VWBES.2006.143
Baubewilligung, Mobilfunkantenne
31. Oktober 2006Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 18
Art. 17 WaG, Art. 3 NISV, § 7 VWW, § 34 PBG. Mobilfunkantennen
sind in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen zonenkonform. Ein
Fussballplatz ist kein Ort mit empfindlicher Nutzung (OMEN). Mobilfunkantennen
sind keine im Waldabstand zulässigen Kleinbauten. Sie haben den Waldabstand
einzuhalten – oder bedürfen einer Ausnahmebewilligung.
Sachverhalt
Die TDC Sunrise reichte in R. ein Baugesuch für den Neubau
einer Mobilfunkanlage beim Sportplatz an der Weihernstrasse auf GB R. Nr. 55
ein. Die Anlage besteht aus einem freistehenden, 15 m hohen Mast mit 3
GSM/UMTS-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (3.3 m x 2.2 m)
mit Gehwegplatten. Die Bauparzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen. Der Abstand der Anlage zum südlich gelegenen Wald beträgt ca. 10 m.
Zwischen dem Wald und der Antenne verläuft eine asphaltierte Strasse mit
Trottoir. Im Erschliessungsplan ist eine Baulinie eingetragen. Gegen das
Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies.
Die Erteilung der Baubewilligung wurde beim Bau- und Justizdepartement (BJD)
angefochten. Das BJD wies die Beschwerden ab und die Antenne wurde unter
Auflagen und Bedingungen bewilligt. Anwohner erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
a) In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 34
Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) dürfen nur öffentliche und
öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Es sind dort
gemäss § 16 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) in der Regel
3-geschossige Bauten zulässig, also handelt es sich in der Regel um eine
Bauzone. In dieser Zone sind aber auch andere Nutzungen möglich. Die Nutzung
eines Schulhauses in dieser Zone hat einen ähnlichen Charakter wie die
Nutzungen eines Wohnhauses. Eine öffentliche Zone für einen Werkhof hat den
Charakter einer Gewerbezone. Zonen für öffentliche Anlagen haben den Charakter
einer Grün- oder Freihaltezone. Gemäss § 21 des Bauzonenreglements (BZR) der Einwohnergemeinde
R. dient die OeBA-Zone der Sicherung des für öffentliche Aufgaben benötigten
Landes. Die Antenne soll im Bereich G errichtet werden. Dieser Bereich dient
der Sicherung eines Sportplatzes. Die Zone kann, wie das bestehende Klubhaus
zeigt, unter Beachtung des Zonenzweckes überbaut werden.
b) Den OeBA-Zonen ist gemeinsam, dass sie im Baugebiet
liegen. Den in dieser Zone zulässigen Nutzungen ist gemeinsam, dass sie einem
öffentlichen Zweck dienen. Auch die Mobilfunkantennen dienen einem öffentlichen
Zweck. Die Mobilfunkanbieter sind Inhaber von entsprechenden Konzessionen, die
diese nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, im öffentlichen
Interesse liegende Dienste für die entsprechende (Grund-)Versorgung der
Bevölkerung zu erbringen. Die Antennenanlage kann folglich mit einer
öffentlichen Anlage verglichen werden. Sie sind in der Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen, die zum Baugebiet gehört und wie dargestellt auch überbaubar
ist, zonenkonform (AGVE 2002, S. 263).
3.
An Orten mit empfindlicher Nutzung haben die
NATEL-Antennen relativ strenge Anlagegrenzwerte einzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs.
3.
NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR
814.
) gelten diese für Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig
während längerer Zeit aufhalten (lit. a), sodann für öffentliche oder private,
raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie für
diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den
Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). In einem Entscheid vom
24.
September 2002 (BGE 128 II 378) befand das Bundesgericht, Balkone und
Dachterrassen seien keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3
lit. a NISV, d.h. die Anlagegrenzwerte müssten dort nicht eingehalten werden.
In einem Urteil vom 12. September 2001 (URP 2002, S. 73) befand das Zürcher
Verwaltungsgericht, gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gälten nur
“raumplanungsrechtlich festgesetzte” Kinderspielplätze als Orte mit
empfindlicher Nutzung. Es genüge demnach nicht, dass ein Platz aufgrund seiner
konkreten Ausgestaltung und Situierung regelmässig von Kindern benutzt werde.
Vielmehr müsse der Spielplatz entweder in der Nutzungsplanung oder aber in der
Baubewilligung festgelegt worden sein. Auch im vorliegenden Fall ist von einer
engen Auslegung der Verordnung auszugehen. Der Fussballplatz fällt nicht unter
Art. 3 Abs. 3 NISV. Es handelt sich also nicht um einen Ort mit empfindlicher
Nutzung. Es gelten lediglich die Immissionsgrenzwerte. Gemäss der Beurteilung
des Amtes für Umwelt ist auch das FC-Beizli ein Ort mit kurzfristigem
Aufenthalt, da es weniger als 800 Stunden pro Jahr genutzt wird.
4.
a) Es wird geltend gemacht, die Strassenbaulinie gemäss
Erschliessungsplan vom 27. Juni 2000, die im Abstand von ca. 10 m vom Wald
entfernt liegt, erlaube im Sinne einer Waldabstandslinie die Unterschreitung
des Waldabstandes von 20 m. Gemäss § 7 der Verordnung über
Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS 931.72) gilt als massgeblicher
Waldabstand der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder – sofern die
regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist – die im Zonenplan
festgelegte Waldbaulinie. Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan
ergibt (Waldbaulinie), wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November
1995.
