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Entscheid

VWBES.2005.361

Anwaltsprüfung

11. April 2006Deutsch7 min

Source so.ch

Sachverhalt

V. absolvierte im Rahmen seiner Anwaltsprüfung im September

2005 die schriftliche Prüfung im Fach Strafrecht/Strafprozessrecht. Die

Juristische Prüfungskommission (nachfolgend: Kommission genannt) eröffnete ihm,

die schriftliche Prüfungsarbeit sei als ungenügend beurteilt worden. Weil er im

gleichen Fach bereits im April 2005 eine ungenügende schriftliche Arbeit

abgeliefert hatte, beschied ihm die Kommission gleichzeitig, er sei für weitere

Prüfungen nicht mehr zugelassen. V. liess am 7. November 2005 durch seinen

Anwalt gegen diesen Kommissionsentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht

erheben. Er verlangt, die Prüfung sei in Aufhebung des Entscheids der

Kommission zumindest als genügend zu erklären und er sei zu den mündlichen

Prüfungen zuzulassen. Er begründete die Beschwerde im Wesentlichen damit, dass

die Kommission in rechtsverletzender Weise ihr Ermessen unterschreite. Er habe

hinreichend belegt, dass er im geprüften Fach über die notwendigen fachlichen

Fähigkeiten und Kenntnisse verfüge. Entgegen der Beurteilung durch die

Kommission sei es nicht so, dass er seine Aufgabe nicht erfüllt habe; er habe

sich bloss nicht sklavisch an die Aufgabenstellung gehalten. Das Verwaltungsgericht

weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

1.

Nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsanwälte und

Rechtsanwältinnen vom 10. Mai 2000 (Anwaltsgesetz, AnwG, BGS 127.10) wird die

Anwaltsprüfung von der Juristischen Prüfungskommission abgenommen. § 7 Abs. 3

AnwG ermächtigt den Regierungsrat u.a., die Prüfung in einer Verordnung zu

regeln. Gestützt darauf hat er am 4. Juli 2000 die Juristische

Prüfungsverordnung (JPV, BGS 128.213) erlassen. Nach § 21 JPV kann gegen

Entscheide der Juristischen Prüfungskommission beim Verwaltungsgericht

Beschwerde geführt werden. V. ist durch den Entscheid der Kommission beschwert.

Das Verwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz, die Beschwerde wurde

frist- und formgerecht eingereicht. Es ist darauf einzutreten.

2.

Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nach § 52 des

Gesetzes über die Gerichtsorganisation (GO, BGS 125.12) grundsätzlich geltend

gemacht werden: die Verletzung von kantonalem oder Bundesrecht, wobei

Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens als Rechtsverletzung gelten (lit.

a), und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen

Sachverhalts (lit. b). Nach § 52 Abs. 3 GO kann gegen Entscheide der

Juristischen Prüfungskommission Unangemessenheit indes nicht geltend gemacht

werden.

3.

Der Bund regelt im Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (BGFA,

SR 935.61) die Grundsätze für die Ausübung des Anwaltsberufs in der Schweiz und

gewährleistet die Freizügigkeit. Das Recht der Kantone, im Rahmen des

Bundesrechts die Anforderungen für den Erwerb des Anwaltspatents festzulegen,

bleibt gewahrt (Art. 3 Abs. 1 BGFA). Art. 7 BGFA regelt summarisch die

fachlichen Voraussetzungen für den Eintrag in einem kantonalen Anwaltsregister.

Nach Abs. 1 lit. b setzt der Erwerb des Anwaltspatents den Abschluss eines

Examens über die theoretischen und praktischen juristischen Kenntnisse voraus.

Die solothurnische Anwaltsprüfung besteht aus schriftlichen

Arbeiten und einem mündlichen Examen (§ 10 Abs. 1 JPV), zu dem nur zugelassen

wird, wer für alle schriftlichen Arbeiten mindestens das Prädikat “genügend”

erhalten hat (§ 12 Abs. 1 JPV). Die Kommission bewertet die Leistungen mit den

Prädikaten sehr gut, gut, befriedigend, genügend und ungenügend, wobei

Abstufungen möglich sind (§ 11 Abs. 1 JPV). Schriftliche Prüfungsarbeiten mit

dem Prädikat “ungenügend” können einmal wiederholt werden (§ 13 Abs. 1 JPV).

Die schriftlichen Anwaltsprüfungen umfassen die Abfassung eines Urteils, einer

Rechtsschrift oder eines andern praxisbezogenen Schriftsatzes in den Fächern

Zivilprozessrecht, Strafprozessrecht sowie Staats- oder Verwaltungsrecht, mit

Einschluss prozessrechtlicher Fragen; pro Prüfungsfach stehen 8 Stunden zur

Verfügung (§ 15 Abs. 1 und 2 JPV).

4.

Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde, die

Prüfungsexpertin sei befangen gewesen, weil sie im real existierenden Fall,

welcher der Prüfungsaufgabe zu Grunde liegt und der noch anhängig ist, als Parteivertreterin

auftritt. Der Beschwerdeführer verweist auf § 8 Abs. 1

Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG, BGS 124.11) in Verbindung mit § 90 lit. d

(richtig wohl § 92 lit. d) GO.

