VWBES.2006.303
Entzug Kollektiv-Fahrzeugausweis
6. März 2007Deutsch9 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 17
Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 23 und 23a VVV. Ein
provisorisch erteilter Kollektiv-Fahrzeugausweis ist zu entziehen, wenn der
Betrieb nach Ablauf des Provisoriums immer noch zu klein ist. Ob hiefür die
Kriterien des Umsatzes und des Beschäftigungsgrades herangezogen werden können,
erscheint fraglich. Entscheidend ist, dass der Ausweis nicht für die im Anhang
4 VVV und in den Weisungen des EJPD festgelegte Zahl von Probe- und Überführungsfahrten
erforderlich ist.
Sachverhalt
Die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) erteilte S. im Jahr 2004
provisorisch einen Kollektiv-Fahrzeugausweis mit Händlerschildern. In seinem
Gesuch hatte S. die Absicht bekundet, seine hauptberufliche Arbeit zu
reduzieren und vermehrt in seinem Garagenbetrieb tätig zu sein. Nachdem die MFK
festgestellt hatte, dass S. nach wie vor nur in beschränktem Umfang im
Autogewerbe tätig ist, entzog sie ihm 2006 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und
das Händlerschild. Das mit einer Verwaltungsbeschwerde angerufene Departement
des Innern wies diese ab. Das Verwaltungsgericht weist die dagegen erhobene
Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d des Strassenverkehrsgesetzes
(SVG, SR 741.01) erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und
Kontrollschilder, inbegriffen solche für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes.
Unter anderem gestützt darauf hat der Bundesrat die
Verkehrsversicherungsverordnung (VVV, SR 741.31) erlassen. Diese enthält in den
Art. 22–26 Regelungen über die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Mit einer am 1.
August 1992 in Kraft getretenen Änderung wurden die persönlichen und sachlichen
Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern
präzisiert und verschärft. Insbesondere ergeben sich die Mindestanforderungen
seither nicht mehr nur aus Richtlinien, sondern – neben Art. 23 VVV – aus
Anhang 4 der VVV. Ergänzend gelten die gestützt auf Art. 76a VVV erlassenen
Weisungen und Erläuterungen vom 5. August 1994.
b) Nach Art. 23a Abs. 1 VVV i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG und
Art. 106 Abs. 1 VZV (Verkehrszulassungsverordnung, SR 741.51) sind
Kollektivfahrzeug-Ausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die
Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Die Voraussetzungen der Erteilung, auf die
diese Norm Bezug nimmt, ergeben sich aus Art. 23 Abs. 1 VVV. Demnach werden
Kollektiv-Fahrzeugausweise an Betriebe abgegeben, welche die in Anhang 4
aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebs
erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a), Gewähr für eine einwandfreie
Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) sowie die in Art. 71
Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben. Nach einer am
1.
Juni 2001 in Kraft getretenen Ergänzung kann die kantonale Behörde von
den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers
abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die
Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben
werden können.
3.
a) Die MFK hat S. auf Gesuch hin am 24. Februar 2004 einen
Kollektiv-Fahrzeugausweis mit den Händlerschildern SO 651-U für den Betrieb
einer Reparaturwerkstatt für leichte Motorwagen erteilt. Sie erteilte den
Ausweis zunächst befristet bis 29. Februar 2005. S. war damals zu 80 % als
Handwerkmeister bei der Firma X. tätig. Der Aufforderung, die
Mehrwertsteuerabrechnung einzureichen, kam S. nicht nach. Gestützt auf die
eingereichte "Erfolgsrechnung 2004" verlängerte die MFK den Ausweis
trotzdem um ein Jahr bis 30. Juni 2006. In einem Schreiben führte die MFK aus,
der erforderliche Umsatz werde zwar nicht erreicht, doch wolle man ihm Gelegenheit
geben, in der Branche Fuss zu fassen und die gesetzlichen Mindestvoraussetzungen
zu erfüllen.
b) Nach Eingang der Erfolgsrechnung 2005 verfügte die MFK den
Entzug von Kollektiv-Fahrzeugausweis und Händlerschild und forderte den Inhaber
auf, beides bis 30. Juni 2006 bei der MFK zu deponieren. Die Amtsstelle
bestätigte diese Verfügung mit dem Hinweis, dass der Beschwerdeführer
mindestens zu 40 % in seinem Garagebetrieb tätig sein müsste. In der Folge
liess S. geltend machen, die Verfügung sei nichtig; er erfülle alle
Voraussetzungen. Für die Bedingung, mindestens 40 % im eigenen Betrieb tätig zu
sein, fehle die gesetzliche Grundlage. (...)
c) Streitig ist vorliegend einzig, ob der Beschwerdeführer
den nach Ziffer 4.21 des Anhangs 4 erforderlichen Betriebsumfang erreicht.
Danach muss er an mindestens 50 Fahrzeugen pro Jahr entgeltliche
Reparaturarbeiten vornehmen, die Probe- oder Überführungsfahrten notwendig
machen.
