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Entscheid

VWBES.2006.319

Hundehaltung

7. Dezember 2006Deutsch13 min

Source so.ch

Sachverhalt

Im September 2006 joggte L. mit ihrem Zwerghund (Malteser)

auf der Witistrasse von Selzach Richtung Bellach. Bei einem Bauernhof kamen

plötzlich zwei grosse Hunde (Appenzeller) auf sie los; einer dieser Hunde

packte den Zwerghund am Rücken und schüttelte ihn. Der Zwerghund war auf der

Stelle tot. Die Geschädigte stellte gegen den Halter der Hunde, E., Strafantrag

wegen Sachbeschädigung. Gestützt darauf eröffnete der Vorsteher des Oberamts

Region Solothurn ein Verfahren nach dem Gesetz über das Halten von Hunden

(Hundegesetz, GHH, BGS 614.71). Er gab dem Halter E. Gelegenheit, sich zum

Vorfall zu äussern, und verfügte gleichzeitig unter anderem Folgendes:

Erwägungen

Der Hundehalter hat sofort Massnahmen zu treffen, um weitere

Vorfälle zu verhindern (Versehen seines Hundes mit einem Maulkorb; der Hund ist

immer an der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des

Hundehalters befindet).

Der Hundehalter hat bezüglich seines Hundes durch eine

geeignete Fachstelle einen Wesenstest durchführen zu lassen und dem Oberamt

Region Solothurn das Resultat sofort, d.h. bis spätestens am Montag, 9. Oktober

2006, mitzuteilen.

Der Hundehalter hat seinen Hund mit einem Mikrochip

kennzeichnen zu lassen und dem Oberamt Region Solothurn die Bestätigung

ANIS-Datenbank bis am Montag, 9. Oktober 2006, zukommen zu lassen.

Bei Nichtbefolgung der vorstehenden Weisungen oder bei einem

weiteren Vorfall wird die sofortige Wegnahme des Hundes erfolgen. Nach Vorlage

Dispositiv

des Berichtes gem. Ziff. 4 wird über das weitere Vorgehen entschieden.

Die Ziff. 3, 4, 5 und 6 sind sofort in Kraft gesetzt.

Gegen diese Verfügung erhob E. Beschwerde an das Verwaltungsgericht.

Er könne die ihm gemachten Auflagen nicht akzeptieren. Er könne sich

vorstellen, dass der frei laufende Zwerghund über den Hofplatz gerannt ist und

er dann bei einem “spielerischen Geplänkel” zwischen den Hunden getötet wurde.

Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.

2.a) Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der

Öffentlichkeit gewährleistet ist und die Vorschriften des Tierschutzes

eingehalten werden (§ 2 GHH). Nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das

Halten von Hunden (Hundeverordnung, VVGHH, BGS 614.72) gilt insbesondere

Folgendes: Hundehalter haben für die ordnungsgemässe Überwachung der Hunde zu

sorgen (§ 5 Abs. 1). Es ist untersagt, Hunde frei laufen zu lassen. Greifen

Hunde ohne besondere Veranlassung Personen oder Tiere an, kann sie der

Oberamtvorsteher auf Kosten des Halters beseitigen lassen (§ 5 Abs. 2). Bissige

oder raufsüchtige Hunde sind vom Halter mit einem Maulkorb zu versehen

(§ 6 Abs. 2). Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen

oder Tiere in irgendeiner Weise belästigen (§ 7 Abs. 1). In Wäldern und

Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.

An die Leine zu nehmen sind nebst läufigen und kranken Hunden auch bissige Hunde

(§ 9 Abs. 1).

b) Nach § 5 Abs. 3 der Zonenvorschriften zur kantonalen

Landwirtschafts- und Schutzzone Witi sind Hunde – abgesehen von hier nicht

interessierenden Ausnahmen – an der Leine zu führen (genehmigt mit RRB Nr. 2782

vom 20. September 1994).

