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Entscheid

VWBES.2006.143

Baubewilligung, Mobilfunkantenne

31. Oktober 2006Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die TDC Sunrise reichte in R. ein Baugesuch für den Neubau

einer Mobilfunkanlage beim Sportplatz an der Weihernstrasse auf GB R. Nr. 55

ein. Die Anlage besteht aus einem freistehenden, 15 m hohen Mast mit 3

GSM/UMTS-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (3.3 m x 2.2 m)

mit Gehwegplatten. Die Bauparzelle liegt in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen. Der Abstand der Anlage zum südlich gelegenen Wald beträgt ca. 10 m.

Zwischen dem Wald und der Antenne verläuft eine asphaltierte Strasse mit

Trottoir. Im Erschliessungsplan ist eine Baulinie eingetragen. Gegen das

Bauvorhaben gingen zahlreiche Einsprachen ein, welche die Baukommission abwies.

Die Erteilung der Baubewilligung wurde beim Bau- und Justizdepartement (BJD)

angefochten. Das BJD wies die Beschwerden ab und die Antenne wurde unter

Auflagen und Bedingungen bewilligt. Anwohner erhoben Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

a) In den Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (§ 34

Planungs- und Baugesetz, PBG, BGS 711.1) dürfen nur öffentliche und

öffentlichen Zwecken dienende Bauten und Anlagen erstellt werden. Es sind dort

gemäss § 16 KBV (Kantonale Bauverordnung, BGS 711.61) in der Regel

3-geschossige Bauten zulässig, also handelt es sich in der Regel um eine

Bauzone. In dieser Zone sind aber auch andere Nutzungen möglich. Die Nutzung

eines Schulhauses in dieser Zone hat einen ähnlichen Charakter wie die

Nutzungen eines Wohnhauses. Eine öffentliche Zone für einen Werkhof hat den

Charakter einer Gewerbezone. Zonen für öffentliche Anlagen haben den Charakter

einer Grün- oder Freihaltezone. Gemäss § 21 des Bauzonenreglements (BZR) der Einwohnergemeinde

R. dient die OeBA-Zone der Sicherung des für öffentliche Aufgaben benötigten

Landes. Die Antenne soll im Bereich G errichtet werden. Dieser Bereich dient

der Sicherung eines Sportplatzes. Die Zone kann, wie das bestehende Klubhaus

zeigt, unter Beachtung des Zonenzweckes überbaut werden.

b) Den OeBA-Zonen ist gemeinsam, dass sie im Baugebiet

liegen. Den in dieser Zone zulässigen Nutzungen ist gemeinsam, dass sie einem

öffentlichen Zweck dienen. Auch die Mobilfunkantennen dienen einem öffentlichen

Zweck. Die Mobilfunkanbieter sind Inhaber von entsprechenden Konzessionen, die

diese nicht nur berechtigen, sondern auch verpflichten, im öffentlichen

Interesse liegende Dienste für die entsprechende (Grund-)Versorgung der

Bevölkerung zu erbringen. Die Antennenanlage kann folglich mit einer

öffentlichen Anlage verglichen werden. Sie sind in der Zone für öffentliche

Bauten und Anlagen, die zum Baugebiet gehört und wie dargestellt auch überbaubar

ist, zonenkonform (AGVE 2002, S. 263).

3.

An Orten mit empfindlicher Nutzung haben die

NATEL-Antennen relativ strenge Anlagegrenzwerte einzuhalten. Gemäss Art. 3 Abs.

3.

NISV (Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, SR

814.

) gelten diese für Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig

während längerer Zeit aufhalten (lit. a), sodann für öffentliche oder private,

raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie für

diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf denen Nutzungen nach den

Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). In einem Entscheid vom

24.

September 2002 (BGE 128 II 378) befand das Bundesgericht, Balkone und

Dachterrassen seien keine Orte mit empfindlicher Nutzung gemäss Art. 3 Abs. 3

lit. a NISV, d.h. die Anlagegrenzwerte müssten dort nicht eingehalten werden.

In einem Urteil vom 12. September 2001 (URP 2002, S. 73) befand das Zürcher

Verwaltungsgericht, gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gälten nur

“raumplanungsrechtlich festgesetzte” Kinderspielplätze als Orte mit

empfindlicher Nutzung. Es genüge demnach nicht, dass ein Platz aufgrund seiner

konkreten Ausgestaltung und Situierung regelmässig von Kindern benutzt werde.

