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Entscheid

VWBES.2005.8

Verkehrsmassnahme

17. März 2005Deutsch4 min

Source so.ch

Sachverhalt

Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde D. publizierte im Juni

2004 folgende Verkehrsmassnahmen: „Verbot für Motorwagen und Motorräder“ (2.13)

mit der Zusatztafel „Zubringerdienst und Landwirtschaft gestattet“ für die

Lindenstrasse ab Kirchgasse und für den Lerchenweg ab Gewerbestrasse bzw. ab

Widligasse. Gegen diese Massnahmen erhoben die V. AG und die Garage K. sowie

verschiedene Mitunterzeichner beim Departement des Innern erfolglos Beschwerde.

Das Departement genehmigte die Verkehrsmassnahmen mit der Einschränkung, der

Begriff der „Landwirtschaft“ sei auf der Zusatztafel wegzulassen. Gegen die Departementalverfügung

erhoben die V. AG und die Garage K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf den

beiden betroffenen Strassenzügen solle der Erschliessungsverkehr für das

Industriequartier (Lerchenweg, Gewerbestrasse, Fabrik-/Gutenbergstrasse)

zugelassen werden. Ihre verkehrsmässige Erreichbarkeit sei schlecht. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.

Erwägungen

2.

Das Strassenverkehrsrecht des Bundes gilt für den Verkehr

auf öffentlichen Strassen (Art. 1 Abs. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR

741.

). Nach Art. 3 Abs. 3 SVG kann der Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr auf

Strassen, die nicht dem allgemeinen Durchgangsverkehr geöffnet sind,

vollständig untersagt werden. Andere Beschränkungen und Anordnungen können

erlassen werden, soweit der Schutz der Bewohner oder gleichermassen Betroffener

vor Lärm und Luftverschmutzung, die Beseitigung von Benachteiligungen von

Menschen mit Behinderungen, die Sicherheit, die Erleichterung oder die Regelung

des Verkehrs, der Schutz der Strasse oder andere in den örtlichen Verhältnissen

liegende Gründe dies erfordern. Aus solchen Gründen kann insbesondere in

Wohnquartieren der Verkehr beschränkt werden (Art. 3 Abs. 4 SVG). Vorliegend

handelt es sich um eine solche so genannte funktionelle Verkehrsanordnung im

Sinne von Absatz 4.

3.

a) Die von der Gemeinde beschlossene Verkehrsmassnahme

lässt auf den beiden Strassenabschnitten nur gerade die Fahrräder und

Motorfahrräder sowie die Zubringer zu. Mit dem vom Departement genehmigten

Zusatz „Zubringerdienst gestattet“ sind jene Fahrten erlaubt, die zum Abliefern

oder Abholen von Waren bei Anwohnern oder auf anliegenden Grundstücken dienen,

ferner Fahrten von Anwohnern und von Personen, die Anwohner zu treffen oder auf

anliegenden Grundstücken Arbeiten zu verrichten haben, sowie schliesslich die

Beförderung solcher Personen durch Dritte (Art. 17 Abs. 3 der

Signalisationsverordnung, SSV, SR 741.21). Die Beschwerdeführer machen zu Recht

nicht geltend, sie selbst, ihre Lieferanten oder ihre Kunden würden unter den

Begriff der Zubringer fallen.

b) Die Beschwerdeführer verlangen sinngemäss die Möglichkeit,

ihre Geschäftsliegenschaften an der Fabrikstrasse nicht nur von Norden her über

die Luzernstrasse, sondern auch über den vom Verbot betroffenen Abschnitt

Lindenstrasse/Lerchenweg zu erschliessen. Nach dem vom Regierungsrat am 4.

April 2000 genehmigten Strassenklassifizierungsplan der Gemeinde D. handelt es

sich bei den beiden Abschnitten von Lerchenweg und Lindenstrasse um Fuss- und

Radwege; die Planlegende führt beim Genehmigungsinhalt in Klammer den Zusatz

„teilweise mit Erschliessungsverkehr“ an. Am 17. August 2004 genehmigte der

Regierungsrat den Erschliessungsplan „Mittlerer Dorfteil“ und „Industrie Ost“.

Einsprachen gegen den Plan erforderten die zweimalige öffentliche Planauflage.

Beschwerden an den Regierungsrat wurden nicht erhoben. Der Erschliessungsplan

brachte bezüglich Lerchenweg und Lindenstrasse keine Änderungen. Die Erschliessung

des Gebiets „Industrie Ost“ ist ausschliesslich über die Verbindungsstrasse von

der Hauptverkehrsstrasse (Luzernstrasse, Ortsverbindungsstrasse D.–S.) auf die

Fabrikstrasse vorgesehen. Für eine Erschliessung über die als Rad- und Fussweg

klassierten Lindenstrasse und Lerchenweg besteht demnach kein Raum. Für die von

Süden (Biberist, Kriegstetten) heranfahrenden Motorfahrzeuge sieht der

Klassifizierungsplan vor, dass sie den Weg über die Süd-Nordachse der Hauptstrasse

oder teilweise die Steinmattstrasse (Sammelstrasse) auf die Luzernstrasse

benützen; denkbar ist auch die Variante über die Friedhofstrasse, ebenfalls

eine Sammelstrasse. Alle diese Strassen sind bedeutend breiter dimensioniert

und entsprechend geeigneter als Lerchenweg und Lindenstrasse. Diese beiden

weisen zwar äusserlich einen guten Belag auf, was allenfalls mit den

Zielsetzungen der Gemeinde bezüglich Wegunterhalt zu tun haben mag. Der

Strassenzug ist aber verhältnismässig schmal und weder für schwere Motorwagen

noch generell für das Kreuzen von Motorwagen geeignet. Hinzu kommt, dass die

Betroffenen nur einen marginalen Umweg in Kauf nehmen müssen: Gegenüber der von

den Beschwerdeführern gewünschten Zufahrt ist die mit den Plänen

korrespondierende Wegstrecke nur gerade 700 Meter länger. Beim niveaugleichen

Bahnübergang zwischen Luzernstrasse und Fabrikstrasse werden die Fahrzeuglenker

zwar immer wieder kurze Wartezeiten in Kauf nehmen müssen, was indes für alle

anderen Betroffenen ohnehin zumutbar ist.

c) Zu Recht bestreiten die Beschwerdeführer nicht, dass die

angefochtenen Verkehrsmassnahmen den planungsrechtlichen Vorgaben der Gemeinde

entsprechen. Damit anerkennen sie, dass die Verkehrsmassnahme als solche formal

nicht zu beanstanden ist. Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, zu

prüfen, inwieweit und gegebenenfalls unter welchen weiteren Voraussetzungen die

Einwohnergemeinde allenfalls die Möglichkeit hätte, eine den Anliegen der im

Industriegebiet Ost angesiedelten Betriebe mehr Rechnung tragende Lösung zu

treffen. Steht aber fest, dass die angefochtene Verkehrsbeschränkung

rechtmässig ist, erweist sich die Beschwerde als unbegründet.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 17. März 2005 (VWBES.2005.8)