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Entscheid

VWBES.2005.55

Erschliessungs- und Gestaltungspläne

27. April 2005Deutsch19 min

Source so.ch

Sachverhalt

1. Vom 8.

Juni bis 9. Juli 2004 legte das Bau- und Justizdepartement (BJD) in Anwendung

von § 69 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) das Projekt „Solothurn,

Entlastung West“ auf. Im Westen der Stadt Solothurn soll eine neue, etwa 2 km

lange Zweispurstrasse gebaut werden. Hauptelemente der Strasse sind die neue

Aarebrücke und ein ca. 350 m langer Tunnel im Bereich der Weststadt. Das

Projekt hat zum Ziel, Wohn- und Zentrumsgebiete der Stadt Solothurn mittels

einer neuen Umfahrung zu entlasten und die Entwicklung des Wohn- und

Arbeitsplatzgebietes Obach/Mutten durch eine Verkehrsanbindung an das

Nationalstrassennetz voranzutreiben. Das Projekt verbindet zudem die Bezirke

Wasseramt und Bucheggberg mit dem Bezirk Lebern unter direkter Anbindung des

Leberbergs an die Nationalstrasse.

Im Rahmen

der flankierenden Massnahmen wird die Wengibrücke in der Vorstadt von Solothurn

für den motorisierten Individualverkehr geschlossen. Das aufgelegte Projekt

basiert auf dem allgemeinen Projekt „Entlastung West“ aus dem Jahr 1991. 1997

haben die Stimmbürger dem Projekt zugestimmt und 2002 die Finanzierung des Projekts

beschlossen. Im Sommer 2003 fand das Mitwirkungsverfahren statt. Aufgelegt

wurden die Erschliessungs- und Gestaltungspläne für die Kantonsstrasse H5a mit

den Projektelementen Westtangente, Flankierende Massnahmen zur Westtangente und

Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen. Gleichzeitig aufgelegt wurden die

Projekte Neubau der Rötibrücke, Umgestaltung Bahnhofplatz und Flankierende Massnahmen

zur Autobahn A5.

Folgende

Nutzungspläne legte das BJD öffentlich auf: Westtangente (B.12.1), Dammschüttung

(B.12.3), Aarebrücke (B.31.1), Aaresteg (B.31.2), Tunnel Gibelin (B.31.3),

Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen „Aareufer Mutten“ (B.12.2) und die

flankierenden Massnahmen zur Westtangente (Bereich

Vorstadt-Westbahnhof-Amthausplatz, insbesondere Wengibrücke) (B.12.4). Zur

Orientierung wurden gleichzeitig bekannt gemacht der Technische Bericht (A.1),

der Umweltverträglichkeitsbericht (A.2), der Raumplanungsbericht (A.3), die

Flankierenden Massnahmen zur Westtangente (Bericht zum Erschliessungsplan,

Mitwirkungsbericht) (A.4), die Übersicht (B.11), Längenprofil (B.13) und Querprofil

(B.21) der Westtangente, Landerwerbsplan (B.15.1 und B.15.2), die Brücke SBB

(B.31.4) und die Brücke RM (B.31.5).

2. Innert

der Einsprachefrist gingen 29 Einsprachen ein. Die Einsprache des B. richtet

sich gegen die Kantonsstrasse H5a, Solothurn Entlastung West im Abschnitt

Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse. Er reichte Projektverbesserungsvorschläge

für diesen Abschnitt ein mit dem erklärten Ziel, die zu erwartenden

Lärmemissionen quellennah zu dämmen und den bereits bestehenden und noch zu

erwartenden Fluchtverkehr in diesem Bereich zu unterbinden. Es seien in diesem

Abschnitt keine Lärmschutzmassnahmen, wie lärmhemmender Strassenbelag,

Lärmschutzwände, Strassenbedeckung oder lärmabhaltende Bebauung vorgesehen. Die

verkehrsberuhigenden Massnahmen an der Küngoltstrasse und an der

Hermesbühlstrasse seien ungenügend. Zur Verbesserung des Projekts schlug er

vor, den Gibelintunnel bis Knoten Bielstrasse zu verlängern, den Knoten Allmendstrasse

zu streichen, die Gibelinstrasse nördlich der Einmündung Hermesbühlstrasse

aufzuheben und Küngoltstrasse und Hermesbühlstrasse als Sackgassen auszubilden.

