VWBES.2005.55
Erschliessungs- und Gestaltungspläne
27. April 2005Deutsch19 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 19
Bau der Westtangente. Lärmschutz. Vorsorgeprinzip. Eine
Verlängerung des Tunnels ist technisch nahezu unmöglich und wirtschaftlich
untragbar. Aus städtebaulichen Überlegungen ist die Errichtung von
Lärmschutzwänden wenn immer möglich zu vermeiden. Reduktion der
Geschwindigkeit, Einbau von Schallschutzfenstern.
Sachverhalt
1. Vom 8.
Juni bis 9. Juli 2004 legte das Bau- und Justizdepartement (BJD) in Anwendung
von § 69 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) das Projekt „Solothurn,
Entlastung West“ auf. Im Westen der Stadt Solothurn soll eine neue, etwa 2 km
lange Zweispurstrasse gebaut werden. Hauptelemente der Strasse sind die neue
Aarebrücke und ein ca. 350 m langer Tunnel im Bereich der Weststadt. Das
Projekt hat zum Ziel, Wohn- und Zentrumsgebiete der Stadt Solothurn mittels
einer neuen Umfahrung zu entlasten und die Entwicklung des Wohn- und
Arbeitsplatzgebietes Obach/Mutten durch eine Verkehrsanbindung an das
Nationalstrassennetz voranzutreiben. Das Projekt verbindet zudem die Bezirke
Wasseramt und Bucheggberg mit dem Bezirk Lebern unter direkter Anbindung des
Leberbergs an die Nationalstrasse.
Im Rahmen
der flankierenden Massnahmen wird die Wengibrücke in der Vorstadt von Solothurn
für den motorisierten Individualverkehr geschlossen. Das aufgelegte Projekt
basiert auf dem allgemeinen Projekt „Entlastung West“ aus dem Jahr 1991. 1997
haben die Stimmbürger dem Projekt zugestimmt und 2002 die Finanzierung des Projekts
beschlossen. Im Sommer 2003 fand das Mitwirkungsverfahren statt. Aufgelegt
wurden die Erschliessungs- und Gestaltungspläne für die Kantonsstrasse H5a mit
den Projektelementen Westtangente, Flankierende Massnahmen zur Westtangente und
Ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen. Gleichzeitig aufgelegt wurden die
Projekte Neubau der Rötibrücke, Umgestaltung Bahnhofplatz und Flankierende Massnahmen
zur Autobahn A5.
Folgende
Nutzungspläne legte das BJD öffentlich auf: Westtangente (B.12.1), Dammschüttung
(B.12.3), Aarebrücke (B.31.1), Aaresteg (B.31.2), Tunnel Gibelin (B.31.3),
Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen „Aareufer Mutten“ (B.12.2) und die
flankierenden Massnahmen zur Westtangente (Bereich
Vorstadt-Westbahnhof-Amthausplatz, insbesondere Wengibrücke) (B.12.4). Zur
Orientierung wurden gleichzeitig bekannt gemacht der Technische Bericht (A.1),
der Umweltverträglichkeitsbericht (A.2), der Raumplanungsbericht (A.3), die
Flankierenden Massnahmen zur Westtangente (Bericht zum Erschliessungsplan,
Mitwirkungsbericht) (A.4), die Übersicht (B.11), Längenprofil (B.13) und Querprofil
(B.21) der Westtangente, Landerwerbsplan (B.15.1 und B.15.2), die Brücke SBB
(B.31.4) und die Brücke RM (B.31.5).
2. Innert
der Einsprachefrist gingen 29 Einsprachen ein. Die Einsprache des B. richtet
sich gegen die Kantonsstrasse H5a, Solothurn Entlastung West im Abschnitt
Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse. Er reichte Projektverbesserungsvorschläge
für diesen Abschnitt ein mit dem erklärten Ziel, die zu erwartenden
Lärmemissionen quellennah zu dämmen und den bereits bestehenden und noch zu
erwartenden Fluchtverkehr in diesem Bereich zu unterbinden. Es seien in diesem
Abschnitt keine Lärmschutzmassnahmen, wie lärmhemmender Strassenbelag,
Lärmschutzwände, Strassenbedeckung oder lärmabhaltende Bebauung vorgesehen. Die
verkehrsberuhigenden Massnahmen an der Küngoltstrasse und an der
Hermesbühlstrasse seien ungenügend. Zur Verbesserung des Projekts schlug er
vor, den Gibelintunnel bis Knoten Bielstrasse zu verlängern, den Knoten Allmendstrasse
zu streichen, die Gibelinstrasse nördlich der Einmündung Hermesbühlstrasse
aufzuheben und Küngoltstrasse und Hermesbühlstrasse als Sackgassen auszubilden.
