VWBES.2005.300
Verkehrsmassnahme
23. Januar 2006Deutsch15 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 25
Art. 3 Abs. 4 SVG. Funktionelle Verkehrsmassnahme.
Eine nicht ins Kantonsstrassennetz aufgenommene Strasse, die zwei Ortschaften
verbindet, darf nicht mit einem Fahrverbot belegt werden, um die eigene
Gemeinde vom Durchgangsverkehr zu entlasten, solange keine gesicherten Daten
über die Auswirkungen der Sperre (namentlich auf Alternativrouten und
Umwegfahrten) bestehen. Eine Vorsignalisation braucht weder publiziert noch
verfügt zu werden.
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Schönenwerd beschloss
für die Entfelderstrasse ab Waldbeginn und ab Kantonsgrenze Aargau/Solothurn
ein Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der entsprechenden
Vorsignalisation. Es handelt sich um eine Strasse, die von Schönenwerd durch
den Wald in den Kanton Aargau nach Oberentfelden führt. Beim Departement des
Innern gingen dagegen zahlreiche Beschwerden ein. Das Departement wies die
Beschwerden ab. Die Einwohnergemeinde Eppenberg-Wöschnau und verschiedene
Privatpersonen erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht heisst die
Beschwerden teilweise gut.
Erwägungen
1.
d) Die Gemeinde Eppenberg macht geltend, Folge der
Schliessung der Entfelderstrasse sei, dass sich der Ausweichverkehr auf die
Verbindungsstrasse Eppenberg–Unterentfelden verlagere. Nach kantonalem Recht (§
12.
Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) ist
jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen
Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales
Interesse stützen. Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG
(Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) aus. Im
Baurecht sind Gemeinwesen zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit
Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich
wie Private durch Immissionen belastet werden. Es muss sich um Immissionen
handeln, die aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl.
BGE 120 Ib 387).
e) Bei der Strasse von Schönenwerd nach Eppenberg handelt es
sich um eine Kantonsstrasse. Von Eppenberg-Wöschnau führt eine kleine, schlecht
ausgebaute, teilweise nicht asphaltierte Strasse nach Unterentfelden. Der
Bericht “E. + Partner” untersucht die durch die Sperrung auf Grund des
Ausweichverkehrs relevanten Zusatzbelastungen für die Alternativrouten. Die
Alternativroute Eppenberg-Wöschnau wurde nicht untersucht. Es ist deshalb
schwierig, die Betroffenheit der Gemeinde zu beurteilen. Es ist auch nicht
bekannt, wie viel Verkehr bereits heute auf dieser Route unterwegs ist. Es
liegt eine Lücke im Sachverhalt vor. Die Legitimation der Gemeinde kann nicht
beurteilt werden.
2.
Die Entfelderstrasse gehört der Bürgergemeinde
Schönenwerd. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind
aber für die Benutzung der Strasse durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend.
Ausschlaggebend sind vielmehr die Widmung und die sich daraus ergebende
tatsächliche Nutzung. Die öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch sind frei
zugänglich. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der Sache oder durch
eigentliche Widmung ergeben. Eine derartige Widmung ist auch gegenüber
Grundstücken möglich, die zivilrechtlich gesehen im Privateigentum stehen.
Grundstücke im Privateigentum können daher dem Gemeingebrauch geöffnet sein
(BGE 127 I 178). Dies ist vorliegend der Fall. Die Strasse wird seit Jahren von
der Öffentlichkeit genutzt. Gemeingebrauch bedeutet Öffnung für die Allgemeinheit.
3.
