VWBES.2005.394
Schaden
27. Januar 2006Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 32
Art. 29 BV, § 20 VRG. Verfahrensgarantien.
Elemente einer Verfügung. Begründungspflicht: Es ist unzulässig, die Begründung
erst im Rechtsmittelverfahren nachzureichen. Aktenerstellungspflicht:
Besprechungen sind zu protokollieren.
Sachverhalt
Im November 2005 schätzte die Bezirksschätzungskommission
den Brandschaden an der S.-Strasse in K. und bezifferte den Gebäudeschaden mit
Fr. 750'000.-- sowie den weiteren Schaden mit Fr. 110'000.--. In der
definitiven Abschätzungsanzeige vom Dezember 2005 beläuft sich der
Gebäudeschaden auf Fr. 860'000.-- und der weitere Schaden auf Fr. 120'000.--.
Es besteht eine namhafte Differenz zwischen den beiden Ergebnissen. Dagegen
erhob die Grundeigentümerin Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Der Gebäudeschaden
sei unverhältnismässig tief abgeschätzt worden; er entspreche nicht dem
tatsächlich entstandenen Schaden. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde
gut.
Erwägungen
2.
a) Die Legaldefinition einer Verfügung in § 20 VRG
(Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) besagt: Als Verfügungen gelten
Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen
und zum Gegenstand haben:
Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder
Pflichten;
Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von
Rechten oder Pflichten;
Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung
oder Feststellung von Rechten oder Pflichten, oder Nichteintreten auf solche Begehren.
Die Abschätzungsanzeige ist eine auf öffentliches Recht gestützte
Anordnung der Gebäudeversicherung, die dem Versicherten einen Anspruch auf eine
Zahlung verschafft und implizit weitergehende Entschädigungsforderungen
abweist. Sie schliesst das Verwaltungsverfahren und eröffnet das
Beschwerdeverfahren (Alfred Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, Zürich 1999, Rz. 189). Sie stellt folglich
eine Verfügung dar.
b) Damit sind aber auch die formellen Elemente einer
Verfügung einzuhalten. Wie sich dem Lehrbuch entnehmen lässt sind dies:
Bezeichnung als Verfügung. Dies gilt umso mehr, wenn die
Verfügung in Briefform ergeht.
Verfügende Behörde (Amtsbezeichnung des Verwaltungsträgers,
von dem die Verfügung ausgeht)
Adressat
Begründung
Dispositiv
Dispositiv (Verfügungsformel)
Ort, Datum, Unterschrift
(vgl. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Regina Kiener:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Bern 2000, S. 179).
c) In der angefochtenen “Verfügung” fehlen folgende
Elemente: Sie ist nicht als solche bezeichnet, sie enthält kein Dispositiv und
vor allem keine Begründung. Juristische Entscheide unterscheiden sich von
politischen im Wesentlichen durch ihre Begründung. Es geht um die möglichst
schlüssige, kohärente Einbettung eines Entscheids im Einzelfall in den
vorhandenen Rechtsstoff. Dies verlangt eine überzeugende Argumentation. Die
Begründung rationalisiert den Entscheid, schafft Transparenz und Akzeptanz. Je
grösser der Handlungsspielraum der verfügenden Behörde ist, desto höhere
Anforderungen sind an die Begründungsdichte zu stellen. Nur wenn der Betroffene
die Gründe der Entscheidbehörde kennt, kann er sich vor einer übergeordneten
Instanz dagegen sachgerecht zur Wehr setzen. Es erstaunt denn auch nicht, dass
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nahezu unbegründet geblieben ist.
Das Bundesgericht hat dazu Folgendes ausgeführt: Das
rechtliche Gehör als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass
die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung
Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der
Entscheidfindung berücksichtigt (vgl. dazu BGE 112 Ia 3). Daraus folgt die
grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen (BGE 111 Ia 1; 107 Ia 248; Jörg Paul Müller/Stefan Müller:
Grundrechte, Besonderer Teil, Bern 1985, S. 250 ff.; vgl. dazu auch Art. 35
VwVG; BGE 104 V 154; 99 V 188; 98 Ib 195). Der
Bürger soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat.
Zudem kann durch die Verpflichtung zur Offenlegung der Entscheidgründe
verhindert werden, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt.
Die Begründungspflicht erscheint so nicht nur als ein bedeutsames Element
transparenter Entscheidfindung, sondern dient zugleich auch der wirksamen
Selbstkontrolle der Behörde (vgl. dazu BGE 103 Ia 205; Thomas Cottier: Der
Anspruch auf rechtliches Gehör [Art. 4 BV], in: recht 1984, S. 126; BGE 112 Ia
109 f.).
d) Ein mangelhaft begründeter Entscheid ist auf Beschwerde
hin grundsätzlich aufzuheben; es genügt nicht, dass die Behörde die
verfassungsrechtlich gebotene Begründung in der Vernehmlassung zum Rechtsmittelverfahren
“nachschiebt”.
e) Es haben anscheinend Besprechungen stattgefunden. Darüber
befindet sich aber kein Protokoll in den Akten. Das Bundesgericht verpflichtet
Behörden dazu, dass alles in den Akten festgehalten wird, was zur Sache gehört
(BGE 115 Ia 99). Dieser Grundsatz, der im Strafverfahren entwickelt wurde, gilt
für alle Verfahrensarten. Es besteht eine Aktenerstellungspflicht. Ein
Protokoll dient nicht nur der Verwaltungsbehörde als Gedächtnisstütze, es ist
auch Voraussetzung des verfassungsmässig garantierten Akteneinsichtsrechts des
Betroffenen und es bildet schliesslich auch unverzichtbare Grundlage für die
Überprüfung eines Entscheids durch die Rechtsmittelinstanz (zum Ganzen:
Tschannen et al., a.a.O., S. 180; Jörg Paul Müller: Grundrechte in der Schweiz,
Bern 1999, S. 525 ff., S. 537 ff.).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. Januar 2006 (VWBES.2005.394)