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Entscheid

VWBES.2006.270

Hundehaltung

5. Oktober 2006Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Oberamt verfügte am 10. August 2006 auf Begehren von B.

Folgendes:

Der Gesuchsgegner (scil.: L.) wird verpflichtet, dafür zu

sorgen, dass sein Hund den öffentlichen Fussweg “Gässli” in K. sowie die direkt

an ihn angrenzenden Anlagen und die Böschung und Anlagen des Gesuchstellers

nicht durch Urinieren verunreinigt.

Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seinen Hund auf der

Strecke des öffentlichen Fussweges “Gässli” in K. an der “kurzen Leine” zu

führen. (...)

Der Gesuchsteller B. und seine Ehefrau sind Miteigentümer

der Liegenschaft Gässli 1 in K. Das Grundstück GB K. Nr. 2700 ist zugunsten der

Einwohnergemeinde mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Der Fussweg ist

zwei Meter breit und befindet sich am Rande des Grundstücks. Dieses ist dem

Fussweg entlang mit einer aus Bruchsteinen bestehenden Böschung versehen. Der

Fussweg grenzt auf der andern Seite an das Nachbargrundstück GB Nr. 600

(Wiesland). Am Rande dieses Wieslandes bzw. am Fusswegrand steht ein Maschendrahtzaun.

Der Fussweg ist bekiest. Er führt an mehreren Häusern, u.a. auch an dem des

Gesuchstellers B. und dessen Ehefrau, vorbei. Der Fussweg wird viel begangen,

er dient den Schulkindern auch als Schulweg. Es ist unbestritten, dass der

Gesuchsgegner L. diesen Fussweg öfters benützt, wenn er mit seinem Hund

unterwegs ist. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, dieser lasse

seinen “Dalmatiner” frei laufen und auf beiden Seiten des Fussweges urinieren.

Dagegen liess Herr L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Verfügung des

Oberamts sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es liege in der

Natur eines Hundes männlichen Geschlechts, dass er auf einem Spaziergang am

Wegrand wiederholt sein Hinterbein hebe. Dabei würden insbesondere auch Zaunpfähle,

Strassenlampen, Hydranten, Sträucher und Mauern avisiert. Das Verwaltungsgericht

heisst die Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung entbehre einer

gesetzlichen Grundlage. Alle Verwaltungstätigkeit ist an das Gesetz gebunden.

Dies gewährleistet Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und – durch demokratische

Mitsprache – die Freiheit des Individuums vor staatlichen Eingriffen (Ulrich

Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, S. 78 ff.).

Das Oberamt stützt seine Verfügung auf § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum

Gesetz über das Halten von Hunden (VVGHH, BGS 614.72). Diese Bestimmung lautet:

“Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten, Kinderspielplätze sowie

landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit dürfen durch Hunde

nicht verunreinigt werden.”

Diese Bestimmung zielt auf den Hundekot. Die Exkremente des

Hundes sind nicht nur ein Ärgernis, sondern stellen auch eine Infektionsquelle

dar. Die Übertragung von Salmonellen, Hakenwürmern und Bandwürmern ist möglich.

Diese können Ursache für verschiedene Augen-, Leber-, Lungen- und

Gehirnerkrankungen sein. Hundekot stellt auch eine Gefahrenquelle für die

Landwirtschaft dar; nämlich bei der Verunreinigung von Weideflächen. Die im

Hundekot enthaltenen Neospora-Parasiten bleiben an den Gräsern auch nach

starken Regenfällen haften, selbst wenn der Hundekot längst verwaschen wurde

und nicht mehr sichtbar ist. Werden diese verunreinigten Gräser von den Kühen

mitgefressen, führt dies in bis zu 30 % der Fälle zu Totgeburten. Gelangt

restlicher Hundekot mit in die Heuernte, so wird ein großer Teil dieses

Winterfutters von den Kühen verweigert (http://de.wikipedia.org/wiki/Hundekot).

Deshalb haben auch die meisten Gemeinden bereits Massnahmen ergriffen, indem

sie so genannte Robidogs zur Verfügung stellen. Urin dagegen ist irrelevant,

wird er doch beim nächsten Regen beseitigt. Ein Hund, namentlich ein Rüde,

uriniert zudem nicht nur, um Körperflüssigkeit auszuscheiden. Hunde interessieren

sich für die chemischen Signale, mit denen Artgenossen ihre Reviere

gekennzeichnet haben. Jeder Laternenpfahl wird gründlich beschnüffelt. Nachdem

die Duftbotschaft entschlüsselt worden ist, hinterlässt der Hund seine eigene

Markierung und überdeckt damit die alte Duftmarke. Auf langen Spaziergängen

reicht der Urinvorrat oft nicht aus. Der Hund versucht trotzdem, noch seine

Visitenkarte zu hinterlassen. Markierbewegungen werden losgelöst von der

Funktion des Wasserlassens durchgeführt (Desmond Morris: Dogwatching, Heyne

Sachbuch, München 1999, S. 53 f.). Ein markierender Hund verunreinigt das Gartenmäuerchen,

das er benutzt, nicht.

b) Die Gemeinde verfügt über ein Wegrecht. Das “Gässli” ist

öffentlich. Jedermann hat von Verfassungs wegen das Recht, öffentliche Strassen

für den schlichten Gemeingebrauch gebührenfrei zu nutzen (René Schaffhauser in:

Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung,

Kommentar, Zürich 2002, N 10 zu Art. 82 BV). Schlichter

Gemeingebrauch beinhaltet se déplacer à pied, à vélo, à moto, en voiture,

entretenir une conversation, se promener, nager, se refraîchir à une fontaine

(Pierre Moor: Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, p. 282),

folglich auch, mit seinem Hund Gassi zu gehen. Solange der Gemeingebrauch

bestimmungsgemäss ist, der Zweckbestimmung der Sache entspricht und die

gleichzeitige Benutzung durch andere nicht erschwert, ist er bewilligungsfrei

und unentgeltlich (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2373 ff.). Der

Gemeingebrauch darf zwar durch für alle geltende Nutzungsordnungen (wie zum

Beispiel Fahrverbote), nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt

werden. Die angefochtene Verfügung verbietet dem Beschwerdeführer faktisch, den

Fussweg Gässli zusammen mit seinem Dalmatiner Dabo zu benutzen, wird ein Hund

doch, selbst an der kurzen Leine geführt, kaum vom Urinieren abzuhalten sein.

c) Wohl gibt es öffentliche Anlagen, in denen Hunde aus

verschiedenen Gründen unerwünscht sind. Zu denken ist namentlich an Friedhöfe,

Liegeweisen, Badeanstalten, Parkanlagen. Hier hat es das Gemeinwesen in der

Hand, eine entsprechende generelle Nutzungsordnung, ein Hundeverbot, zu

erlassen. Einem individuell-konkreten Tier aber zu verbieten, im Gässli zu

markieren, ist sinnlos und damit unverhältnismässig (Häfelin/Müller, a.a.O.,

Rz. 581).

Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 2006 (VWBES.2006.270)