Die Beschwerdeführer machen geltend, die
Einwohnergemeinde Schönenwerd sei zum Erlass der Verkehrsmassnahme nicht
zuständig gewesen. Die Entfelderstrasse sei eine seit Jahrzehnten bestehende
Ortsverbindungsstrasse, die in den 70er-Jahren asphaltiert worden sei. Als
solche falle sie in die Kategorie der Kantonsstrassen. Dieser Einwand ist nicht
stichhaltig. Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis
(§ 5 Abs. 1 Strassengesetz vom 24. September 2000, BGS 725.11). Er kann nach
Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und Kantonsstrassen zu
Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen
erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos. Der Kantonsrat
bestimmt das Kantonsstrassennetz, indem er das Kantonsstrassenverzeichnis
genehmigt. Die Aufnahme einer Strasse in das Kantonsstrassenverzeichnis ist
konstitutiv. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht
Nationalstrassen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder
Sammelstrassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen
Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es können sogar
Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören (§ 4 des
Strassengesetzes). Die Entfelderstrasse war noch nie Kantonsstrasse. Sie ist es
auch heute nicht. Die Signalisation dieser Strasse obliegt der Gemeinde
Schönenwerd.
4.
Im Weiteren wird geltend gemacht, die beabsichtigte
Massnahme verletze die Gebietshoheit von Oberentfelden. Die Massnahme wirke
sich in unzulässiger Weise auf die Nachbargemeinde aus. Im Verwaltungsrecht
gilt das Territorialitätsprinzip: Ein Rechtssatz entfaltet seine Wirkung
grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich im Territorium des rechtsetzenden
Gemeinwesens ereignen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 126). Das gilt auch für die
Allgemeinverfügungen. Örtliche Verkehrsregelungen sind Allgemeinverfügungen.
Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
müssen, um verbindlich zu sein, publiziert und durch Signale oder Markierungen
angezeigt werden (Art. 5 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01).
Das Departement hat das Aufstellen einer Signalisation auf
dem Gebiet von Schönenwerd und einer Vorsignalisation auf dem Territorium von
Oberentfelden beschlossen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung
(SSV, SR 741.21) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG),
die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit
Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu
verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Das Anbringen der
übrigen Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden. Das
publikationspflichtige Teilfahrverbot betrifft das Gebiet von Schönenwerd. Die
in Oberentfelden vorgesehene Vorsignalisation hat keinen Vorschriftscharakter.
Sie muss nicht publiziert und kann folglich auch nicht angefochten werden. In
der Gemeinde Oberentfelden wurden folglich keine eigentlichen hoheitlichen
Anordnungen getroffen. Das Territorialitätsprinzip ist nicht verletzt.
5.
a) Bei der in Frage stehenden Verkehrsmassnahme handelt es
sich nicht um ein allgemeines Fahrverbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG; das Verbot für
Motorwagen und Motorräder gemäss Art. 19 SSV (Signal Nr. 2.13) bildet als
Teilfahrverbot eine funktionelle Verkehrsmassnahme, deren Voraussetzungen sich
nach Art. 3 Abs. 4 SVG richten. Eine solche Beschränkung kann erlassen werden,
soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und
Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs,
der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende
Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren
der Verkehr beschränkt werden. Die Schutzmassnahmen bestehen in einer
Umlagerung des Verkehrs von Wohnquartieren auf Hauptverkehrsachsen. Der
quartierfremde Verkehr aus den Wohngebieten wird auf den Achsen kanalisiert
(René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band
I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 47 f.). Die
gesetzliche Grundlage für die Massnahme ist gegeben.
b) Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat beim Büro “E. +
Partner” einen Bericht über die Auswirkungen der Signalisation erarbeiten
lassen. Gemäss diesem Bericht weist die Entfelderstrasse in der Morgenspitze
ca. 200 Fz/h (Stichprobenzählung vom 16. Juni 2004) auf. Die Verkehrsmenge sei
mit maximal 3'000 Fahrzeugen im Tag bescheiden. Der Kantonsingenieur geht in
seinem Kurzbericht von einem Tagesverkehr von max. 2'500–3'000 Fahrzeugen auf
der Entfelderstrasse aus. Ca. 56 % der Fahrten hätten Ziel und Quelle in
Schönenwerd oder Oberentfelden. Lediglich 44 % des Verkehrs stammten aus
anderen Gemeinden. Die Sperrung der Strasse habe keine weitreichenden
Auswirkungen, die Verlagerungswirkung sei als gering einzustufen. Die Beschwerdeführer
sind der Meinung, die Durchschnittszahlen seien sehr hoch. Die Gemeinde
Schönenwerd habe in einer früheren Verkehrszählung einen Maximalwert von ca.