4.
a) Dazu ist vorab festzustellen, dass Anhang 4 zur VVV und
die Weisungen und Erläuterungen des EJPD teilweise an Klarheit zu wünschen
übrig lassen. So macht Anhang 4 die Erteilung eines (einzigen)
Kollektiv-Fahrzeugausweises für alle Betriebsarten von einer Mindestzahl
jährlich bearbeiteter (im vorliegenden Fall 50 reparierter) Fahrzeuge abhängig,
die zudem Probe- oder Überführungsfahrten erforderlich machen. Als Kriterium
für die Erteilung eines zweiten oder weiterer Kollektiv-Fahrzeugausweise zieht
der Anhang zusätzlich die Zahl der im Motorfahrzeugbereich des Betriebs
hauptberuflich beschäftigten Personen heran. Dass die Erteilung eines einzigen
Ausweises ebenfalls die hauptberufliche Tätigkeit einer Person voraussetzen
würde, kann nur vermutet werden; der Gesetzgeber legt dies jedenfalls nicht
ausdrücklich so fest. Damit bleibt offen, inwieweit auch kleineren bzw.
kleinsten Betrieben – nebenberuflich betriebenen "Hinterhof- oder
Feierabend-Garagen" oder "Hobbybetrieben" – bei Erfüllung der übrigen
Voraussetzungen (berufliche Ausbildung, Räumlichkeiten, Betriebseinrichtungen,
Versicherungen) ein Kollektiv-Fahrzeugausweis zusteht. Die Weisungen
konkretisieren in Ziffer 1.3 einzig, wie der Umfang der Tätigkeiten – aufgrund
von Buchungsbelegen – zu prüfen ist. Die dazugehörigen Erläuterungen
präzisieren in Ziffer 3.3 bloss, wie der Anspruch auf weitere Ausweise zu
berechnen ist. Danach ist nur die Anzahl hauptberuflicher Mitarbeiter zu
berücksichtigen, die im Betrieb direkt mit Motorfahrzeugen zu tun haben; zwei
nebenberuflich tätige Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von je 50 %
können als ein hauptberuflich tätiger Mitarbeiter gerechnet werden.
b) Diese Unklarheiten haben dazu geführt, dass die Kantone
eine uneinheitliche Praxis entwickelten. So stellt das Strassenverkehrs- und
Schifffahrtsamt des Kantons Bern bereits auf seiner Website unter
"Händlerschilder" klar, dass nur hauptberuflich geführte Betriebe
einen Kollektiv-Fahrzeugausweis zugeteilt erhalten können. Dem Gesuchsformular
des Kantons Basel-Landschaft ist demgegenüber zu entnehmen, dass auch nebenberuflich
geführte Betriebe anspruchsberechtigt sein können.
Unklar ist indes auch die Praxis des Kantons Solothurn. Im
erstinstanzlichen Entscheid nimmt die MFK auf den nicht erreichten Umsatz Bezug
und sieht sich deshalb zum Ausweisentzug veranlasst. Im
Wiedererwägungsentscheid führt die MFK aus, die hauptberufliche Tätigkeit sei
aufgrund der Weisungen des EJPD Anspruchsvoraussetzung; dies ist – wie eben
dargelegt – den Weisungen eben gerade nicht ausdrücklich zu entnehmen. In der
zwischenzeitlich geführten Korrespondenz hatte die MFK in widersprüchlicher
Weise eine 40-prozentige Tätigkeit als ausreichend bezeichnet.
Das Departement bezeichnete es im angefochtenen Entscheid
als gängige solothurnische Praxis, einen Umsatz von 12'000 Franken und eine
Tätigkeit von mindestens 40 % zu verlangen. Diese Praxis sei zu grosszügig
gewesen, weil der Bundesgesetzgeber beabsichtigt habe, nur professionelle,
hauptberufliche Garagisten mit Kollektiv-Fahrzeugausweisen auszustatten. Das
Departement weist die MFK an, seine 40 %-Praxis aufzugeben. Als Denkanstoss für
die Bestimmung eines neuen Eckwertes schlägt es ein Arbeitspensum von
mindestens 66 % vor. Auch der Mindestumsatz von 12'000 Franken sei deutlich zu
tief und sei anzupassen.
c) Art. 22 ff. VVV und Anhang 4 zur VVV lassen sich in
Verbindung mit den Weisungen und Erläuterungen des EJPD trotz der dargelegten
Unklarheiten dahingehend interpretieren, dass hinsichtlich Betriebsumfang klar
mehr zu verlangen ist, als die nach bisheriger solothurnischer Praxis
geforderte 40 %-Tätigkeit und 12'000 Franken Umsatz. Zusätzlich ist aber auch
zu beachten, dass Anhang 4 mindestens 50 für Reparaturarbeiten erforderliche
Probe- oder Überführungsfahrten verlangt.
