VWBES.2006.293
Baubewilligung Minarett
24. November 2006Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 19
§ 136 PBG, § 64 KBV. Bau eines Minaretts. Wer
sich, wie die Gemeinde, am Einspracheverfahren nicht beteiligt hat, kann nicht
Verwaltungsgerichtsbeschwerde erheben. Ein Minarett ist in der Gewerbezone
zonenkonform. Der Turm ist keine Nutzungsänderung bereits bewilligter
Gebetsräume. Er ist als Dachaufbau nicht an die Gebäudehöhe anzurechnen.
Sachverhalt
Im Januar 2005 reichte
der Türkisch-kulturelle Verein Wangen bei Olten (künftig “Verein” genannt) das
Gesuch für den Bau eines symbolischen Minaretts von 5 bzw. 6 Metern Höhe auf
dem Dach seines Gemeinschaftszentrums ein. Die kommunale Bau- und
Planungskommission lehnte das Vorhaben als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluss
erhob der Verein Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses hiess
die Beschwerde mit Bedingungen und Auflagen gut. Es seien bereits Gebetsräume
von 220 m2 als zonenkonform bewilligt. Ein äusseres Symbol für die
bereits bewilligten Gebetsräume tangiere die Nutzung der Zone nicht. Die
Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, M. und S. erhoben
Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde
der Gemeinde grösstenteils nicht ein und weist die Beschwerde der Anwohner ab.
Erwägungen
1.
b) Die Gemeinde war
Vorinstanz. Sie macht folglich eine Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach
§ 16 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) und § 12 Abs. 1 und 2 VRG
(Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, BGS 124.11) ist jedermann
zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid
berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse
stützen können. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie
spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn in
ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist. Eine Gemeinde ist in einem
Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend
ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und
ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der
Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener
kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der
Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3). Die
Gemeinden können als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem
anwendbaren kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren
Praxis der Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den
Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von
kantonalem Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller:
Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474).
c) Nach ständiger Praxis
des Verwaltungsgerichts (vgl. SOG 1996 Nr. 29; 1987 Nr. 32) verfügen die
solothurnischen Gemeinden in Baupolizei- und Planungssachen über Autonomie. Den
Solothurner Gemeinden steht nach den Vorschriften des kantonalen Planungs- und
Baugesetzes und der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) das Recht zu,
eigene Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Sie
haben das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen. Sie können in diesem Rahmen
ergänzende und sogar abweichende Bestimmungen vom PBG erlassen. Die
Beschwerdeführerin beruft sich u.a. auf ihre Zonenvorschriften. In
Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem Autonomiebereich gehören, sind sie
nicht nur bei der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert,
sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder des Bundesrechts, sofern
dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht
(SOG 1974 Nr. 33). Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde geltend, der
angefochtene Entscheid verletze die kommunale Nutzungsplanung; sie setzt sich
also für ein schützenswertes kommunales Interesse ein und ist grundsätzlich zur
Beschwerde legitimiert.
Nun wird aber geltend
gemacht, die Gemeinde habe sich im Einspracheverfahren oder bei der Vorinstanz
am Verfahren nicht beteiligt, folglich bleibe sie auch vor dem Verwaltungsgericht
vom Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinde beruft sich auf einen allerdings
unveröffentlichten Teil des Urteils SOG 1996 Nr. 29. Die Gemeinde Z. sei damals
zum Verfahren zugelassen worden, obwohl sie sich im Einspracheverfahren nicht
beteiligt habe. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setze nicht voraus, dass
die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war.
Aus dem von der
Beschwerdeführerin zitierten, absichtlich nicht vollständig veröffentlichten
Entscheid kann die Gemeinde nichts für sich ableiten. Auch die Beschwerdebefugnis
der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus. Dies bedeutet, dass sich die
Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben muss (Alfred
Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, Zürich 1998, Rz. 542), und zwar in der vom Gesetzgeber vorgesehenen
Form. Vom Erfordernis der formellen Beschwer wird nur dann abgesehen, wenn die
Partei unverschuldeterweise an der Teilnahme am Verfahren verhindert war (vgl.
Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,
Zürich 2000, Rz. 331 ff., 353 ff.).
