VWBES.2006.319
Hundehaltung
7. Dezember 2006Deutsch13 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 30
§ 5 VVGHH. Passanten brauchen sich von einem
Hofhund keine Schädigung und auch keine Gefährdung oder Belästigung gefallen zu
lassen. Die Pflicht, einen Maulkorb zu tragen, ist aber unverhältnismässig,
sofern es sich um kein besonders aggressives Tier handelt. Die Anordnung, ein
Landwirt habe seinen Hund immer an der Leine zu führen, ist wirklichkeitsfern.
Beisst ein Hofhund in einer Beuteaggression einen kleinen Artgenossen zu Tode,
bieten sich alternativ folgende Möglichkeiten an: ein zeitlich limitiertes
Anleinen des Hundes, das Halten des Hundes in einem ausreichend dimensionierten
Zwinger oder die Umzäunung des Hofareals.
Sachverhalt
Im September 2006 joggte L. mit ihrem Zwerghund (Malteser)
auf der Witistrasse von Selzach Richtung Bellach. Bei einem Bauernhof kamen
plötzlich zwei grosse Hunde (Appenzeller) auf sie los; einer dieser Hunde
packte den Zwerghund am Rücken und schüttelte ihn. Der Zwerghund war auf der
Stelle tot. Die Geschädigte stellte gegen den Halter der Hunde, E., Strafantrag
wegen Sachbeschädigung. Gestützt darauf eröffnete der Vorsteher des Oberamts
Region Solothurn ein Verfahren nach dem Gesetz über das Halten von Hunden
(Hundegesetz, GHH, BGS 614.71). Er gab dem Halter E. Gelegenheit, sich zum
Vorfall zu äussern, und verfügte gleichzeitig unter anderem Folgendes:
Erwägungen
Der Hundehalter hat sofort Massnahmen zu treffen, um weitere
Vorfälle zu verhindern (Versehen seines Hundes mit einem Maulkorb; der Hund ist
immer an der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des
Hundehalters befindet).
Der Hundehalter hat bezüglich seines Hundes durch eine
geeignete Fachstelle einen Wesenstest durchführen zu lassen und dem Oberamt
Region Solothurn das Resultat sofort, d.h. bis spätestens am Montag, 9. Oktober
2006, mitzuteilen.
Der Hundehalter hat seinen Hund mit einem Mikrochip
kennzeichnen zu lassen und dem Oberamt Region Solothurn die Bestätigung
ANIS-Datenbank bis am Montag, 9. Oktober 2006, zukommen zu lassen.
Bei Nichtbefolgung der vorstehenden Weisungen oder bei einem
weiteren Vorfall wird die sofortige Wegnahme des Hundes erfolgen. Nach Vorlage
Dispositiv
des Berichtes gem. Ziff. 4 wird über das weitere Vorgehen entschieden.
Die Ziff. 3, 4, 5 und 6 sind sofort in Kraft gesetzt.
Gegen diese Verfügung erhob E. Beschwerde an das Verwaltungsgericht.
Er könne die ihm gemachten Auflagen nicht akzeptieren. Er könne sich
vorstellen, dass der frei laufende Zwerghund über den Hofplatz gerannt ist und
er dann bei einem “spielerischen Geplänkel” zwischen den Hunden getötet wurde.
Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde teilweise gut.
2.a) Hunde sind so zu halten, dass der Schutz der
Öffentlichkeit gewährleistet ist und die Vorschriften des Tierschutzes
eingehalten werden (§ 2 GHH). Nach der Vollzugsverordnung zum Gesetz über das
Halten von Hunden (Hundeverordnung, VVGHH, BGS 614.72) gilt insbesondere
Folgendes: Hundehalter haben für die ordnungsgemässe Überwachung der Hunde zu
sorgen (§ 5 Abs. 1). Es ist untersagt, Hunde frei laufen zu lassen. Greifen
Hunde ohne besondere Veranlassung Personen oder Tiere an, kann sie der
Oberamtvorsteher auf Kosten des Halters beseitigen lassen (§ 5 Abs. 2). Bissige
oder raufsüchtige Hunde sind vom Halter mit einem Maulkorb zu versehen
(§ 6 Abs. 2). Hunde sind so zu beaufsichtigen, dass sie keine Personen
oder Tiere in irgendeiner Weise belästigen (§ 7 Abs. 1). In Wäldern und
Parkanlagen und auf verkehrsreichen Strassen sind Hunde an der Leine zu führen.
An die Leine zu nehmen sind nebst läufigen und kranken Hunden auch bissige Hunde
(§ 9 Abs. 1).
b) Nach § 5 Abs. 3 der Zonenvorschriften zur kantonalen
Landwirtschafts- und Schutzzone Witi sind Hunde – abgesehen von hier nicht
interessierenden Ausnahmen – an der Leine zu führen (genehmigt mit RRB Nr. 2782
vom 20. September 1994).
Die Staatsanwaltschaft hat E. wegen Widerhandlung gegen § 5
Abs. 2, § 6 Abs. 2 und § 7 Abs. 1 der Hundeverordnung mit einer Busse von Fr.
