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Entscheid

VWBES.2005.308

Baubewilligung, Funkantenne

27. März 2006Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Februar 2003 stellte die Orange Communications SA bei der

Baukommission der Einwohnergemeinde Derendingen (nachfolgend: Baukommission

genannt) ein Baugesuch zur Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk GSM

(Global System for Mobile Communications) und UMTS (Universal Mobile Telephone

System) auf der Parzelle Nr. 972 an der Hauptstrasse Nr. 70 in Derendingen. Die

geplante Anlage, die gleichzeitig auch der Swisscom Mobile AG dienen soll,

umfasst einen 32 m hohen Antennenmast mit mehreren Antennen sowie zwei

Technikschränke. Gegen das Vorhaben gingen 139 Einsprachen ein. Die

Baukommission hiess die Einsprachen gut und verweigerte der Orange

Communications SA die Baubewilligung. Zur Begründung führte sie aus, eine

Gefährdung von Mensch und Tier könne trotz Einhaltung der bundesrechtlichen

Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden; im

Übrigen verunstalte die Anlage das Dorfbild und führe bei den umliegenden Liegenschaften

zu Wertverminderungen. Die Orange Communications SA beschwerte sich beim Bau-

und Justizdepartement. Es beteiligten sich 35 frühere Einsprecher als Beschwerdegegner

am Verfahren. Das Departement hiess die Beschwerde gut und erteilte die

Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht heisst die von Anwohnern dagegen

erhobene Beschwerde aus Gründen des Ortsbildschutzes gut.

Erwägungen

2.

a) Materiell ist vorerst zu prüfen, ob die projektierte

Anlage den Anforderungen der NISV (Verordnung über den Schutz vor

nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) entspricht. (…) (Dies ist der Fall.)

3.

a) Die Beschwerdeführer begründen die Ablehnung des

Bauvorhabens mit der Störung des Ortsbildes und einem nahe gelegenen, unter

Schutz stehenden Bauernhaus. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antenne

sei mit dem Ortsbild als Ganzem unverträglich. Das Vorhaben liegt in der

Wohnzone W4 ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans “Mühle” (RRB Nr.

2279.

vom 30. April 1974). Aus dem altrechtlichen Plan lässt sich nichts

ableiten, zumal dazu keine Sonderbauvorschriften existieren. Es werden einzig

Baufelder, Grünflächen und die interne Erschliessung festgelegt. Nach § 6

des kommunalen Bau- und Zonenreglements sind in der Zone W4 3- und

4-geschossige Wohnbauten sowie nichtstörende Gewerbe- und

Dienstleistungsbetriebe zulässig. Mit 0.70 ist die Ausnützungsziffer relativ

hoch; die für eine Mobilfunkantenne nicht anwendbare Gebäudehöhe ist auf 13.5 m

beschränkt. Die Zone erfüllt keinen Schutzzweck. Nach dem Zonenplan ist kein

Ortsbildschutzgebiet in der Nähe. Aber bei der etwa 50 Meter Luftlinie

entfernten, südöstlich jenseits der Hauptstrasse gelegenen Liegenschaft an der

Hauptstrasse 77 (Gomerkingerhaus) handelt es sich um ein geschütztes Kulturobjekt.

b) Die Bewilligung wird zwar gestützt auf die NISV erteilt;

die NISV regelt jedoch nur die immissionsrechtliche Seite der Baubewilligung.

Die planungs- und baurechtliche Zulässigkeit der Anlage und ihre Vereinbarkeit

mit Anliegen des Ortsbildschutzes richten sich dagegen nach kantonalem und

kommunalem Recht. Allerdings besteht bei Mobilfunkanlagen die Besonderheit,

dass sie zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung

errichtet werden. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission

gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden, verpflichten die

Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen

bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Im Anhang

zu den Konzessionen werden die Konzessionärinnen verpflichtet, insbesondere den

Schutz von Objekten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von

nationaler Bedeutung (BLN) und des Inventars schützenswerter Ortsbilder der

Schweiz (ISOS) zu beachten; hierfür wird auf das Merkblatt des BUWAL vom 30.

Oktober 1998 (Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-

und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung) verwiesen. In diesem Merkblatt

wird ausgeführt, dass in BLN- und ISOS-Objekten keine Antennen erstellt werden

dürfen, wenn damit die Schutzziele verletzt würden. (“Im Bereich schützenswerter

Siedlungen [ISOS-Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung] sollen keine

sichtbaren Antennen erstellt werden. Gleiches gilt für die Umgebung freistehender

Kulturdenkmäler oder schutzwürdiger Einzelbauten.”) Ausnahmen sind gemäss Art.

