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Entscheid

VWBES.2006.293

Baubewilligung Minarett

24. November 2006Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im Januar 2005 reichte

der Türkisch-kulturelle Verein Wangen bei Olten (künftig “Verein” genannt) das

Gesuch für den Bau eines symbolischen Minaretts von 5 bzw. 6 Metern Höhe auf

dem Dach seines Gemeinschaftszentrums ein. Die kommunale Bau- und

Planungskommission lehnte das Vorhaben als unzulässig ab. Gegen diesen Beschluss

erhob der Verein Beschwerde beim Bau- und Justizdepartement (BJD). Dieses hiess

die Beschwerde mit Bedingungen und Auflagen gut. Es seien bereits Gebetsräume

von 220 m2 als zonenkonform bewilligt. Ein äusseres Symbol für die

bereits bewilligten Gebetsräume tangiere die Nutzung der Zone nicht. Die

Einwohnergemeinde Wangen bei Olten, M. und S. erhoben

Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Verwaltungsgericht tritt auf die Beschwerde

der Gemeinde grösstenteils nicht ein und weist die Beschwerde der Anwohner ab.

Erwägungen

1.

b) Die Gemeinde war

Vorinstanz. Sie macht folglich eine Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach

§ 16 Abs. 1 PBG (Planungs- und Baugesetz, BGS 711.1) und § 12 Abs. 1 und 2 VRG

(Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, BGS 124.11) ist jedermann

zu einer Beschwerde legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid

berührt wird und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung

hat. Gemeinden müssen sich dabei auf ein schutzwürdiges kommunales Interesse

stützen können. Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie

spezifisch kommunale Interessen geltend macht. Dies gilt insbesondere, wenn in

ihren Autonomiebereich eingegriffen worden ist. Eine Gemeinde ist in einem

Sachbereich autonom, wenn das kantonale Recht diesen nicht abschliessend

ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlässt und

ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt. Der

Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis zum Erlass oder Vollzug eigener

kommunaler Vorschriften beziehen oder einen entsprechenden Spielraum bei der

Anwendung kantonalen oder eidgenössischen Rechts betreffen (BGE 128 I 3). Die

Gemeinden können als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem

anwendbaren kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren

Praxis der Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den

Gemeinden eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von

kantonalem Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller:

Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474).

c) Nach ständiger Praxis

des Verwaltungsgerichts (vgl. SOG 1996 Nr. 29; 1987 Nr. 32) verfügen die

solothurnischen Gemeinden in Baupolizei- und Planungssachen über Autonomie. Den

Solothurner Gemeinden steht nach den Vorschriften des kantonalen Planungs- und

Baugesetzes und der Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) das Recht zu,

eigene Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der KBV nicht widersprechen. Sie

haben das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen. Sie können in diesem Rahmen

ergänzende und sogar abweichende Bestimmungen vom PBG erlassen. Die

Beschwerdeführerin beruft sich u.a. auf ihre Zonenvorschriften. In

Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem Autonomiebereich gehören, sind sie

nicht nur bei der Anwendung des kommunalen Rechts zur Beschwerde legitimiert,

sondern auch wegen der Anwendung des kantonalen oder des Bundesrechts, sofern

dieses in engem Sachzusammenhang mit den Aufgaben im Autonomiebereich steht

(SOG 1974 Nr. 33). Im vorliegenden Fall macht die Gemeinde geltend, der

angefochtene Entscheid verletze die kommunale Nutzungsplanung; sie setzt sich

also für ein schützenswertes kommunales Interesse ein und ist grundsätzlich zur

Beschwerde legitimiert.

Nun wird aber geltend

gemacht, die Gemeinde habe sich im Einspracheverfahren oder bei der Vorinstanz

am Verfahren nicht beteiligt, folglich bleibe sie auch vor dem Verwaltungsgericht

vom Verfahren ausgeschlossen. Die Gemeinde beruft sich auf einen allerdings

unveröffentlichten Teil des Urteils SOG 1996 Nr. 29. Die Gemeinde Z. sei damals

zum Verfahren zugelassen worden, obwohl sie sich im Einspracheverfahren nicht

beteiligt habe. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde setze nicht voraus, dass

die Gemeindebehörde als Einsprecherin am Verfahren beteiligt war.

