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Entscheid

VWBES.2006.254

Führerausweisentzug

18. September 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 27. April 2006 missachtete X. ein Stoppsignal. Das

Departement des Innern (Departement) verfügte einen Führerausweisentzug von

einem Monat. Die Staatsanwaltschaft bestrafte X. mittels Strafverfügung in

Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) mit

einer Busse von Fr. 250.--. Gegen den Entscheid des Departements erhob X.

Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei kein

Führerausweisentzug auszusprechen. Als Begründung führte er an, er habe durch

sein Verhalten niemanden gefährdet, behindert oder gestört. Er habe die

Kreuzung nicht überquert, sondern sei nach rechts abgebogen. Er sei einfach

nicht ganz stillgestanden, habe also einen Rollstopp gemacht. Das

Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Aus den Akten geht die dem Beschwerdeführer

vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend hervor. Sie wird denn

auch grundsätzlich nicht bestritten, der Führerausweisentzug von einem Monat

wird aber als ungerechtfertigt betrachtet.

b) Der Führerausweis wird entzogen oder eine Verwarnung wird

ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei

denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03)

ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen,

durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden

verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat

der Beschwerdeführer niemanden konkret gefährdet oder behindert, es befand sich

kein weiteres Fahrzeug im Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist

demnach grundsätzlich nicht ausgeschlossen.

Die Übertretungen, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind,

sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) aufgelistet.

Gemäss Ziffer 308 wird “nicht vollständiges Anhalten bei Stoppsignalen

(Rollstopp)” mit einer Busse von Fr. 60.-- geahndet. Der Begriff des

Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher definiert. Klar sind lediglich die

Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber

eben doch nicht vollständig – zum Stehen bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo

der Fahrzeuglenker hingegen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur

unwesentlich vermindert und ohne erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein

Rollstopp zu verneinen und es liegt ein Überfahren des Stoppsignals ohne

wesentliche Verzögerung vor. Zwischen diesen beiden Extremfällen ist die

Abgrenzung auslegungsbedürftig und einem gewissen Ermessen anheim gestellt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Stopp

abgebremst und das Fahrzeug mit 10–15 km/h über den Stopp rollen lassen; er sei

einfach nicht ganz still gestanden. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit

einer Geschwindigkeit von 10–15 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist, kann

vorliegend offen gelassen werden: Gemäss der Strafanzeige überfuhr der

Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche Verzögerung mit einer

Geschwindigkeit von ca. 20–30 km/h. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die

Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend wären. Gewiss ist eine präzise

Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr schwierig, doch ist davon auszugehen,

dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr zu tun haben, zu

unterschieden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten hat oder ohne wesentliche

Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Es ist demnach auf die Angaben

der Polizei abzustellen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Geschwindigkeit

von etwa 20 km/h auszugehen ist. Diese Geschwindigkeit überschreitet klar ein

“nicht vollständiges Anhalten”. Es liegt somit kein Rollstopp vor und das Ordnungsbussenverfahren

ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art. 16a SVG vorzugehen.

c) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle

einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist auszusprechen, wenn

in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine

andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten

Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).

Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung

von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft

und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Es braucht

keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden – eingetreten zu

sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine Gefährdung. Doch

braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen Verkehrsteilnehmers)

vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René Schaffhauser: Grundriss des

schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2250). Stoppsignale

werden gerade wegen eines erhöhten Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen

Kreuzungen angebracht. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer

Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, birgt per se eine abstrakte Gefahr

und ist (zumindest, je nach den konkreten Umständen) als leichte Widerhandlung

i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren. Damit steht auch fest, dass kein

besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.

d) Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs

sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung

der Verkehrssicherheit, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die

berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf

jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).

Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers muss als

getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister (ADMAS) enthält zahlreiche

Eintragungen. (...)

Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle

einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den

vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere

Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führeraus­weisentzug für die

Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch. Daran vermag auch die

vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Entzugsempfindlichkeit nichts zu

ändern.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2006 (VWBES.2006.254)