(WaVSO, BGS 931.12) gemessen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen
erteilen entlang von Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter
Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht,
unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen
geprüft worden sind. Diese Regel zeigt, dass die Strassenbaulinien nur als
Waldabstandslinien gelten können, wenn sie eine Unterschreitung des Waldabstandes
ausdrücklich vorsehen, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens
die Abstandsfragen geprüft worden sind. Diese Regel gilt umso mehr für
Nutzungspläne, die nach dem 1. Juli 1992 genehmigt wurden, wenn die
Waldabstandsfrage nicht geprüft wurde. Da der an die Strasse grenzende Wald zu
einer anderen Gemeinde gehört, wurde kein Plan erlassen, aus dem der Wald und
die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Dies hatte zur Folge, dass
die Gemeinde aufgrund des fehlenden Waldfeststellungsplanes im Bauzonenplan
auch keine Waldbaulinie festlegte. In anderen Bereichen der Bauzone hat sie
dies ausdrücklich getan (grüne Linie). Der Waldabstand gilt gemäss VWW nicht
für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan
enthalten sind. Der Nutzungsplan enthält für diese Strasse eine Baulinie (rot),
sieht aber eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich nicht vor und
anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens wurde die Abstandsfrage auch nicht
geprüft. Die Baulinie ist bei der Bestimmung des Waldabstandes unbeachtlich.
b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind zulässig, wenn sie
die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17
Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Nach Art. 17 Abs. 2
WaG haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Die
kantonalen Abstandsvorschriften sind selbständiges kantonales Recht, auch wenn
sie sich auf das eidgenössische Forstrecht stützen. Die genehmigungspflichtigen
kantonalen Artikel betreffend den Bauabstand zum Wald wurden vom Bund genehmigt
(Art. 52 WaG). Die Ausführungsbestimmungen sind somit bundesrechtskonform. Es
sind demnach grundsätzlich die kantonalen Bauabstände und nicht Bundesrecht
anzuwenden. Gleichwohl muss beachtet werden, dass der bundesrechtliche
Mindestabstand bei Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften nicht in
Frage gestellt wird. Dies wäre der Fall, wenn die kantonale Ausnahmebewilligung
das Walderhaltungsgebot von Art. 17 WaG ungünstig beeinflusste oder gefährdete,
indem Bauten bewilligt würden, die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes
beeinträchtigten (BGE 112 Ib 321 f.; Stefan M. Jaissle: Der dynamische Waldbegriff
und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 243).
c) Die Waldgesetzgebung enthält Sonderregeln für kleine
Bauten und Anlagen im Wald. Bundesrechtlich gelten als Kleinanlagen
nichtforstliche Anlagen im Wald, die den Waldboden bloss punktuell oder
unbedeutend beanspruchen (BGE 1A.32/2004 vom 30. September 2004). Als Beispiele
werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade,
erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das Bestandesgefüge
des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBl 1988 III 191). Gemäss Heribert
Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel (Umweltrecht, Zürich etc. 2004, S. 147)
gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und
-anlagen (z.B. bescheidene Rastplätze, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte
Leitungen und Kleinantennen) aufgrund ihrer Waldverträglichkeit grundsätzlich
nicht als Rodung.
d) Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001
(1A.293/2000) liegt die Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor
natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der
Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes
ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des
Waldrands Rechnung tragen. Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen,
biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten
Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität,
sondern auch die Qualität des Waldes. Angemessen ist der Mindestabstand der
Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen
Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, die durch eine zu enge Nachbarschaft
von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären. Eine Beeinträchtigung
liege vor, wenn eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen
Schutzfunktionen des Waldes ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche
Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine aktuelle und
konkrete Gefährdung braucht nicht vorzuliegen. Die Festsetzung des Waldabstands
unter Berücksichtigung all dieser Kriterien hängt stark von den konkreten
Verhältnissen im Einzelfall ab.
e) Das kantonale Recht enthält eine detaillierte Regelung
der Waldabstände. § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) hält
fest, dass sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungs-
und Baugesetz richtet. Vorliegend ist grundsätzlich § 141 PBG massgebend,
wonach der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt.
Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten,
unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen
Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Er hat am 15. Juni
1993.
die kantonale Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand erlassen.
Gemäss § 3 VWW gilt der Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für:
einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Pergolen,
Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2
beträgt;
einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen,
Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und
Einfriedungen bis 1.20 m Höhe;
(...)
f) Der Kanton Solothurn hat die im Waldabstand zulässigen
Kleinbauten sehr eng definiert. Diese Abstandsvorschriften bilden selbständiges
kantonales Recht, das anzuwenden ist. Die vorliegende Antennenanlage ist mit
den in der Verordnung genannten Beispielen nicht vergleichbar. Ein 15 m hoher
Mast mit 3 NATEL-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (Grundfläche
3.3
m x 2.2 m) mit Umgebungsgestaltung gilt nicht mehr als Kleinbaute oder
kleine bauliche Anlage im Sinne der Verordnung. Die Antennenanlage fällt
folglich nicht unter § 3 VWW und bedarf einer Ausnahmebewilligung.
5.
Das Vorhaben kann nur unter Einhaltung des
Ausnahmebewilligungsverfahrens bewilligt werden. Im vorliegenden Verfahren
wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch
publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt. Es können
den vorinstanzlichen Entscheiden folglich auch keine Gründe für die Erteilung
der Ausnahme entnommen werden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2006 (VWBES.2006.143)