1'900 Fahrzeugen pro Tag erhoben. Gemäss den zitierten Grundlagen kann man
davon ausgehen, dass ca. 2'500–3'000 Fahrzeuge die Entfelderstrasse täglich
durchfahren. Es handelt sich um wenige Fahrten aus dem Quartier. Zur Hälfte
handelt es sich um Ziel-/Quellverkehr in die Orte Oberentfelden und
Schönenwerd, zur Hälfte um Durchgangsverkehr von und nach anderen Destinationen.
c) Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons
Bern (BVR 2004, S. 369) ist es ein legitimes und von Art. 3 Abs. 4 SVG ohne
weiteres gedecktes öffentliches Interesse, wenn eine Gemeinde versucht, den
Durchgangsverkehr möglichst von den Quartierstrassen fernzuhalten und auf die
als Durchgangsstrasse konzipierten Achsen zu kanalisieren. Schliesslich
reduziere eine Verkehrsbeschränkung den Lärm im Quartier. Es sei ein
grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel, Wohnquartiere von unnötigem Lärm zu
verschonen.
Die verschiedenen Gründe, die nach Art. 3 Abs. 4 SVG zur
Anordnung einer Verkehrsmassnahme führen können, sind dabei grundsätzlich
gleichrangig zu berücksichtigen; beispielsweise geht es nicht an,
umweltschützerische über planungsrechtliche oder verkehrspolizeiliche über
verkehrssicherheitsbezogene Gründe zu stellen. Es ist indes stets eine auf den
Einzelfall bezogene Interessenabwägung vorzunehmen (SOG 1995 Nr. 32).
6.
a) Am 23. März 2004 genehmigte der Regierungsrat die
Änderung der Strassenklassierung “Entfelderstrasse” (Teilstück Einmündung
Riedbrunnenstrasse–Waldanfang) von der Sammelstrasse in die
Erschliessungsstrasse. Sie bewirke zusammen mit den vorgesehenen
verkehrspolizeilichen Massnahmen (Fahrverbot im Wald) eine Verkehrsverminderung
und Verkehrsberuhigung. Im Strassenklassifizierungsplan werde eine
quartiergerechte Strassenhierarchie hergestellt. Bei der Entfelderstrasse von
Einmündung Riedbrunnenstrasse (Kantonsstrasse)–Waldanfang handelt es sich heute
um eine Erschliessungsstrasse. Ziel der Massnahme ist die Befreiung des
Quartiers vom klein- und grossräumigen, regionalen und überregionalen Schleich-
und Umfahrungsverkehr.
Das Ziel “Unterbindung des Fluchtverkehrs” auf der
Entfelderstrasse wurde von der Gemeinde ins Verkehrskonzept 1988 aufgenommen.
Vorgesehen war eine Komfortverminderung durch Verzicht auf Ausbau,
zurückhaltenden Unterhalt, evtl. Rückführung zur Naturstrasse. Im Bericht
Schulwegsicherung und Verkehrsberuhigung 1997 wurde vorgeschlagen, den Verkehr
auf der Schmiedengasse, an der Schulhäuser und öffentliche Gebäude liegen, zu
beruhigen. Über die Schmiedengasse führt aber auch die Verbindung in die
Entfelderstrasse, die gleichzeitig beruhigt werden muss.