Gemäss § 136 PBG hat die
Baubehörde ein Einspracheverfahren durchzuführen. Nach dem ausdrücklichen
Wortlaut des § 136 Abs. 2 PBG können zur Wahrung öffentlicher Interessen auch
das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Dieses
Recht der Gemeinde wurde von der Kommission zur Vorberatung des Baugesetzes
(Protokoll vom 13. Februar 1975, Seite 5 f. zu § 135 Vorentwurf, heute
§ 136 PBG) geschaffen. Man wollte dem Gemeinderat als Aufsichtsbehörde
über alle Gemeindebehörden das Recht auf Einsprache erteilen, mit der
Begründung, Gemeinden sollten für sie nachteilige Bewilligungen abwehren
können. Man erachtete es damals auch nicht als notwendig, den Gemeinderat als
erste Beschwerdeinstanz in diesen Fällen auszuschalten. Die Einsprache erfolge
ja im öffentlichen Interesse. Die Gesetzesbestimmung kann nur so verstanden werden,
dass ein Gemeinderat, der ein Vorhaben bekämpfen will, sich im
Einspracheverfahren beteiligen muss. Auf die Beschwerde der Gemeinde kann
deshalb nicht eingetreten werden. (...)
d) Die Legitimation der
beschwerdeführenden Nachbarn ist unbestritten. Auf diese Beschwerden ist
einzutreten.
2.
a) Das streitige
Baugesuch hat eine längere Vorgeschichte. Anlässlich eines Augenscheins im März
2003.
hatte der Bauverwalter von Wangen festgestellt, dass der Verein an der
Industriestrasse 2 + 4 Aufenthaltsräume mit Küche und Gebetsräume für Frauen
(90 m2) und für Männer (130 m2) nutzte. Am 6. Mai 2003
bewilligte die Bau- und Planungskommission dem Verein nachträglich die
genutzten Aufenthalts-, Ess-, Spiel-, Büro- und Gebetsräume in der Liegenschaft
Industriestrasse 2 + 4 auf GB Nr. 949. Das Gebäude liege in einer Zone für
Betriebe, die nicht in eine Wohnzone gehörten. Der Türkisch-kulturelle Verein
sei ein typischer Dienstleistungsbetrieb, der in einer Wohnzone keinen Platz
finde. Er gehöre in die Gewerbezone. Am 16. Oktober 2003 bewilligte die
Bau- und Planungskommission drei Fahnenmasten und die Beschriftung des Gebäudes
mit “Türkisch-kultureller Verein Wangen b/Olten”. Später wurde auf Zusehen hin
ein mobiler Imbisswagen vor dem Haus bewilligt. Eine weitere Baubewilligung
wurde am 19. Januar 2005 für die Umnutzung des Estrichs erteilt (4 Zimmer für
Archiv, Sitzung, Aufgabenhilfe, Sprachunterricht).
b) Nach dieser
Vorgeschichte kann es nicht mehr darum gehen, die Zonenkonformität der
Gebetsräume zu überprüfen. Diese sind rechtskräftig bewilligt und bereits
regulär in Gebrauch. Es geht nur noch darum, zu prüfen, ob dem Minarett die
Bewilligung erteilt werden kann. Die Beschwerdeführer M. und S. vertreten die
Meinung, durch den Bau des Minaretts würden die Gebetsräume zu einer Moschee.
Es handle sich um eine Nutzungsänderung. Dem ist jedoch nicht so. Eine Kirche
ist auch ohne Turm eine Kirche. Ein Gebetsraum ist auch ohne Minarett ein
Gebetsraum. Durch den Bau des ohnehin bloss symbolischen Minaretts wird die
Nutzung der Gebetsräume nicht verändert. Nachfolgend ist also lediglich zu prüfen,
ob der Turm, der für Servicearbeiten begehbar ist und von dem aus keine Ausrufe
getätigt werden dürfen, als Bauteil in der Zone Gewerbezone G1 bewilligt werden
kann. (...)
3.
b) (...) Die
Zonenkonformität des Turms richtet sich vorerst nach dem kantonalen PBG.
Demnach sind in den Gewerbezonen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetriebe sowie Wohnungen zulässig (§ 32 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden
können reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben der Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industrienutzung nur betriebsnotwendiges Wohnen zulässig ist (§ 32 Abs. 2 PBG).
Die in Übereinstimmung mit dem PBG anwendbaren Bestimmungen der Gemeinde
wurden mit dem Zonenplan (ZP) und dem Bau- und Zonenreglement (BZR) erlassen.
ZP und BZR enthalten einen differenzierten Zonenkatalog. GB Wangen Nr. 949
liegt in der Gewerbezone G1, wo mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen sind. Es gilt die
Empfindlichkeitsstufe ES III nach der Lärmschutzverordnung. Die maximale Gebäudehöhe
beträgt 10,5 m. Die Firsthöhe ist nicht beschränkt. Im Gegensatz zur Zone G2,
wo technische Aufbauten die Höhe eines Attikageschosses nicht übersteigen
dürfen, sind die Aufbauten in der G1-Zone nicht beschränkt. Die Auswirkungen
des Minaretts auf diese Gewerbezone sind unbedenklich. Das Bauvorhaben ist
zonenkonform. Dabei ist es nicht von Belang, dass die Gewerbezone von Wohnzonen
umgeben ist, denn vom Turm aus werden keine Lärmemissionen in die Wohnzonen verbreitet.