Aus dem von der

Beschwerdeführerin zitierten, absichtlich nicht vollständig veröffentlichten

Entscheid kann die Gemeinde nichts für sich ableiten. Auch die Beschwerdebefugnis

der Gemeinde setzt die formelle Beschwer voraus. Dies bedeutet, dass sich die

Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt haben muss (Alfred

Kölz/Isabelle Häner: Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des

Bundes, Zürich 1998, Rz. 542), und zwar in der vom Gesetzgeber vorgesehenen

Form. Vom Erfordernis der formellen Beschwer wird nur dann abgesehen, wenn die

Partei unverschuldeterweise an der Teilnahme am Verfahren verhindert war (vgl.

Isabelle Häner: Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwaltungsprozess,

Zürich 2000, Rz. 331 ff., 353 ff.).

Gemäss § 136 PBG hat die

Baubehörde ein Einspracheverfahren durchzuführen. Nach dem ausdrücklichen

Wortlaut des § 136 Abs. 2 PBG können zur Wahrung öffentlicher Interessen auch

das Bau- und Justizdepartement und der Gemeinderat Einsprache erheben. Dieses

Recht der Gemeinde wurde von der Kommission zur Vorberatung des Baugesetzes

(Protokoll vom 13. Februar 1975, Seite 5 f. zu § 135 Vorentwurf, heute

§ 136 PBG) geschaffen. Man wollte dem Gemeinderat als Aufsichtsbehörde

über alle Gemeindebehörden das Recht auf Einsprache erteilen, mit der

Begründung, Gemeinden sollten für sie nachteilige Bewilligungen abwehren

können. Man erachtete es damals auch nicht als notwendig, den Gemeinderat als

erste Beschwerdeinstanz in diesen Fällen auszuschalten. Die Einsprache erfolge

ja im öffentlichen Interesse. Die Gesetzesbestimmung kann nur so verstanden werden,

dass ein Gemeinderat, der ein Vorhaben bekämpfen will, sich im

Einspracheverfahren beteiligen muss. Auf die Beschwerde der Gemeinde kann

deshalb nicht eingetreten werden. (...)

d) Die Legitimation der

beschwerdeführenden Nachbarn ist unbestritten. Auf diese Beschwerden ist

einzutreten.

2.

a) Das streitige

Baugesuch hat eine längere Vorgeschichte. Anlässlich eines Augenscheins im März

2003.

hatte der Bauverwalter von Wangen festgestellt, dass der Verein an der

Industriestrasse 2 + 4 Aufenthaltsräume mit Küche und Gebetsräume für Frauen

(90 m2) und für Männer (130 m2) nutzte. Am 6. Mai 2003

bewilligte die Bau- und Planungskommission dem Verein nachträglich die

genutzten Aufenthalts-, Ess-, Spiel-, Büro- und Gebetsräume in der Liegenschaft

Industriestrasse 2 + 4 auf GB Nr. 949. Das Gebäude liege in einer Zone für

Betriebe, die nicht in eine Wohnzone gehörten. Der Türkisch-kulturelle Verein

sei ein typischer Dienstleistungsbetrieb, der in einer Wohnzone keinen Platz

finde. Er gehöre in die Gewerbezone. Am 16. Oktober 2003 bewilligte die

Bau- und Planungskommission drei Fahnenmasten und die Beschriftung des Gebäudes

mit “Türkisch-kultureller Verein Wangen b/Olten”. Später wurde auf Zusehen hin

ein mobiler Imbisswagen vor dem Haus bewilligt. Eine weitere Baubewilligung

wurde am 19. Januar 2005 für die Umnutzung des Estrichs erteilt (4 Zimmer für

Archiv, Sitzung, Aufgabenhilfe, Sprachunterricht).

b) Nach dieser

Vorgeschichte kann es nicht mehr darum gehen, die Zonenkonformität der

Gebetsräume zu überprüfen. Diese sind rechtskräftig bewilligt und bereits

regulär in Gebrauch. Es geht nur noch darum, zu prüfen, ob dem Minarett die

Bewilligung erteilt werden kann. Die Beschwerdeführer M. und S. vertreten die

Meinung, durch den Bau des Minaretts würden die Gebetsräume zu einer Moschee.

