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Entscheid

VWBES.2006.303

Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis

6. März 2007Deutsch9 min

Source so.ch

Sachverhalt

Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erteilte S. im Jahr 2004

provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschildern. In seinem

Gesuch hatte S. die Absicht bekundet, seine hauptberufliche Arbeit zu

reduzieren und vermehrt in seinem Garagenbetrieb tätig zu sein. Nachdem die MFK

festgestellt hatte, dass S. nach wie vor nur in beschränktem Umfang im

Autogewerbe tätig ist, entzog sie ihm 2006 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und

das Händlerschild. Das mit einer Verwaltungsbeschwerde angerufene Departement

des Innern wies diese ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene

Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes

(SVG, SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und

Kontrollschilder, inbegriffen solche für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes.

Unter anderem gestützt darauf hat der Bundesrat die

Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) erlassen. Diese enthält in den

Art. 22–26 Regelungen über die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Mit einer am 1.

August 1992 in Kraft getretenen Änderung wurden die persönlichen und sachlichen

Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern

präzisiert und verschärft. Insbesondere ergeben sich die Mindestanforderungen

seither nicht mehr nur aus Richtlinien, sondern – neben Art. 23 VVV – aus

Anhang 4 der VVV. Ergänzend gelten die gestützt auf Art. 76a VVV erlassenen

Weisungen und Erläuterungen vom 5. August 1994.

b) Nach Art. 23a Abs. 1 VVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG und

Art. 106 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) sind

Kollektivfahrzeug-Ausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die

Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Erteilung, auf die

diese Norm Bezug nimmt, ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 VVV. Demnach werden

Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die in Anhang 4

aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebs

erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie

Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) sowie die in Art. 71

Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Nach einer am

1.

Juni 2001 in Kraft getretenen Ergänzung kann die kantonale Behörde von

den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers

abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die

Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben

werden können.

3.

a) Die MFK hat S. auf Gesuch hin am 24. Februar 2004 einen

Kollektiv-Fahrzeugausweis mit den Händlerschildern SO 651-U für den Betrieb

einer Reparaturwerkstatt für leichte Motorwagen erteilt. Sie erteilte den

Ausweis zunächst befristet bis 29. Februar 2005. S. war damals zu 80 % als

Handwerkmeister bei der Firma X. tätig. Der Aufforderung, die

Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen, kam S. nicht nach. Gestützt auf die

eingereichte "Erfolgsrechnung 2004" verlängerte die MFK den Ausweis

trotzdem um ein Jahr bis 30. Juni 2006. In einem Schreiben führte die MFK aus,

der erforderliche Umsatz werde zwar nicht erreicht, doch wolle man ihm Gelegenheit

geben, in der Branche Fuss zu fassen und die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen

zu erfüllen.

b) Nach Eingang der Erfolgsrechnung 2005 verfügte die MFK den

Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild und forderte den Inhaber

auf, beides bis 30. Juni 2006 bei der MFK zu deponieren. Die Amtsstelle

bestätigte diese Verfügung mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer

mindestens zu 40 % in seinem Garagebetrieb tätig sein müsste. In der Folge

liess S. geltend machen, die Verfügung sei nichtig; er erfülle alle

Voraussetzungen. Für die Bedingung, mindestens 40 % im eigenen Betrieb tätig zu

sein, fehle die gesetzliche Grundlage. (...)

c) Streitig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer

den nach Ziffer 4.21 des Anhangs 4 erforderlichen Betriebsumfang erreicht.

Danach muss er an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr entgeltliche

Reparaturarbeiten vornehmen, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig

machen.