6.

NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) dann möglich,

wenn der Kanton in seiner Interessenabwägung ein gleich- oder höherwertiges

nationales Interesse anerkennt, der Standort die grösstmögliche Schonung der

Inventarobjekte gewährleistet und Ausgleich geleistet werden kann (BGE

1A.142/2004). Das Bundesgericht hat die Frage, ob der Mobilfunk eine Bundesaufgabe

sei, längere Zeit offengelassen, im Entscheid 131 II 545 nun aber bejaht: Es

handle sich um eine Bundesaufgabe, mit der Folge, dass die zuständigen

kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte

(Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler)

und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten

nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP 2000, S. 659). In einem weiteren neuen Entscheid hat es festgehalten, dass “une

antenne de téléphonie mobile peut être autorisée même dans un village inscrit à

l'ISOS, lorsque l'impact visuel sur la silhouette du site est restreint” (ATF

1P.342/2005). Folglich ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben mit dem ISOS

vereinbaren lässt:

Dort wird der betreffende, für das Ortsbild als bedeutend

eingestufte Teil Derendingens als ehemaliges bäuerliches Strassendorf am Bach

beschrieben. Die räumlichen Qualitäten sind nicht besonders; eine

architekturhistorische Qualität fehlt. Es gilt das Erhaltungsziel “B”, was

erhalten der Struktur bedeutet. Die gewerblich-bäuerliche Nutzung soll erhalten

bleiben und es sollen keine Geschäftshäuser errichtet werden. Die Struktur der

Bebauung mit langgestreckten traufständigen Bauten soll erhalten bleiben; die

angrenzenden, unverbauten Hosteten sollen bewahrt werden. Das Gomerkingerhaus,

auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist im Inventar unter der Nr. 1.0.10

verzeichnet. Es hat als Gebäude besondere Bedeutung mit Erhaltungsziel “A”

(Erhalten der Substanz; alle Bauten und Anlagenteile integral erhalten,

Abbruchverbot, störende Eingriffe beseitigen). Im Inventar ist aber auch

bereits ein Störfaktor vermerkt, nämlich die nördlich angebaute, nicht eben

ästhetisch wirkende Autocarosseriewerkstatt.

c) Das Gomerkingerhaus wurde auch mit RRB Nr. 4340 vom 13.

Dezember 1940 unter kantonalen Schutz gestellt. Der Keller stammt aus dem Jahr

1617, das Tenn aus dem Jahr 1804. Das Haus soll von 1719 bis 1800 Sitz der

Gomerkinger gewesen sein. Die Schutzverfügung bewirkt nach lit. C des RRB ein Veränderungsverbot

der Bauten. Nach § 16 NHV (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, BGS

435.

) haben bauliche Anlagen auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu

nehmen und dürfen es nicht verunstalten. (...) Denkmäler sind Objekte, denen

eine wichtige kulturelle, historische oder ästhetische Bedeutung zukommt

(Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.]: Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege, St.

Gallen 2004, S. 12). Im vorliegenden Fall geht es um ein Haus, das unter

kantonalem Schutz steht und im ISOS verzeichnet ist. Das Objekt ist integral zu

erhalten, störende Eingriffe sind zu beseitigen – und nicht etwa noch zu

mehren. Soll ein Objekt in seiner Wirkung erhalten bleiben, ist auch das nähere

Umfeld zu schonen. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden, wenn sie in

der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant wahrgenommen

werden kann. Die Frage, ob eine Antenne den definierten Anforderungen genüge,

ist durch die Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen (Eidgenössische Kommission

für Denkmalpflege: Mobilfunkantennen an Baudenkmälern, Grundsatzpapier, Bern

23.

Juni 2002). Das Verwaltungsgericht konnte sich am Augenschein davon überzeugen,

dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des kantonalen Denkmalpflegers

zutreffen. Der Perimeter 1 des ISOS weist durchaus noch Qualitäten auf. Es geht

darum, den ehemals zentralen Ortsteil Derendingens zu bewahren. Blickt man von

Süden auf die renovierte Fassade des Gomerkingerhauses, steht die wuchtige Antenne

optisch gleich neben dem geschützten Bauernhaus. Der Schutzzweck wird völlig

vereitelt. Es ist ebenfalls zutreffend, dass das Ortsbild durch einen Mast in

der Nähe der Kirchtürme beeinträchtigt würde. Zum gleichen Schluss ist auch der

Beauftragte für Ortsbildschutz gelangt, den die Vorinstanz zu Rate gezogen

hatte. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2006 (VWBES.2005.

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