Nach den

Einspracheverhandlungen wurden 18 Einsprachen zurückgezogen. Die übrigen

Einsprecher, u.a. auch B. und der Verkehrsclub der Schweiz VCS, hielten an

ihren Einsprachen fest. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 18. Januar 2005

wurden die Erschliessungs- und Gestaltungspläne der Kantonsstrasse H5a genehmigt

und die Einsprachen wurden abgewiesen. Gemäss Annahme der Vorinstanz war der

Einsprecher zur Einsprache gegen den Erschliessungsplan B 12.1 (Erschliessungsplan

Westtangente) legitimiert. Zur Einsprache gegen den Plan B 12.4 (Flankierende

Massnahmen zur Westtangente: Situation) sei er nicht legitimiert. Einsprachen

gegen die Pläne K und L der Flankierenden Massnahmen zur A5 seien nicht

Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Seinen Einwänden wurde nicht gefolgt

und die Einsprache wurde abgewiesen.

3. B. erhob

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt, der Regierungsratsbeschluss sei

aufzuheben und das gesamte Geschäft sei zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. Im

Kern verlange er aber weiterhin Lärmschutzmassnahmen und verkehrsberuhigende

Massnahmen auf der Hermesbühl-, Küngolt- und Gibelinstrasse. Der Knoten Allmendstrasse

sei aufzuheben. Für die Erdgeschosse und die 1. Obergeschosse an der Nord- und

Westfassade seiner Häuser an der Hermesbühlstrasse seien zumindest Lärmschutzfenster

einzubauen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.

Erwägungen

1.

b) Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen

Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler oder regionaler

Bedeutung und die Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für diese Anlagen

festlegen (§ 68 PBG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die

Nutzungspläne der Einwohnergemeinden, wobei das BJD die Pläne auflegt. Über

Einsprachen und die Genehmigung der Pläne entscheidet der Regierungsrat (§ 69

PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat die Planungsbehörde gemäss Art. 2

Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen

Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes

Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 80). Der Regierungsrat ist zuständig für die

Prüfung der Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die

Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Das Verwaltungsgericht überprüft

Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§

52.

VRG, BGS 124.11). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den

notwendigen Beurteilungsspielraum.

Gebaut werden soll eine neue Zweispurstrasse von der

Weissensteinstrasse über die neue Aarebrücke und den Knoten Bürenstrasse zum

Portal der Autobahn A5 („Westtangente“, Kantonsstrasse H5a), eine kombinierte

Velo- und Fussgängerbrücke über die Aare. Das Vorhaben löst flankierende

Massnahmen zur Westtangente auf Kantonsstrassen und flankierende Massnahmen auf

Gemeindestrassen u.a. in der Vorstadt mit Schliessung der Wengibrücke für den

motorisierten Individualverkehr aus. Zwischen dem Knoten Bürenstrasse und dem

Anschluss Obach handelt es sich um eine zweispurige Ausserortsstrecke in

Hochlage. Zwischen dem Knoten Obach und dem Knoten Allmendstrasse liegt die

zweispurige Innerortsstrasse in einem Tunnel. Vom Knoten Allmendstrasse bis zur

Weissensteinstrasse liegt die zweispurige Innerortsstrasse ebenerdig. Die

Strasse hat sowohl Durchleitungs- als auch Erschliessungs- und Sammelfunktionen

für die Stadt zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer ist Anwohner der durch die aufgelegten

Pläne bewilligten Strasse. Seine Liegenschaft wird durch den Lärm dieser

Strasse belastet. Er ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (..).

Zu behandeln sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen

den Nutzungsplan B 12.1 (Westtangente, Anschluss Bürenstrasse bis

Weissensteinstrasse). Soweit er mehr verlangt als die Änderung des Projekts der

Kantonsstrasse H5a in diesem Abschnitt zur Reduktion der Lärmimmissionen bei

seinen Liegenschaften, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seinem

Begehren, der gesamte Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und das gesamte

Geschäft sei zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, wäre lediglich zu folgen,

wenn seine Forderungen zum Abschnitt Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse

berechtigt wären und diese durch lokale Verbesserungen des Vorhabens nicht

erfüllt werden könnten. (...)

