VWBES.2006.270
Hundehaltung
5. Oktober 2006Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 31
§ 7 VVGHH. Es gibt keine gesetzliche Grundlage, um
einem bestimmten Rüden zu verbieten, beim Spaziergang zu urinieren. Der Gemeingebrauch
darf nur durch für alle geltende Nutzungsordnungen, nicht aber durch eine
individuelle Weisung eingeschränkt werden.
Sachverhalt
Das Oberamt verfügte am 10. August 2006 auf Begehren von B.
Folgendes:
Der Gesuchsgegner (scil.: L.) wird verpflichtet, dafür zu
sorgen, dass sein Hund den öffentlichen Fussweg “Gässli” in K. sowie die direkt
an ihn angrenzenden Anlagen und die Böschung und Anlagen des Gesuchstellers
nicht durch Urinieren verunreinigt.
Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, seinen Hund auf der
Strecke des öffentlichen Fussweges “Gässli” in K. an der “kurzen Leine” zu
führen. (...)
Der Gesuchsteller B. und seine Ehefrau sind Miteigentümer
der Liegenschaft Gässli 1 in K. Das Grundstück GB K. Nr. 2700 ist zugunsten der
Einwohnergemeinde mit einem öffentlichen Fusswegrecht belastet. Der Fussweg ist
zwei Meter breit und befindet sich am Rande des Grundstücks. Dieses ist dem
Fussweg entlang mit einer aus Bruchsteinen bestehenden Böschung versehen. Der
Fussweg grenzt auf der andern Seite an das Nachbargrundstück GB Nr. 600
(Wiesland). Am Rande dieses Wieslandes bzw. am Fusswegrand steht ein Maschendrahtzaun.
Der Fussweg ist bekiest. Er führt an mehreren Häusern, u.a. auch an dem des
Gesuchstellers B. und dessen Ehefrau, vorbei. Der Fussweg wird viel begangen,
er dient den Schulkindern auch als Schulweg. Es ist unbestritten, dass der
Gesuchsgegner L. diesen Fussweg öfters benützt, wenn er mit seinem Hund
unterwegs ist. Der Gesuchsteller wirft dem Gesuchsgegner vor, dieser lasse
seinen “Dalmatiner” frei laufen und auf beiden Seiten des Fussweges urinieren.
Dagegen liess Herr L. Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Die Verfügung des
Oberamts sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Es liege in der
Natur eines Hundes männlichen Geschlechts, dass er auf einem Spaziergang am
Wegrand wiederholt sein Hinterbein hebe. Dabei würden insbesondere auch Zaunpfähle,
Strassenlampen, Hydranten, Sträucher und Mauern avisiert. Das Verwaltungsgericht
heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
a) Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung entbehre einer
gesetzlichen Grundlage. Alle Verwaltungstätigkeit ist an das Gesetz gebunden.
Dies gewährleistet Rechtssicherheit, Rechtsgleichheit und – durch demokratische
Mitsprache – die Freiheit des Individuums vor staatlichen Eingriffen (Ulrich
Häfelin/Georg Müller: Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2002, S. 78 ff.).
Das Oberamt stützt seine Verfügung auf § 7 Abs. 2 der Vollzugsverordnung zum
Gesetz über das Halten von Hunden (VVGHH, BGS 614.72). Diese Bestimmung lautet:
“Gehwege, Trottoirs, Parkanlagen, fremde Gärten, Kinderspielplätze sowie
landwirtschaftliche Kulturen während der Vegetationszeit dürfen durch Hunde
nicht verunreinigt werden.”
Diese Bestimmung zielt auf den Hundekot. Die Exkremente des
Hundes sind nicht nur ein Ärgernis, sondern stellen auch eine Infektionsquelle
dar. Die Übertragung von Salmonellen, Hakenwürmern und Bandwürmern ist möglich.
