VWBES.2005.361
Anwaltsprüfung
11. April 2006Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 28
§§ 10 ff. JPV. Schriftliche Rechtsanwaltsprüfung
im Fach Straf- und Strafprozessrecht. Bezieht sich die Prüfungsaufgabe auf
einen realen Fall, in dem die Expertin Parteivertreterin ist, ist diese deshalb
nicht befangen. Die Lösungen anderer Prüflinge sind nur zurückhaltend
beizuziehen. Fehlüberlegungen und Nichterkennen von Rechtsfragen können nicht
mit Zeitnot und Prüfungsdruck entschuldigt werden.
Sachverhalt
V. absolvierte im Rahmen seiner Anwaltsprüfung im September
2005 die schriftliche Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozessrecht. Die
Juristische Prüfungskommission (nachfolgend: Kommission genannt) eröffnete ihm,
die schriftliche Prüfungsarbeit sei als ungenügend beurteilt worden. Weil er im
gleichen Fach bereits im April 2005 eine ungenügende schriftliche Arbeit
abgeliefert hatte, beschied ihm die Kommission gleichzeitig, er sei für weitere
Prüfungen nicht mehr zugelassen. V. liess am 7. November 2005 durch seinen
Anwalt gegen diesen Kommissionsentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht
erheben. Er verlangt, die Prüfung sei in Aufhebung des Entscheids der
Kommission zumindest als genügend zu erklären und er sei zu den mündlichen
Prüfungen zuzulassen. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass
die Kommission in rechtsverletzender Weise ihr Ermessen unterschreite. Er habe
hinreichend belegt, dass er im geprüften Fach über die notwendigen fachlichen
Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge. Entgegen der Beurteilung durch die
Kommission sei es nicht so, dass er seine Aufgabe nicht erfüllt habe; er habe
sich bloss nicht sklavisch an die Aufgabenstellung gehalten. Das Verwaltungsgericht
weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
1.
Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und
Rechtsanwältinnen vom 10. Mai 2000 (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) wird die
Anwaltsprüfung von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen. § 7 Abs. 3
AnwG ermächtigt den Regierungsrat u.a., die Prüfung in einer Verordnung zu
regeln. Gestützt darauf hat er am 4. Juli 2000 die Juristische
Prüfungsverordnung (JPV, BGS 128.213) erlassen. Nach § 21 JPV kann gegen
Entscheide der Juristischen Prüfungskommission beim Verwaltungsgericht
Beschwerde geführt werden. V. ist durch den Entscheid der Kommission beschwert.
Das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz, die Beschwerde wurde
frist- und formgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.
2.
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 52 des
Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich geltend
gemacht werden: die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit.
a), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (lit. b). Nach § 52 Abs. 3 GO kann gegen Entscheide der
Juristischen Prüfungskommission Unangemessenheit indes nicht geltend gemacht
werden.
3.
Der Bund regelt im Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA,
SR 935.61) die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und
gewährleistet die Freizügigkeit. Das Recht der Kantone, im Rahmen des
Bundesrechts die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen,
bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Art. 7 BGFA regelt summarisch die
fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister.
Nach Abs. 1 lit. b setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Abschluss eines
Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus.
Die solothurnische Anwaltsprüfung besteht aus schriftlichen
Arbeiten und einem mündlichen Examen (§ 10 Abs. 1 JPV), zu dem nur zugelassen
wird, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens das Prädikat “genügend”
erhalten hat (§ 12 Abs. 1 JPV). Die Kommission bewertet die Leistungen mit den
Prädikaten sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend, wobei
Abstufungen möglich sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit
dem Prädikat “ungenügend” können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV).
Die schriftlichen Anwaltsprüfungen umfassen die Abfassung eines Urteils, einer
Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes in den Fächern
Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht sowie Staats- oder Verwaltungsrecht, mit
Einschluss prozessrechtlicher Fragen; pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur
Verfügung (§ 15 Abs. 1 und 2 JPV).
4.
Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die
Prüfungsexpertin sei befangen gewesen, weil sie im real existierenden Fall,
welcher der Prüfungsaufgabe zu Grunde liegt und der noch anhängig ist, als Parteivertreterin
auftritt. Der Beschwerdeführer verweist auf § 8 Abs. 1
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit § 90 lit. d
(richtig wohl § 92 lit. d) GO.
Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe
des Gesetzes über die Gerichtsorganisation auch für das Verwaltungsverfahren
und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Gemäss § 92 lit. d GO
ist jemand von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er in der gleichen
Sache bereits als Parteivertreter tätig war. Zwar war die Prüfungsexpertin
bereits als Parteivertreterin tätig. Es ist aber mitnichten “die gleiche
Sache”: Der hängige Strafprozess wird nur als Prüfungsstoff benutzt. Die
Prüfungsexpertin ist in keiner Weise an ihre Haltung als Parteivertreterin gebunden,
noch wird eine solche Bindung von ihr erwartet. Es liegt kein Ausstandsgrund
vor.
5.
Der Beschwerdeführer verlangte in einer Eingabe vom 18.
November 2005 Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Beurteilungsblätter
aller Kandidaten, die dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe zu lösen hatten.
Der Präsident wies den Antrag am 21. November 2005 ab unter Hinweis auf
BGE 121 I 225 ff. (dazu auch schon BJM 1982, S. 327 f.). Der
Beschwerdeführer hat danach keine weiteren Gründe mehr vorgebracht, die zu
einem andern Entscheid führen müssten. Das Akteneinsichtsrecht findet seine
Grenzen an öffentlichen Interessen und an berechtigten Geheimhaltungsinteressen
Dritter (dazu etwa BGE 119 Ib 20). Zwar liesse sich dem Geheimhaltungsinteresse
von Mitkandidaten und Mitkandidatinnen dadurch Rechnung tragen, dass dem
Beschwerdeführer anonymisierte Kopien der Prüfungsarbeiten ausgehändigt würden.
Herbert Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 2005, S. 695) will daher das
Recht auf Akteneinsicht dahingehend erweitern, als die Lösungen Dritter
zahlenmässig in einem zumutbaren Mass anonymisiert zur Einsicht zur Verfügung
zu stellen seien. Es kann aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein,
gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 192). Wohl fliesst
in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung der andern
Kandidaten ein. Dieser unwillkürlich gezogene Quervergleich bildet indes nicht
die eigentliche, hauptsächliche Grundlage für die Qualifikation einer einzelnen
Arbeit. Die Leistungen anderer Kandidierender könnten bloss insoweit von
Bedeutung sein, als geltend gemacht wird, bei der schriftlichen Aufgabe seien
übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. dazu VPB 61.31 E. 6;
nach dem ursprünglichen Bewertungsmassstab hätte keiner von 536 Kandidaten die
höhere Fachprüfung für Bücherexperten bestanden). Vorliegend trifft dies nicht
zu, nachdem vier von sechs Prüflingen den Anforderungen genügten. Dafür, dass
der Beschwerdeführer gegenüber diesen vier andern Kandidierenden rechtsungleich
behandelt worden wäre, vermag er auch nicht ansatzweise Anhalts- oder Verdachtsmomente
vorzubringen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen erlauben es,
die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen, so dass auf den Beizug anderer Prüfungslösungen
verzichtet werden kann. Dass vier von sechs Kandidaten zumindest genügende
Leistungen erbracht haben, belegt auch, dass die gestellten Aufgaben entgegen
der Behauptung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig umfangreich
waren.
6.
a) Es bleibt zu prüfen, ob die Prüfungsleistungen des
Beschwerdeführers von der Prüfungskommission zu Recht als ungenügend bewertet
wurden. Dabei ist die vorne erwähnte beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts
zu beachten.
Dem Kandidaten wurden zwei Aufgaben gestellt: (…)
f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfungsarbeit
des Beschwerdeführers einige gute Elemente und Lösungsansätze aufweist. Daneben
Dispositiv
hat er aber gravierende Fehlüberlegungen gemacht, Rechtsfragen nicht erkannt
und die ihm gestellten Aufgaben teilweise falsch oder unzureichend gelöst,
wobei sich die punktuelle Bewertung durch die Prüfungskommission auch nicht in
jeder Hinsicht als stichhaltig erweist. Es kann nun aber nicht die Aufgabe des
Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Prüfungskommission die Notengebung nach
eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Kandidat hat im Bereich des formellen und
materiellen Strafrechts die Anforderungen auch bei der zweiten schriftlichen
Prüfung nicht hinreichend erfüllt. Das Ungenügen lässt sich nicht entscheidend
darauf zurückführen und gleichzeitig damit entschuldigen, dass die
Aufgabenstellung schwierig gewesen sei und Zeitdruck bestanden habe. Das entspricht
der üblichen Prüfungssituation. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des
Umstands, dass nicht eigentlich ein “Sachverhalt” präsentiert wurde, sondern
zwei höchst widersprüchliche Schilderungen des Geschehensablaufs. Damit
umzugehen, hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2006 (VWBES.2005.361)