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Entscheid

VWBES.2005.296

Legitimation Vormundschaftsbehörde zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde

9. Dezember 2005Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Jahr 1994 war über E. eine kombinierte Beiratschaft

gemäss Art. 395 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) errichtet

worden. Mit Verfügung vom 23. August 2005 hob das Oberamt die bestehende

Beiratschaft auf und bat die Vormundschaftsbehörde X., eine Beistandschaft

gemäss Art. 392/393 Abs. 2 ZGB zu verfügen und auf Wunsch von E. Frau H. als

Beiständin zu ernennen. Am 5. September 2005 liess die Vormundschaftsbehörde

der Einwohnergemeinde X. durch ihren Anwalt Beschwerde beim Verwaltungsgericht

einreichen und die Anträge stellen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben

und das Gesuch um Aufhebung der Beiratschaft sei abzuweisen. Das

Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde nicht ein.

Erwägungen

1.

(…) Es stellt sich die Frage, ob die

Vormundschaftsbehörde der Einwohnergemeinde X. zur Einreichung einer

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Die Beschwerdeführerin führt

dazu aus, dass die Vormundschaftsbehörde bei der Errichtung der kombinierten

Beiratschaft und logischerweise auch bei deren Aufhebung Parteirechte habe, und

verweist dafür auf § 123 Abs. 2 des Gesetzes über die Einführung des

Schweizerischen Zivilgesetzbuches (EG ZGB, BGS 211.1). Sie sei legitimiert, im

Falle des Unterliegens mit ihrem Antrag das Rechtsmittel zu ergreifen. Die

Parteistellung der Vormundschaftsbehörde im Verfahren betreffend Errichtung

oder Aufhebung vormundschaftlicher Massnahmen sei in der Literatur anerkannt.

Die Beschwerdeführerin sei auch gemäss § 12 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

(VRG, BGS 124.11) rechtsmittellegitimiert, weil sie ein schutzwürdiges,

kommunales Interesse an der Aufhebung der Verfügung habe. Sie verweist auf SOG

2001, Nr. 27. Wenn durch die leichtfertige Aufhebung der Beiratschaft das

Vermögen der verbeirateten Person schwinde, müsse letztendlich die Gemeinde

Sozialhilfe leisten.

2.

Vorliegend geht es nicht um eine Vormundschaftsbeschwerde

im Sinne von Art. 420 ZGB, da nicht die Vormundschaftsbehörde (oder der Beirat)

verfügt hat. Das Rechtsmittel richtet sich nach dem kantonalen Recht, wobei

bundesrechtlich erst wieder das Rechtsmittel an das Bundesgericht geregelt ist.

Es ist dazu auf Art. 373 ZGB zu verweisen, wonach die Kantone die für die

Entmündigung zuständigen Behörden und das Verfahren bestimmen (vgl. dazu auch

etwa Thomas Geiser in: Heinrich Honsell/Nedim Peter Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.]:

Zivilgesetzbuch I, Basler Kommentar, Basel etc. 2002, N 19 zu Art. 397 ZGB).

Massgebend ist deshalb insbesondere das Verwaltungsrechtspflegegesetz.

Die Beschwerdeführerin schliesst aus § 123 Abs. 2 EG ZGB auf

ihre Parteistellung. Diese Bestimmung sagt lediglich aus, dass vor dem

Entscheid über die Entmündigung (und Errichtung einer Beiratschaft) das Oberamt

die Vormundschaftsbehörde anzuhören habe. Allein durch diese Anhörungspflicht

wird jedoch noch keine Parteistellung und keine Beschwerdelegitimation begründet.

Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die

Parteistellung der Vormundschaftsbehörde in der Literatur anerkannt sei. Sie

verweist dabei auf Bernhard Schnyder/Erwin Murer (Das Vormundschaftsrecht,

Berner Kommentar, Bern 1984, N 116 und 170 zu Art. 373 ZGB. In N 116 zu Art.

373.

ZGB wird (im Zusammenhang mit der Entmündigung) ausgeführt, dass auch jene

Personen und Behörden Parteistellung beanspruchen, die nach Bundes- oder

kantonalem Recht einen Entmündigungsantrag stellen dürfen: denn nur so vermögen

sie zu ihrem Recht zu kommen, das hinter ihrer Antragsberechtigung steht. „Dies

bedeutet indessen nicht, dass ihnen im kantonalen Verfahren von Bundesrechts

wegen auch die Prozessfähigkeit zukäme: die Kantone dürfen vielmehr bestimmen,

dass sie bloss Nebenintervenienten sind oder dass sie nur von der

Vormundschaftsbehörde die behördliche Antragstellung verlangen können. (...)

Ist die Vormundschaftsbehörde erstinstanzliche Entmündigungsbehörde, so sollte

ihr u.E. für die Weiterziehung indessen auch Parteistellung zukommen.“

Hier geht es um die Beiratschaft auf eigenes Begehren. Per

definitionem kann die Vormundschaftsbehörde keinen solchen Antrag stellen. Will

sie eine Beiratschaft von Amtes wegen errichten, muss sie an das Gericht

gelangen (vgl. § 120 EG ZGB). Sie ist also in diesem Verfahren auf eigenes

Begehren nicht antragsberechtigt in dem Sinn, dass sie dazu legitimiert wäre,

ihre Anträge mit Rechtsmitteln durchzusetzen. Das EG ZGB statuiert in § 123

Abs. 2 lediglich ihr Recht, vorgängig durch das Oberamt angehört zu werden.

3.

