VWBES.2005.308
Baubewilligung, Funkantenne
27. März 2006Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 22
Art. 6 NHG. Mobilfunk ist eine Bundesaufgabe. In
BLN- und ISOS-Objekten dürfen keine Antennen erstellt werden, wenn damit die
Schutzziele verletzt werden. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden,
wenn sie in der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant
wahrgenommen werden kann.
Sachverhalt
Im Februar 2003 stellte die Orange Communications SA bei der
Baukommission der Einwohnergemeinde Derendingen (nachfolgend: Baukommission
genannt) ein Baugesuch zur Errichtung einer Sendeanlage für Mobilfunk GSM
(Global System for Mobile Communications) und UMTS (Universal Mobile Telephone
System) auf der Parzelle Nr. 972 an der Hauptstrasse Nr. 70 in Derendingen. Die
geplante Anlage, die gleichzeitig auch der Swisscom Mobile AG dienen soll,
umfasst einen 32 m hohen Antennenmast mit mehreren Antennen sowie zwei
Technikschränke. Gegen das Vorhaben gingen 139 Einsprachen ein. Die
Baukommission hiess die Einsprachen gut und verweigerte der Orange
Communications SA die Baubewilligung. Zur Begründung führte sie aus, eine
Gefährdung von Mensch und Tier könne trotz Einhaltung der bundesrechtlichen
Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung nicht ausgeschlossen werden; im
Übrigen verunstalte die Anlage das Dorfbild und führe bei den umliegenden Liegenschaften
zu Wertverminderungen. Die Orange Communications SA beschwerte sich beim Bau-
und Justizdepartement. Es beteiligten sich 35 frühere Einsprecher als Beschwerdegegner
am Verfahren. Das Departement hiess die Beschwerde gut und erteilte die
Baubewilligung. Das Verwaltungsgericht heisst die von Anwohnern dagegen
erhobene Beschwerde aus Gründen des Ortsbildschutzes gut.
Erwägungen
2.
a) Materiell ist vorerst zu prüfen, ob die projektierte
Anlage den Anforderungen der NISV (Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung, SR 814.710) entspricht. (…) (Dies ist der Fall.)
3.
a) Die Beschwerdeführer begründen die Ablehnung des
Bauvorhabens mit der Störung des Ortsbildes und einem nahe gelegenen, unter
Schutz stehenden Bauernhaus. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Antenne
sei mit dem Ortsbild als Ganzem unverträglich. Das Vorhaben liegt in der
Wohnzone W4 ausserhalb des Perimeters des Gestaltungsplans “Mühle” (RRB Nr.
2279.
vom 30. April 1974). Aus dem altrechtlichen Plan lässt sich nichts
ableiten, zumal dazu keine Sonderbauvorschriften existieren. Es werden einzig
Baufelder, Grünflächen und die interne Erschliessung festgelegt. Nach § 6
des kommunalen Bau- und Zonenreglements sind in der Zone W4 3- und
4-geschossige Wohnbauten sowie nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe zulässig. Mit 0.70 ist die Ausnützungsziffer relativ
hoch; die für eine Mobilfunkantenne nicht anwendbare Gebäudehöhe ist auf 13.5 m
beschränkt. Die Zone erfüllt keinen Schutzzweck. Nach dem Zonenplan ist kein
Ortsbildschutzgebiet in der Nähe. Aber bei der etwa 50 Meter Luftlinie
entfernten, südöstlich jenseits der Hauptstrasse gelegenen Liegenschaft an der
Hauptstrasse 77 (Gomerkingerhaus) handelt es sich um ein geschütztes Kulturobjekt.
b) Die Bewilligung wird zwar gestützt auf die NISV erteilt;
die NISV regelt jedoch nur die immissionsrechtliche Seite der Baubewilligung.
Die planungs- und baurechtliche Zulässigkeit der Anlage und ihre Vereinbarkeit
mit Anliegen des Ortsbildschutzes richten sich dagegen nach kantonalem und
kommunalem Recht. Allerdings besteht bei Mobilfunkanlagen die Besonderheit,
dass sie zur Erbringung einer vom Bund konzessionierten Dienstleistung
errichtet werden. Die Mobilfunkkonzessionen, die von der Eidgenössischen Kommunikationskommission
gestützt auf Bundes-Fernmelderecht erteilt werden, verpflichten die
Konzessionärinnen zum Aufbau eines je eigenen Mobilfunknetzes, das einen
bestimmten Prozentsatz der Bevölkerung und der Fläche abdecken muss. Im Anhang
zu den Konzessionen werden die Konzessionärinnen verpflichtet, insbesondere den
Schutz von Objekten des Bundesinventars der Landschaften und Naturdenkmäler von
nationaler Bedeutung (BLN) und des Inventars schützenswerter Ortsbilder der
Schweiz (ISOS) zu beachten; hierfür wird auf das Merkblatt des BUWAL vom 30.
Oktober 1998 (Mobilfunkantennen: Berücksichtigung der Erfordernisse des Natur-
und Landschaftsschutzes sowie der Walderhaltung) verwiesen. In diesem Merkblatt
wird ausgeführt, dass in BLN- und ISOS-Objekten keine Antennen erstellt werden
dürfen, wenn damit die Schutzziele verletzt würden. (“Im Bereich schützenswerter
Siedlungen [ISOS-Objekte von nationaler und regionaler Bedeutung] sollen keine
sichtbaren Antennen erstellt werden. Gleiches gilt für die Umgebung freistehender
Kulturdenkmäler oder schutzwürdiger Einzelbauten.”) Ausnahmen sind gemäss Art.