Nach den
Einspracheverhandlungen wurden 18 Einsprachen zurückgezogen. Die übrigen
Einsprecher, u.a. auch B. und der Verkehrsclub der Schweiz VCS, hielten an
ihren Einsprachen fest. Mit Beschluss des Regierungsrates vom 18. Januar 2005
wurden die Erschliessungs- und Gestaltungspläne der Kantonsstrasse H5a genehmigt
und die Einsprachen wurden abgewiesen. Gemäss Annahme der Vorinstanz war der
Einsprecher zur Einsprache gegen den Erschliessungsplan B 12.1 (Erschliessungsplan
Westtangente) legitimiert. Zur Einsprache gegen den Plan B 12.4 (Flankierende
Massnahmen zur Westtangente: Situation) sei er nicht legitimiert. Einsprachen
gegen die Pläne K und L der Flankierenden Massnahmen zur A5 seien nicht
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Seinen Einwänden wurde nicht gefolgt
und die Einsprache wurde abgewiesen.
3. B. erhob
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Er verlangt, der Regierungsratsbeschluss sei
aufzuheben und das gesamte Geschäft sei zur erneuten Prüfung zurückzuweisen. Im
Kern verlange er aber weiterhin Lärmschutzmassnahmen und verkehrsberuhigende
Massnahmen auf der Hermesbühl-, Küngolt- und Gibelinstrasse. Der Knoten Allmendstrasse
sei aufzuheben. Für die Erdgeschosse und die 1. Obergeschosse an der Nord- und
Westfassade seiner Häuser an der Hermesbühlstrasse seien zumindest Lärmschutzfenster
einzubauen. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
1.
b) Der Regierungsrat kann in kantonalen Nutzungsplänen
Kantonsstrassen und andere Verkehrsanlagen von kantonaler oder regionaler
Bedeutung und die Zufahrts- und Erschliessungsverhältnisse für diese Anlagen
festlegen (§ 68 PBG). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen über die
Nutzungspläne der Einwohnergemeinden, wobei das BJD die Pläne auflegt. Über
Einsprachen und die Genehmigung der Pläne entscheidet der Regierungsrat (§ 69
PBG). Bei der Erarbeitung der Planungen hat die Planungsbehörde gemäss Art. 2
Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700) einen erheblichen
Beurteilungsspielraum (Peter Hänni: Planungs-, Bau-, und besonderes
Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 80). Der Regierungsrat ist zuständig für die
Prüfung der Pläne auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit sowie auf die
Übereinstimmung mit übergeordneten Planungen. Das Verwaltungsgericht überprüft
Rechts- und Sachverhaltsfragen frei, übt jedoch keine Ermessenskontrolle aus (§
52.
VRG, BGS 124.11). Es belässt den Planungsbehörden in fachlicher Hinsicht den
notwendigen Beurteilungsspielraum.
Gebaut werden soll eine neue Zweispurstrasse von der
Weissensteinstrasse über die neue Aarebrücke und den Knoten Bürenstrasse zum
Portal der Autobahn A5 („Westtangente“, Kantonsstrasse H5a), eine kombinierte
Velo- und Fussgängerbrücke über die Aare. Das Vorhaben löst flankierende
Massnahmen zur Westtangente auf Kantonsstrassen und flankierende Massnahmen auf
Gemeindestrassen u.a. in der Vorstadt mit Schliessung der Wengibrücke für den
motorisierten Individualverkehr aus. Zwischen dem Knoten Bürenstrasse und dem
Anschluss Obach handelt es sich um eine zweispurige Ausserortsstrecke in
Hochlage. Zwischen dem Knoten Obach und dem Knoten Allmendstrasse liegt die
zweispurige Innerortsstrasse in einem Tunnel. Vom Knoten Allmendstrasse bis zur
Weissensteinstrasse liegt die zweispurige Innerortsstrasse ebenerdig. Die
Strasse hat sowohl Durchleitungs- als auch Erschliessungs- und Sammelfunktionen
für die Stadt zu erfüllen.
