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Entscheid

VWBES.2005.394

Schaden

27. Januar 2006Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im November 2005 schätzte die Bezirksschätzungskommission

den Brandschaden an der S.-Strasse in K. und bezifferte den Gebäudeschaden mit

Fr. 750'000.-- sowie den weiteren Schaden mit Fr. 110'000.--. In der

definitiven Abschätzungsanzeige vom Dezember 2005 beläuft sich der

Gebäudeschaden auf Fr. 860'000.-- und der weitere Schaden auf Fr. 120'000.--.

Es besteht eine namhafte Differenz zwischen den beiden Ergebnissen. Dagegen

erhob die Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Gebäudeschaden

sei unverhältnismässig tief abgeschätzt worden; er entspreche nicht dem

tatsächlich entstandenen Schaden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde

gut.

Erwägungen

2.

a) Die Legaldefinition einer Verfügung in § 20 VRG

(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) besagt: Als Verfügungen gelten

Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen

und zum Gegenstand haben:

Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder

Pflichten;

Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von

Rechten oder Pflichten;

Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung

oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.

Die Abschätzungsanzeige ist eine auf öffentliches Recht gestützte

Anordnung der Gebäudeversicherung, die dem Versicherten einen Anspruch auf eine

Zahlung verschafft und implizit weitergehende Entschädigungsforderungen

abweist. Sie schliesst das Verwaltungsverfahren und eröffnet das

Beschwerdeverfahren (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und

Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1999, Rz. 189). Sie stellt folglich

eine Verfügung dar.

b) Damit sind aber auch die formellen Elemente einer

Verfügung einzuhalten. Wie sich dem Lehrbuch entnehmen lässt sind dies:

Bezeichnung als Verfügung. Dies gilt umso mehr, wenn die

Verfügung in Briefform ergeht.

Verfügende Behörde (Amtsbezeichnung des Verwaltungsträgers,

von dem die Verfügung ausgeht)

Adressat

Begründung

Dispositiv

Dispositiv (Verfügungsformel)

Ort, Datum, Unterschrift

(vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener:

Allgemeines Ver­wal­tungsrecht, Bern 2000, S. 179).

c) In der angefochtenen “Verfügung” fehlen folgende

Elemente: Sie ist nicht als solche bezeichnet, sie enthält kein Dispositiv und

vor allem keine Begründung. Juristische Entscheide unterscheiden sich von

politischen im Wesentlichen durch ihre Begründung. Es geht um die möglichst

schlüssige, kohärente Einbettung eines Entscheids im Einzelfall in den

vorhandenen Rechtsstoff. Dies verlangt eine überzeugende Argumentation. Die

Begründung rationalisiert den Entscheid, schafft Transparenz und Akzeptanz. Je

grösser der Handlungsspielraum der verfügenden Behörde ist, desto höhere

Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu stellen. Nur wenn der Betroffene

die Gründe der Entscheidbehörde kennt, kann er sich vor einer übergeordneten

Instanz dagegen sachgerecht zur Wehr setzen. Es erstaunt denn auch nicht, dass

die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahezu unbegründet geblieben ist.

Das Bundesgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: Das

rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass

die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung

Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der

Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. dazu BGE 112 Ia 3). Daraus folgt die

grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 111 Ia 1; 107 Ia 248; Jörg Paul Müller/Stefan Müller:

Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 250 ff.; vgl. dazu auch Art. 35

VwVG; BGE 104 V 154; 99 V 188; 98 Ib 195). Der

Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.

Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe

verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt.

Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element

transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen

Selbstkontrolle der Behörde (vgl. dazu BGE 103 Ia 205; Thomas Cottier: Der

Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in: recht 1984, S. 126; BGE 112 Ia

109 f.).

d) Ein mangelhaft begründeter Entscheid ist auf Beschwerde

hin grundsätzlich aufzuheben; es genügt nicht, dass die Behörde die

verfassungsrechtlich gebotene Begründung in der Vernehmlassung zum Rechtsmittelverfahren

“nachschiebt”.

e) Es haben anscheinend Besprechungen stattgefunden. Darüber

befindet sich aber kein Protokoll in den Akten. Das Bundesgericht verpflichtet

Behörden dazu, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört

(BGE 115 Ia 99). Dieser Grundsatz, der im Strafverfahren entwickelt wurde, gilt

für alle Verfahrensarten. Es besteht eine Aktenerstellungspflicht. Ein

Protokoll dient nicht nur der Verwaltungsbehörde als Gedächtnisstütze, es ist

auch Voraussetzung des verfassungsmässig garantierten Akteneinsichtsrechts des

Betroffenen und es bildet schliesslich auch unverzichtbare Grundlage für die

Überprüfung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (zum Ganzen:

Tschannen et al., a.a.O., S. 180; Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz,

Bern 1999, S. 525 ff., S. 537 ff.).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2006 (VWBES.2005.394)