VWBES.2005.8
Verkehrsmassnahme
17. März 2005Deutsch4 min
Source so.ch
SOG 2005 Nr. 24
Art. 3 Abs. 4 SVG. Funktionelle
Verkehrsbeschränkung. Weist der rechtskräftige Strassenklassifizierungsplan
eine Strecke als Fuss- und Radweg aus, so können Gewerbetreibende, die sich
eine bessere verkehrsmässige Erschliessung wünschen, ein Verbot für Motorwagen
und Motorräder nicht mehr abwenden.
Sachverhalt
Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde D. publizierte im Juni
2004 folgende Verkehrsmassnahmen: „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ (2.13)
mit der Zusatztafel „Zubringerdienst und Landwirtschaft gestattet“ für die
Lindenstrasse ab Kirchgasse und für den Lerchenweg ab Gewerbestrasse bzw. ab
Widligasse. Gegen diese Massnahmen erhoben die V. AG und die Garage K. sowie
verschiedene Mitunterzeichner beim Departement des Innern erfolglos Beschwerde.
Das Departement genehmigte die Verkehrsmassnahmen mit der Einschränkung, der
Begriff der „Landwirtschaft“ sei auf der Zusatztafel wegzulassen. Gegen die Departementalverfügung
erhoben die V. AG und die Garage K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf den
beiden betroffenen Strassenzügen solle der Erschliessungsverkehr für das
Industriequartier (Lerchenweg, Gewerbestrasse, Fabrik-/Gutenbergstrasse)
zugelassen werden. Ihre verkehrsmässige Erreichbarkeit sei schlecht. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
2.
Das Strassenverkehrsrecht des Bundes gilt für den Verkehr
auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR
741.
). Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf
Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind,
vollständig untersagt werden. Andere Beschränkungen und Anordnungen können
erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener
vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von
Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung
des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen
liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in
Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegend
handelt es sich um eine solche so genannte funktionelle Verkehrsanordnung im
Sinne von Absatz 4.
3.
a) Die von der Gemeinde beschlossene Verkehrsmassnahme
lässt auf den beiden Strassenabschnitten nur gerade die Fahrräder und
Motorfahrräder sowie die Zubringer zu. Mit dem vom Departement genehmigten
Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ sind jene Fahrten erlaubt, die zum Abliefern
oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken dienen,
ferner Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf
anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben, sowie schliesslich die
Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 Abs. 3 der
Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Beschwerdeführer machen zu Recht
nicht geltend, sie selbst, ihre Lieferanten oder ihre Kunden würden unter den
Begriff der Zubringer fallen.
b) Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss die Möglichkeit,
ihre Geschäftsliegenschaften an der Fabrikstrasse nicht nur von Norden her über
die Luzernstrasse, sondern auch über den vom Verbot betroffenen Abschnitt
Lindenstrasse/Lerchenweg zu erschliessen. Nach dem vom Regierungsrat am 4.
April 2000 genehmigten Strassenklassifizierungsplan der Gemeinde D. handelt es
sich bei den beiden Abschnitten von Lerchenweg und Lindenstrasse um Fuss- und
Radwege; die Planlegende führt beim Genehmigungsinhalt in Klammer den Zusatz
„teilweise mit Erschliessungsverkehr“ an. Am 17. August 2004 genehmigte der
Regierungsrat den Erschliessungsplan „Mittlerer Dorfteil“ und „Industrie Ost“.
Einsprachen gegen den Plan erforderten die zweimalige öffentliche Planauflage.
Beschwerden an den Regierungsrat wurden nicht erhoben. Der Erschliessungsplan
brachte bezüglich Lerchenweg und Lindenstrasse keine Änderungen. Die Erschliessung
des Gebiets „Industrie Ost“ ist ausschliesslich über die Verbindungsstrasse von
der Hauptverkehrsstrasse (Luzernstrasse, Ortsverbindungsstrasse D.–S.) auf die
Fabrikstrasse vorgesehen. Für eine Erschliessung über die als Rad- und Fussweg
klassierten Lindenstrasse und Lerchenweg besteht demnach kein Raum. Für die von
Süden (Biberist, Kriegstetten) heranfahrenden Motorfahrzeuge sieht der
Klassifizierungsplan vor, dass sie den Weg über die Süd-Nordachse der Hauptstrasse
oder teilweise die Steinmattstrasse (Sammelstrasse) auf die Luzernstrasse
benützen; denkbar ist auch die Variante über die Friedhofstrasse, ebenfalls
eine Sammelstrasse. Alle diese Strassen sind bedeutend breiter dimensioniert
und entsprechend geeigneter als Lerchenweg und Lindenstrasse. Diese beiden
weisen zwar äusserlich einen guten Belag auf, was allenfalls mit den
Zielsetzungen der Gemeinde bezüglich Wegunterhalt zu tun haben mag. Der
Strassenzug ist aber verhältnismässig schmal und weder für schwere Motorwagen
noch generell für das Kreuzen von Motorwagen geeignet. Hinzu kommt, dass die
Betroffenen nur einen marginalen Umweg in Kauf nehmen müssen: Gegenüber der von
den Beschwerdeführern gewünschten Zufahrt ist die mit den Plänen
korrespondierende Wegstrecke nur gerade 700 Meter länger. Beim niveaugleichen
Bahnübergang zwischen Luzernstrasse und Fabrikstrasse werden die Fahrzeuglenker
zwar immer wieder kurze Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, was indes für alle
anderen Betroffenen ohnehin zumutbar ist.
c) Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die
angefochtenen Verkehrsmassnahmen den planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde
entsprechen. Damit anerkennen sie, dass die Verkehrsmassnahme als solche formal
nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, zu
prüfen, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die
Einwohnergemeinde allenfalls die Möglichkeit hätte, eine den Anliegen der im
Industriegebiet Ost angesiedelten Betriebe mehr Rechnung tragende Lösung zu
treffen. Steht aber fest, dass die angefochtene Verkehrsbeschränkung
rechtmässig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2005 (VWBES.2005.8)