b) Die Massnahme ist auch im Agglomerationsprogramm Aarau
vom 12. Januar 2004 des Planungsverbandes der Region Aarau (Kantone Aargau und
Solothurn) vorgesehen. In diesem Bericht wird das für die Agglomeration
relevante Strassennetz und seine Belastung dargestellt. Die Verbindung des
Niederamtes mit dem Kanton Aargau und der A1 wird über Aarau oder über
Gretzenbach–Kölliken hergestellt. Die Waldstrasse Schönenwerd–Oberentfelden sei
zur Unterbindung des regionalen Schleichverkehrs zurückzubauen.
c) Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von
der Behörde gewählte Massnahme für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet,
notwendig und für den Betroffenen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in
einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln
bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der
Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und
personeller Hinsicht nicht einschneidender als erforderlich sein (BGE 128 II
298). Die Massnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt
tauglich sein, das gleiche Ziel darf nicht auch mit weniger einschneidenden
Massnahmen erreichbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt sich aus
drei Geboten zusammen: jenen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der
vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden (Tobias Jaag: Verkehrsberuhigung
im Rechtsstaat, in: ZBl 1986, S. 289 f.).
d) Das Gebot der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und
Schaden verlangt, dass die mit der Massnahme angestrebten Vorteile in einem
vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Abzuwägen
sind die Vorteile für die Anwohner verkehrsberuhigter Strassen und damit für
die Wohnqualität eines Quartiers gegenüber den Nachteilen, welche Gewerbebetriebe
im betreffenden Quartier, aber auch die Anwohner der benachbarten Strassen und
die Automobilisten in Kauf nehmen müssen. Vor- und Nachteile sind qualitativ zu
gewichten: Gefährdung der Gesundheit der Anwohner und Passanten, finanzielle
Einbussen der Gewerbetreibenden, Anzahl der von den Vorteilen und von den
Nachteilen betroffenen Personen und Betriebe, der Charakter des fraglichen
Quartiers etc. Die Vorteile der Massnahmen sollen gesamthaft betrachtet deren
Nachteile überwiegen. Es ist mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei
die konkreten Verhältnisse zu würdigen sind. Grundsätzlich ist es zulässig, ein
Quartier von Verkehr zu entlasten, während andere Strassenverbindungen mit
Mehrverkehr zu rechnen haben. Die getroffene Lösung muss jedoch sachlich begründet,
darf also nicht willkürlich sein. Das Ziel muss eine Optimierung sein, die sich
aus der Kombination einer Maximierung von Vorteilen und einer Minimierung von
Nachteilen ergibt (Jaag, a.a.O., S. 311 f.; VPB 51 III S. 307 f.).
e) Es wird bestritten, dass die Verkehrsbeschränkung
geeignet ist, alle angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu
erreichen. Der Verkehr werde weiterhin durch Schönenwerd über die
Riedbrunnenstrasse und die Schmiedengasse am Schulhaus vorbei nach Eppenberg
und von dort nach Unterentfelden fahren. Einzig das Wohnquartier im oberen
Dorfteil würde vom Verkehr entlastet. Die Verkehrsberuhigung auf der
Riedbrunnenstrasse und der Schmiedengasse könne nicht realisiert werden. Dieser
Einwand ist mit den vorhandenen Daten nicht zu entkräften. Die
Modell-Untersuchung “E. + Partner” behandelt die Alternativroute
Eppenberg–Unterentfelden nicht, mit dem Ergebnis, dass nach der Schliessung der
Entfelderstrasse im Modell auf dieser Route keine Verkehrszunahme zu verzeichnen
ist. Die Beschwerdeführer gehen von einer massiven Verkehrzunahme aus. Es ist
aber nicht einmal bekannt, wie viel Verkehr heute über diese Route fährt. Im
Technischen Bericht zur Pförtneranlage Wöschnau vom 20. Mai 2005 (Analysen und
Prognosen) wird angenommen, dass die Sperrung der Verbindung
Schönenwerd–Oberentfelden möglicherweise auch die Sperrung der Verbindung über
Eppenberg zur Folge haben werde. Auch die Verkehrsfachleute scheinen von einem
Verlagerungseffekt auszugehen. Die Geeignetheit der Massnahme kann folglich zur
Zeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dies ist aber wichtig, ist es doch
fraglich, ob zur Beruhigung einer kurzen Erschliessungsstrasse in einem kleinen
Quartier eine Ortsverbindungsstrasse mit einem Fahrverbot belegt werden kann.