4.

a) Dazu ist vorab festzustellen, dass Anhang 4 zur VVV und

die Weisungen und Erläuterungen des EJPD teilweise an Klarheit zu wünschen

übrig lassen. So macht Anhang 4 die Erteilung eines (einzigen)

Kollektiv-Fahrzeugausweises für alle Betriebsarten von einer Mindestzahl

jährlich bearbeiteter (im vorliegenden Fall 50 reparierter) Fahrzeuge abhängig,

die zudem Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machen. Als Kriterium

für die Erteilung eines zweiten oder weiterer Kollektiv-Fahrzeugausweise zieht

der Anhang zusätzlich die Zahl der im Motorfahrzeugbereich des Betriebs

hauptberuflich beschäftigten Personen heran. Dass die Erteilung eines einzigen

Ausweises ebenfalls die hauptberufliche Tätigkeit einer Person voraussetzen

würde, kann nur vermutet werden; der Gesetzgeber legt dies jedenfalls nicht

ausdrücklich so fest. Damit bleibt offen, inwieweit auch kleineren bzw.

kleinsten Betrieben – nebenberuflich betriebenen "Hinterhof- oder

Feierabend-Garagen" oder "Hobbybetrieben" – bei Erfüllung der übrigen

Voraussetzungen (berufliche Ausbildung, Räumlichkeiten, Betriebseinrichtungen,

Versicherungen) ein Kollektiv-Fahrzeugausweis zusteht. Die Weisungen

konkretisieren in Ziffer 1.3 einzig, wie der Umfang der Tätigkeiten – aufgrund

von Buchungsbelegen – zu prüfen ist. Die dazugehörigen Erläuterungen

präzisieren in Ziffer 3.3 bloss, wie der Anspruch auf weitere Ausweise zu

berechnen ist. Danach ist nur die Anzahl hauptberuflicher Mitarbeiter zu

berücksichtigen, die im Betrieb direkt mit Motorfahrzeugen zu tun haben; zwei

nebenberuflich tätige Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 %

können als ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter gerechnet werden.

b) Diese Unklarheiten haben dazu geführt, dass die Kantone

eine uneinheitliche Praxis entwickelten. So stellt das Strassenverkehrs- und

Schifffahrtsamt des Kantons Bern bereits auf seiner Website unter

"Händlerschilder" klar, dass nur hauptberuflich geführte Betriebe

einen Kollektiv-Fahrzeugausweis zugeteilt erhalten können. Dem Gesuchsformular

des Kantons Basel-Landschaft ist demgegenüber zu entnehmen, dass auch nebenberuflich

geführte Betriebe anspruchsberechtigt sein können.

Unklar ist indes auch die Praxis des Kantons Solothurn. Im

erstinstanzlichen Entscheid nimmt die MFK auf den nicht erreichten Umsatz Bezug

und sieht sich deshalb zum Ausweisentzug veranlasst. Im

Wiedererwägungsentscheid führt die MFK aus, die hauptberufliche Tätigkeit sei

aufgrund der Weisungen des EJPD Anspruchsvoraussetzung; dies ist – wie eben

dargelegt – den Weisungen eben gerade nicht ausdrücklich zu entnehmen. In der

zwischenzeitlich geführten Korrespondenz hatte die MFK in widersprüchlicher

Weise eine 40-prozentige Tätigkeit als ausreichend bezeichnet.

Das Departement bezeichnete es im angefochtenen Entscheid

als gängige solothurnische Praxis, einen Umsatz von 12'000 Franken und eine

Tätigkeit von mindestens 40 % zu verlangen. Diese Praxis sei zu grosszügig

gewesen, weil der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, nur professionelle,

hauptberufliche Garagisten mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten. Das

Departement weist die MFK an, seine 40 %-Praxis aufzugeben. Als Denkanstoss für

die Bestimmung eines neuen Eckwertes schlägt es ein Arbeitspensum von

mindestens 66 % vor. Auch der Mindestumsatz von 12'000 Franken sei deutlich zu

tief und sei anzupassen.

c) Art. 22 ff. VVV und Anhang 4 zur VVV lassen sich in

Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des EJPD trotz der dargelegten

Unklarheiten dahingehend interpretieren, dass hinsichtlich Betriebsumfang klar

mehr zu verlangen ist, als die nach bisheriger solothurnischer Praxis

geforderte 40 %-Tätigkeit und 12'000 Franken Umsatz. Zusätzlich ist aber auch

zu beachten, dass Anhang 4 mindestens 50 für Reparaturarbeiten erforderliche

Probe- oder Überführungsfahrten verlangt.

