VWBES.2005.389
Ausweisung
2. März 2006Deutsch6 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 27
Art. 10 Abs. 1 lit. a, 11 Abs. 3 ANAG, Art. 16 Abs. 3
ANAV. Aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls wird auf die
Ausweisung eines Ausländers trotz Verurteilung zu einer Zuchthausstrafe von
drei Jahren und acht Monaten verzichtet.
Sachverhalt
B. wurde 1982 im Kosovo geboren und kam 1988 mit ca.
fünfeinhalb Jahren in die Schweiz. Seither lebt er hier und ist seit 1995 im
Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls im Besitz der
Niederlassungsbewilligung sind seine Eltern und seine beiden Schwestern.
Von September 2002 bis April 2003 delinquierte B. in grossem
Umfang. Mit Urteil vom 19. Januar 2005 wurde er vom Bezirksgericht Aarau
schuldig gesprochen:
des bandenmässigen Diebstahls,
des bandenmässigen Raubes,
der mehrfachen Sachbeschädigung,
der Freiheitsberaubung,
der mehrfachen Geiselnahme,
des mehrfachen Hausfriedensbruchs und
verschiedener Strassenverkehrsdelikte.
Er wurde zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und acht
Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Am 2. Oktober 2005
wurde B. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einem Strafrest von 450
Tagen Zuchthaus.
Das Departement des Innern wies B. auf unbestimmte Dauer aus
der Schweiz aus und wies ihn an, die Schweiz bis am 15. Januar 2006 zu verlassen.
Dagegen erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die angefochtene
Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventuell sei sie durch eine
Ausweisungsandrohung zu ersetzen, subeventuell sei eine Aufenthaltsbewilligung
statt einer Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In teilweiser Gutheissung
der Beschwerde hebt das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf. Die
Niederlassungsbewilligung wird in eine auf ein Jahr befristete
Aufenthaltsbewilligung umgewandelt.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Bundesgesetz über
Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20) kann ein Ausländer aus
der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens
gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen
werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs.
3.
ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,
die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden
Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum
Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR
142.
).
Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto
strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu
stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die
Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren
ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der “zweiten
Generation”), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
indessen nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 435 ff.). Bei schweren Straftaten,
insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und
erst recht bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse
an einer Ausweisung. Entscheidend sind aber immer die gesamten Umstände des
Einzelfalles (BGE 125 II 523). Ausgangspunkt und
Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche
Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II
216).
3.
a) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer u.a. vier Raubüberfälle bandenmässig
begangen hat und dabei auch vor Geiselnahmen und Freiheitsberaubungen nicht
zurückschreckte. Dazu kommen mehrfach bandenmässig begangene Diebstähle. Das
Verschulden muss als schwer bezeichnet werden, weshalb auch das öffentliche
Interesse an einer Ausweisung erheblich ist. Selbst aber bei solch schweren
Delikten ist indessen in jedem Ausweisungsfall die Verhältnismässigkeitsprüfung
gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.
Bei der Prüfung dieser Einzelumstände ist, neben den begangenen Straftaten,
auch das allgemeine Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen, sei es im
Privat- oder im Berufsleben und im Alltag, sowie die Dauer seines Aufenthaltes
und das Ausmass der Integration in der Schweiz (vgl. BGE 125 II 524).
b) Der Beschwerdeführer hat alle seine schweren Straftaten
im Alter von vier- bzw. fünfundzwanzig Jahren in der Periode von September 2002
bis April 2003 begangen. Sie konzentrieren sich somit auf ungefähr sieben
Monate; die dreijährige Deliktsserie, welche die Vorinstanz erwähnt, ist
jedenfalls nicht aktenkundig. Die beiden Widerhandlungen gegen das
Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) aus dem Jahr 2001 sind angesichts ihrer
Geringfügigkeit ausländerrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer war vor
dieser Deliktsserie nicht einschlägig vorbestraft. Er war geständig und bereut
heute die Taten. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, dass die
Schwierigkeit, als Jugoslawe aus dem Kosovo eine Arbeit zu finden, und die
dadurch entstandene zeitweilige Arbeitslosigkeit dazu wesentlich beigetragen
hätten, dass der Beschwerdeführer auf die schiefe Bahn geraten sei, ist nicht
abwegig. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe abgesessen und konnte zum frühestmöglichen
Zeitpunkt bedingt entlassen werden. Unmittelbar nach der Entlassung hat der
Beschwerdeführer Arbeit als Serviceangestellter gefunden. Mittlerweilen hat er
eine Stelle als Gipser gefunden, eine Tätigkeit, die er schon früher ausgeübt
hat und die ihm nach eigenen Angaben zusagt. Es kann erwartet werden, dass der
Beschwerdeführer aus dem Strafverfahren und der Strafverbüssung seine Lehren
gezogen hat und es ihm gelingt, nicht rückfällig zu werden.
c) Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland bereits als
Fünfjähriger verlassen und lebt seither in der Schweiz. Auch alle seine engsten
Familienangehörigen wohnen hier. Er hat die Schulen in der Schweiz absolviert
und ist als so genannter Ausländer der zweiten Generation hier in der Schweiz
integriert. Die Beziehungen zu seinem Heimatland Serbien-Montenegro und
speziell zu Kosovo erscheinen marginal.
d) Die Resozialisierungschancen hier und im Kosovo sind
schwierig zu beurteilen. Zwar hat der Beschwerdeführer hier alle näheren
Verwandten und wird insofern von ihnen auch unterstützt, als er nun bei seiner
Schwester wohnen kann. Andrerseits ist beispielsweise auch sein Vater
wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auch die notorischen Probleme
von Personen aus dem Balkan in zweiter Generation werden weiterhin präsent
sein. Die Möglichkeiten, im Kosovo oder sonst wo in Serbien-Montenegro ein
geregeltes Leben zu führen, dürften unweit schwerer sein. Die Arbeitslosigkeit
ist dort noch grösser und namentlich ist das Leben nach dem Krieg noch nicht
ganz zur Normalität zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht betrachtet die
Resozialisierungschancen in der Schweiz besser als im Heimatland.
e) Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und
der Verwurzelung hier gegenüber der Entfremdung vom Heimatland, angesichts der
engen Familienangehörigen, die allesamt in der Schweiz wohnen, und des
mangelnden Beziehungsnetzes im Heimatstaat, der besseren
Resozialisierungschancen in der Schweiz und angesichts der doch isoliert
dastehenden Deliktsserie erscheint die Ausweisung trotz der Schwere der Delikte
und der grundsätzlichen Strenge, die in solchen Fällen anzuwenden ist, als
unangemessen bzw. unverhältnismässig. Von einer Ausweisung ist zum jetzigen Zeitpunkt
abzusehen.
4.
Auch wenn auf eine Ausweisung im jetzigen Moment zu
verzichten ist, muss dem Beschwerdeführer bewusst werden, dass ein Rückfall
unweigerlich zu einer Ausweisung führen wird. Die Behörden haben das künftige
Verhalten zu beobachten. Zu diesem Zweck wird, nach dem Grundsatz der milderen
Massnahme und in Gutheissung des subeventuellen Beschwerdeantrags die
Niederlassungsbewilligung in eine blosse Aufenthaltsbewilligung umgewandelt.
Sie ist vorläufig auf ein Jahr befristet. Verhält sich der Beschwerdeführer
klaglos, kann ihm nach fünf Jahren wieder die Niederlassungsbewilligung erteilt
werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2006 (VWBES.2005.389)