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Entscheid

VWBES.2005.300

Verkehrsmassnahme

23. Januar 2006Deutsch15 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Schönenwerd beschloss

für die Entfelderstrasse ab Waldbeginn und ab Kantonsgrenze Aargau/Solothurn

ein Verbot für Motorwagen und Motorräder mit der entsprechenden

Vorsignalisation. Es handelt sich um eine Strasse, die von Schönenwerd durch

den Wald in den Kanton Aargau nach Ober­entfelden führt. Beim Departement des

Innern gingen dagegen zahlreiche Beschwerden ein. Das Departement wies die

Beschwerden ab. Die Einwohnergemeinde Eppenberg-Wöschnau und verschiedene

Privatpersonen erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Gericht heisst die

Beschwerden teilweise gut.

Erwägungen

1.

d) Die Gemeinde Eppenberg macht geltend, Folge der

Schliessung der Entfelderstrasse sei, dass sich der Ausweichverkehr auf die

Verbindungsstrasse Eppenberg–Unterentfelden verlagere. Nach kantonalem Recht (§

12.

Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG, BGS 124.11) ist

jedermann zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen

Entscheid berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder

Änderung hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales

Interesse stützen. Das Verwaltungsgericht legt diese Bestimmungen in

Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 103 lit. a OG

(Bundesgesetz über die Organisation der Bundesrechtspflege, SR 173.110) aus. Im

Baurecht sind Gemeinwesen zur Anfechtung der Bewilligung für ein mit

Immissionen verbundenes Werk befugt, wenn sie als Grundeigentümerinnen gleich

wie Private durch Immissionen belastet werden. Es muss sich um Immissionen

handeln, die aufgrund ihrer Art und Intensität deutlich wahrnehmbar sind (vgl.

BGE 120 Ib 387).

e) Bei der Strasse von Schönenwerd nach Eppenberg handelt es

sich um eine Kantonsstrasse. Von Eppenberg-Wöschnau führt eine kleine, schlecht

ausgebaute, teilweise nicht asphaltierte Strasse nach Unter­entfelden. Der

Bericht “E. + Partner” untersucht die durch die Sperrung auf Grund des

Ausweichverkehrs relevanten Zusatzbelastungen für die Alternativrouten. Die

Alternativroute Eppenberg-Wöschnau wurde nicht untersucht. Es ist deshalb

schwierig, die Betroffenheit der Gemeinde zu beurteilen. Es ist auch nicht

bekannt, wie viel Verkehr bereits heute auf dieser Route unterwegs ist. Es

liegt eine Lücke im Sachverhalt vor. Die Legitimation der Gemeinde kann nicht

beurteilt werden.

2.

Die Entfelderstrasse gehört der Bürgergemeinde

Schönenwerd. Die Eigentumsverhältnisse in einem zivilrechtlichen Sinne sind

aber für die Benutzung der Strasse durch die Öffentlichkeit nicht entscheidend.

Ausschlaggebend sind vielmehr die Widmung und die sich daraus ergebende

tatsächliche Nutzung. Die öffentlichen Strassen im Gemeingebrauch sind frei

zugänglich. Der Gemeingebrauch kann sich aus der Natur der Sache oder durch

eigentliche Widmung ergeben. Eine derartige Widmung ist auch gegenüber

Grundstücken möglich, die zivilrechtlich gesehen im Privateigentum stehen.

Grundstücke im Privateigentum können daher dem Gemeingebrauch geöffnet sein

(BGE 127 I 178). Dies ist vorliegend der Fall. Die Strasse wird seit Jahren von

der Öffentlichkeit genutzt. Gemeingebrauch bedeutet Öffnung für die Allgemeinheit.

3.