Vielmehr müsse der Spielplatz entweder in der Nutzungsplanung oder aber in der

Baubewilligung festgelegt worden sein. Auch im vorliegenden Fall ist von einer

engen Auslegung der Verordnung auszugehen. Der Fussballplatz fällt nicht unter

Art. 3 Abs. 3 NISV. Es handelt sich also nicht um einen Ort mit empfindlicher

Nutzung. Es gelten lediglich die Immissionsgrenzwerte. Gemäss der Beurteilung

des Amtes für Umwelt ist auch das FC-Beizli ein Ort mit kurzfristigem

Aufenthalt, da es weniger als 800 Stunden pro Jahr genutzt wird.

4.

a) Es wird geltend gemacht, die Strassenbaulinie gemäss

Erschliessungsplan vom 27. Juni 2000, die im Abstand von ca. 10 m vom Wald

entfernt liegt, erlaube im Sinne einer Waldabstandslinie die Unterschreitung

des Waldabstandes von 20 m. Gemäss § 7 der Verordnung über

Waldfeststellung und Waldabstand (VWW, BGS 931.72) gilt als massgeblicher

Waldabstand der gesetzliche Waldabstand von 20 m oder – sofern die

regierungsrätliche Genehmigung nach dem 1. Juli 1992 erfolgt ist – die im Zonenplan

festgelegte Waldbaulinie. Wo sich der Waldabstand nicht aus dem Zonenplan

ergibt (Waldbaulinie), wird er gemäss § 8 der Waldverordnung vom 14. November

1995.

(WaVSO, BGS 931.12) gemessen. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen

erteilen entlang von Waldrändern, für die ein vor dem 1. Juli 1992 genehmigter

Nutzungsplan eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich vorsieht,

unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens die Abstandsfragen

geprüft worden sind. Diese Regel zeigt, dass die Strassenbaulinien nur als

Waldabstandslinien gelten können, wenn sie eine Unterschreitung des Waldabstandes

ausdrücklich vorsehen, unter der Voraussetzung, dass anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens

die Abstandsfragen geprüft worden sind. Diese Regel gilt umso mehr für

Nutzungspläne, die nach dem 1. Juli 1992 genehmigt wurden, wenn die

Waldabstandsfrage nicht geprüft wurde. Da der an die Strasse grenzende Wald zu

einer anderen Gemeinde gehört, wurde kein Plan erlassen, aus dem der Wald und

die Waldgrenzen hervorgehen (Waldfeststellungsplan). Dies hatte zur Folge, dass

die Gemeinde aufgrund des fehlenden Waldfeststellungsplanes im Bauzonenplan

auch keine Waldbaulinie festlegte. In anderen Bereichen der Bauzone hat sie

dies ausdrücklich getan (grüne Linie). Der Waldabstand gilt gemäss VWW nicht

für öffentliche Strassen und Wege, wenn sie in einem genehmigten Nutzungsplan

enthalten sind. Der Nutzungsplan enthält für diese Strasse eine Baulinie (rot),

sieht aber eine Unterschreitung des Waldabstandes ausdrücklich nicht vor und

anlässlich des Plangenehmigungsverfahrens wurde die Abstandsfrage auch nicht

geprüft. Die Baulinie ist bei der Bestimmung des Waldabstandes unbeachtlich.

b) Bauten und Anlagen in Waldesnähe sind zulässig, wenn sie

die Erhaltung, Pflege und Nutzung des Waldes nicht beeinträchtigen (Art. 17

Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Nach Art. 17 Abs. 2

WaG haben die Kantone einen angemessenen Mindestwaldabstand vorzuschreiben. Die

kantonalen Abstandsvorschriften sind selbständiges kantonales Recht, auch wenn

sie sich auf das eidgenössische Forstrecht stützen. Die genehmigungspflichtigen

kantonalen Artikel betreffend den Bauabstand zum Wald wurden vom Bund genehmigt

(Art. 52 WaG). Die Ausführungsbestimmungen sind somit bundesrechtskonform. Es

sind demnach grundsätzlich die kantonalen Bauabstände und nicht Bundesrecht

anzuwenden. Gleichwohl muss beachtet werden, dass der bundesrechtliche

Mindestabstand bei Anwendung der kantonalen Waldabstandsvorschriften nicht in

Frage gestellt wird. Dies wäre der Fall, wenn die kantonale Ausnahmebewilligung

das Walderhaltungsgebot von Art. 17 WaG ungünstig beeinflusste oder gefährdete,

indem Bauten bewilligt würden, die Erhaltung, Pflege oder Nutzung des Waldes

beeinträchtigten (BGE 112 Ib 321 f.; Stefan M. Jaissle: Der dynamische Waldbegriff

und die Raumplanung, Zürich 1994, S. 243).