Der Beschwerdeführer ist Anwohner der durch die aufgelegten
Pläne bewilligten Strasse. Seine Liegenschaft wird durch den Lärm dieser
Strasse belastet. Er ist zur Beschwerde grundsätzlich legitimiert (..).
Zu behandeln sind die Einwände des Beschwerdeführers gegen
den Nutzungsplan B 12.1 (Westtangente, Anschluss Bürenstrasse bis
Weissensteinstrasse). Soweit er mehr verlangt als die Änderung des Projekts der
Kantonsstrasse H5a in diesem Abschnitt zur Reduktion der Lärmimmissionen bei
seinen Liegenschaften, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Seinem
Begehren, der gesamte Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und das gesamte
Geschäft sei zur erneuten Prüfung zurückzuweisen, wäre lediglich zu folgen,
wenn seine Forderungen zum Abschnitt Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse
berechtigt wären und diese durch lokale Verbesserungen des Vorhabens nicht
erfüllt werden könnten. (...)
2.
Der Beschwerdeführer ist durch den Lärm der Westtangente
betroffen. Er bezweifelt die Umweltverträglichkeit des Projekts und verlangt
eine Reduktion der Immissionsbelastung seiner Liegenschaft. Das Vorhaben
unterliegt gemäss Art. 9 des USG (Umweltschutzgesetz, SR 814.01) der
UVP-Pflicht. Die UVP wurde im Rahmen des Erschliessungsplanverfahrens
durchgeführt. Gegenstand des Umweltverträglichkeitsberichts bildet der Erschliessungsplan
für das Projekt „Solothurn, Entlastung West“. Neben der eigentlichen
Neubaustrecke der Westtangente waren auch die projektintegrierten
Umweltmassnahmen (ökologische Ausgleichs- und Ersatzmassnahmen, Lärmschutzmassnahmen)
sowie die flankierenden Massnahmen zur Westtangente auf den Kantons- und
Gemeindestrassen Bestandteil der Prüfung. Der Bericht zeigt, ob das Projekt den
Umweltschutzvorschriften entspricht. Andererseits wird aufgezeigt, welche
Verbesserungen und verbleibenden Belastungen aus dem Projekt resultieren.
Aus dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) vom 7. Juni 2004
sowie den Kartendarstellungen der Lärmbelastungskurven geht in Bezug auf den
Lärm hervor, dass das vorliegende Projekt die massgeblichen
Immissionsgrenzwerte der jeweiligen Empfindlichkeitsstufen des Zonenplanes mit
wenigen Ausnahmen sowohl im Ausgangszustand als auch im Prognosezustand 2018
einhält. Die Immissionsgrenzwerte werden nirgendwo überschritten. Gemäss UVB
werden vereinzelte Grenzwertüberschreitungen an der Allmendstrasse 2, an der
Bielstrasse 69, an der Gibelinstrasse 10 und 4, an der Römerstrasse 62 und 66,
an der Brühlgrabenstrasse 22 und an der Hermesbühlstrasse 75 vorausgesagt. Dem
Massnahmenblatt Lär-18 im Anhang zum UVB lässt sich entnehmen, dass die Bauherrschaft
verpflichtet wird, die lärmempfindlichen Räume bei insgesamt 7 Liegenschaften
entlang der Neubaustrecke gegen Lärm zu dämmen. Im Beschluss des
Regierungsrates werden für diese Liegenschaften Erleichterungen hinsichtlich
Einhaltung der Planungswerte gewährt.
