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Entscheid

VWBES.2006.224

Baubewilligung, Drehkreuz Friedhofweg

11. September 2006Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Einmündungsbereich des F.-Weges in die M.-Strasse in T.

wurde formlos ein Drehkreuz errichtet. Nachdem eine Anwohnerin dagegen

opponiert hatte, beschloss der Gemeinderat, das Drehkreuz versuchsweise zu belassen.

Das Bau- und Justizdepartement stellte auf Beschwerde hin fest, die Massnahme

sei nicht baubewilligungs­pflichtig. Das Verwaltungsgericht weist die von der

Anwohnerin dagegen erhobene Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

§ 3 der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) sagt,

was baubewilligungspflichtig ist. Dort sind keine baulichen flankierenden

Massnahmen an Strassen genannt, die helfen, signalisierte

Verkehrsbeschränkungen durchzusetzen. Die Aufzählung ist aber auch nicht

abschliessend. Massgebend ist § 16 des neuen Strassengesetzes (BGS 725.11). Die

Bestimmung lautet: Massnahmen zur Strassenraumgestaltung sowie bauliche

Massnahmen zur Verkehrsberuhigung innerhalb des Strassenareals unterliegen,

sofern sie einem funktionsgerechten Umbau gemäss Nutzungsplan nicht

widersprechen, keinem Bewilligungsverfahren. In den Materialien finden sich zu

dieser Vorschrift folgende Ausführungen: Oft ist es so, dass

verkehrspolizeiliche Massnahmen durch bauliche Massnahmen flankierend

unterstützt werden. In diesen Fällen stellte sich in der Vergangenheit die

Frage, ob solche flankierenden Massnahmen einem Baubewilligungsverfahren

unterzogen werden müssen. Da Baubewilligungsverfahren ganz andere Zwecke

verfolgen als verkehrspolizeiliche Verfahren, nämlich die Feststellung, ob

Bauten und Anlagen den Bauvorschriften entsprechen, erscheinen sie im

Zusammenhang mit Verkehrsmassnahmen in aller Regel nicht opportun. Belagserhöhungen,

Querriegel, Pfosten und ähnliche bauliche Hilfsmassnahmen zur Verkehrsberuhigung

oder Strassenraumgestaltung bedürfen dann keiner Bewilligung, wenn sie die

Funktion der Strasse gemäss Erschliessungsplan nicht in Frage stellen. Will jemand

z.B. eine Geschwindigkeitsbegrenzung als solche anfechten, so hat er dies im

Verfahren der Strassenverkehrsgesetzgebung zu tun (RRB vom 28. Februar 2000,

Nr. 443, publiziert in KRV 2000, Beilagen zur III. Session, S. 12). Eine

Geschwindigkeitsbegrenzung ist folglich anlässlich der Publikation der

vorgesehenen Signalisation beim Departement des Innern und nicht erst später

beim Bau- und Justizdepartement anzufechten, wenn flankierend beispielsweise

“Berliner Kissen” eingebaut werden. So verhält es sich auch bei Pfosten und

dergleichen, die ein Fahrverbot sichern.

Nach dem alten (noch gültigen) Erschliessungsplan war der

F.-Weg mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet; im neuen

Erschliessungsplan, der vom Regierungsrat in den nächsten Wochen genehmigt

wird, ist er als öffentlicher Fussweg ausgewiesen. Darüber sind bei der

Regierung keine Beschwerden anhängig. Der Weg ist seit langer Zeit mit einem

allgemeinen Fahrverbot belegt. Das Drehkreuz, das die Einhaltung des

bestehenden allgemeinen Fahrverbots sichert, bedarf im vorliegenden Fall keiner

Baubewilligung, denn es ver­unmöglicht die ordnungsgemässe Nutzung des Fusswegs

nicht.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. September 2006 (VWBES.2006.224)