c) Die Waldgesetzgebung enthält Sonderregeln für kleine

Bauten und Anlagen im Wald. Bundesrechtlich gelten als Kleinanlagen

nichtforstliche Anlagen im Wald, die den Waldboden bloss punktuell oder

unbedeutend beanspruchen (BGE 1A.32/2004 vom 30. September 2004). Als Beispiele

werden hierbei bescheidene Rastplätze, Feuerstellen, Sport- und Lehrpfade,

erdverlegte Leitungen und Kleinantennenanlagen genannt, die das Bestandesgefüge

des Waldes nicht beeinträchtigen (vgl. BBl 1988 III 191). Gemäss Heribert

Rausch/Ar­nold Marti/Alain Griffel (Umweltrecht, Zürich etc. 2004, S. 147)

gilt die Beanspruchung von Waldboden für nichtforstliche Kleinbauten und

-anlagen (z.B. bescheidene Rastplätze, Sport- und Lehrpfade, erdverlegte

Leitungen und Kleinantennen) aufgrund ihrer Waldverträglichkeit grundsätzlich

nicht als Rodung.

d) Gemäss dem Urteil des Bundesgerichts vom 10. April 2001

(1A.293/2000) liegt die Zielsetzung der Waldabstände darin, den Wald vor

natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren. Zudem soll der

Waldabstand eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes

ermöglichen, den Wald vor Feuer schützen sowie dem hohen ökologischen Wert des

Waldrands Rechnung tragen. Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen,

biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten

Gefährdung besonders zu schützen. Zu erhalten ist nicht allein die Quantität,

sondern auch die Qualität des Waldes. Angemessen ist der Mindestabstand der

Bauten und Anlagen vom Waldrand, wenn er den Schutz dieser im öffentlichen

Interesse liegenden Zwecke gewährleistet, die durch eine zu enge Nachbarschaft

von Bauten und Anlagen zum Wald beeinträchtigt wären. Eine Beeinträchtigung

liege vor, wenn eine oder mehrere der gesetzlich vorgeschriebenen

Schutzfunktionen des Waldes ernsthaft gefährdet erscheinen und eine solche

Beeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Eine aktuelle und

konkrete Gefährdung braucht nicht vorzuliegen. Die Festsetzung des Waldabstands

unter Berücksichtigung all dieser Kriterien hängt stark von den konkreten

Verhältnissen im Einzelfall ab.

e) Das kantonale Recht enthält eine detaillierte Regelung

der Waldabstände. § 10 des kantonalen Waldgesetzes (WaGSO, BGS 931.11) hält

fest, dass sich der Abstand von Bauten und Anlagen zum Wald nach dem Planungs-

und Baugesetz richtet. Vorliegend ist grundsätzlich § 141 PBG massgebend,

wonach der Bauabstand von Wald für Bauten und bauliche Anlagen 20 m beträgt.

Der Regierungsrat regelt durch Verordnung, welche Bauten (Kleinbauten,

unterirdische Bauten) nicht unter diese Bestimmung fallen und unter welchen

Voraussetzungen Ausnahmebewilligungen erteilt werden können. Er hat am 15. Juni

1993.

die kantonale Verordnung über Waldfeststellung und Waldabstand erlassen.

Gemäss § 3 VWW gilt der Waldabstand in der Bauzone unter anderem nicht für:

einzelne eingeschossige Kleinbauten wie Kleintierställe, Per­golen,

Fahrradunterstände, Gerätehäuschen, wenn deren Grundfläche nicht mehr als 10 m2

beträgt;

einzelne kleine bauliche Anlagen wie Terrainveränderungen,

Bassins, Cheminées, Kompostierplätze, Spiel- und Abstellplätze; Zäune und

Einfriedungen bis 1.20 m Höhe;

(...)

f) Der Kanton Solothurn hat die im Waldabstand zulässigen

Kleinbauten sehr eng definiert. Diese Abstandsvorschriften bilden selbständiges

kantonales Recht, das anzuwenden ist. Die vorliegende Antennenanlage ist mit

den in der Verordnung genannten Beispielen nicht vergleichbar. Ein 15 m hoher

Mast mit 3 NATEL-Antennen, 2 Richtfunkantennen sowie einem Container (Grundfläche

3.3

m x 2.2 m) mit Umgebungsgestaltung gilt nicht mehr als Kleinbaute oder

kleine bauliche Anlage im Sinne der Verordnung. Die Antennenanlage fällt

folglich nicht unter § 3 VWW und bedarf einer Ausnahmebewilligung.

5.

Das Vorhaben kann nur unter Einhaltung des

Ausnahmebewilligungsverfahrens bewilligt werden. Im vorliegenden Verfahren

wurde kein Ausnahmebewilligungsgesuch gestellt. Es wurde kein Ausnahmegesuch

publiziert und es wurde formell keine Ausnahmebewilligung erteilt. Es können

den vorinstanzlichen Entscheiden folglich auch keine Gründe für die Erteilung

der Ausnahme entnommen werden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 31. Oktober 2006 (VWBES.2006.143)