Bei der Gesamtbeurteilung wird festgehalten, dass auf dem
bestehenden Strassennetz durch die Eröffnung der Entlastung West generell eine
Reduktion der Lärmbelastung bewirkt wird. Die Entlastung West halte die
Anforderungen der Lärmschutzverordnung (LSV, SR 814.41) ein. Bei der
Beurteilung der gesamten Umweltbelastungen kommen die Verfasser zum Schluss,
dass durch die Neuordnung des Verkehrs im Raum Solothurn bedeutende
Entlastungen insbesondere im Zentrum erreicht werden, weshalb die von der neuen
Strasse ausgehenden Belastungen als tolerierbar angesehen werden können. Nach
Auffassung der Umweltgutachter ist das Projekt als Ganzes unter Berücksichtigung
der vorgesehenen Massnahmen mit der Umweltgesetzgebung vereinbar
(Umweltverträglichkeitsbericht, 5. Zusammenfassung/Synthese und Gesamtbeurteilung,
S. 117 f.).
Gemäss der definitiven Beurteilung des UVB durch die
kantonale Umweltfachstelle vom 18. November 2004 (S. 8) können entlang der
Neubaustrecke bei den meisten Liegenschaften die massgeblichen Planungswerte
eingehalten werden. Bei 7 Liegenschaften wird dieser Wert um 1-5 dB(A)
überschritten. Aus der Sicht des Amtes für Umwelt können in diesen Fällen
Erleichterungen gewährt werden. Die Entlastung West führe auf dem bestehenden
Strassennetz mehrheitlich zu einer Reduktion der Lärmbelastung. Den
Mehrbelastungen durch die neue Strasse stünden Reduktionen des Lärms in grossen
Teilen der Stadt gegenüber, die dank den flankierenden Massnahmen erzielt
werden (Sperrung der Wengibrücke u.a.). Mit den geplanten Lärmschutzmassnahmen
(Tunnel Gibelin, lärmdämmender Belag, reduzierte Geschwindigkeiten,
Lärmschutzwände entlang der Aarebrücke und dem Damm, Lärmschutzelemente bei den
Tunnelportalen und Rampen) führe die Entlastung West gesamthaft zu einer Verbesserung
der Lärmsituation in Solothurn. Das Projekt wird als umweltverträglich eingestuft.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) hat am
18.
Oktober 2004 zum Umweltverträglichkeitsbericht und zum Projekt Stellung
genommen. Es stimmt dem Vorhaben grundsätzlich zu und schliesst sich der
vorläufigen Beurteilung durch die kantonale Umweltschutzfachstelle an. In Bezug
auf den Lärm ist das Bundesamt mit den aufgeführten Ergebnissen der
Untersuchung, der Beurteilung der erwarteten Projektauswirkungen und den
vorgesehenen Massnahmen während der Bau- und Betriebsphase einverstanden. Es
schliesst sich der Beurteilung der kantonalen Umweltschutzfachstelle an und
unterstützt deren Anträge.
Das BJD dokumentiert in einem Plan die Lärmentlastungen auf
dem bestehenden Strassennetz nach Erstellung der Westtangente. Der nachträglich
eingereichte Plan zeigt die Abnahmen des Motorfahrzeugverkehrs auf dem
städtischen Strassennetz und die entsprechenden nach dem Modell gerechneten
Lärmreduktionen. Auf Grund dieser Stellungnahmen geht das Gericht davon aus,
dass die durch das Vorhaben verursachten zusätzlichen Umweltbeeinträchtigungen
durch Interessen der Allgemeinheit an seiner Ausführung aufgewogen werden.
3.
Speziell zu prüfen ist die Frage, ob das Projekt in Bezug
auf die Lärmemissionen im Bereich Brücke SBB bis Knoten Weissensteinstrasse,
wie vom Beschwerdeführer beantragt, im Sinne des Vorsorgeprinzips und zur
Einhaltung der Planungswerte verbessert werden muss oder ob dem Gesuch um
Gewährung von Erleichterungen für das Gebäude an der Hermesbühlstrasse in
Anwendung von Art. 10 LSV zu Recht stattgegeben wurde. Dem Gesuch um Gewährung
von Erleichterungen für das Gebäude des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz in
Anwendung von Art. 10 LSV stattgegeben und den Einbau von entsprechenden
Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.
Die Liegenschaft des Beschwerdeführers an der
Hermesbühlstrasse liegt in der Zone W2. Es gilt die Empfindlichkeitsstufe ES II
gemäss Art. 43 LSV. Die Planungswerte betragen tagsüber 55 dB(A) und nachts 45
dB(A). Nach den Modellrechnungen wird angenommen, dass auch im Jahre 2018 der
Planungswert tagsüber eingehalten ist.
Nachberechnungen haben ergeben dass der Lärm nachts auch im
1.
OG der Liegenschaften von 0.4 bis 1.0 dB(A) überschritten sein wird.