50.-- bestraft (Verfügung vom 9. November 2006).
3. Die Tierärztin F. berichtete E. über das Ergebnis des
Wesenstests, den sie am 7. Oktober 2006 durchgeführt hatte. Aus dem
Schreiben ergibt sich Folgendes: Die beiden Appenzeller-Mischlinge seien am 14.
Dezember 2002 geboren worden. Weitere Vorfälle seien nicht bekannt. Beim
Vorfall handle es sich um eine Beuteaggression, weil Charly sofort und ohne
Warnung fest zugebissen hat und erst losliess, als das Opfer sich nicht mehr
bewegte. Deshalb liege keine Territorialaggression vor. Für Kleinkinder sei
Charly nicht gefährlich, weil Herr E. selbst zwei kleine Kinder hat, mit denen
die Hunde häufig Kontakt haben. An Katzen und Hasen hätten sie sich nach
Angaben des Halters gewöhnt. In Bezug auf kleine Hunde sei das Risiko einer
erneuten Attacke jedoch sehr gross, da die beiden Hofhunde diese offenbar nicht
gewöhnt sind. Die Tierärztin schlägt vor, beidseits des Hofes in angemessener
Entfernung Schilder zu montieren, auf denen auf die frei laufenden Hunde
hingewiesen wird und dass deshalb der Durchgang auf eigenes Risiko erfolge.
Abschliessend führt die Tierärztin aus, es stelle sich die Grundsatzfrage, ob
frei laufende Hofhunde heute noch tolerierbar seien. Sie selbst bejaht diese
Frage, weil diese Hunde ein schönes, artgerechtes Leben führen.
4. Der Beschwerdeführer verlangt ausdrücklich, es sei die
ganze Verfügung aufzuheben. Mit Ziffer 1 hat das Oberamt formell ein Verfahren
eröffnet. Damit ist es nach Eingang der Meldung über den Vorfall gemäss Art. 34
Abs. 1 TSchV (Tierschutzverordnung, SR 455.1) (Meldepflicht bei erheblicher
Verletzung von Menschen oder Tieren oder bei Anzeichen übermässigen
Aggressionsverhaltens) seiner gesetzlichen Pflicht nachgekommen. Mit Ziffer 2
hat es dem Adressaten das rechtliche Gehör gewährt; darin liegt keine Beschwer
des E. Indem der Beschwerdeführer über seine beiden Hunde einen Wesenstest hat
vornehmen und diesen dem Oberamt hat einreichen lassen, hat er sich Ziffer 4
der angefochtenen Verfügung unterzogen. Mit Ziffer 7 hat das Oberamt die
Ziffern 3–6 sofort in Kraft gesetzt; mit der Erteilung der aufschiebenden
Wirkung durch den Präsidenten wurde diese Ziffer 7 aufgehoben.
Zu prüfen ist deshalb, ob und inwieweit die verfügten
Sofortmassnahmen (Ziffer 3), die Kennzeichnung mit einem Chip (Ziffer 5) sowie
die Ankündigung der Wegnahme des Hundes nach einem weiteren Vorfall (Ziffer 6)
recht- und verhältnismässig sind.
5. Die Massnahmen nach der kantonalen Gesetzgebung über die
Hunde dienen dem Schutz der Menschen und anderer Tiere. Sie müssen
verhältnismässig sein und – seitens des betroffenen, durch Aggression
aufgefallenen Hundes – die Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung beachten:
Danach sind alle Tiere so zu halten und zu behandeln, dass ihren Bedürfnissen
in bestmöglicher Weise Rechnung getragen wird (Art. 2 Tierschutzgesetz, TSchG,
SR 455). Die für ein Tier notwendige Bewegungsfreiheit darf nicht dauernd oder
unnötig eingeschränkt werden, wenn damit für das Tier Schmerzen, Leiden oder
Schäden verbunden sind (Art. 3 Abs. 2 TSchG). In der Tierschutzverordnung
präzisiert der Bundesrat, dass Tiere so zu halten sind, dass ihre
Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre
Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird (Art. 1 Abs. 1 TSchV). Tiere dürfen
nicht dauernd angebunden gehalten werden (Art. 1 Abs. 3 TSchV). Gehege, in
denen sich Tiere dauernd oder überwiegend aufhalten, müssen so gross und so
gestaltet sein, dass die Tiere sich artgemäss bewegen können. Die Gehege und
deren Boden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt
wird (Art. 5 Abs. 3 TSchV). Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass
die Tiere artgemäss abliegen, ruhen und aufstehen können (Art. 6 TSchV). Hunde,
die angebunden gehalten werden, müssen sich in einem Bereich von wenigstens 20
m2 bewegen können. In Anhang 1 zur Tierschutzverordnung legt der
Bundesrat die Mindestanforderungen für das Halten von Haustieren fest; für
Hunde umschreibt er, abgestuft nach Körpergewicht, die Mindestgrössen bei
Einzel- und Gruppenhaltung in Boxen und Zwingern.