Die Beschwerdeführer machen geltend, die

Einwohnergemeinde Schönenwerd sei zum Erlass der Verkehrsmassnahme nicht

zuständig gewesen. Die Entfelderstrasse sei eine seit Jahrzehnten bestehende

Ortsverbindungsstrasse, die in den 70er-Jahren asphaltiert worden sei. Als

solche falle sie in die Kategorie der Kantonsstrassen. Dieser Einwand ist nicht

stichhaltig. Der Kantonsrat bezeichnet die Kantonsstrassen in einem Verzeichnis

(§ 5 Abs. 1 Strassengesetz vom 24. September 2000, BGS 725.11). Er kann nach

Anhören der Gemeinde Gemeindestrassen zu Kantonsstrassen und Kantonsstrassen zu

Gemeindestrassen erklären. Der Übergang von Hoheit und Eigentum der Strassen

erfolgt in ordnungsgemässem Zustand und entschädigungslos. Der Kantonsrat

bestimmt das Kantonsstrassennetz, indem er das Kantonsstrassenverzeichnis

genehmigt. Die Aufnahme einer Strasse in das Kantonsstrassenverzeichnis ist

konstitutiv. Gemeindestrassen sind alle öffentlichen Strassen, die nicht

Nationalstrassen oder Kantonsstrassen sind. Sie dienen als Erschliessungs- oder

Sammelstrassen vorwiegend dem Verkehr innerhalb der Gemeinde, erschliessen

Bauzonen und stellen die Verbindung zu den Kantonsstrassen her. Es können sogar

Hauptverkehrsstrassen zum Strassennetz der Gemeinde gehören (§ 4 des

Strassengesetzes). Die Entfelderstrasse war noch nie Kantonsstrasse. Sie ist es

auch heute nicht. Die Signalisation dieser Strasse obliegt der Gemeinde

Schönenwerd.

4.

Im Weiteren wird geltend gemacht, die beabsichtigte

Massnahme verletze die Gebietshoheit von Oberentfelden. Die Massnahme wirke

sich in unzulässiger Weise auf die Nachbargemeinde aus. Im Verwaltungsrecht

gilt das Territorialitätsprinzip: Ein Rechtssatz entfaltet seine Wirkung

grundsätzlich nur für Sachverhalte, die sich im Territorium des rechtsetzenden

Gemeinwesens ereignen (Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 126). Das gilt auch für die

Allgemeinverfügungen. Örtliche Verkehrsregelungen sind Allgemeinverfügungen.

Beschränkungen und Anordnungen für den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr

müssen, um verbindlich zu sein, publiziert und durch Signale oder Markierungen

angezeigt werden (Art. 5 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes, SVG, SR 741.01).

Das Departement hat das Aufstellen einer Signalisation auf

dem Gebiet von Schönenwerd und einer Vorsignalisation auf dem Territorium von

Oberentfelden beschlossen. Gemäss Art. 107 Abs. 1 der Signalisationsverordnung

(SSV, SR 741.21) sind örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG),

die durch Vorschrifts- oder Vortrittssignale oder durch andere Signale mit

Vorschriftscharakter angezeigt werden, von der Behörde oder dem Bundesamt zu

verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Das Anbringen der

übrigen Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden. Das

publikationspflichtige Teilfahrverbot betrifft das Gebiet von Schönenwerd. Die

in Oberentfelden vorgesehene Vorsignalisation hat keinen Vorschriftscharakter.

Sie muss nicht publiziert und kann folglich auch nicht angefochten werden. In

der Gemeinde Oberentfelden wurden folglich keine eigentlichen hoheitlichen

Anordnungen getroffen. Das Territorialitätsprinzip ist nicht verletzt.

5.

a) Bei der in Frage stehenden Verkehrsmassnahme handelt es

sich nicht um ein allgemeines Fahrverbot nach Art. 3 Abs. 3 SVG; das Verbot für

Motorwagen und Motorräder gemäss Art. 19 SSV (Signal Nr. 2.13) bildet als

Teilfahrverbot eine funktionelle Verkehrsmassnahme, deren Voraussetzungen sich

nach Art. 3 Abs. 4 SVG richten. Eine solche Beschränkung kann erlassen werden,

soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener vor Lärm und

Luftverschmutzung, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung des Verkehrs,

der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen liegende

Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in Wohnquartieren

der Verkehr beschränkt werden. Die Schutzmassnahmen bestehen in einer

Umlagerung des Verkehrs von Wohnquartieren auf Hauptverkehrsachsen. Der

quartierfremde Verkehr aus den Wohngebieten wird auf den Achsen kanalisiert

(René Schaffhauser: Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band

I, Grundlagen, Verkehrszulassung und Verkehrsregeln, Bern 2002, N 47 f.). Die

gesetzliche Grundlage für die Massnahme ist gegeben.