Gegenüber der Praxis von MFK und Departement, als Messlatte

für die Erteilung bzw. die Belassung von Händlerschildern den Umsatz bzw. den

Tätigkeitsumfang in Prozenten eines Vollpensums heranzuziehen, ist allerdings

auf den ersten Blick deshalb problematisch, weil Anhang 4 als Kriterium für

einen ausreichenden Betriebsumfang die Zahl von 50 Probe- oder

Überführungsfahrten mit reparierten Fahrzeugen festlegt. Für die Lösung der

Vorinstanzen spricht demgegenüber Ziffer 1.3 der Weisungen. Danach ist der

Umfang der Tätigkeiten aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte,

Mehrwertsteuer-Abrechnungen etc.) zu prüfen.

d) Im Fall von S. ergibt sich, dass er die Voraussetzungen

für den Behalt bzw. für die definitive Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises

nicht erfüllt: Selbst wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad des

Betriebsinhabers ausser Acht lässt, so ist festzustellen, dass seine Tätigkeit

in den Jahren 2004–2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten

erforderlich machte, wie dies in Ziffer 4.21 des Anhangs 4 als Minimum verlangt

wird. Den auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts am 8. Februar 2007

nachgereichten Unterlagen ist nämlich Folgendes zu entnehmen: Aus den

Rechnungen der Jahre 2004–2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den

meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner Kundschaft bloss kleinere Unterhalts-

und Wartungsarbeiten (halbjährlicher Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der

Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen

usw., Nachfüllen von Scheibenklar oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des

Abgastests) sowie mehrheitlich unbedeutende Reparaturen ausführte. Soweit er

Fahrzeuge für die periodische Fahrzeugprüfung bei der Zulassungsstelle eines

Kantons oder bei der TCS-Prüfstelle bereitstellte, liess er das Auto meist vom

Halter selbst dort vorführen; inwieweit dies damit zusammenhängt, dass er wegen

seiner doch recht umfangreichen, jedenfalls schwergewichtigen Tätigkeit als

Handwerkmeister bei der Firma X. zu den Öffnungszeiten der Prüfstellen nicht

disponibel ist, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Hinzu

kommt, dass die vom Beschwerdeführer persönlich zum Prüfungsort gefahrenen

Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf den Halter lautenden

Kontrollschildern versehen waren und er demnach die Händlerschilder gar nicht

verwenden musste.

Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen

Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötigt. Die wenigen Fälle, in denen

ihm Händlerschilder bei unveränderter Fortführung der bisherigen Tätigkeit

dienlich sein könnten, reichen bei objektiver Betrachtung nicht annähernd aus,

um die Weiterverwendung der Händlerschilder rechtfertigen zu können.

Die MFK hat dem Beschwerdeführer den

Kollektiv-Fahrzeugausweis im Hinblick darauf provisorisch erteilt, dass er

einen Reparaturbetrieb aufbauen will; die seitherige Entwicklung – der

Beschwerdeführer hat ausserdem auch seinen Beschäftigungsgrad bei der Firma X.

nicht zugunsten des Autoreparaturbetriebs reduziert – zeigt, dass er die

Voraussetzungen für die definitive Erteilung nicht erfüllt und der

Kollektiv-Fahrzeugausweis demnach zu entziehen ist. Der Beschwerdeführer ist in

seiner weiteren Geschäftstätigkeit dadurch nicht in spürbarem Ausmass beeinträchtigt.

5.

Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf anderen

Personen erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweise eine rechtsungleiche Praxis rügt,

ist auf die Akten zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Fälle aus

verschiedenen, konkret dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind; in einem

Fall, in dem der konkursite Ausweisinhaber seiner Meldepflicht nicht

nachgekommen ist, erklärte die MFK, die erforderlichen Schritte zu unternehmen;

darauf ist sie zu behaften. Dasselbe gilt für die in den Erwägungen zur angefochtenen

Beschwerdeverfügung vom 30. August 2006 erteilte departementale Weisung, ab

sofort eine strengere Praxis zu befolgen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2007

(VWBES.2006.303)

Bestätigt mit BGE 1C_72/2007 vom 29. August 2007.