Es handle sich um eine Nutzungsänderung. Dem ist jedoch nicht so. Eine Kirche

ist auch ohne Turm eine Kirche. Ein Gebetsraum ist auch ohne Minarett ein

Gebetsraum. Durch den Bau des ohnehin bloss symbolischen Minaretts wird die

Nutzung der Gebetsräume nicht verändert. Nachfolgend ist also lediglich zu prüfen,

ob der Turm, der für Servicearbeiten begehbar ist und von dem aus keine Ausrufe

getätigt werden dürfen, als Bauteil in der Zone Gewerbezone G1 bewilligt werden

kann. (...)

3.

b) (...) Die

Zonenkonformität des Turms richtet sich vorerst nach dem kantonalen PBG.

Demnach sind in den Gewerbezonen mässig störende Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Industriebetriebe sowie Wohnungen zulässig (§ 32 Abs. 1 PBG). Die Gemeinden

können reine Gewerbezonen vorsehen, wo neben der Gewerbe-, Dienstleistungs- und

Industrienutzung nur betriebsnotwendiges Wohnen zulässig ist (§ 32 Abs. 2 PBG).

Die in Übereinstimmung mit dem PBG anwend­baren Bestimmungen der Gemeinde

wurden mit dem Zonenplan (ZP) und dem Bau- und Zonenreglement (BZR) erlassen.

ZP und BZR enthalten einen differenzierten Zonenkatalog. GB Wangen Nr. 949

liegt in der Gewerbezone G1, wo mässig störende Gewerbe-, Dienst­leistungs- und

Industriebetriebe und betriebsnotwendige Wohnungen zugelassen sind. Es gilt die

Empfindlichkeitsstufe ES III nach der Lärmschutzverordnung. Die maximale Gebäudehöhe

beträgt 10,5 m. Die Firsthöhe ist nicht beschränkt. Im Gegensatz zur Zone G2,

wo technische Aufbauten die Höhe eines Attikageschosses nicht übersteigen

dürfen, sind die Aufbauten in der G1-Zone nicht beschränkt. Die Auswirkungen

des Minaretts auf diese Gewerbezone sind unbedenklich. Das Bauvorhaben ist

zonenkonform. Dabei ist es nicht von Belang, dass die Gewerbezone von Wohnzonen

umgeben ist, denn vom Turm aus werden keine Lärmemissionen in die Wohnzonen verbreitet.

c) Die notwendige Anzahl

Parkplätze wurde zusammen mit den bestehenden Baubewilligungen festgelegt. Die

Nutzung wurde zusammen mit den Parkplätzen bewilligt. Der Turm allein erhöht

die Anzahl notwendiger Pflichtparkplätze nicht. Sollten sich in der Umgebung

der Gebetsräume verkehrswidrige Zustände oder, wie behauptet, übermässige

Lärmimmissionen ergeben, hat es die Gemeinde in der Hand, einzugreifen.

d) Die Beschwerdeführer

machen geltend, das Minarett sei als Fassade gemäss § 18 Abs. 2 KBV an die

Gebäudehöhe anzurechnen. Es ist also zu prüfen, ob das Bauvorhaben die

zulässige Gebäudehöhe und die Firsthöhe einhält. Gemäss § 18 KBV darf die

Gebäudehöhe in keinem Punkt überschritten werden. Sie wird vom gewachsenen oder

tiefer gelegten Terrain aus bis zum Schnittpunkt der Fassadenflucht mit der Oberkante

der Dachfläche gemessen; bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses

beziehungsweise der Brüstung, sofern diese nicht mindestens 2 m von der

Gebäudeflucht zurück­gesetzt ist. Bei Steildächern wird die Mehrhöhe, die sich

im Vergleich zu einem 45 Grad geneigten Dach ergibt, zur Gebäudehöhe

hinzugerechnet. Das bewilligte Minarett liegt nicht an der Fassade, sondern im

Inneren der Dachfläche. Es handelt sich folglich um eine Dachaufbaute.