6.
NHG (Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz, SR 451) dann möglich,
wenn der Kanton in seiner Interessenabwägung ein gleich- oder höherwertiges
nationales Interesse anerkennt, der Standort die grösstmögliche Schonung der
Inventarobjekte gewährleistet und Ausgleich geleistet werden kann (BGE
1A.142/2004). Das Bundesgericht hat die Frage, ob der Mobilfunk eine Bundesaufgabe
sei, längere Zeit offengelassen, im Entscheid 131 II 545 nun aber bejaht: Es
handle sich um eine Bundesaufgabe, mit der Folge, dass die zuständigen
kantonalen Behörden zur Schonung der in Art. 3 NHG genannten Schutzobjekte
(Landschafts- und Ortsbild, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler)
und zur ungeschmälerten Erhaltung und grösstmöglichen Schonung von Inventar-Objekten
nach Art. 6 NHG verpflichtet sind (mit Hinweis auf URP 2000, S. 659). In einem weiteren neuen Entscheid hat es festgehalten, dass “une
antenne de téléphonie mobile peut être autorisée même dans un village inscrit à
l'ISOS, lorsque l'impact visuel sur la silhouette du site est restreint” (ATF
1P.342/2005). Folglich ist zu prüfen, ob sich das Vorhaben mit dem ISOS
vereinbaren lässt:
Dort wird der betreffende, für das Ortsbild als bedeutend
eingestufte Teil Derendingens als ehemaliges bäuerliches Strassendorf am Bach
beschrieben. Die räumlichen Qualitäten sind nicht besonders; eine
architekturhistorische Qualität fehlt. Es gilt das Erhaltungsziel “B”, was
erhalten der Struktur bedeutet. Die gewerblich-bäuerliche Nutzung soll erhalten
bleiben und es sollen keine Geschäftshäuser errichtet werden. Die Struktur der
Bebauung mit langgestreckten traufständigen Bauten soll erhalten bleiben; die
angrenzenden, unverbauten Hosteten sollen bewahrt werden. Das Gomerkingerhaus,
auf das sich die Beschwerdeführer berufen, ist im Inventar unter der Nr. 1.0.10
verzeichnet. Es hat als Gebäude besondere Bedeutung mit Erhaltungsziel “A”
(Erhalten der Substanz; alle Bauten und Anlagenteile integral erhalten,
Abbruchverbot, störende Eingriffe beseitigen). Im Inventar ist aber auch
bereits ein Störfaktor vermerkt, nämlich die nördlich angebaute, nicht eben
ästhetisch wirkende Autocarosseriewerkstatt.
c) Das Gomerkingerhaus wurde auch mit RRB Nr. 4340 vom 13.
Dezember 1940 unter kantonalen Schutz gestellt. Der Keller stammt aus dem Jahr
1617, das Tenn aus dem Jahr 1804. Das Haus soll von 1719 bis 1800 Sitz der
Gomerkinger gewesen sein. Die Schutzverfügung bewirkt nach lit. C des RRB ein Veränderungsverbot
der Bauten. Nach § 16 NHV (Verordnung über den Natur- und Heimatschutz, BGS
435.
) haben bauliche Anlagen auf das Orts- und Landschaftsbild Rücksicht zu
nehmen und dürfen es nicht verunstalten. (...) Denkmäler sind Objekte, denen
eine wichtige kulturelle, historische oder ästhetische Bedeutung zukommt
(Bernhard Ehrenzeller [Hrsg.]: Aktuelle Rechtsfragen der Denkmalpflege, St.
Gallen 2004, S. 12). Im vorliegenden Fall geht es um ein Haus, das unter
kantonalem Schutz steht und im ISOS verzeichnet ist. Das Objekt ist integral zu
erhalten, störende Eingriffe sind zu beseitigen – und nicht etwa noch zu
mehren. Soll ein Objekt in seiner Wirkung erhalten bleiben, ist auch das nähere
Umfeld zu schonen. Eine Antennenanlage darf nur bewilligt werden, wenn sie in
der für das Baudenkmal massgebenden Umgebung nicht als dominant wahrgenommen
werden kann. Die Frage, ob eine Antenne den definierten Anforderungen genüge,
ist durch die Denkmalpflege-Fachstelle zu beurteilen (Eidgenössische Kommission
für Denkmalpflege: Mobilfunkantennen an Baudenkmälern, Grundsatzpapier, Bern
23.
Juni 2002). Das Verwaltungsgericht konnte sich am Augenschein davon überzeugen,
dass die oben wiedergegebenen Ausführungen des kantonalen Denkmalpflegers
zutreffen. Der Perimeter 1 des ISOS weist durchaus noch Qualitäten auf. Es geht
darum, den ehemals zentralen Ortsteil Derendingens zu bewahren. Blickt man von
Süden auf die renovierte Fassade des Gomerkingerhauses, steht die wuchtige Antenne
optisch gleich neben dem geschützten Bauernhaus. Der Schutzzweck wird völlig
vereitelt. Es ist ebenfalls zutreffend, dass das Ortsbild durch einen Mast in
der Nähe der Kirchtürme beeinträchtigt würde. Zum gleichen Schluss ist auch der
Beauftragte für Ortsbildschutz gelangt, den die Vorinstanz zu Rate gezogen
hatte. Aus diesem Grund ist die Beschwerde gutzuheissen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. März 2006 (VWBES.2005.
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