Gemäss § 8 VRG gelten die Ausstands- und Ablehnungsgründe

des Gesetzes über die Gerichtsorganisation auch für das Verwaltungsverfahren

und das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Gemäss § 92 lit. d GO

ist jemand von der Ausübung des Amtes ausgeschlossen, wenn er in der gleichen

Sache bereits als Parteivertreter tätig war. Zwar war die Prüfungsexpertin

bereits als Parteivertreterin tätig. Es ist aber mitnichten “die gleiche

Sache”: Der hängige Strafprozess wird nur als Prüfungsstoff benutzt. Die

Prüfungsexpertin ist in keiner Weise an ihre Haltung als Parteivertreterin gebunden,

noch wird eine solche Bindung von ihr erwartet. Es liegt kein Ausstandsgrund

vor.

5.

Der Beschwerdeführer verlangte in einer Eingabe vom 18.

November 2005 Einsicht in die Prüfungsarbeiten und in die Beurteilungsblätter

aller Kandidaten, die dieselbe schriftliche Prüfungsaufgabe zu lösen hatten.

Der Präsident wies den Antrag am 21. November 2005 ab unter Hinweis auf

BGE 121 I 225 ff. (dazu auch schon BJM 1982, S. 327 f.). Der

Beschwerdeführer hat danach keine weiteren Gründe mehr vorgebracht, die zu

einem andern Entscheid führen müssten. Das Akteneinsichtsrecht findet seine

Grenzen an öffentlichen Interessen und an berechtigten Geheimhaltungsinteressen

Dritter (dazu etwa BGE 119 Ib 20). Zwar liesse sich dem Geheimhaltungsinteresse

von Mitkandidaten und Mitkandidatinnen dadurch Rechnung tragen, dass dem

Beschwerdeführer anonymisierte Kopien der Prüfungsarbeiten ausgehändigt würden.

Herbert Plotke (Schweizerisches Schulrecht, Bern 2005, S. 695) will daher das

Recht auf Akteneinsicht dahingehend erweitern, als die Lösungen Dritter

zahlenmässig in einem zumutbaren Mass anonymisiert zur Einsicht zur Verfügung

zu stellen seien. Es kann aber nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz sein,

gewissermassen die Prüfung selbst zu wiederholen (BGE 105 Ia 192). Wohl fliesst

in eine Prüfungsbewertung auch eine vergleichende Beurteilung der andern

Kandidaten ein. Dieser unwillkürlich gezogene Quervergleich bildet indes nicht

die eigentliche, hauptsächliche Grundlage für die Qualifikation einer einzelnen

Arbeit. Die Leistungen anderer Kandidierender könnten bloss insoweit von

Bedeutung sein, als geltend gemacht wird, bei der schriftlichen Aufgabe seien

übertrieben strenge Anforderungen gestellt worden (vgl. dazu VPB 61.31 E. 6;

nach dem ursprünglichen Bewertungsmassstab hätte keiner von 536 Kandidaten die

höhere Fachprüfung für Bücherexperten bestanden). Vorliegend trifft dies nicht

zu, nachdem vier von sechs Prüflingen den Anforderungen genügten. Dafür, dass

der Beschwerdeführer gegenüber diesen vier andern Kandidierenden rechtsungleich

behandelt worden wäre, vermag er auch nicht ansatzweise Anhalts- oder Verdachtsmomente

vorzubringen. Die dem Verwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen erlauben es,

die Prüfungsbewertung nachzuvollziehen, so dass auf den Beizug anderer Prüfungslösungen

verzichtet werden kann. Dass vier von sechs Kandidaten zumindest genügende

Leistungen erbracht haben, belegt auch, dass die gestellten Aufgaben entgegen

der Behauptung des Beschwerdeführers nicht unverhältnismässig umfangreich

waren.

6.

a) Es bleibt zu prüfen, ob die Prüfungsleistungen des

Beschwerdeführers von der Prüfungskommission zu Recht als ungenügend bewertet

wurden. Dabei ist die vorne erwähnte beschränkte Kognition des Verwaltungsgerichts

zu beachten.

Dem Kandidaten wurden zwei Aufgaben gestellt: (…)

f) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Prüfungsarbeit

des Beschwerdeführers einige gute Elemente und Lösungsansätze aufweist. Daneben

Dispositiv

hat er aber gravierende Fehlüberlegungen gemacht, Rechtsfragen nicht erkannt

und die ihm gestellten Aufgaben teilweise falsch oder unzureichend gelöst,

wobei sich die punktuelle Bewertung durch die Prüfungskommission auch nicht in

jeder Hinsicht als stichhaltig erweist. Es kann nun aber nicht die Aufgabe des

Verwaltungsgerichts sein, anstelle der Prüfungskommission die Notengebung nach

eigenem Ermessen vorzunehmen. Der Kandidat hat im Bereich des formellen und

materiellen Strafrechts die Anforderungen auch bei der zweiten schriftlichen

Prüfung nicht hinreichend erfüllt. Das Ungenügen lässt sich nicht entscheidend

darauf zurückführen und gleichzeitig damit entschuldigen, dass die

Aufgabenstellung schwierig gewesen sei und Zeitdruck bestanden habe. Das entspricht

der üblichen Prüfungssituation. Das gilt selbst unter Berücksichtigung des

Umstands, dass nicht eigentlich ein “Sachverhalt” präsentiert wurde, sondern

zwei höchst widersprüchliche Schilderungen des Geschehensablaufs. Damit

umzugehen, hätte der Beschwerdeführer in der Lage sein müssen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. April 2006 (VWBES.2005.361)