2.

Der Beschwerdeführer ist durch den Lärm der Westtangente

betroffen. Er bezweifelt die Umweltverträglichkeit des Projekts und verlangt

eine Reduktion der Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Das Vorhaben

unterliegt gemäss Art. 9 des USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) der

UVP-Pflicht. Die UVP wurde im Rahmen des Erschliessungsplanverfahrens

durchgeführt. Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts bildet der Erschliessungsplan

für das Projekt „Solothurn, Entlastung West“. Neben der eigentlichen

Neubaustrecke der Westtangente waren auch die projektintegrierten

Umweltmassnahmen (ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, Lärmschutzmassnahmen)

sowie die flankierenden Massnahmen zur Westtangente auf den Kantons- und

Gemeindestrassen Bestandteil der Prüfung. Der Bericht zeigt, ob das Projekt den

Umweltschutzvorschriften entspricht. Andererseits wird aufgezeigt, welche

Verbesserungen und verbleibenden Belastungen aus dem Projekt resultieren.

Aus dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 7. Juni 2004

sowie den Kartendarstellungen der Lärmbelastungskurven geht in Bezug auf den

Lärm hervor, dass das vorliegende Projekt die massgeblichen

Immissionsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen des Zonenplanes mit

wenigen Ausnahmen sowohl im Ausgangszustand als auch im Prognosezustand 2018

einhält. Die Immissionsgrenzwerte werden nirgendwo überschritten. Gemäss UVB

werden vereinzelte Grenzwertüberschreitungen an der Allmendstrasse 2, an der

Bielstrasse 69, an der Gibelinstrasse 10 und 4, an der Römerstrasse 62 und 66,

an der Brühlgrabenstrasse 22 und an der Hermesbühlstrasse 75 vorausgesagt. Dem

Massnahmenblatt Lär-18 im Anhang zum UVB lässt sich entnehmen, dass die Bauherrschaft

verpflichtet wird, die lärmempfindlichen Räume bei insgesamt 7 Liegenschaften

entlang der Neubaustrecke gegen Lärm zu dämmen. Im Beschluss des

Regierungsrates werden für diese Liegenschaften Erleichterungen hinsichtlich

Einhaltung der Planungswerte gewährt.

Bei der Gesamtbeurteilung wird festgehalten, dass auf dem

bestehenden Strassennetz durch die Eröffnung der Entlastung West generell eine

Reduktion der Lärmbelastung bewirkt wird. Die Entlastung West halte die

Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) ein. Bei der

Beurteilung der gesamten Umweltbelastungen kommen die Verfasser zum Schluss,

dass durch die Neuordnung des Verkehrs im Raum Solothurn bedeutende

Entlastungen insbesondere im Zentrum erreicht werden, weshalb die von der neuen

Strasse ausgehenden Belastungen als tolerierbar angesehen werden können. Nach

Auffassung der Umweltgutachter ist das Projekt als Ganzes unter Berücksichtigung

der vorgesehenen Massnahmen mit der Umweltgesetzgebung vereinbar

(Umweltverträglichkeitsbericht, 5. Zusammenfassung/Synthese und Gesamtbeurteilung,

S. 117 f.).

Gemäss der definitiven Beurteilung des UVB durch die

kantonale Umweltfachstelle vom 18. November 2004 (S. 8) können entlang der

Neubaustrecke bei den meisten Liegenschaften die massgeblichen Planungswerte

eingehalten werden. Bei 7 Liegenschaften wird dieser Wert um 1-5 dB(A)

überschritten. Aus der Sicht des Amtes für Umwelt können in diesen Fällen

Erleichterungen gewährt werden. Die Entlastung West führe auf dem bestehenden

Strassennetz mehrheitlich zu einer Reduktion der Lärmbelastung. Den

Mehrbelastungen durch die neue Strasse stünden Reduktionen des Lärms in grossen

Teilen der Stadt gegenüber, die dank den flankierenden Massnahmen erzielt

werden (Sperrung der Wengibrücke u.a.). Mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen

(Tunnel Gibelin, lärmdämmender Belag, reduzierte Geschwindigkeiten,

Lärmschutzwände entlang der Aarebrücke und dem Damm, Lärmschutzelemente bei den

Tunnelportalen und Rampen) führe die Entlastung West gesamthaft zu einer Verbesserung

der Lärmsituation in Solothurn. Das Projekt wird als umweltverträglich eingestuft.

Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat am

18.

Oktober 2004 zum Umweltverträglichkeitsbericht und zum Projekt Stellung

genommen. Es stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu und schliesst sich der

vorläufigen Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle an. In Bezug

auf den Lärm ist das Bundesamt mit den aufgeführten Ergebnissen der

Untersuchung, der Beurteilung der erwarteten Projektauswirkungen und den

vorgesehenen Massnahmen während der Bau- und Betriebsphase einverstanden. Es

schliesst sich der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an und

unterstützt deren Anträge.

Das BJD dokumentiert in einem Plan die Lärmentlastungen auf

dem bestehenden Strassennetz nach Erstellung der Westtangente. Der nachträglich

eingereichte Plan zeigt die Abnahmen des Motorfahrzeugverkehrs auf dem

städtischen Strassennetz und die entsprechenden nach dem Modell gerechneten

Lärmreduktionen. Auf Grund dieser Stellungnahmen geht das Gericht davon aus,

dass die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen

durch Interessen der Allgemeinheit an seiner Ausführung aufgewogen werden.

3.

Speziell zu prüfen ist die Frage, ob das Projekt in Bezug

auf die Lärmemissionen im Bereich Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse,

wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Sinne des Vorsorgeprinzips und zur

Einhaltung der Planungswerte verbessert werden muss oder ob dem Gesuch um

Gewährung von Erleichterungen für das Gebäude an der Hermesbühlstrasse in

Anwendung von Art. 10 LSV zu Recht stattgegeben wurde. Dem Gesuch um Gewährung

von Erleichterungen für das Gebäude des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in

Anwendung von Art. 10 LSV stattgegeben und den Einbau von entsprechenden

Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.

Die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der

Hermesbühlstrasse liegt in der Zone W2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II

gemäss Art. 43 LSV. Die Planungswerte betragen tagsüber 55 dB(A) und nachts 45

dB(A). Nach den Modellrechnungen wird angenommen, dass auch im Jahre 2018 der

Planungswert tagsüber eingehalten ist.

Nachberechnungen haben ergeben dass der Lärm nachts auch im

1.

OG der Liegenschaften von 0.4 bis 1.0 dB(A) überschritten sein wird.

Aufgrund der Detailberechnungen werden die Planungswerte möglicherweise an den

Nordfassaden beider Liegenschaften im 1. Obergeschoss überschritten. Da es um

Werte unter 1.0 dB (A) geht, sind die Unsicherheiten des Modells zu berücksichtigen.

Der Kanton sicherte am Augenschein zu, dass nach Erstellung der Anlage eine

Lärm-Nachmessung gemacht werde. Gemäss Massnahmenblatt (Lär-20) zum UVB wird

ein Jahr nach Inbetriebnahme der Entlastung West zu überprüfen sein, ob die

getroffenen Lärmschutzmassnahmen für die Einhaltung der Grenzwerte genügen. In

einem nachlaufenden Verfahren wird nötigenfalls auch für die Liegenschaft der

Einbau von entsprechenden Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.

4.

Nach dem in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV

enthaltenen Vorsorgeprinzip sind für neue Anlagen emissionsbegrenzende

Massnahmen verlangt, soweit diese technisch und betrieblich möglich und

wirtschaftlich tragbar sind. Was nach dem Vorsorgeprinzip als „technisch und

betrieblich möglich“ zu bezeichnen ist, regelt das Gesetz nicht. Die LSV

enthält keine eigene Bestimmung. Eine Legaldefinition findet sich in Art. 4

Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1). Von dieser Definition

kann auch für die Bestimmung des technisch und betrieblich Möglichen im Lärmbereich

ausgegangen werden (André Schrade/Theo Loretan in: Vereinigung für Umweltrecht

und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985- N 27

zu Art. 11 USG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung

technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder

Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt

wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden

können.

Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist eine zusätzliche

Voraussetzung, damit eine Massnahme gestützt auf das Vorsorgeprinzip gefordert

werden kann. Bei öffentlichen Anlagen, wie öffentlichen Werken, die wie hier

nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können,

ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des

Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten (Schrade/Loretan, a.a.O., N 35a zu

Art. 11 USG; BGE 127 II 306). Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten

Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehende

und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen

und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren

(BGE 121 II 378 f.). Es geht um die Frage nach der Verhältnismässigkeit von

Aufwand und Ertrag. Es ist zu prüfen, ob die Kosten möglicher Vorkehren in

einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen. Es ist aber

zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Planungswerte weitergehende Emissionsbegrenzungen

nur dann anzuordnen sind, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche

zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 306).

Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm,

Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Für

den Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die

Belastung durch den Strassenverkehrslärm ist anhand der Belastungsgrenzwerte

von Anhang 3 der LSV zu beurteilen. Neue Verkehrsanlagen dürfen nur errichtet

werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die

Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG).

Das Projekt „Entlastung West“ stellt eine neue ortsfeste

Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der LSV dar. Im Bereich

des Lärmschutzes haben neue ortsfeste Anlagen nach dem Wortlaut von Art. 7 LSV

und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG

die Planungswerte der entsprechenden Zone einzuhalten (Schrade/Loretan, a.a.O.,

N 34b und 47 zu Art. 11 USG).

Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch

raumplanerisches Interesse an einer Anlage und würde die Einhaltung der

Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen,

so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch die

Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG). In

Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser

Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut wiederholt. Die Vollzugsbehörde gewährt

Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer

unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein

überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der

Anlage besteht. In solchen Fällen müssen gemäss Art. 25 Abs. 3 USG auf Kosten

des Anlageeigentümers die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster

oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.

Während für private, nicht konzessionierte Anlagen die

Immissionsgrenzwerte die obere Grenze der möglichen Erleichterungen bilden,

kann mit Erleichterungen zugunsten öffentlicher oder konzessionierter Anlagen

nach Art. 25 Abs. 3 USG eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestattet

werden. Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen

oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch

Massnahmen an der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden,

müssen zum Ausgleich auch in diesem Fall die von den übermässigen Immissionen

betroffenen lärmempfindlichen Gebäude auf Kosten des Inhabers der Anlage durch

Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (BGE 118

Ib 599).

Beim Projekt Kantonsstrasse H5a, „Entlastung West“ handelt

es sich um eine derartige öffentliche Strasse. Bei der Beurteilung der Frage,

ob zur Gewährung von Erleichterungen ein überwiegendes Interesses an der Anlage

besteht und ob eine unverhältnismässige Belastung des Projekts anzunehmen ist,

geht es um die Verhältnismässigkeit der zur Emissionsbegrenzung erforderlichen

Massnahmen, die im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen

sind (Wolf in: Kommentar USG, N 72 zu Art. 25 USG).

Gemäss Wolf ist zu beurteilen, ob die aus der Einhaltung der

Planungswerte resultierenden Belastungen des Projekts so gross sind, dass sie

für dieses nicht mehr tragbar erscheint oder ob das öffentliche Interesse an

der Realisierung der Anlage so gross ist, dass es die resultierende zusätzliche

Lärmbelastung rechtfertigt und das entgegenstehende Interesse an der

Gewährleistung des Lärmschutzes überwiegt.

5.

Gemäss UVB sind bereits unterschiedlichste Massnahmen zur

Verminderung der Lärmbelastung der Anlage vorgesehen. Der Gibelintunnel wird

die Lärmbelastung reduzieren. Zur Reduktion der Lärmemissionen wird die

Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt. Im Weiteren sind

Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgesehen. Zur Vermeidung von Schleichverkehr

durch die Wohngebiete wird die Küngoltstrasse im Einbahnregime betrieben (s.