Gegenüber der Praxis von MFK und Departement, als Messlatte
für die Erteilung bzw. die Belassung von Händlerschildern den Umsatz bzw. den
Tätigkeitsumfang in Prozenten eines Vollpensums heranzuziehen, ist allerdings
auf den ersten Blick deshalb problematisch, weil Anhang 4 als Kriterium für
einen ausreichenden Betriebsumfang die Zahl von 50 Probe- oder
Überführungsfahrten mit reparierten Fahrzeugen festlegt. Für die Lösung der
Vorinstanzen spricht demgegenüber Ziffer 1.3 der Weisungen. Danach ist der
Umfang der Tätigkeiten aufgrund von Buchungsbelegen (Rechnungen an Dritte,
Mehrwertsteuer-Abrechnungen etc.) zu prüfen.
d) Im Fall von S. ergibt sich, dass er die Voraussetzungen
für den Behalt bzw. für die definitive Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises
nicht erfüllt: Selbst wenn man Umsatz und Beschäftigungsgrad des
Betriebsinhabers ausser Acht lässt, so ist festzustellen, dass seine Tätigkeit
in den Jahren 2004–2006 nicht in dem Ausmass Probe- oder Überführungsfahrten
erforderlich machte, wie dies in Ziffer 4.21 des Anhangs 4 als Minimum verlangt
wird. Den auf Aufforderung des Verwaltungsgerichts am 8. Februar 2007
nachgereichten Unterlagen ist nämlich Folgendes zu entnehmen: Aus den
Rechnungen der Jahre 2004–2006 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer in den
meisten Fällen an den Fahrzeugen seiner Kundschaft bloss kleinere Unterhalts-
und Wartungsarbeiten (halbjährlicher Rad- oder Reifenwechsel, Auswuchten der
Pneus, Ölwechsel, Ersetzen von Beleuchtung, Luft- und Ölfilter oder Zündkerzen
usw., Nachfüllen von Scheibenklar oder Bremsflüssigkeit usw., Durchführen des
Abgastests) sowie mehrheitlich unbedeutende Reparaturen ausführte. Soweit er
Fahrzeuge für die periodische Fahrzeugprüfung bei der Zulassungsstelle eines
Kantons oder bei der TCS-Prüfstelle bereitstellte, liess er das Auto meist vom
Halter selbst dort vorführen; inwieweit dies damit zusammenhängt, dass er wegen
seiner doch recht umfangreichen, jedenfalls schwergewichtigen Tätigkeit als
Handwerkmeister bei der Firma X. zu den Öffnungszeiten der Prüfstellen nicht
disponibel ist, kann im vorliegenden Zusammenhang keine Rolle spielen. Hinzu
kommt, dass die vom Beschwerdeführer persönlich zum Prüfungsort gefahrenen
Motorfahrzeuge praktisch ausnahmslos mit den auf den Halter lautenden
Kontrollschildern versehen waren und er demnach die Händlerschilder gar nicht
verwenden musste.
Insgesamt ergibt sich, dass der Beschwerdeführer für seinen
Betrieb keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis benötigt. Die wenigen Fälle, in denen
ihm Händlerschilder bei unveränderter Fortführung der bisherigen Tätigkeit
dienlich sein könnten, reichen bei objektiver Betrachtung nicht annähernd aus,
um die Weiterverwendung der Händlerschilder rechtfertigen zu können.
Die MFK hat dem Beschwerdeführer den
Kollektiv-Fahrzeugausweis im Hinblick darauf provisorisch erteilt, dass er
einen Reparaturbetrieb aufbauen will; die seitherige Entwicklung – der
Beschwerdeführer hat ausserdem auch seinen Beschäftigungsgrad bei der Firma X.
nicht zugunsten des Autoreparaturbetriebs reduziert – zeigt, dass er die
Voraussetzungen für die definitive Erteilung nicht erfüllt und der
Kollektiv-Fahrzeugausweis demnach zu entziehen ist. Der Beschwerdeführer ist in
seiner weiteren Geschäftstätigkeit dadurch nicht in spürbarem Ausmass beeinträchtigt.
5.
Insoweit der Beschwerdeführer unter Hinweis auf anderen
Personen erteilte Kollektiv-Fahrzeugausweise eine rechtsungleiche Praxis rügt,
ist auf die Akten zu verweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Fälle aus
verschiedenen, konkret dargelegten Gründen nicht vergleichbar sind; in einem
Fall, in dem der konkursite Ausweisinhaber seiner Meldepflicht nicht
nachgekommen ist, erklärte die MFK, die erforderlichen Schritte zu unternehmen;
darauf ist sie zu behaften. Dasselbe gilt für die in den Erwägungen zur angefochtenen
Beschwerdeverfügung vom 30. August 2006 erteilte departementale Weisung, ab
sofort eine strengere Praxis zu befolgen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 6. März 2007
(VWBES.2006.303)
Bestätigt mit BGE 1C_72/2007 vom 29. August 2007.