Die Beschwerde wird deshalb in diesem Punkt gutgeheissen und die Sache wird zur
Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.
f) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche
Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den
geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV). Aus ortsplanerischen
Überlegungen versucht die Gemeinde seit Jahren, die Entfelderstrasse und das
Quartier von fremdem belastendem Verkehr zu befreien. Der Gemeinderat Schönenwerd
befasst sich seit vielen Jahren vergeblich mit der Verkehrsberuhigung der
Strasse nach Entfelden. Bereits 1986 hatten Anwohner die Schliessung der
Waldstrasse für den öffentlichen Durchgangsverkehr gefordert. Sie wandten sich
auch an die Eigentümerin der Strasse, die Bürgergemeinde. 1995 verhandelte der
Gemeinderat ohne Ergebnis mit dem Bürgerrat über den Rückbau der
Entfelderstrasse im Wald. Die Wahrung der öffentlichen Interessen mit weniger
einschneidenden Massnahmen als der verfügten ist bisher nicht gelungen. Eine
gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung mit einer vergleichbaren
Wirkung ist nicht bekannt.
g) Gemäss SOG 1995 Nr. 32 bilden ortsplanerische
Überlegungen eine ausreichende Grundlage für ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge
auf einer während vielen Jahren als Ortsverbindung benützten, aber nie als
Hauptverkehrsstrasse klassierten Strasse. Gewisse Umwegfahrten sind angesichts
des Ziels, den Verkehr auf eine einzige periphere Achse zu kanalisieren, in
Kauf zu nehmen. Das Strassenverkehrsrecht kennt verschiedene
Verkehrsmassnahmen, die den motorisierten Verkehr auf eine andere Strasse
kanalisieren und damit gleichzeitig “Umwegfahrten” verursachen. Das gilt bei
Teilfahrverboten wie auch etwa beim Signal “Einfahrt verboten” (Nr. 2.02), je nach
der örtlichen Situation beispielsweise auch bei einem Abbiegeverbot. Der
dadurch für einen Teil des motorisierten Verkehrs verursachte Mehrweg und die
damit verbundenen zusätzlichen Emissionen können nun aber für sich allein
gesehen noch keinen absoluten Grund dafür bilden, dass derartige Massnahmen
überhaupt nicht mehr verfügt werden dürften. Vielmehr ist dieser Nachteil den
durch die Verkehrsmassnahme geschaffenen Vorteilen gegenüberzustellen.
Insbesondere gibt das Strassenverkehrsrecht des Bundes keinen Anspruch darauf,
auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere zu gelangen (vgl. etwa VPB
51.
[1987] Nr. 51, S. 301); das gilt selbst dann, wenn im Strassennetz einer
Gemeinde eine solche Strassenverbindung enthalten ist. Eine andere Lösung (gewissermassen
ein “Recht auf freie Routenwahl”) hätte die unsinnige Konsequenz, “dass
sämtliche vorhandenen Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen Eignung allen
Strassenbenützern gleichermassen offenstehen müssten” (VPB 51 Nr. 51, S. 307).
Das Gemeinwesen darf daher mit Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf
den Gemeingebrauch seiner Strassen und Wege einwirken. In Fällen der
vorliegenden Art ist bloss darauf zu achten, dass die Massnahmen nicht zu
Umwegfahrten führen, die von der Länge her oder aufgrund der örtlichen
Verhältnisse nicht zumutbar sind (SOG 1995 Nr. 32).