Technischer Bericht, S. 28). In die Küngoltstrasse darf über einen Rechtsabbieger

aus der Westtangente von Norden her hineingefahren werden, eine Ausfahrt in die

Westtangente ist nicht vorgesehen. Die Hermesbühlstrasse wird zur

Einbahnstrasse, indem sie für den motorisierten Verkehr von der Westtangente

abgehängt wird. Es ist nur ein Rechtsabbiegen aus der Hermesbühlstrasse in die

Westtangente möglich. Baulich werden die Küngoltstrasse und die Hermesbühlstrasse

mit einer „Trottoirüberfahrt“ von der Westtangente abgetrennt.

Es ist umstritten, ob es technisch und betrieblich möglich

wäre, weitere Verbesserungen im Abschnitt Brücke SBB bis Knoten

Weissensteinstrasse vorzunehmen. Es stellt sich zudem die Frage, ob eine

entsprechende Anpassung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Der

Beschwerdeführer verlangt die Abänderung des Projekts. Es ist Sache des

Anlageinhabers zu beweisen, dass die Einhaltung der Planungswerte nicht möglich

oder unverhältnismässig wäre. Dass die Einhaltung der Planungswerte zu schweren

technischen Schwierigkeiten führt, ist nicht leichthin anzunehmen. Es gilt der

aktuelle Stand der Technik. Andererseits können im Bau- oder Plangenehmigungsverfahren

einer Anlage gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip

zwecks Emissionsbegrenzung projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber

nicht eigentliche Projektvarianten durchgesetzt werden, jedenfalls nicht

solche, die mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei

der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG dürfte sich mit anderen Worten

grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten

Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für

Dritte als verhältnismässig erweisen.

Der Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung des Tunnels

im Abschnitt Brücke RM bis nördlich Hermesbühlstrasse. Die Realisierbarkeit

dieses Vorhabens wurde am Augenschein erneut kontrovers diskutiert. Das Gericht

hat sich davon überzeugt, dass das Projekt nicht realisierbar ist. Fixpunkt des

Projekts ist die Höhenlage der Bahngeleise SBB und RM und der Bielstrasse und

die maximale Steigung von 5 % im Tunnel. Alle diese Fixpunkte können bei der

Realisierung der Vorschläge des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden. Der

Tunnel ist nicht möglich, denn es ergäbe sich ein Längsgefälle von 30 %

oder eine Absenkung der Bielstrasse um 5.5 m. Selbst das am Augenschein

vorgestellte Projekt kann nur realisiert werden, wenn die Bielstrasse um 2 m

abgesenkt und der Kreisel mit einem Gefälle von 3 % realisiert würde. Es wäre

mit schwerwiegenden betrieblichen Problemen zu rechnen, müsste doch der Tunnel,

der 20 m vor dem Kreisel Bielstrasse endet, den Rückstau des Verkehrs

aufnehmen. Es ist mit zusätzlichen Problemen in Bezug auf die

Verkehrssicherheit, die Tunnelbelüftung und die Fluchtwege zu rechnen. Bei der

Verlängerung des Tunnels müsste der Knoten Allmendstrasse aufgehoben werden.

Die Erschliessung eines grossen Quartiers wäre nicht mehr gewährleistet Der

Knoten Allmendstrasse ist für die Erschliessung der angrenzenden Quartiere

zwingend notwendig. Bei diesem Bereich der Westtangente handelt es sich um eine

Sammelstrasse. Nur mit dem Direktanschluss können Umwegfahrten durch andere

Quartiere vermieden werden. Im Strassenkategorienplan der Stadt Solothurn führt

die Allmendstrasse als Sammelstrasse zu diesem Knoten. Mit der Aufhebung des

Knotens werden zwei Buslinien unterbrochen. Das Projekt des Beschwerdeführers

führt zu einer wesentlichen Abweichung vom Grundkonzept. Damit verbunden sind

massive Mehrkosten von über 10 Mio. Franken gegenüber den vorgesehenen 80 Mio.

Franken des Voranschlages. Die Projektänderung würde zu neuen Planungsarbeiten

mit dem damit verbundenen Aufwand führen. Das überarbeitete Projekt müsste neu

aufgelegt und genehmigt werden.