Diese können Ursache für verschiedene Augen-, Leber-, Lungen- und
Gehirnerkrankungen sein. Hundekot stellt auch eine Gefahrenquelle für die
Landwirtschaft dar; nämlich bei der Verunreinigung von Weideflächen. Die im
Hundekot enthaltenen Neospora-Parasiten bleiben an den Gräsern auch nach
starken Regenfällen haften, selbst wenn der Hundekot längst verwaschen wurde
und nicht mehr sichtbar ist. Werden diese verunreinigten Gräser von den Kühen
mitgefressen, führt dies in bis zu 30 % der Fälle zu Totgeburten. Gelangt
restlicher Hundekot mit in die Heuernte, so wird ein großer Teil dieses
Winterfutters von den Kühen verweigert (http://de.wikipedia.org/wiki/Hundekot).
Deshalb haben auch die meisten Gemeinden bereits Massnahmen ergriffen, indem
sie so genannte Robidogs zur Verfügung stellen. Urin dagegen ist irrelevant,
wird er doch beim nächsten Regen beseitigt. Ein Hund, namentlich ein Rüde,
uriniert zudem nicht nur, um Körperflüssigkeit auszuscheiden. Hunde interessieren
sich für die chemischen Signale, mit denen Artgenossen ihre Reviere
gekennzeichnet haben. Jeder Laternenpfahl wird gründlich beschnüffelt. Nachdem
die Duftbotschaft entschlüsselt worden ist, hinterlässt der Hund seine eigene
Markierung und überdeckt damit die alte Duftmarke. Auf langen Spaziergängen
reicht der Urinvorrat oft nicht aus. Der Hund versucht trotzdem, noch seine
Visitenkarte zu hinterlassen. Markierbewegungen werden losgelöst von der
Funktion des Wasserlassens durchgeführt (Desmond Morris: Dogwatching, Heyne
Sachbuch, München 1999, S. 53 f.). Ein markierender Hund verunreinigt das Gartenmäuerchen,
das er benutzt, nicht.
b) Die Gemeinde verfügt über ein Wegrecht. Das “Gässli” ist
öffentlich. Jedermann hat von Verfassungs wegen das Recht, öffentliche Strassen
für den schlichten Gemeingebrauch gebührenfrei zu nutzen (René Schaffhauser in:
Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.]: Die Schweizerische Bundesverfassung,
Kommentar, Zürich 2002, N 10 zu Art. 82 BV). Schlichter
Gemeingebrauch beinhaltet se déplacer à pied, à vélo, à moto, en voiture,
entretenir une conversation, se promener, nager, se refraîchir à une fontaine
(Pierre Moor: Droit administratif, Vol. III, Berne 1992, p. 282),
folglich auch, mit seinem Hund Gassi zu gehen. Solange der Gemeingebrauch
bestimmungsgemäss ist, der Zweckbestimmung der Sache entspricht und die
gleichzeitige Benutzung durch andere nicht erschwert, ist er bewilligungsfrei
und unentgeltlich (Häfelin/Müller, a.a.O., Rz. 2373 ff.). Der
Gemeingebrauch darf zwar durch für alle geltende Nutzungsordnungen (wie zum
Beispiel Fahrverbote), nicht aber durch eine individuelle Weisung eingeschränkt
werden. Die angefochtene Verfügung verbietet dem Beschwerdeführer faktisch, den
Fussweg Gässli zusammen mit seinem Dalmatiner Dabo zu benutzen, wird ein Hund
doch, selbst an der kurzen Leine geführt, kaum vom Urinieren abzuhalten sein.
c) Wohl gibt es öffentliche Anlagen, in denen Hunde aus
verschiedenen Gründen unerwünscht sind. Zu denken ist namentlich an Friedhöfe,
Liegeweisen, Badeanstalten, Parkanlagen. Hier hat es das Gemeinwesen in der
Hand, eine entsprechende generelle Nutzungsordnung, ein Hundeverbot, zu
erlassen. Einem individuell-konkreten Tier aber zu verbieten, im Gässli zu
markieren, ist sinnlos und damit unverhältnismässig (Häfelin/Müller, a.a.O.,
Rz. 581).
Verwaltungsgericht, Urteil vom 5. Oktober 2006 (VWBES.2006.270)