b) Das Amt für Verkehr und Tiefbau hat beim Büro “E. +

Partner” einen Bericht über die Auswirkungen der Signalisation erarbeiten

lassen. Gemäss diesem Bericht weist die Entfelderstrasse in der Morgenspitze

ca. 200 Fz/h (Stichprobenzählung vom 16. Juni 2004) auf. Die Verkehrsmenge sei

mit maximal 3'000 Fahrzeugen im Tag bescheiden. Der Kantonsingenieur geht in

seinem Kurzbericht von einem Tagesverkehr von max. 2'500–3'000 Fahrzeugen auf

der Entfelderstrasse aus. Ca. 56 % der Fahrten hätten Ziel und Quelle in

Schönenwerd oder Oberentfelden. Lediglich 44 % des Verkehrs stammten aus

anderen Gemeinden. Die Sperrung der Strasse habe keine weitreichenden

Auswirkungen, die Verlagerungswirkung sei als gering einzustufen. Die Beschwerdeführer

sind der Meinung, die Durchschnittszahlen seien sehr hoch. Die Gemeinde

Schönenwerd habe in einer früheren Verkehrszählung einen Maximalwert von ca.

1'900 Fahrzeugen pro Tag erhoben. Gemäss den zitierten Grundlagen kann man

davon ausgehen, dass ca. 2'500–3'000 Fahrzeuge die Entfelderstrasse täglich

durchfahren. Es handelt sich um wenige Fahrten aus dem Quartier. Zur Hälfte

handelt es sich um Ziel-/Quellverkehr in die Orte Oberentfelden und

Schönenwerd, zur Hälfte um Durchgangsverkehr von und nach anderen Destinationen.

c) Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons

Bern (BVR 2004, S. 369) ist es ein legitimes und von Art. 3 Abs. 4 SVG ohne

weiteres gedecktes öffentliches Interesse, wenn eine Gemeinde versucht, den

Durchgangsverkehr möglichst von den Quartierstrassen fernzuhalten und auf die

als Durchgangsstrasse konzipierten Achsen zu kanalisieren. Schliesslich

reduziere eine Verkehrsbeschränkung den Lärm im Quartier. Es sei ein

grundsätzlich nicht zu beanstandendes Ziel, Wohnquartiere von unnötigem Lärm zu

verschonen.

Die verschiedenen Gründe, die nach Art. 3 Abs. 4 SVG zur

Anordnung einer Verkehrsmassnahme führen können, sind dabei grundsätzlich

gleichrangig zu berücksichtigen; beispielsweise geht es nicht an,

umweltschützerische über planungsrechtliche oder verkehrspolizeiliche über

verkehrssicherheitsbezogene Gründe zu stellen. Es ist indes stets eine auf den

Einzelfall bezogene Interessenabwägung vorzunehmen (SOG 1995 Nr. 32).

6.

a) Am 23. März 2004 genehmigte der Regierungsrat die

Änderung der Strassenklassierung “Entfelderstrasse” (Teilstück Einmündung

Riedbrunnenstrasse–Waldanfang) von der Sammelstrasse in die

Erschliessungsstrasse. Sie bewirke zusammen mit den vorgesehenen

verkehrspolizeilichen Massnahmen (Fahrverbot im Wald) eine Verkehrsverminderung

und Verkehrsberuhigung. Im Strassenklassifizierungsplan werde eine

quartiergerechte Strassenhierarchie hergestellt. Bei der Entfelderstrasse von

Einmündung Riedbrunnenstrasse (Kantonsstrasse)–Waldanfang handelt es sich heute

um eine Erschliessungsstrasse. Ziel der Massnahme ist die Befreiung des

Quartiers vom klein- und grossräumigen, regionalen und überregionalen Schleich-

und Umfahrungsverkehr.

Das Ziel “Unterbindung des Fluchtverkehrs” auf der

Entfelderstrasse wurde von der Gemeinde ins Verkehrskonzept 1988 aufgenommen.