Die Staatsanwaltschaft hat E. wegen Widerhandlung gegen § 5

Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung mit einer Busse von Fr.

50.-- bestraft (Verfügung vom 9. November 2006).

3. Die Tierärztin F. berichtete E. über das Ergebnis des

Wesenstests, den sie am 7. Oktober 2006 durchgeführt hatte. Aus dem

Schreiben ergibt sich Folgendes: Die beiden Appenzeller-Mischlinge seien am 14.

Dezember 2002 geboren worden. Weitere Vorfälle seien nicht bekannt. Beim

Vorfall handle es sich um eine Beuteaggression, weil Charly sofort und ohne

Warnung fest zugebissen hat und erst losliess, als das Opfer sich nicht mehr

bewegte. Deshalb liege keine Territorialaggression vor. Für Kleinkinder sei

Charly nicht gefährlich, weil Herr E. selbst zwei kleine Kinder hat, mit denen

die Hunde häufig Kontakt haben. An Katzen und Hasen hätten sie sich nach

Angaben des Halters gewöhnt. In Bezug auf kleine Hunde sei das Risiko einer

erneuten Attacke jedoch sehr gross, da die beiden Hofhunde diese offenbar nicht

gewöhnt sind. Die Tierärztin schlägt vor, beidseits des Hofes in angemessener

Entfernung Schilder zu montieren, auf denen auf die frei laufenden Hunde

hingewiesen wird und dass deshalb der Durchgang auf eigenes Risiko erfolge.

Abschliessend führt die Tierärztin aus, es stelle sich die Grundsatzfrage, ob

frei laufende Hofhunde heute noch tolerierbar seien. Sie selbst bejaht diese

Frage, weil diese Hunde ein schönes, artgerechtes Leben führen.

4. Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich, es sei die

ganze Verfügung aufzuheben. Mit Ziffer 1 hat das Oberamt formell ein Verfahren

eröffnet. Damit ist es nach Eingang der Meldung über den Vorfall gemäss Art. 34

Abs. 1 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) (Meldepflicht bei erheblicher

Verletzung von Menschen oder Tieren oder bei Anzeichen übermässigen

Aggressionsverhaltens) seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Mit Ziffer 2

hat es dem Adressaten das rechtliche Gehör gewährt; darin liegt keine Beschwer

des E. Indem der Beschwerdeführer über seine beiden Hunde einen Wesenstest hat

vornehmen und diesen dem Oberamt hat einreichen lassen, hat er sich Ziffer 4

der angefochtenen Verfügung unterzogen. Mit Ziffer 7 hat das Oberamt die

Ziffern 3–6 sofort in Kraft gesetzt; mit der Erteilung der aufschiebenden

Wirkung durch den Präsidenten wurde diese Ziffer 7 aufgehoben.

Zu prüfen ist deshalb, ob und inwieweit die verfügten

Sofortmassnahmen (Ziffer 3), die Kennzeichnung mit einem Chip (Ziffer 5) sowie

die Ankündigung der Wegnahme des Hundes nach einem weiteren Vorfall (Ziffer 6)

recht- und verhältnismässig sind.

5. Die Massnahmen nach der kantonalen Gesetzgebung über die

Hunde dienen dem Schutz der Menschen und anderer Tiere. Sie müssen

verhältnismässig sein und – seitens des betroffenen, durch Aggression

aufgefallenen Hundes – die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung beachten:

Danach sind alle Tiere so zu halten und zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen

in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird (Art. 2 Tierschutzgesetz, TSchG,

SR 455). Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder

unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder

Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 2 TSchG). In der Tierschutzverordnung

präzisiert der Bundesrat, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre

Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre

Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 1 Abs. 1 TSchV). Tiere dürfen

nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Gehege, in

denen sich Tiere dauernd oder über­wiegend aufhalten, müssen so gross und so

gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und

deren Boden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt

wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass

die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können (Art. 6 TSchV). Hunde,

die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20

m2 bewegen können. In Anhang 1 zur Tierschutzverordnung legt der

Bundesrat die Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren fest; für

Hunde umschreibt er, abgestuft nach Körpergewicht, die Mindestgrössen bei

Einzel- und Gruppenhaltung in Boxen und Zwingern.

