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Entscheid

VWBES.2005.389

Ausweisung

2. März 2006Deutsch6 min

Source so.ch

Sachverhalt

B. wurde 1982 im Kosovo geboren und kam 1988 mit ca.

fünfeinhalb Jahren in die Schweiz. Seither lebt er hier und ist seit 1995 im

Besitz der Niederlassungsbewilligung. Ebenfalls im Besitz der

Niederlassungsbewilligung sind seine Eltern und seine beiden Schwestern.

Von September 2002 bis April 2003 delinquierte B. in grossem

Umfang. Mit Urteil vom 19. Januar 2005 wurde er vom Bezirksgericht Aarau

schuldig gesprochen:

des bandenmässigen Diebstahls,

des bandenmässigen Raubes,

der mehrfachen Sachbeschädigung,

der Freiheitsberaubung,

der mehrfachen Geiselnahme,

des mehrfachen Hausfriedensbruchs und

verschiedener Strassenverkehrsdelikte.

Er wurde zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren und acht

Monaten sowie zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Am 2. Oktober 2005

wurde B. bedingt aus dem Strafvollzug entlassen mit einem Strafrest von 450

Tagen Zuchthaus.

Das Departement des Innern wies B. auf unbestimmte Dauer aus

der Schweiz aus und wies ihn an, die Schweiz bis am 15. Januar 2006 zu verlassen.

Dagegen erhob B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die angefochtene

Verfügung sei ersatzlos aufzuheben, eventuell sei sie durch eine

Ausweisungsandrohung zu ersetzen, subeventuell sei eine Aufenthaltsbewilligung

statt einer Niederlassungsbewilligung zu erteilen. In teilweiser Gutheissung

der Beschwerde hebt das Verwaltungsgericht die Ausweisungsverfügung auf. Die

Niederlassungsbewilligung wird in eine auf ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung umgewandelt.

Erwägungen

2.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG (Bundesgesetz über

Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, SR 142.20) kann ein Ausländer aus

der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens

gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur ausgesprochen

werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs.

3.

ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers,

die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden

Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung zum

Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV, SR

142.

).

Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto

strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu

stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die

Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren

ist und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der “zweiten

Generation”), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

indessen nicht ausgeschlossen (BGE 122 II 435 ff.). Bei schweren Straftaten,

insbesondere bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten und

erst recht bei Rückfall beziehungsweise wiederholter Delinquenz besteht nach

der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein wesentliches öffentliches Interesse

an einer Ausweisung. Entscheidend sind aber immer die gesamten Umstände des

Einzelfalles (BGE 125 II 523). Ausgangspunkt und

Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche

Interessenabwägung sind die vom Strafrichter verhängten Strafen (BGE 129 II

216).

3.

a) Hinsichtlich der Schwere des Verschuldens ist vorab

festzuhalten, dass der Beschwerdeführer u.a. vier Raubüberfälle bandenmässig

begangen hat und dabei auch vor Geiselnahmen und Freiheitsberaubungen nicht

zurückschreckte. Dazu kommen mehrfach bandenmässig begangene Diebstähle. Das

Verschulden muss als schwer bezeichnet werden, weshalb auch das öffentliche

Interesse an einer Ausweisung erheblich ist. Selbst aber bei solch schweren

Delikten ist indessen in jedem Ausweisungsfall die Verhältnismässigkeitsprüfung

gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen.

Bei der Prüfung dieser Einzelumstände ist, neben den begangenen Straftaten,

auch das allgemeine Verhalten des Ausländers zu berücksichtigen, sei es im

Privat- oder im Berufsleben und im Alltag, sowie die Dauer seines Aufenthaltes

und das Ausmass der Integration in der Schweiz (vgl. BGE 125 II 524).

b) Der Beschwerdeführer hat alle seine schweren Straftaten

im Alter von vier- bzw. fünfundzwanzig Jahren in der Periode von September 2002

bis April 2003 begangen. Sie konzentrieren sich somit auf ungefähr sieben

Monate; die dreijährige Deliktsserie, welche die Vorinstanz erwähnt, ist

jedenfalls nicht aktenkundig. Die beiden Widerhandlungen gegen das

Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01) aus dem Jahr 2001 sind angesichts ihrer