Aufgrund der Detailberechnungen werden die Planungswerte möglicherweise an den
Nordfassaden beider Liegenschaften im 1. Obergeschoss überschritten. Da es um
Werte unter 1.0 dB (A) geht, sind die Unsicherheiten des Modells zu berücksichtigen.
Der Kanton sicherte am Augenschein zu, dass nach Erstellung der Anlage eine
Lärm-Nachmessung gemacht werde. Gemäss Massnahmenblatt (Lär-20) zum UVB wird
ein Jahr nach Inbetriebnahme der Entlastung West zu überprüfen sein, ob die
getroffenen Lärmschutzmassnahmen für die Einhaltung der Grenzwerte genügen. In
einem nachlaufenden Verfahren wird nötigenfalls auch für die Liegenschaft der
Einbau von entsprechenden Schallschutzmassnahmen durch den Strassenbauer angeordnet.
4.
Nach dem in Art. 11 Abs. 2 USG bzw. Art. 7 Abs. 1 LSV
enthaltenen Vorsorgeprinzip sind für neue Anlagen emissionsbegrenzende
Massnahmen verlangt, soweit diese technisch und betrieblich möglich und
wirtschaftlich tragbar sind. Was nach dem Vorsorgeprinzip als „technisch und
betrieblich möglich“ zu bezeichnen ist, regelt das Gesetz nicht. Die LSV
enthält keine eigene Bestimmung. Eine Legaldefinition findet sich in Art. 4
Abs. 2 der Luftreinhalte-Verordnung (LRV, SR 814.318.142.1). Von dieser Definition
kann auch für die Bestimmung des technisch und betrieblich Möglichen im Lärmbereich
ausgegangen werden (André Schrade/Theo Loretan in: Vereinigung für Umweltrecht
und Helen Keller [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Zürich 1985- N 27
zu Art. 11 USG). Gemäss Art. 4 Abs. 2 LRV sind Massnahmen zur Emissionsbegrenzung
technisch und betrieblich möglich, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder
Ausland erfolgreich erprobt sind oder bei Versuchen erfolgreich eingesetzt
wurden und nach den Regeln der Technik auf andere Anlagen übertragen werden
können.
Die wirtschaftliche Tragbarkeit ist eine zusätzliche
Voraussetzung, damit eine Massnahme gestützt auf das Vorsorgeprinzip gefordert
werden kann. Bei öffentlichen Anlagen, wie öffentlichen Werken, die wie hier
nicht nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten betrieben werden können,
ist die Frage der wirtschaftlichen Tragbarkeit nach den Kriterien des
Verhältnismässigkeitsprinzips zu beantworten (Schrade/Loretan, a.a.O., N 35a zu
Art. 11 USG; BGE 127 II 306). Danach ist gemessen am umweltrechtlich relevanten
Gefährdungspotential der Anlage zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung stehende
und für den Anlageersteller betrieblich sowie finanziell zumutbaren baulichen
und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind, um die Emissionen zu reduzieren
(BGE 121 II 378 f.). Es geht um die Frage nach der Verhältnismässigkeit von
Aufwand und Ertrag. Es ist zu prüfen, ob die Kosten möglicher Vorkehren in
einem vernünftigen Verhältnis zu den erzielbaren Wirkungen stehen. Es ist aber
zu berücksichtigen, dass bei Einhaltung der Planungswerte weitergehende Emissionsbegrenzungen
nur dann anzuordnen sind, wenn mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche
zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht werden könnte (BGE 127 II 306).
Gemäss Art. 11 Abs. 1 USG sind Luftverunreinigungen, Lärm,
Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der Quelle zu begrenzen. Für
den Lärm hat der Bundesrat in der LSV Immissionsgrenzwerte festgelegt. Die
Belastung durch den Strassenverkehrslärm ist anhand der Belastungsgrenzwerte
von Anhang 3 der LSV zu beurteilen. Neue Verkehrsanlagen dürfen nur errichtet
werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die
Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG).
Das Projekt „Entlastung West“ stellt eine neue ortsfeste
Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 der LSV dar. Im Bereich
des Lärmschutzes haben neue ortsfeste Anlagen nach dem Wortlaut von Art. 7 LSV
und in Übereinstimmung mit den Anforderungen von Art. 11 Abs. 2 und Art. 23 USG
die Planungswerte der entsprechenden Zone einzuhalten (Schrade/Loretan, a.a.O.,
N 34b und 47 zu Art. 11 USG).
