VWBES.2006.208
Ortsplanung Günsberg, Mobilfunkantenne
12. Dezember 2006Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 17
§ 14 PBG. Solothurnische Einwohnergemeinden sind
nur begrenzt befugt, mit raumplanerischen Mitteln auf Standorte von
Mobilfunkantennen innerhalb der Bauzone Einfluss zu nehmen.
Sachverhalt
Vor der zweiten Auflage der Ortsplanung im Jahr 2002
ergänzte der Gemeinderat von G. das Zonenreglement (ZR), indem er in § 9 Abs. 2
eine neue lit. b einfügte. Danach sind in der Zone für öffentliche Bauten und
Anlagen solche Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, im Bereich
der Sport- und Kinderspielplätze verboten. Gegen diese Bestimmung erhoben die
Bauherren einer Mobilfunkantenne Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess
die Beschwerde gut und verweigerte der Ergänzung des ZR die Genehmigung. Die
Gemeinde führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die
Beschwerde ab.
Erwägungen
3.
a) Das Zonenreglement G. regelt die Nutzung der Zone für
öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in § 9 ZR: Die Zone dient der Sicherung
der für öffentliche Bauten und Anlagen benötigten Flächen. In der Zone OeBA
sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten gestattet.
Einschränkend wird nun nachträglich festgehalten:
Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, sind im
Bereich von Sport- und Kinderspielplätzen nicht gestattet. (...)
Umstritten ist, ob diese Bestimmung vom Regierungsrat hätte
genehmigt werden müssen. (...)
c) In G. soll die Errichtung von Mobilfunkantennen auf zwei
Flächen in der OeBA-Zone (beim Schulhaus und beim Pfarrhaus) verboten werden.
Die umstrittene Bestimmung wird zusätzlich mit Argumenten des Ortsbild- und
Landschaftsschutzes begründet. Dies zu Unrecht. Die Zone für öffentliche Bauten
und Anlagen beim Schulhaus liegt zusammen mit anderen Bauzonen der Gemeinde auf
einem Plateau am westlichen Zonenrand. Die Bauzonen liegen ausserhalb der
Juraschutzzone, weit entfernt vom BLN-Gebiet, das geschützt werden soll. Der
Übergang von der Bauzone zur Juraschutzzone wird in der Planung nicht
thematisiert. Es bestehen auch keine diesbezüglichen Vorschriften. In den Zonen
am westlichen Bauzonenrand kann ohne Rücksicht auf die Landschaft und die
anschliessende Juraschutzzone gebaut werden. Es ist auch nicht ersichtlich,
weshalb besonders schonend gebaut werden soll. Zur Zeit ist in diesem Gebiet eine
rege Bautätigkeit im Gange, die keinerlei Rücksicht auf die Landschaft nehmen
muss. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen selbst haben lediglich
Antennen, die nichtionisierende Strahlen aussenden, Rücksicht auf die
Landschaft zu nehmen. Andere Bauten und Anlagen, welche die Landschaft
beeinträchtigen könnten, dürfen gebaut werden. Dies zeigt, dass es den
Planungsbehörden nicht um den Landschaftsschutz, sondern um die Verhinderung
von Antennen in einem relativ kleinen Perimeter geht. Der Perimeter, wo
Antennen nicht erstellt werden dürfen, ist nicht auf die Bedürfnisse des
Landschafsschutzes, sondern auf diejenigen des Personenschutzes ausgerichtet.
Diese Bestimmung kann mit den Bestrebungen des Landschaftsschutzes nicht
begründet werden. Dasselbe gilt für den Bereich im Dorfzentrum bei der Kirche.
Der kantonale Denkmalpfleger stufte den Bau einer Antenne sowohl beim Schulhaus
als auch beim Pfarrhaus aus seiner Sicht als unbedenklich ein. Zudem führt die
Vorschrift auch beim Pfarrhaus zu einem unzweckmässigen Ergebnis. Es darf nach
den Bestimmungen des Zonenreglementes von Antennen umstellt werden, auf einem
kleinen Areal ist das Erstellen von Antennen aber verboten. Nach der Praxis des
Bundesgerichts ist eine planerische Massnahme unzweckmässig, wenn von
unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen wird, wenn bundesrechtswidrige
Zielsetzungen verfolgt werden, wenn bei der Ausgestaltung einer planerischen
Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen oder notwendige
Differenzierungen unterlassen werden. Vorliegend handelt es sich um eine
planerisch unzweckmässige Vorschrift. Sie wurde deshalb vom Regierungsrat zu
Recht aufgehoben. Sie ist bundesrechtswidrig.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 (
VWBES.2006.208)
Bestätigt mit BGE 1P.68/2007