Geringfügigkeit ausländerrechtlich nicht relevant. Der Beschwerdeführer war vor

dieser Deliktsserie nicht einschlägig vorbestraft. Er war geständig und bereut

heute die Taten. Die in der Beschwerdeschrift vertretene Ansicht, dass die

Schwierigkeit, als Jugoslawe aus dem Kosovo eine Arbeit zu finden, und die

dadurch entstandene zeitweilige Arbeitslosigkeit dazu wesentlich beigetragen

hätten, dass der Beschwerdeführer auf die schiefe Bahn geraten sei, ist nicht

abwegig. Der Beschwerdeführer hat seine Strafe abgesessen und konnte zum frühestmöglichen

Zeitpunkt bedingt entlassen werden. Unmittelbar nach der Entlassung hat der

Beschwerdeführer Arbeit als Serviceangestellter gefunden. Mittlerweilen hat er

eine Stelle als Gipser gefunden, eine Tätigkeit, die er schon früher ausgeübt

hat und die ihm nach eigenen Angaben zusagt. Es kann erwartet werden, dass der

Beschwerdeführer aus dem Strafverfahren und der Strafverbüssung seine Lehren

gezogen hat und es ihm gelingt, nicht rückfällig zu werden.

c) Der Beschwerdeführer hat sein Heimatland bereits als

Fünfjähriger verlassen und lebt seither in der Schweiz. Auch alle seine engsten

Familienangehörigen wohnen hier. Er hat die Schulen in der Schweiz absolviert

und ist als so genannter Ausländer der zweiten Generation hier in der Schweiz

integriert. Die Beziehungen zu seinem Heimatland Serbien-Montenegro und

speziell zu Kosovo erscheinen marginal.

d) Die Resozialisierungschancen hier und im Kosovo sind

schwierig zu beurteilen. Zwar hat der Beschwerdeführer hier alle näheren

Verwandten und wird insofern von ihnen auch unterstützt, als er nun bei seiner

Schwester wohnen kann. Andrerseits ist beispielsweise auch sein Vater

wiederholt mit dem Gesetz in Konflikt gekommen. Auch die notorischen Probleme

von Personen aus dem Balkan in zweiter Generation werden weiterhin präsent

sein. Die Möglichkeiten, im Kosovo oder sonst wo in Serbien-Montenegro ein

geregeltes Leben zu führen, dürften unweit schwerer sein. Die Arbeitslosigkeit

ist dort noch grösser und namentlich ist das Leben nach dem Krieg noch nicht

ganz zur Normalität zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht betrachtet die

Resozialisierungschancen in der Schweiz besser als im Heimatland.

e) Angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und

der Verwurzelung hier gegenüber der Entfremdung vom Heimatland, angesichts der

engen Familienangehörigen, die allesamt in der Schweiz wohnen, und des

mangelnden Beziehungsnetzes im Heimatstaat, der besseren

Resozialisierungschancen in der Schweiz und angesichts der doch isoliert

dastehenden Deliktsserie erscheint die Ausweisung trotz der Schwere der Delikte

und der grundsätzlichen Strenge, die in solchen Fällen anzuwenden ist, als

unangemessen bzw. unverhältnismässig. Von einer Ausweisung ist zum jetzigen Zeitpunkt

abzusehen.

4.

Auch wenn auf eine Ausweisung im jetzigen Moment zu

verzichten ist, muss dem Beschwerdeführer bewusst werden, dass ein Rückfall

unweigerlich zu einer Ausweisung führen wird. Die Behörden haben das künftige

Verhalten zu beobachten. Zu diesem Zweck wird, nach dem Grundsatz der milderen

Massnahme und in Gutheissung des subeventuellen Beschwerdeantrags die

Niederlassungsbewilligung in eine blosse Aufenthaltsbewilligung umgewandelt.

Sie ist vorläufig auf ein Jahr befristet. Verhält sich der Beschwerdeführer

klaglos, kann ihm nach fünf Jahren wieder die Niederlassungsbewilligung erteilt

werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 2. März 2006 (VWBES.2005.389)