Nach allgemeiner Lehre sind Behörden zu Beschwerden

legitimiert, falls dies durch die Verfahrensgesetze oder Spezialgesetze

vorgesehen ist (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht,

Zürich etc. 2002, N 1782). Gemäss § 12 VRG ist zur Verwaltungs- und

Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert, wer durch eine Verfügung oder einen

Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Gemeinden sind zur Beschwerde legitimiert, wenn sie durch eine

Verfügung oder einen Entscheid berührt werden und ein schutzwürdiges kommunales

Interesse an deren Aufhebung oder Änderung haben. Die Behördenbeschwerde ist

also im Kanton Solothurn nicht, wie das anderorts zu finden ist (z.B. Bund:

Art. 103 lit. b des Bundesrechtspflegegesetzes, OG, SR 173.110), so gestaltet,

dass bestimmte, ausdrücklich genannte Behörden ohne weitere Voraussetzung zur

Beschwerde legitimiert erklärt werden. Vielmehr kommt es auf die Stellung der

von der Behörde oder Amtsstelle vertretenen Körperschaft oder Anstalt an: Die

Körperschaft oder Anstalt muss in einem besondern Verhältnis zur betreffenden

Verwaltungssache stehen; nur dann kann die Behörde oder Amtsstelle handeln.

Weil demnach mit der Behördenbeschwerde des § 12 VRG nicht die Interessen der

unteren Behörden, sondern die Interessen der betreffenden Körperschaften oder

Anstalten gewahrt werden sollen, kann nicht eine untere Gemeindebehörde gegen

die obere Gemeindebehörde oder eine untere kantonale Behörde gegen die obere

kantonale Behörde Beschwerde erheben. Vielmehr geht es darum, dass eine

Gemeindebehörde gegen eine kantonale Behörde die Interessen der Gemeinde wahrt

oder dass die Behörde einer andern öffentlich-rechtlichen Körperschaft oder

einer Anstalt gegen eine Behörde der Gemeinde oder des Kantons die Interessen

der Körperschaft oder Anstalt, oder, was ab und zu ebenfalls aktuell sein wird,

die Behörde einer Gemeinde gegen die Behörden einer andern Gemeinde die Interessen

der ersteren Gemeinde zur Geltung bringt (SOG 1974, Nr. 33). Die Gemeinde ist

abgesehen vom Fall, dass sie als Trägerin privater Rechte (wie ein Privater)

auftritt, dann „in ihren Rechten“ betroffen, wenn ihre Autonomie in Frage steht,

und das ist unter anderem dann der Fall, wenn es um die Durchsetzung kommunalen

Rechts geht, und zwar ohne Rücksicht darauf, ob dieses Recht gestützt auf

Bundesrecht, die Kantonsverfassung oder die kantonale Gesetzgebung erlassen

worden ist (SOG 1974, Nr. 33). Nach neuerer Rechtsprechung wird das

Rechtsschutzinteresse der Gemeinde anerkannt, wenn es sich auf ein spezifisch

kommunales Interesse bezieht. Ungenügend ist irgendein anderes öffentliches

Interesse (SOG 1997, Nr. 32).

Die vormundschaftlichen Organe haben zwar mittelbar und aus

genereller, übergeordneter Sicht eine öffentlich-rechtliche Aufgabe

wahrzunehmen (Gewährleistungen von Schutz und Hilfe, die das Gemeinwesen

gewissen schwachen Mitgliedern zukommen lassen will). In Ausübung ihrer

vormundschaftlichen Aufgaben erfüllen sie insofern eine öffentliche Aufgabe und

stehen zum Staat somit in einer öffentlich-rechtlichen Beziehung. Unmittelbar

jedoch und in Erfüllung ihrer eigentlichen Kernaufgabe haben sie die von den

schutzbedürftigen Einzelpersonen her individuell definierten Interessen zu

wahren. Deshalb erscheinen die Organe, wenn auch kraft behördlichen Auftrags,

in erster Linie als in der Pflicht der einzelnen schutzbedürftigen Klienten

stehend (vgl. Ernst Langenegger in: Basler Kommentar, a.a.O., N 6 zu Art. 360

ZGB). Es ist somit nicht die (Kern-)Aufgabe der Vormundschaftsbehörde,

kommunale Interessen wahrzunehmen. Sie hat somit auch nicht die Aufgabe, dafür

zu sorgen, dass die Gemeinde nicht dereinst wegen Bezahlung von

Sozialleistungen finanziell belastet wird. Eine Rechtsmittellegitimation ist

von dieser Seite her nicht gegeben. Ihre Kernaufgabe, nämlich – im vorliegenden

Fall – für das wohlverstandene Wohl von E. besorgt zu sein und ihn vor sich

selbst und nahestehenden Personen zu schützen, ist von Gesetzes wegen auf ihre

Aufsichtsbehörde übergegangen. Ihr allein kommt diese Aufgabe im Rahmen der

Zuständigkeitsregelung von § 123 EG ZGB zu. Die Vormundschaftsbehörde ist

deshalb nicht legitimiert, gegen den Entscheid ihrer Aufsichtsbehörde Verwaltungsgerichtsbeschwerde

zu erheben. Zu ergänzen ist noch, dass die Gemeinde durch die Verfügung des

Oberamts auch nicht in ihrer Autonomie betroffen ist.

Aus diesen Gründen ist der Beschwerdeführerin die

Beschwerdelegitimation abzusprechen. Dieser Schluss ist insofern für die

Vormundschaftsbehörde nicht einschneidend, als sie gemäss § 120 EG ZGB das

Recht (und die Pflicht) hat, gegebenenfalls die Errichtung einer Beiratschaft

beim Amtsgericht zu beantragen. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nicht

einzutreten.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Dezember 2005 (VWBES.2005.296)