Vorgesehen war eine Komfortverminderung durch Verzicht auf Ausbau,

zurückhaltenden Unterhalt, evtl. Rückführung zur Naturstrasse. Im Bericht

Schulwegsicherung und Verkehrsberuhigung 1997 wurde vorgeschlagen, den Verkehr

auf der Schmiedengasse, an der Schulhäuser und öffentliche Gebäude liegen, zu

beruhigen. Über die Schmiedengasse führt aber auch die Verbindung in die

Entfelderstrasse, die gleichzeitig beruhigt werden muss.

b) Die Massnahme ist auch im Agglomerationsprogramm Aarau

vom 12. Januar 2004 des Planungsverbandes der Region Aarau (Kantone Aargau und

Solothurn) vorgesehen. In diesem Bericht wird das für die Agglomeration

relevante Strassennetz und seine Belastung dargestellt. Die Verbindung des

Niederamtes mit dem Kanton Aargau und der A1 wird über Aarau oder über

Gretzenbach–Kölliken hergestellt. Die Waldstrasse Schönenwerd–Oberentfelden sei

zur Unterbindung des regionalen Schleichverkehrs zurückzubauen.

c) Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass die von

der Behörde gewählte Massnahme für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet,

notwendig und für den Betroffenen zumutbar ist. Der angestrebte Zweck muss in

einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln

bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Der

Eingriff in Grundrechte darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und

personeller Hinsicht nicht einschneidender als erforderlich sein (BGE 128 II

298). Die Massnahme muss zur Erreichung des angestrebten Ziels überhaupt

tauglich sein, das gleiche Ziel darf nicht auch mit weniger einschneidenden

Massnahmen erreichbar sein. Das Verhältnismässigkeitsprinzip setzt sich aus

drei Geboten zusammen: jenen der Geeignetheit, der Erforderlichkeit und der

vernünftigen Relation zwischen Nutzen und Schaden (Tobias Jaag: Verkehrsberuhigung

im Rechtsstaat, in: ZBl 1986, S. 289 f.).

d) Das Gebot der vernünftigen Relation zwischen Nutzen und

Schaden verlangt, dass die mit der Massnahme angestrebten Vorteile in einem

vernünftigen Verhältnis zu den damit verbundenen Nachteilen stehen. Abzuwägen

sind die Vorteile für die Anwohner verkehrsberuhigter Strassen und damit für

die Wohnqualität eines Quartiers gegenüber den Nachteilen, welche Gewerbebetriebe

im betreffenden Quartier, aber auch die Anwohner der benachbarten Strassen und

die Automobilisten in Kauf nehmen müssen. Vor- und Nachteile sind qualitativ zu

gewichten: Gefährdung der Gesundheit der Anwohner und Passanten, finanzielle

Einbussen der Gewerbetreibenden, Anzahl der von den Vorteilen und von den

Nachteilen betroffenen Personen und Betriebe, der Charakter des fraglichen

Quartiers etc. Die Vorteile der Massnahmen sollen gesamthaft betrachtet deren

Nachteile überwiegen. Es ist mithin eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei

die konkreten Verhältnisse zu würdigen sind. Grundsätzlich ist es zulässig, ein

Quartier von Verkehr zu entlasten, während andere Strassenverbindungen mit

Mehrverkehr zu rechnen haben. Die getroffene Lösung muss jedoch sachlich begründet,

darf also nicht willkürlich sein. Das Ziel muss eine Optimierung sein, die sich

aus der Kombination einer Maximierung von Vorteilen und einer Minimierung von

Nachteilen ergibt (Jaag, a.a.O., S. 311 f.; VPB 51 III S. 307 f.).