Besteht ein überwiegendes öffentliches, namentlich auch
raumplanerisches Interesse an einer Anlage und würde die Einhaltung der
Planungswerte zu einer unverhältnismässigen Belastung für das Projekt führen,
so können Erleichterungen gewährt werden. Dabei dürfen jedoch die
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 USG). In
Art. 7 Abs. 2 LSV wird dieser
Grundsatz mit etwas anderem Wortlaut wiederholt. Die Vollzugsbehörde gewährt
Erleichterungen, soweit die Einhaltung der Planungswerte zu einer
unverhältnismässigen Belastung für die Anlage führen würde und ein
überwiegendes öffentliches, namentlich auch raumplanerisches Interesse an der
Anlage besteht. In solchen Fällen müssen gemäss Art. 25 Abs. 3 USG auf Kosten
des Anlageeigentümers die vom Lärm betroffenen Gebäude durch Schallschutzfenster
oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden.
Während für private, nicht konzessionierte Anlagen die
Immissionsgrenzwerte die obere Grenze der möglichen Erleichterungen bilden,
kann mit Erleichterungen zugunsten öffentlicher oder konzessionierter Anlagen
nach Art. 25 Abs. 3 USG eine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gestattet
werden. Können bei der Errichtung von Strassen, Flughäfen, Eisenbahnanlagen
oder anderen öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen durch
Massnahmen an der Quelle die Immissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden,
müssen zum Ausgleich auch in diesem Fall die von den übermässigen Immissionen
betroffenen lärmempfindlichen Gebäude auf Kosten des Inhabers der Anlage durch
Schallschutzfenster oder ähnliche bauliche Massnahmen geschützt werden (BGE 118
Ib 599).
Beim Projekt Kantonsstrasse H5a, „Entlastung West“ handelt
es sich um eine derartige öffentliche Strasse. Bei der Beurteilung der Frage,
ob zur Gewährung von Erleichterungen ein überwiegendes Interesses an der Anlage
besteht und ob eine unverhältnismässige Belastung des Projekts anzunehmen ist,
geht es um die Verhältnismässigkeit der zur Emissionsbegrenzung erforderlichen
Massnahmen, die im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu beurteilen
sind (Wolf in: Kommentar USG, N 72 zu Art. 25 USG).
Gemäss Wolf ist zu beurteilen, ob die aus der Einhaltung der
Planungswerte resultierenden Belastungen des Projekts so gross sind, dass sie
für dieses nicht mehr tragbar erscheint oder ob das öffentliche Interesse an
der Realisierung der Anlage so gross ist, dass es die resultierende zusätzliche
Lärmbelastung rechtfertigt und das entgegenstehende Interesse an der
Gewährleistung des Lärmschutzes überwiegt.
5.
Gemäss UVB sind bereits unterschiedlichste Massnahmen zur
Verminderung der Lärmbelastung der Anlage vorgesehen. Der Gibelintunnel wird
die Lärmbelastung reduzieren. Zur Reduktion der Lärmemissionen wird die
Geschwindigkeit auf 50 km/h beschränkt. Im Weiteren sind
Verkehrsberuhigungsmassnahmen vorgesehen. Zur Vermeidung von Schleichverkehr
durch die Wohngebiete wird die Küngoltstrasse im Einbahnregime betrieben (s.
Technischer Bericht, S. 28). In die Küngoltstrasse darf über einen Rechtsabbieger
aus der Westtangente von Norden her hineingefahren werden, eine Ausfahrt in die
Westtangente ist nicht vorgesehen. Die Hermesbühlstrasse wird zur
Einbahnstrasse, indem sie für den motorisierten Verkehr von der Westtangente
abgehängt wird. Es ist nur ein Rechtsabbiegen aus der Hermesbühlstrasse in die
Westtangente möglich. Baulich werden die Küngoltstrasse und die Hermesbühlstrasse
mit einer „Trottoirüberfahrt“ von der Westtangente abgetrennt.