7.
a) Es bleibt zu prüfen, ob insgesamt die Vorteile der
Verkehrsanordnungen deren Nachteile überwiegen. Für das vom Verkehr betroffene
Wohnquartier in der Umgebung der Strasse ist die von der Gemeinde getroffene
Lösung von Nutzen. Die Erschliessungsstrasse dient nun wieder dem Ziel-,
Anlieger- und Quellverkehr. Durch die Verkehrsanordnungen wird der
Durchgangsverkehr vom Quartier ferngehalten. Bei der Abwägung der Vor- und
Nachteile fällt massgeblich ins Gewicht, dass bei der getroffenen Lösung die
Zu- und Wegfahrt ins Quartier ohne Umwege gewährleistet bleibt, denn die
Schliessung erfolgt am Waldrand ausserhalb der Bauzone. Auf der schmalen
asphaltierten Waldstrasse passieren immer wieder Unfälle. Vom Ausbaugrad her
ist die Kantonsstrasse über Gretzenbach wesentlich besser geeignet zur Aufnahme
von Durchgangsverkehr als die Entfelderstrasse. Von Nutzen wäre die Massnahme
zudem für die Verfolgung von weiteren im öffentlichen Interesse liegenden
Zielen. Die Beruhigung des Verkehrs auf der Schmiedengasse, an der Schulhäuser
und öffentliche Gebäude liegen, würde durch die Schliessung erst möglich. Die
Massnahme dient auch der Verkehrssicherheit. Ob dieses Ziel erreicht werden
kann, ist aber offen, solange nicht bekannt ist, wie sich die Schliessung auf
die Route über Eppenberg auswirken wird. Solange nicht bekannt ist, wie viel
Verkehr weiterhin durch Schönenwerd über die Riedbrunnenstrasse und die
Schmiedengasse am Schulhaus vorbei nach Eppenberg und von dort nach
Unterentfelden fährt, ist die Abschätzung der Relation zwischen Nutzen und
Schaden der Massnahme nicht abschliessend möglich.
b) Als Schaden in der Bilanz gelten die durch den
Ausweichverkehr verursachten Zusatzbelastungen für die Alternativrouten. Gemäss
dem Bericht “E. + Partner” ergeben sich zwar durch die Sperrung auf Grund des
Ausweichverkehrs kaum relevante Zusatzbelastungen für die Alternativrouten,
denn die Verkehrsmenge auf der Route zwischen Schönenwerd und Oberentfelden sei
bescheiden. Dieser Verkehr wird sich auf die Verbindung Däniken–Kölliken und
via diverse Routen in Aarau verlagern. Bei dieser Route handelt es sich um eine
Kantonsstrasse, die vom Niederamt über Kölliken in den Aargau führt. Auf dieser
Route sei mit einer Verkehrssteigerung von 17 % zu rechnen. Die
Modell-Untersuchung “E. + Partner” behandelt die Alternativroute Eppenberg–Unterentfelden
nicht. Die Beschwerdeführer gehen von einer massiven Verkehrszunahme aus. Es
ist nicht einmal bekannt, wie viel Verkehr heute über diese Route fährt. Dieses
Element fehlt in der Abwägung.
c) Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Massnahme
verursache mehr Schaden als Nutzen. Die Entfelderstrasse habe seit Jahrzehnten
als Verbindungsstrasse zwischen Schönenwerd und Oberentfelden gedient. Es
handle sich um eine für die Gewerbetreibenden überlebensnotwendige Verbindung.
Durch die Schliessung entstünden längere Verkehrswege. Dies sei ein
empfindlicher Kostenfaktor für die Betriebe. In den Akten fehlen Angaben über
die Zeitverluste, die für die Automobilisten durch die Umwege entstehen. Diese
müssen aber bekannt sein, wenn alle Vor- und Nachteile abgewogen werden sollen.
Die Akten sind in diesem Punkt zu ergänzen.
8.
Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen; der Departementalentscheid
ist aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu
neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2006 (VWBES.
2005.
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