Nach einer am 12. April 2006 eingefügten, eigentlich eher

systemfremden Verordnungsergänzung sind u.a. Haltung und Ausbildung von Hunden

darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter

Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen

und Tieren zu erhalten (Art. 30a Abs. 1 TSchV). Der Hundehalter hat die

nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht

gefährdet (Art. 31 Abs. 4 TSchV).

Es ist allgemein bekannt, dass und wie Hunde sich aggressiv

verhalten können. Es kann sich beispielsweise um Dominanzaggression,

angstbedingte Aggression, Aggression zwischen Hunden, beschützende Aggression,

Beuteaggression, territoriale Aggression, Aggression im Zusammenhang mit

Futter, besitzergreifende Aggression, umgeleitete Aggression und Aggression im

Zusammenhang mit Spiel handeln.

Im Wesenstest führt die Tierärztin aus, es müsse sich im

Fall des tödlichen Beissens um eine Beuteaggression handeln, weil sich der

Vorfall auf der öffentlichen Strasse ereignet hat. Das Revierverhalten frei

laufender Hunde endet beispielsweise auf landwirtschaftlichen nicht umzäunten

Betrieben in der Regel nicht genau an der Grundstücksgrenze. Es ist deshalb

durchaus denkbar, dass der Hund des Beschwerdeführers den unmittelbar an den

Vorplatz des Bauernhofes angrenzenden öffentlichen Weg noch als das von ihm zu

kontrollierende Territorium betrachtet. Letztlich ist es nicht entscheidend, um

welche Form aggressiven Verhaltens es sich handelte. Massgeblich ist vielmehr,

dass der kleine Hund ausserhalb des Hofareals getötet wurde.

Dass sich Charly derart aggressiv verhielt und nicht bloss

eine defensive Distanzierungsreaktion an den Tag legte, ist seitens der mit

ihrem Hund joggenden Frau L. nicht zu akzeptieren. Das gilt auch in der

Umgebung von landwirtschaftlichen Betrieben. Dass sehr viele Bauern Hunde

halten und diese ganztags frei laufen lassen, ändert daran nichts. Es ist

deshalb grundsätzlich am Platz, dass das Oberamt mit Massnahmen sicherstellen

will, dass der Hofhund den öffentlichen Raum nicht als sein Revier nutzt. Zu

prüfen bleibt, ob die verfügten Massnahmen verhältnismässig, tierschutzkonform

und tauglich sind.

In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesgericht Massnahmen

zu prüfen, nachdem sich ein Reiter darüber beklagt hatte, dass sein Pferd von

einem Hund attackiert wurde. Der Vorfall hatte sich auf einer öffentlichen

Strasse ereignet, zu welcher der Hund ungehinderten Zugang hatte. Erst- und

zweitinstanzlich wurde der Halterin das Halten von Hunden auf dem ganzen

Gemeindegebiet untersagt. Der zuständige Regierungsrat hob das Verbot auf und

ordnete an, es sei eine einfache, baubewilligungsfreie bauliche Massnahme (“so

etwa eine demontierbare Maschendrahteinzäunung von 1,5 m Höhe”) zu

veranlassen, die dem Hund den freien Zugang vom Hofareal zur öffentlichen

Gemeindestrasse oder zum sonstigen Gemeindeareal verunmöglicht. Ausserdem wurde

die Halterin verpflichtet, auf ihren Hund beim Anbellen von den Hof

passierenden Menschen und Tieren sowie beim Nachrennen entlang der Absperrung

jeweils sofort abmahnend einzuwirken bzw. den Hund bei ihrer Abwesenheit oder

einer sonstigen Verrichtung anderswo sicher wegzusperren. Für den Fall der

Unterlassung der baulichen Massnahme oder der Verhaltensanweisung verhängte der

Regierungsrat ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Das aargauische

Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid ebenso wie das Bundesgericht (BGE

2P.282/2005).

Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Hunde unter

Kontrolle zu haben. Auch wenn dies zutreffen sollte, so ist es nicht denkbar,

dass er bei einem normalen Tagesablauf die lückenlose Überwachung

gewährleistet. Gerade der dieses Verfahren auslösende Vorfall zeigt, dass dies

nicht der Fall ist und deshalb vom Hund oder von beiden Hunden eine Gefährdung

ausgeht.

Nach den vorne dargestellten Bestimmungen sind nicht nur

Schädigungen Dritter unzulässig, sondern bereits Belästigungen oder

Gefährdungen. Auch solches haben Passanten nicht hinzunehmen; lästiges

Verhalten von Hunden wird von vielen, auch subjektiv nicht überempfindlichen

Betroffenen zudem sehr oft auch als bedrohlich empfunden (vgl. dazu AGVE 2002

Nr. 143; in diesem Fall wurde für eine Riesenschnauzerhündin ein Leinenzwang

angeordnet). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hunde irgendwelche

Passanten (Wanderer mit oder ohne Hunde, Radfahrer, Jogger) in irgendeiner

Weise belästigen. In Bezug auf Hobbyläufer ist gerichtsnotorisch, dass solche

von einem oder beiden Hunden wiederholt zumindest ernsthaft belästigt wurden.

Es ist auch allgemein bekannt, dass derartige unliebsame und mehr oder weniger

Angst einflössende Begegnungen kaum je gemeldet werden, weil sie

glücklicherweise in der Regel ohne Folgen sind. Die Frage, wie es sich

diesbezüglich mit den Hunden des Beschwerdeführers verhält, kann indes offen

bleiben; massgeblich und unbestritten ist, dass Charly den Kleinhund von Frau

L. auf dem öffentlichen Weg totgebissen hat.

Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass der

Beschwerdeführer wie mit dem Oberamt vereinbart westlich und östlich an dem am

Hof vorbeiführenden Weg je zwei Hinweisschilder mit dem Text “Achtung frei

laufende Hofhunde” angebracht hat. Dies habe ihm die Tierärztin empfohlen. Die

Frage, was ein Passant daraus schliessen und wie er sich verhalten soll, wollte

der Beschwerdeführer nicht beantworten. Sollte E. von Passanten deshalb

erwarten, dass sie einen andern Weg einschlagen – m.a.W. um den Hof einen Bogen

machen sollen –, wäre dies nicht angängig. Passanten müssen es sich nicht

gefallen lassen, dass sinngemäss signalisiert wird, sie würden den nächsten

Wegabschnitt auf eigene Gefahr begehen. Sollte er mit den Hinweistafeln die

Passanten bloss zu etwas Vorsicht mahnen wollen, genügt aber auch dies nicht

als Massnahme zur Verhütung weiterer Vorfälle.

Wenn es sich nicht um einen ausgesprochen aggressiven Hund

handelt und die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Gefahr bewirkt, nicht

besonders gross ist, hält das Bundesgericht drastische Massnahmen nicht für

gerechtfertigt. Es erachtete aber im vorne erwähnten Fall die Anordnung einer

Einzäunung als eine milde Auflage, “welcher ohne grossen (finanziellen oder

sonstigen) Aufwand Folge geleistet werden kann” (a.a.O., E. 2.4). Jedenfalls

erscheine die Massnahme geeignet, das Revier des Hundes massvoll, aber wirksam

einzuschränken. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt.

