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Entscheid

VWBES.2006.208

Ortsplanung Günsberg, Mobilfunkantenne

12. Dezember 2006Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Vor der zweiten Auflage der Ortsplanung im Jahr 2002

ergänzte der Gemeinderat von G. das Zonenreglement (ZR), indem er in § 9 Abs. 2

eine neue lit. b einfügte. Danach sind in der Zone für öffentliche Bauten und

Anlagen solche Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, im Bereich

der Sport- und Kinderspielplätze verboten. Gegen diese Bestimmung erhoben die

Bauherren einer Mobilfunkantenne Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser hiess

die Beschwerde gut und verweigerte der Ergänzung des ZR die Genehmigung. Die

Gemeinde führte Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die

Beschwerde ab.

Erwägungen

3.

a) Das Zonenreglement G. regelt die Nutzung der Zone für

öffentliche Bauten und Anlagen (OeBA) in § 9 ZR: Die Zone dient der Sicherung

der für öffentliche Bauten und Anlagen benötigten Flächen. In der Zone OeBA

sind öffentliche und öffentlichen Zwecken dienende Bauten gestattet.

Einschränkend wird nun nachträglich festgehalten:

Anlagen, die nichtionisierende Strahlen emittieren, sind im

Bereich von Sport- und Kinderspielplätzen nicht gestattet. (...)

Umstritten ist, ob diese Bestimmung vom Regierungsrat hätte

genehmigt werden müssen. (...)

c) In G. soll die Errichtung von Mobilfunkantennen auf zwei

Flächen in der OeBA-Zone (beim Schulhaus und beim Pfarrhaus) verboten werden.

Die umstrittene Bestimmung wird zusätzlich mit Argumenten des Ortsbild- und

Landschaftsschutzes begründet. Dies zu Unrecht. Die Zone für öffentliche Bauten

und Anlagen beim Schulhaus liegt zusammen mit anderen Bauzonen der Gemeinde auf

einem Plateau am westlichen Zonenrand. Die Bauzonen liegen ausserhalb der

Juraschutzzone, weit entfernt vom BLN-Gebiet, das geschützt werden soll. Der

Übergang von der Bauzone zur Juraschutzzone wird in der Planung nicht

thematisiert. Es bestehen auch keine diesbezüglichen Vorschriften. In den Zonen

am westlichen Bauzonenrand kann ohne Rücksicht auf die Landschaft und die

anschliessende Juraschutzzone gebaut werden. Es ist auch nicht ersichtlich,

weshalb besonders schonend gebaut werden soll. Zur Zeit ist in diesem Gebiet eine

rege Bautätigkeit im Gange, die keinerlei Rücksicht auf die Landschaft nehmen

muss. In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen selbst haben lediglich

Antennen, die nichtionisierende Strahlen aussenden, Rücksicht auf die

Landschaft zu nehmen. Andere Bauten und Anlagen, welche die Landschaft

beeinträchtigen könnten, dürfen gebaut werden. Dies zeigt, dass es den

Planungsbehörden nicht um den Landschaftsschutz, sondern um die Verhinderung

von Antennen in einem relativ kleinen Perimeter geht. Der Perimeter, wo

Antennen nicht erstellt werden dürfen, ist nicht auf die Bedürfnisse des

Landschafsschutzes, sondern auf diejenigen des Personenschutzes ausgerichtet.

Diese Bestimmung kann mit den Bestrebungen des Landschaftsschutzes nicht

begründet werden. Dasselbe gilt für den Bereich im Dorfzentrum bei der Kirche.

Der kantonale Denkmalpfleger stufte den Bau einer Antenne sowohl beim Schulhaus

als auch beim Pfarrhaus aus seiner Sicht als unbedenklich ein. Zudem führt die

Vorschrift auch beim Pfarrhaus zu einem unzweckmässigen Ergebnis. Es darf nach

den Bestimmungen des Zonenreglementes von Antennen umstellt werden, auf einem

kleinen Areal ist das Erstellen von Antennen aber verboten. Nach der Praxis des

Bundesgerichts ist eine planerische Massnahme unzweckmässig, wenn von

unhaltbaren tatsächlichen Annahmen ausgegangen wird, wenn bundesrechtswidrige

Zielsetzungen verfolgt werden, wenn bei der Ausgestaltung einer planerischen

Massnahme ungerechtfertigte Differenzierungen vorgenommen oder notwendige

Differenzierungen unterlassen werden. Vorliegend handelt es sich um eine

planerisch unzweckmässige Vorschrift. Sie wurde deshalb vom Regierungsrat zu

Recht aufgehoben. Sie ist bundesrechtswidrig.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 12. Dezember 2006 (

VWBES.2006.208)

Bestätigt mit BGE 1P.68/2007