Es ist umstritten, ob es technisch und betrieblich möglich
wäre, weitere Verbesserungen im Abschnitt Brücke SBB bis Knoten
Weissensteinstrasse vorzunehmen. Es stellt sich zudem die Frage, ob eine
entsprechende Anpassung des Projekts wirtschaftlich tragbar wäre. Der
Beschwerdeführer verlangt die Abänderung des Projekts. Es ist Sache des
Anlageinhabers zu beweisen, dass die Einhaltung der Planungswerte nicht möglich
oder unverhältnismässig wäre. Dass die Einhaltung der Planungswerte zu schweren
technischen Schwierigkeiten führt, ist nicht leichthin anzunehmen. Es gilt der
aktuelle Stand der Technik. Andererseits können im Bau- oder Plangenehmigungsverfahren
einer Anlage gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG und das Verhältnismässigkeitsprinzip
zwecks Emissionsbegrenzung projektbezogene Verbesserungen, in der Regel aber
nicht eigentliche Projektvarianten durchgesetzt werden, jedenfalls nicht
solche, die mit erheblichen neuen Auswirkungen für Dritte verbunden sind. Bei
der Vorsorge im Rahmen von Art. 11 Abs. 2 USG dürfte sich mit anderen Worten
grundsätzlich lediglich eine umweltrechtliche Optimierung des aufgelegten
Projekts, nicht aber eine alternative Neuplanung mit neuen Auswirkungen für
Dritte als verhältnismässig erweisen.
Der Beschwerdeführer verlangt die Verlängerung des Tunnels
im Abschnitt Brücke RM bis nördlich Hermesbühlstrasse. Die Realisierbarkeit
dieses Vorhabens wurde am Augenschein erneut kontrovers diskutiert. Das Gericht
hat sich davon überzeugt, dass das Projekt nicht realisierbar ist. Fixpunkt des
Projekts ist die Höhenlage der Bahngeleise SBB und RM und der Bielstrasse und
die maximale Steigung von 5 % im Tunnel. Alle diese Fixpunkte können bei der
Realisierung der Vorschläge des Beschwerdeführers nicht eingehalten werden. Der
Tunnel ist nicht möglich, denn es ergäbe sich ein Längsgefälle von 30 %
oder eine Absenkung der Bielstrasse um 5.5 m. Selbst das am Augenschein
vorgestellte Projekt kann nur realisiert werden, wenn die Bielstrasse um 2 m
abgesenkt und der Kreisel mit einem Gefälle von 3 % realisiert würde. Es wäre
mit schwerwiegenden betrieblichen Problemen zu rechnen, müsste doch der Tunnel,
der 20 m vor dem Kreisel Bielstrasse endet, den Rückstau des Verkehrs
aufnehmen. Es ist mit zusätzlichen Problemen in Bezug auf die
Verkehrssicherheit, die Tunnelbelüftung und die Fluchtwege zu rechnen. Bei der
Verlängerung des Tunnels müsste der Knoten Allmendstrasse aufgehoben werden.
Die Erschliessung eines grossen Quartiers wäre nicht mehr gewährleistet Der
Knoten Allmendstrasse ist für die Erschliessung der angrenzenden Quartiere
zwingend notwendig. Bei diesem Bereich der Westtangente handelt es sich um eine
Sammelstrasse. Nur mit dem Direktanschluss können Umwegfahrten durch andere
Quartiere vermieden werden. Im Strassenkategorienplan der Stadt Solothurn führt
die Allmendstrasse als Sammelstrasse zu diesem Knoten. Mit der Aufhebung des
Knotens werden zwei Buslinien unterbrochen. Das Projekt des Beschwerdeführers
führt zu einer wesentlichen Abweichung vom Grundkonzept. Damit verbunden sind
massive Mehrkosten von über 10 Mio. Franken gegenüber den vorgesehenen 80 Mio.
Franken des Voranschlages. Die Projektänderung würde zu neuen Planungsarbeiten
mit dem damit verbundenen Aufwand führen. Das überarbeitete Projekt müsste neu
aufgelegt und genehmigt werden.