Aufbauten werden nicht an die Gebäudehöhe angerechnet. Danach fallen technisch

bedingte Installationen, Antennen, Sonnenkollektoren, Lüftungsrohre, Kamine,

Liftaufbauten und dergleichen bei der Berechnung der Firsthöhe ausser Betracht;

sie sind in die Dachgestaltung einzubeziehen. Zu diesen Bauten und Anlagen

zählen grundsätzlich Einrichtungen, die dem Gebäude selbst dienen. Vorliegend

wird die Gebäudehöhe nicht verändert, denn die Dachtraufe bleibt bestehen. Es

handelt sich um eine Dachaufbaute, die bei der Gebäudehöhe nicht anzurechnen

ist.

Die Gemeinden können

eine maximale Firsthöhe festlegen. In der Zone G1 wurde keine Firsthöhe

festgelegt. Die Firsthöhe des Gebäudes ist nicht beschränkt. Es werden folglich

keine Höhenvorschriften verletzt.

e) Beim Minarett handelt

es sich um eine Dachaufbaute. Derartige Bauteile durchbrechen die Dachfläche

nach oben und treten oberhalb der Dachhaut in Erscheinung (BEZ 1993 Nr. 9). Die

Baubehörde darf nach § 64 KBV Dachaufbauten (wie Lukarnen, Liftaufbauten),

Dacheinschnitte und Dachflächenfenster bewilligen, wenn sie architektonisch

befriedigen und keine Gründe des Ortsbild- oder Denkmalschutzes dagegen sprechen.

Die Fläche der Dachaufbauten, Dacheinschnitte und Dachflächenfenster darf, im

Aufriss gemessen, nicht mehr als 1/7 der Dachfläche betragen (Zeichnung im

Anhang VII KBV). Die Ästhetiknorm bezweckt, dass Dach und Dachaufbauten harmonisch

aufeinander abgestimmt erscheinen. Nach der ästhetischen Generalklausel des PBG

haben sich Bauten und Aussenräume typologisch in bestehende Strukturen

einzugliedern, so dass Volumen, Gestaltung und Formgebung ästhetischen Anforderungen

genügen und die Qualität der Siedlung fördern (§ 145 PBG, § 63 KBV). Massgebend

ist die Wirkung der Bauten auf das bestehende Orts-, Quartier- und Strassenbild

(SOG 2002 S. 88). Diese Vorschriften sollen sicherstellen, dass das Dach als

solches erkennbar bleibt (Christoph Fritzsche/Peter Bösch: Zürcher Planungs-

und Baurecht, Zürich 2006, Ziff. 13–42).

Die Beschwerdeführer

vertreten nun die Auffassung, auch der Teil des Minaretts, der den Dachfirst

überragt, sei in die Berechnung der Dachöffnung einzubeziehen. Diese Messweise

ist nicht korrekt. Der die Firsthöhe übersteigende Teil der Aufbaute vermindert

die Dachfläche nicht. Bauteile, die den First überragen, haben keinen Einfluss

auf die Erkennbarkeit des Daches. Zudem wird das Minarett auf einem bestehenden

Liftaufbau erstellt. Die Dachfläche wird durch den Minarettaufbau nicht

verkleinert. Diese Fläche ist deshalb bei der Anwendung der 1/7-Formel nicht

einzubeziehen. Auch das Eingliederungsgebot, enthalten in § 145 PBG (so

genannter Ästhetikparagraf), wird durch den Aufbau nicht verletzt.

f) Abschliessend kann

festgehalten werden, dass das Baugesuch für diesen Turm, unabhängig davon, ob

es sich um eine Kultusbaute einer Kultur- oder Religionsgemeinschaft oder um

ein Kamin handelt,

baurechtlich bewilligt

werden kann.

Verwaltungsgericht, Urteil

vom 24. November 2006 (VWBES.2006.293)