Das Gericht selbst hat überprüfen lassen, ob zum Schutz der

Hermesbühlstrasse eine Lärmschutzwand erstellt werden könnte. Diese technisch

mögliche Massnahme der Lärmdämmung wurde bisher verworfen, weil derartige

Lärmdämmungsmassnahmen aus städtebaulichen Gründen an innerstädtischen

Erschliessungsstrassen generell nicht angebracht werden. Die Abklärungen haben

ergeben, dass Lärmschutzwände von zweimal 50 m ca. Fr. 250'000.-- kosten

würden. Gemäss Rechnungsmodell wären Lärmpegelverminderungen von 1–3 dB zu

erwarten. Der Beschwerdeführer findet, dies wäre besser als die Sanierung von

Fenstern. Nach Meinung der Bauherrschaft stünde der Aufwand dieser Massnahme in

keinem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen, denn sie würde dem

Beschwerdeführer nur bedingt nützen. Seine Liegenschaft sei in einem schlechten

Zustand. Die Fenster seien sanierungsbedürftig. Die Liegenschaften werden von

der Bielstrasse und von der neuen Tangente beschallt. Er sei folglich auf die

angebotenen Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 und 15 LSV angewiesen. Der

Lärmschutzbeauftragte verweist am Augenschein auf die Tatsache, dass die Lärmschutzwand

beim Anschluss Hermesbühlstrasse unterbrochen werden müsse. Sie bringe wenig,

weil der Lärm der Bielstrasse praktisch gleich hoch sei, wie derjenige der

zukünftigen Westtangente. Die Argumente des Kantons scheinen dem Gericht

überzeugend. Der entsprechende zusätzliche Aufwand wäre nur zu rechtfertigen,

wenn zu erwarten wäre, dass er in einem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen

Nutzen stünde. Die Interessen des Ortsbildschutzes und die finanziellen

Interessen der Bauherrschaft überwiegen die Interessen an der Einhaltung der Planungswerte,

da die Wirkung der Massnahme beschränkt ist. Die zu erreichenden

Lärmpegelverminderung werden durch den Lärm der Bielstrasse neutralisiert. Bei

derart geringen Überschreitungen der Planungswerte ist im innerstädtischen

Bereich im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes auf Lärmschutzwände zu

verzichten.

Der Beschwerdeführer verlangt die planerische Festlegung von

weiteren Verkehrsberuhigungsmassnahmen an der Hermesbühlstrasse und deren

finanzielle Absicherung. Wie bereits dargestellt, wird die Hermesbühlstrasse

für den motorisierten Verkehr von der Westtangente abgetrennt, denn es ist nur

ein Rechtsabbiegen aus der Hermesbühlstrasse in die Westtangente möglich.

Baulich wird zwischen der Hermesbühlstrasse und der Westtangente einer

„Trottoirüberfahrt“ gebaut. Dies ist aus dem genehmigten Erschliessungsplan

ersichtlich. Die Forderungen des Beschwerdeführers nach Verkehrsberuhigung der

Hermesbühlstrasse sind weitgehend erfüllt. Die Hermesbühlstrasse wird

zusätzlich als Einbahnstrasse signalisiert werden. Dies wird in einem Verfahren

geschehen, das dem Beschwerdeführer erneut Rechtsmittel eröffnet. Die auf der

Strasse noch zulässigen Fahrten von Osten her können vernachlässigt werden,

wird doch die Wengibrücke geschlossen.

6.

In seiner Gesamtbeurteilung kommt das Gericht zum

Schluss, dass die aufgelegten Nutzungspläne rechtmässig sind und zu Recht

genehmigt wurden. Die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährte

Erleichterung ist rechtmässig. Es geht um eine minimale Überschreitung des

Planungswertes durch den Lärm einer öffentlichen Anlage. Die nicht sehr

bedeutenden Interessen an der Einhaltung der Planungswerte stehen anderen öffentlichen

Interessen gegenüber, die überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind die

Verminderungen des Durchgangsverkehrs und der Lärmbelastung im gesamten Gebiet

der Stadt, die raumplanerischen Interessen am Anschluss der Weststadt an die

A5, die Interessen des Ortsbildschutzes, die Kosten der technisch möglichen

zusätzlichen Massnahmen des Lärmschutzes und deren zweifelhaften Wirkungen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2005 (VWBES.2005.55)