c) Die notwendige Anzahl
Parkplätze wurde zusammen mit den bestehenden Baubewilligungen festgelegt. Die
Nutzung wurde zusammen mit den Parkplätzen bewilligt. Der Turm allein erhöht
die Anzahl notwendiger Pflichtparkplätze nicht. Sollten sich in der Umgebung
der Gebetsräume verkehrswidrige Zustände oder, wie behauptet, übermässige
Lärmimmissionen ergeben, hat es die Gemeinde in der Hand, einzugreifen.
d) Die Beschwerdeführer
machen geltend, das Minarett sei als Fassade gemäss § 18 Abs. 2 KBV an die
Gebäudehöhe anzurechnen. Es ist also zu prüfen, ob das Bauvorhaben die
zulässige Gebäudehöhe und die Firsthöhe einhält. Gemäss § 18 KBV darf die
Gebäudehöhe in keinem Punkt überschritten werden. Sie wird vom gewachsenen oder
tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante
der Dachfläche gemessen; bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses
beziehungsweise der Brüstung, sofern diese nicht mindestens 2 m von der
Gebäudeflucht zurückgesetzt ist. Bei Steildächern wird die Mehrhöhe, die sich
im Vergleich zu einem 45 Grad geneigten Dach ergibt, zur Gebäudehöhe
hinzugerechnet. Das bewilligte Minarett liegt nicht an der Fassade, sondern im
Inneren der Dachfläche. Es handelt sich folglich um eine Dachaufbaute.
Aufbauten werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. Danach fallen technisch
bedingte Installationen, Antennen, Sonnenkollektoren, Lüftungsrohre, Kamine,
Liftaufbauten und dergleichen bei der Berechnung der Firsthöhe ausser Betracht;
sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen. Zu diesen Bauten und Anlagen
zählen grundsätzlich Einrichtungen, die dem Gebäude selbst dienen. Vorliegend
wird die Gebäudehöhe nicht verändert, denn die Dachtraufe bleibt bestehen. Es
handelt sich um eine Dachaufbaute, die bei der Gebäudehöhe nicht anzurechnen
ist.
Die Gemeinden können
eine maximale Firsthöhe festlegen. In der Zone G1 wurde keine Firsthöhe
festgelegt. Die Firsthöhe des Gebäudes ist nicht beschränkt. Es werden folglich
keine Höhenvorschriften verletzt.
e) Beim Minarett handelt
es sich um eine Dachaufbaute. Derartige Bauteile durchbrechen die Dachfläche
nach oben und treten oberhalb der Dachhaut in Erscheinung (BEZ 1993 Nr. 9). Die
Baubehörde darf nach § 64 KBV Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten),
Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bewilligen, wenn sie architektonisch
befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen sprechen.
Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im
Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (Zeichnung im
Anhang VII KBV). Die Ästhetiknorm bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten harmonisch
aufeinander abgestimmt erscheinen. Nach der ästhetischen Generalklausel des PBG
haben sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen
einzugliedern, so dass Volumen, Gestaltung und Formgebung ästhetischen Anforderungen
genügen und die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG, § 63 KBV). Massgebend
ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild
(SOG 2002 S. 88). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass das Dach als
solches erkennbar bleibt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher Planungs-
und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 13–42).
Die Beschwerdeführer
vertreten nun die Auffassung, auch der Teil des Minaretts, der den Dachfirst
überragt, sei in die Berechnung der Dachöffnung einzubeziehen. Diese Messweise
ist nicht korrekt. Der die Firsthöhe übersteigende Teil der Aufbaute vermindert
die Dachfläche nicht. Bauteile, die den First überragen, haben keinen Einfluss
auf die Erkennbarkeit des Daches. Zudem wird das Minarett auf einem bestehenden
Liftaufbau erstellt. Die Dachfläche wird durch den Minarettaufbau nicht
verkleinert. Diese Fläche ist deshalb bei der Anwendung der 1/7-Formel nicht
einzubeziehen. Auch das Eingliederungsgebot, enthalten in § 145 PBG (so
genannter Ästhetikparagraf), wird durch den Aufbau nicht verletzt.
f) Abschliessend kann
festgehalten werden, dass das Baugesuch für diesen Turm, unabhängig davon, ob
es sich um eine Kultusbaute einer Kultur- oder Religionsgemeinschaft oder um
ein Kamin handelt,
baurechtlich bewilligt
werden kann.
Verwaltungsgericht, Urteil
vom 24. November 2006 (VWBES.2006.293)