e) Es wird bestritten, dass die Verkehrsbeschränkung

geeignet ist, alle angestrebten, im öffentlichen Interesse liegenden Ziele zu

erreichen. Der Verkehr werde weiterhin durch Schönenwerd über die

Riedbrunnenstrasse und die Schmiedengasse am Schulhaus vorbei nach Eppenberg

und von dort nach Unterentfelden fahren. Einzig das Wohnquartier im oberen

Dorfteil würde vom Verkehr entlastet. Die Verkehrsberuhigung auf der

Riedbrunnenstrasse und der Schmiedengasse könne nicht realisiert werden. Dieser

Einwand ist mit den vorhandenen Daten nicht zu entkräften. Die

Modell-Untersuchung “E. + Partner” behandelt die Alternativroute

Eppenberg–Unterentfelden nicht, mit dem Ergebnis, dass nach der Schliessung der

Entfelderstrasse im Modell auf dieser Route keine Verkehrszunahme zu verzeichnen

ist. Die Beschwerdeführer gehen von einer massiven Verkehrzunahme aus. Es ist

aber nicht einmal bekannt, wie viel Verkehr heute über diese Route fährt. Im

Technischen Bericht zur Pförtneranlage Wöschnau vom 20. Mai 2005 (Analysen und

Prognosen) wird angenommen, dass die Sperrung der Verbindung

Schönenwerd–Oberentfelden möglicherweise auch die Sperrung der Verbindung über

Eppenberg zur Folge haben werde. Auch die Verkehrsfachleute scheinen von einem

Verlagerungseffekt auszugehen. Die Geeignetheit der Massnahme kann folglich zur

Zeit nicht abschliessend beurteilt werden. Dies ist aber wichtig, ist es doch

fraglich, ob zur Beruhigung einer kurzen Erschliessungsstrasse in einem kleinen

Quartier eine Ortsverbindungsstrasse mit einem Fahrverbot belegt werden kann.

Die Beschwerde wird deshalb in diesem Punkt gutgeheissen und die Sache wird zur

Ergänzung des Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückgewiesen.

f) Sind auf bestimmten Strassenstrecken örtliche

Verkehrsanordnungen nötig, wird die Massnahme gewählt, die den Zweck mit den

geringsten Einschränkungen erreicht (Art. 107 Abs. 5 SSV). Aus ortsplanerischen

Überlegungen versucht die Gemeinde seit Jahren, die Entfelderstrasse und das

Quartier von fremdem belastendem Verkehr zu befreien. Der Gemeinderat Schönenwerd

befasst sich seit vielen Jahren vergeblich mit der Verkehrsberuhigung der

Strasse nach Entfelden. Bereits 1986 hatten Anwohner die Schliessung der

Waldstrasse für den öffentlichen Durchgangsverkehr gefordert. Sie wandten sich

auch an die Eigentümerin der Strasse, die Bürgergemeinde. 1995 verhandelte der

Gemeinderat ohne Ergebnis mit dem Bürgerrat über den Rückbau der

Entfelderstrasse im Wald. Die Wahrung der öffentlichen Interessen mit weniger

einschneidenden Massnahmen als der verfügten ist bisher nicht gelungen. Eine

gleichermassen geeignete, aber mildere Anordnung mit einer vergleichbaren

Wirkung ist nicht bekannt.

g) Gemäss SOG 1995 Nr. 32 bilden ortsplanerische

Überlegungen eine ausreichende Grundlage für ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge

auf einer während vielen Jahren als Ortsverbindung benützten, aber nie als

Hauptverkehrsstrasse klassierten Strasse. Gewisse Umwegfahrten sind angesichts

des Ziels, den Verkehr auf eine einzige periphere Achse zu kanalisieren, in

Kauf zu nehmen. Das Strassenverkehrsrecht kennt verschiedene

Verkehrsmassnahmen, die den motorisierten Verkehr auf eine andere Strasse

kanalisieren und damit gleichzeitig “Umwegfahrten” verursachen. Das gilt bei

Teilfahrverboten wie auch etwa beim Signal “Einfahrt verboten” (Nr. 2.02), je nach

der örtlichen Situation beispielsweise auch bei einem Abbiegeverbot. Der

dadurch für einen Teil des motorisierten Verkehrs verursachte Mehrweg und die

damit verbundenen zusätzlichen Emissionen können nun aber für sich allein

gesehen noch keinen absoluten Grund dafür bilden, dass derartige Massnahmen

überhaupt nicht mehr verfügt werden dürften. Vielmehr ist dieser Nachteil den

durch die Verkehrsmassnahme geschaffenen Vorteilen gegenüberzustellen.

Insbesondere gibt das Strassenverkehrsrecht des Bundes keinen Anspruch darauf,

auf kürzestem Weg von einem Ortsende an das andere zu gelangen (vgl. etwa VPB

51.

[1987] Nr. 51, S. 301); das gilt selbst dann, wenn im Strassennetz einer

Gemeinde eine solche Strassenverbindung enthalten ist. Eine andere Lösung (gewissermassen

ein “Recht auf freie Routenwahl”) hätte die unsinnige Konsequenz, “dass

sämtliche vorhandenen Strassen ungeachtet ihrer verkehrsmässigen Eignung allen

Strassenbenützern gleichermassen offenstehen müssten” (VPB 51 Nr. 51, S. 307).

Das Gemeinwesen darf daher mit Anordnungen gemäss Art. 3 Abs. 3 und 4 SVG auf

den Gemeingebrauch seiner Strassen und Wege einwirken. In Fällen der

vorliegenden Art ist bloss darauf zu achten, dass die Massnahmen nicht zu

Umwegfahrten führen, die von der Länge her oder aufgrund der örtlichen

Verhältnisse nicht zumutbar sind (SOG 1995 Nr. 32).

