazu auf Art. 373 ZGB zu verweisen, wonach die Kantone die für die
Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen (vgl. dazu auch
etwa Thomas Geiser in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]:
Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel etc. 2002, N 19 zu Art. 397 ZGB).
Massgebend ist deshalb insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz.
Die Beschwerdeführerin schliesst aus § 123 Abs. 2 EG ZGB auf
ihre Parteistellung. Diese Bestimmung sagt lediglich aus, dass vor dem
Entscheid über die Entmündigung (und Errichtung einer Beiratschaft) das Oberamt
die Vormundschaftsbehörde anzuhören habe. Allein durch diese Anhörungspflicht
wird jedoch noch keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation begründet.
Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die
Parteistellung der Vormundschaftsbehörde in der Literatur anerkannt sei. Sie
verweist dabei auf Bernhard Schnyder/Erwin Murer (Das Vormundschaftsrecht,
Berner Kommentar, Bern 1984, N 116 und 170 zu Art. 373 ZGB. In N 116 zu Art.
373.
ZGB wird (im Zusammenhang mit der Entmündigung) ausgeführt, dass auch jene
Personen und Behörden Parteistellung beanspruchen, die nach Bundes- oder
kantonalem Recht einen Entmündigungsantrag stellen dürfen: denn nur so vermögen
sie zu ihrem Recht zu kommen, das hinter ihrer Antragsberechtigung steht. „Dies
bedeutet indessen nicht, dass ihnen im kantonalen Verfahren von Bundesrechts
wegen auch die Prozessfähigkeit zukäme: die Kantone dürfen vielmehr bestimmen,
dass sie bloss Nebenintervenienten sind oder dass sie nur von der
Vormundschaftsbehörde die behördliche Antragstellung verlangen können. (...)
Ist die Vormundschaftsbehörde erstinstanzliche Entmündigungsbehörde, so sollte
ihr u.E. für die Weiterziehung indessen auch Parteistellung zukommen.“
Hier geht es um die Beiratschaft auf eigenes Begehren. Per
definitionem kann die Vormundschaftsbehörde keinen solchen Antrag stellen. Will
sie eine Beiratschaft von Amtes wegen errichten, muss sie an das Gericht
gelangen (vgl. § 120 EG ZGB). Sie ist also in diesem Verfahren auf eigenes
Begehren nicht antragsberechtigt in dem Sinn, dass sie dazu legitimiert wäre,
ihre Anträge mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Das EG ZGB statuiert in § 123
Abs. 2 lediglich ihr Recht, vorgängig durch das Oberamt angehört zu werden.
3.
Nach allgemeiner Lehre sind Behörden zu Beschwerden
legitimiert, falls dies durch die Verfahrensgesetze oder Spezialgesetze
vorgesehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht,
Zürich etc. 2002, N 1782). Gemäss § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und
Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen
Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine
Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Behördenbeschwerde ist
also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z.B. Bund:
Art. 103 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, SR 173.110), so gestaltet,
dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur
Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der
von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die
Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden
Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln.
Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 VRG nicht die Interessen der
unteren Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder
Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen
die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere
kantonale Behörde Beschwerde erheben. Vielmehr geht es darum, dass eine
Gemeindebehörde gegen eine kantonale Behörde die Interessen der Gemeinde wahrt
oder dass die Behörde einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder
einer Anstalt gegen eine Behörde der Gemeinde oder des Kantons die Interessen
der Körperschaft oder Anstalt, oder, was ab und zu ebenfalls aktuell sein wird,
die Behörde einer Gemeinde gegen die Behörden einer andern Gemeinde die Interessen
der ersteren Gemeinde zur Geltung bringt (SOG 1974, Nr. 33). Die Gemeinde ist
abgesehen vom Fall, dass sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater)
auftritt, dann „in ihren Rechten“ betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht,
und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen
Rechts geht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf
Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen
worden ist (SOG 1974, Nr. 33). Nach neuerer Rechtsprechung wird das
Rechtsschutzinteresse der Gemeinde anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch
kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches
Interesse (SOG 1997, Nr. 32).
Die vormundschaftlichen Organe haben zwar mittelbar und aus
genereller, übergeordneter Sicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe
wahrzunehmen (Gewährleistungen von Schutz und Hilfe, die das Gemeinwesen
gewissen schwachen Mitgliedern zukommen lassen will). In Ausübung ihrer
vormundschaftlichen Aufgaben erfüllen sie insofern eine öffentliche Aufgabe und
stehen zum Staat somit in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung. Unmittelbar
jedoch und in Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgabe haben sie die von den
schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu
wahren. Deshalb erscheinen die Organe, wenn auch kraft behördlichen Auftrags,
in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen schutzbedürftigen Klienten
stehend (vgl. Ernst Langenegger in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 360
ZGB). Es ist somit nicht die (Kern-)Aufgabe der Vormundschaftsbehörde,
kommunale Interessen wahrzunehmen. Sie hat somit auch nicht die Aufgabe, dafür
zu sorgen, dass die Gemeinde nicht dereinst wegen Bezahlung von
Sozialleistungen finanziell belastet wird. Eine Rechtsmittellegitimation ist
von dieser Seite her nicht gegeben. Ihre Kernaufgabe, nämlich – im vorliegenden
Fall – für das wohlverstandene Wohl von E. besorgt zu sein und ihn vor sich
selbst und nahestehenden Personen zu schützen, ist von Gesetzes wegen auf ihre
Aufsichtsbehörde übergegangen. Ihr allein kommt diese Aufgabe im Rahmen der
Zuständigkeitsregelung von § 123 EG ZGB zu. Die Vormundschaftsbehörde ist
deshalb nicht legitimiert, gegen den Entscheid ihrer Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zu erheben. Zu ergänzen ist noch, dass die Gemeinde durch die Verfügung des
Oberamts auch nicht in ihrer Autonomie betroffen ist.
Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die
Beschwerdelegitimation abzusprechen. Dieser Schluss ist insofern für die
Vormundschaftsbehörde nicht einschneidend, als sie gemäss § 120 EG ZGB das
Recht (und die Pflicht) hat, gegebenenfalls die Errichtung einer Beiratschaft
beim Amtsgericht zu beantragen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht
einzutreten.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005 (VWBES.2005.296)