VWBES.2006.254
Führerausweisentzug
18. September 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 26
Art. 16 Abs. 2 und 16a SVG, Art. 2 lit. a OBG, Ziff. 308
Anhang 1 zur OBV. Abgrenzung des Missachtens eines Stoppsignals als
leichte Widerhandlung i.S.v. Art. 16a SVG vom Rollstopp, der mit einer
Ordnungsbusse geahndet wird. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer
Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, ist zumindest als leichte
Widerhandlung zu qualifizieren. Ein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a
Abs. 4 SVG liegt nicht vor.
Sachverhalt
Am 27. April 2006 missachtete X. ein Stoppsignal. Das
Departement des Innern (Departement) verfügte einen Führerausweisentzug von
einem Monat. Die Staatsanwaltschaft bestrafte X. mittels Strafverfügung in
Anwendung von Art. 90 Ziffer 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) mit
einer Busse von Fr. 250.--. Gegen den Entscheid des Departements erhob X.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, es sei kein
Führerausweisentzug auszusprechen. Als Begründung führte er an, er habe durch
sein Verhalten niemanden gefährdet, behindert oder gestört. Er habe die
Kreuzung nicht überquert, sondern sei nach rechts abgebogen. Er sei einfach
nicht ganz stillgestanden, habe also einen Rollstopp gemacht. Das
Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Aus den Akten geht die dem Beschwerdeführer
vorgehaltene Missachtung des Stoppsignals rechtsgenügend hervor. Sie wird denn
auch grundsätzlich nicht bestritten, der Führerausweisentzug von einem Monat
wird aber als ungerechtfertigt betrachtet.
b) Der Führerausweis wird entzogen oder eine Verwarnung wird
ausgesprochen nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei
denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03)
ausgeschlossen ist (Art. 16 Abs. 2 SVG). Letzteres ist u.a. der Fall bei Widerhandlungen,
durch die der Täter Personen gefährdet oder verletzt oder Sachschaden
verursacht hat (Art. 2 lit. a OBG). Gemäss der polizeilichen Strafanzeige hat
der Beschwerdeführer niemanden konkret gefährdet oder behindert, es befand sich
kein weiteres Fahrzeug im Bereich der Kreuzung. Das Verfahren nach OBG ist
demnach grundsätzlich nicht ausgeschlossen.
Die Übertretungen, die durch Ordnungsbussen zu ahnden sind,
sind im Anhang 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV, SR 741.031) aufgelistet.
Gemäss Ziffer 308 wird “nicht vollständiges Anhalten bei Stoppsignalen
(Rollstopp)” mit einer Busse von Fr. 60.-- geahndet. Der Begriff des
Rollstopps ist im Gesetz nirgends näher definiert. Klar sind lediglich die
Extremfälle: Wo ein Fahrzeuglenker bei einem Stopp sein Fahrzeug nahezu – aber
eben doch nicht vollständig – zum Stehen bringt, liegt ein Rollstopp vor. Wo
der Fahrzeuglenker hingegen die Geschwindigkeit seines Fahrzeugs nur
unwesentlich vermindert und ohne erkennbare Verzögerung weiterfährt, ist ein
Rollstopp zu verneinen und es liegt ein Überfahren des Stoppsignals ohne
wesentliche Verzögerung vor. Zwischen diesen beiden Extremfällen ist die
Abgrenzung auslegungsbedürftig und einem gewissen Ermessen anheim gestellt.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe vor dem Stopp
abgebremst und das Fahrzeug mit 10–15 km/h über den Stopp rollen lassen; er sei
einfach nicht ganz still gestanden. Ob das Überfahren einer Stopplinie mit
einer Geschwindigkeit von 10–15 km/h als Rollstopp zu qualifizieren ist, kann
vorliegend offen gelassen werden: Gemäss der Strafanzeige überfuhr der
Beschwerdeführer die Stopplinie ohne wesentliche Verzögerung mit einer
Geschwindigkeit von ca. 20–30 km/h. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die
Angaben der beiden Polizeibeamten unzutreffend wären. Gewiss ist eine präzise
Einschätzung von Geschwindigkeiten sehr schwierig, doch ist davon auszugehen,
dass Polizisten, die berufsmässig im Strassenverkehr zu tun haben, zu
unterschieden vermögen, ob jemand nicht vollständig angehalten hat oder ohne wesentliche
Verzögerung über die Stopplinie gefahren ist. Es ist demnach auf die Angaben
der Polizei abzustellen, wobei zu Gunsten des Beschwerdeführers von einer Geschwindigkeit
von etwa 20 km/h auszugehen ist. Diese Geschwindigkeit überschreitet klar ein
“nicht vollständiges Anhalten”. Es liegt somit kein Rollstopp vor und das Ordnungsbussenverfahren
ist nicht anwendbar. Es ist nach der Regelung von Art. 16a SVG vorzugehen.
c) Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle
einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde. Eine Verwarnung ist auszusprechen, wenn
in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine
andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Abs. 3). In besonders leichten
Fällen wird auf jegliche Massnahme verzichtet (Abs. 4).
Eine leichte Widerhandlung begeht u.a., wer durch Verletzung
von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft
und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Es braucht
keine Rechtsgutverletzung – etwa Personen- oder Sachschaden – eingetreten zu
sein, damit der Tatbestand erfüllt ist; vielmehr genügt eine Gefährdung. Doch
braucht auch keine konkrete Gefährdung (etwa eines anderen Verkehrsteilnehmers)
vorzuliegen; eine abstrakte Gefährdung genügt (René Schaffhauser: Grundriss des
schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III, Bern 1995, N 2250). Stoppsignale
werden gerade wegen eines erhöhten Gefahrenpotenzials an gefahrenträchtigen
Kreuzungen angebracht. Das Überfahren einer Stopplinie mit einer
Geschwindigkeit, die einen Rollstopp übersteigt, birgt per se eine abstrakte Gefahr
und ist (zumindest, je nach den konkreten Umständen) als leichte Widerhandlung
i.S.v. Art. 16a SVG zu qualifizieren. Damit steht auch fest, dass kein
besonders leichter Fall i.S.v. Art. 16a Abs. 4 SVG vorliegt.
d) Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs
sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung
der Verkehrssicherheit, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die
berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestdauer darf
jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG).
Der automobilistische Leumund des Beschwerdeführers muss als
getrübt bezeichnet werden. Das Massnahmeregister (ADMAS) enthält zahlreiche
Eintragungen. (...)
Nach Art. 16a Abs. 2 SVG wird der Führerausweis im Falle
einer leichten Widerhandlung für mindestens einen Monat entzogen, wenn in den
vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis entzogen war oder eine andere
Administrativmassnahme verfügt wurde. Der Führerausweisentzug für die
Minimaldauer von einem Monat ist deshalb obligatorisch. Daran vermag auch die
vom Beschwerdeführer in Anspruch genommene Entzugsempfindlichkeit nichts zu
ändern.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 18. September 2006 (VWBES.2006.254)