7.

a) Es bleibt zu prüfen, ob insgesamt die Vorteile der

Verkehrsanordnungen deren Nachteile überwiegen. Für das vom Verkehr betroffene

Wohnquartier in der Umgebung der Strasse ist die von der Gemeinde getroffene

Lösung von Nutzen. Die Erschliessungsstrasse dient nun wieder dem Ziel-,

Anlieger- und Quellverkehr. Durch die Verkehrsanordnungen wird der

Durchgangsverkehr vom Quartier ferngehalten. Bei der Abwägung der Vor- und

Nachteile fällt massgeblich ins Gewicht, dass bei der getroffenen Lösung die

Zu- und Wegfahrt ins Quartier ohne Umwege gewährleistet bleibt, denn die

Schliessung erfolgt am Waldrand ausserhalb der Bauzone. Auf der schmalen

asphaltierten Waldstrasse passieren immer wieder Unfälle. Vom Ausbaugrad her

ist die Kantonsstrasse über Gretzenbach wesentlich besser geeignet zur Aufnahme

von Durchgangsverkehr als die Entfelderstrasse. Von Nutzen wäre die Massnahme

zudem für die Verfolgung von weiteren im öffentlichen Interesse liegenden

Zielen. Die Beruhigung des Verkehrs auf der Schmiedengasse, an der Schulhäuser

und öffentliche Gebäude liegen, würde durch die Schliessung erst möglich. Die

Massnahme dient auch der Verkehrssicherheit. Ob dieses Ziel erreicht werden

kann, ist aber offen, solange nicht bekannt ist, wie sich die Schliessung auf

die Route über Eppenberg auswirken wird. Solange nicht bekannt ist, wie viel

Verkehr weiterhin durch Schönenwerd über die Riedbrunnenstrasse und die

Schmiedengasse am Schulhaus vorbei nach Eppenberg und von dort nach

Unterentfelden fährt, ist die Abschätzung der Relation zwischen Nutzen und

Schaden der Massnahme nicht abschliessend möglich.

b) Als Schaden in der Bilanz gelten die durch den

Ausweichverkehr verursachten Zusatzbelastungen für die Alternativrouten. Gemäss

dem Bericht “E. + Partner” ergeben sich zwar durch die Sperrung auf Grund des

Ausweichverkehrs kaum relevante Zusatzbelastungen für die Alternativrouten,

denn die Verkehrsmenge auf der Route zwischen Schönenwerd und Oberentfelden sei

bescheiden. Dieser Verkehr wird sich auf die Verbindung Däniken–Kölliken und

via diverse Routen in Aarau verlagern. Bei dieser Route handelt es sich um eine

Kantonsstrasse, die vom Niederamt über Kölliken in den Aargau führt. Auf dieser

Route sei mit einer Verkehrssteigerung von 17 % zu rechnen. Die

Modell-Untersuchung “E. + Partner” behandelt die Alternativroute Eppenberg–Unterentfelden

nicht. Die Beschwerdeführer gehen von einer massiven Verkehrszunahme aus. Es

ist nicht einmal bekannt, wie viel Verkehr heute über diese Route fährt. Dieses

Element fehlt in der Abwägung.

c) Die Beschwerdeführer sind der Meinung, die Massnahme

verursache mehr Schaden als Nutzen. Die Entfelderstrasse habe seit Jahrzehnten

als Verbindungsstrasse zwischen Schönenwerd und Oberentfelden gedient. Es

handle sich um eine für die Gewerbetreibenden überlebensnotwendige Verbindung.

Durch die Schliessung entstünden längere Verkehrswege. Dies sei ein

empfindlicher Kostenfaktor für die Betriebe. In den Akten fehlen Angaben über

die Zeitverluste, die für die Automobilisten durch die Umwege entstehen. Diese

müssen aber bekannt sein, wenn alle Vor- und Nachteile abgewogen werden sollen.

Die Akten sind in diesem Punkt zu ergänzen.

8.

Die Beschwerden sind teilweise gutzuheissen; der Departementalentscheid

ist aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung des Sachverhalts und zu

neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2006 (VWBES.

2005.

)