Die von der Vorinstanz verfügte Verpflichtung, den fehlbaren

Hund mit einem Maulkorb zu versehen, erscheint im vorliegenden Fall und damit

auch für die meisten Hunde auf Bauernhöfen unverhältnismässig. Nach

solothurnischem Recht ist diese Massnahme einzig für bissige oder raufsüchtige

Hunde vorgesehen; in der heutigen öffentlichen Diskussion gehören dazu

grundsätzlich nur die gemeinhin zu den Kampfhunden zu zählenden Rassen.

Ausserdem dürfte die Massnahme, die zeitlich offenbar sehr ausgedehnt gelten

soll, nach tierschützerischen Kriterien fragwürdig sein.

Die oberamtlich verfügte Verpflichtung, den Hund immer an

der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des Hundehalters

befindet, ist unklar: Soweit gemeint ist, der Halter gehe mit seinem Hund

spazieren, zielt dies wohl an der Realität vorbei. Den Landwirt zu

verpflichten, den Hund beim Verlassen des Hofareals sofort an die Leine zu

nehmen, ist ebenso wirklichkeitsfern.

Ausgehend von der bereits gemachten Feststellung, wonach der

Beschwerdeführer seinen Hund nicht lückenlos unter Kontrolle haben kann,

bleiben als notwendige und taugliche sowie verhältnismässige Massnahmen einzig

ein Anleinegebot, die Unterbringung in einem Zwinger oder die wirksame

Umzäunung des Hofareals.

Das Anleinegebot verstösst nicht gegen die Tierschutzbestimmungen;

es setzt bloss voraus, dass kein Würgehalsband verwendet wird und dass der

mögliche Auslauf sich auf mindestens 20 m2 erstreckt. Art. 1 Abs. 3

Tierschutzverordnung untersagt aber das dauernde Anbinden von Tieren. Ein

Anleinegebot müsste deshalb konkretisiert werden; es wäre zeitlich zu

beschränken, und um die Wirksamkeit zu gewährleisten, wäre der Halter zu

verpflichten, den Hund in der übrigen Tageszeit im Haus oder in einem Gehege zu

halten. Bei Dunkelheit ist es zu gestatten, dass die Hunde frei laufen gelassen

werden.

Die Erstellung eines Zwingers brächte für den

Beschwerdeführer einen zumutbaren Aufwand mit sich. Er müsste dabei einzig die

einem Hund nach tierschutzrechtlichen Massstäben zuzugestehende

Bewegungsfreiheit beachten und deshalb die im Anhang 1 zur Tierschutzverordnung

vorgeschriebene Mindestfläche beachten.

Die Umzäunung des Hofareals ist eine weitere sich anbietende

Massnahme, um Aggressionen und Belästigungen durch den Hund ausserhalb des

Hofareals zu verhindern. Sie kann aber aufgrund der örtlichen Verhältnisse rund

um den Hof mit grösserem Aufwand verbunden sein, wenn damit wirksam verhindert

werden soll, dass der Hund das umzäunte Hofareal verlassen kann. Gegen die

Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Wegnahme des Hundes bei einem weiteren

Vorfall) wendet sich der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen am

Delegationsaugenschein nicht mehr.

Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Der Vorfall,

bei dem ein Zwerghund totgebissen wurde, rechtfertigt wirksame Massnahmen zur

Verhinderung weiterer Vorfälle. Hiefür erscheint die Maulkorbpflicht

untauglich. Dem Beschwerdeführer stehen stattdessen alternativ drei

Möglichkeiten zur Verfügung: ein zeitlich limitiertes Anleinen des Hundes, das

Halten des Hundes in einem ausreichend dimensionierten Zwinger oder Gehege oder

die Umzäunung des Hofareals.

Die Wahl der Massnahme kann ihm überlassen werden. Er hat

sich zu diesem Zweck mit dem Oberamt in Verbindung zu setzen und diesem

mitzuteilen, wie er seiner Verpflichtung nachkommen will. Dafür ist ihm Frist

zu setzen.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 (VWBES.2006.319)