Das Gericht selbst hat überprüfen lassen, ob zum Schutz der
Hermesbühlstrasse eine Lärmschutzwand erstellt werden könnte. Diese technisch
mögliche Massnahme der Lärmdämmung wurde bisher verworfen, weil derartige
Lärmdämmungsmassnahmen aus städtebaulichen Gründen an innerstädtischen
Erschliessungsstrassen generell nicht angebracht werden. Die Abklärungen haben
ergeben, dass Lärmschutzwände von zweimal 50 m ca. Fr. 250'000.-- kosten
würden. Gemäss Rechnungsmodell wären Lärmpegelverminderungen von 1–3 dB zu
erwarten. Der Beschwerdeführer findet, dies wäre besser als die Sanierung von
Fenstern. Nach Meinung der Bauherrschaft stünde der Aufwand dieser Massnahme in
keinem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen Nutzen, denn sie würde dem
Beschwerdeführer nur bedingt nützen. Seine Liegenschaft sei in einem schlechten
Zustand. Die Fenster seien sanierungsbedürftig. Die Liegenschaften werden von
der Bielstrasse und von der neuen Tangente beschallt. Er sei folglich auf die
angebotenen Schallschutzmassnahmen gemäss Art. 10 und 15 LSV angewiesen. Der
Lärmschutzbeauftragte verweist am Augenschein auf die Tatsache, dass die Lärmschutzwand
beim Anschluss Hermesbühlstrasse unterbrochen werden müsse. Sie bringe wenig,
weil der Lärm der Bielstrasse praktisch gleich hoch sei, wie derjenige der
zukünftigen Westtangente. Die Argumente des Kantons scheinen dem Gericht
überzeugend. Der entsprechende zusätzliche Aufwand wäre nur zu rechtfertigen,
wenn zu erwarten wäre, dass er in einem vernünftigen Verhältnis zum umweltrechtlichen
Nutzen stünde. Die Interessen des Ortsbildschutzes und die finanziellen
Interessen der Bauherrschaft überwiegen die Interessen an der Einhaltung der Planungswerte,
da die Wirkung der Massnahme beschränkt ist. Die zu erreichenden
Lärmpegelverminderung werden durch den Lärm der Bielstrasse neutralisiert. Bei
derart geringen Überschreitungen der Planungswerte ist im innerstädtischen
Bereich im Interesse des Orts- und Landschaftsbildes auf Lärmschutzwände zu
verzichten.
Der Beschwerdeführer verlangt die planerische Festlegung von
weiteren Verkehrsberuhigungsmassnahmen an der Hermesbühlstrasse und deren
finanzielle Absicherung. Wie bereits dargestellt, wird die Hermesbühlstrasse
für den motorisierten Verkehr von der Westtangente abgetrennt, denn es ist nur
ein Rechtsabbiegen aus der Hermesbühlstrasse in die Westtangente möglich.
Baulich wird zwischen der Hermesbühlstrasse und der Westtangente einer
„Trottoirüberfahrt“ gebaut. Dies ist aus dem genehmigten Erschliessungsplan
ersichtlich. Die Forderungen des Beschwerdeführers nach Verkehrsberuhigung der
Hermesbühlstrasse sind weitgehend erfüllt. Die Hermesbühlstrasse wird
zusätzlich als Einbahnstrasse signalisiert werden. Dies wird in einem Verfahren
geschehen, das dem Beschwerdeführer erneut Rechtsmittel eröffnet. Die auf der
Strasse noch zulässigen Fahrten von Osten her können vernachlässigt werden,
wird doch die Wengibrücke geschlossen.
6.
In seiner Gesamtbeurteilung kommt das Gericht zum
Schluss, dass die aufgelegten Nutzungspläne rechtmässig sind und zu Recht
genehmigt wurden. Die für die Liegenschaft des Beschwerdeführers gewährte
Erleichterung ist rechtmässig. Es geht um eine minimale Überschreitung des
Planungswertes durch den Lärm einer öffentlichen Anlage. Die nicht sehr
bedeutenden Interessen an der Einhaltung der Planungswerte stehen anderen öffentlichen
Interessen gegenüber, die überwiegen. Dabei zu berücksichtigen sind die
Verminderungen des Durchgangsverkehrs und der Lärmbelastung im gesamten Gebiet
der Stadt, die raumplanerischen Interessen am Anschluss der Weststadt an die
A5, die Interessen des Ortsbildschutzes, die Kosten der technisch möglichen
zusätzlichen Massnahmen des Lärmschutzes und deren zweifelhaften Wirkungen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 27. April 2005 (VWBES.2005.55)