Nach einer am 12. April 2006 eingefügten, eigentlich eher
systemfremden Verordnungsergänzung sind u.a. Haltung und Ausbildung von Hunden
darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter und guter
Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen
und Tieren zu erhalten (Art. 30a Abs. 1 TSchV). Der Hundehalter hat die
nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht
gefährdet (Art. 31 Abs. 4 TSchV).
Es ist allgemein bekannt, dass und wie Hunde sich aggressiv
verhalten können. Es kann sich beispielsweise um Dominanzaggression,
angstbedingte Aggression, Aggression zwischen Hunden, beschützende Aggression,
Beuteaggression, territoriale Aggression, Aggression im Zusammenhang mit
Futter, besitzergreifende Aggression, umgeleitete Aggression und Aggression im
Zusammenhang mit Spiel handeln.
Im Wesenstest führt die Tierärztin aus, es müsse sich im
Fall des tödlichen Beissens um eine Beuteaggression handeln, weil sich der
Vorfall auf der öffentlichen Strasse ereignet hat. Das Revierverhalten frei
laufender Hunde endet beispielsweise auf landwirtschaftlichen nicht umzäunten
Betrieben in der Regel nicht genau an der Grundstücksgrenze. Es ist deshalb
durchaus denkbar, dass der Hund des Beschwerdeführers den unmittelbar an den
Vorplatz des Bauernhofes angrenzenden öffentlichen Weg noch als das von ihm zu
kontrollierende Territorium betrachtet. Letztlich ist es nicht entscheidend, um
welche Form aggressiven Verhaltens es sich handelte. Massgeblich ist vielmehr,
dass der kleine Hund ausserhalb des Hofareals getötet wurde.
Dass sich Charly derart aggressiv verhielt und nicht bloss
eine defensive Distanzierungsreaktion an den Tag legte, ist seitens der mit
ihrem Hund joggenden Frau L. nicht zu akzeptieren. Das gilt auch in der
Umgebung von landwirtschaftlichen Betrieben. Dass sehr viele Bauern Hunde
halten und diese ganztags frei laufen lassen, ändert daran nichts. Es ist
deshalb grundsätzlich am Platz, dass das Oberamt mit Massnahmen sicherstellen
will, dass der Hofhund den öffentlichen Raum nicht als sein Revier nutzt. Zu
prüfen bleibt, ob die verfügten Massnahmen verhältnismässig, tierschutzkonform
und tauglich sind.
In einem ähnlichen Fall hatte das Bundesgericht Massnahmen
zu prüfen, nachdem sich ein Reiter darüber beklagt hatte, dass sein Pferd von
einem Hund attackiert wurde. Der Vorfall hatte sich auf einer öffentlichen
Strasse ereignet, zu welcher der Hund ungehinderten Zugang hatte. Erst- und
zweitinstanzlich wurde der Halterin das Halten von Hunden auf dem ganzen
Gemeindegebiet untersagt. Der zuständige Regierungsrat hob das Verbot auf und
ordnete an, es sei eine einfache, baubewilligungsfreie bauliche Massnahme (“so
etwa eine demontierbare Maschendrahteinzäunung von 1,5 m Höhe”) zu
veranlassen, die dem Hund den freien Zugang vom Hofareal zur öffentlichen
Gemeindestrasse oder zum sonstigen Gemeindeareal verunmöglicht. Ausserdem wurde
die Halterin verpflichtet, auf ihren Hund beim Anbellen von den Hof
passierenden Menschen und Tieren sowie beim Nachrennen entlang der Absperrung
jeweils sofort abmahnend einzuwirken bzw. den Hund bei ihrer Abwesenheit oder
einer sonstigen Verrichtung anderswo sicher wegzusperren. Für den Fall der
Unterlassung der baulichen Massnahme oder der Verhaltensanweisung verhängte der
Regierungsrat ein Haltungs- und Betreuungsverbot. Das aargauische
Verwaltungsgericht schützte diesen Entscheid ebenso wie das Bundesgericht (BGE
2P.282/2005).
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Hunde unter
Kontrolle zu haben. Auch wenn dies zutreffen sollte, so ist es nicht denkbar,
dass er bei einem normalen Tagesablauf die lückenlose Überwachung
gewährleistet. Gerade der dieses Verfahren auslösende Vorfall zeigt, dass dies
nicht der Fall ist und deshalb vom Hund oder von beiden Hunden eine Gefährdung
ausgeht.
Nach den vorne dargestellten Bestimmungen sind nicht nur
Schädigungen Dritter unzulässig, sondern bereits Belästigungen oder
Gefährdungen. Auch solches haben Passanten nicht hinzunehmen; lästiges
Verhalten von Hunden wird von vielen, auch subjektiv nicht überempfindlichen
Betroffenen zudem sehr oft auch als bedrohlich empfunden (vgl. dazu AGVE 2002
Nr. 143; in diesem Fall wurde für eine Riesenschnauzerhündin ein Leinenzwang
angeordnet). Der Beschwerdeführer bestreitet, dass seine Hunde irgendwelche
Passanten (Wanderer mit oder ohne Hunde, Radfahrer, Jogger) in irgendeiner
Weise belästigen. In Bezug auf Hobbyläufer ist gerichtsnotorisch, dass solche
von einem oder beiden Hunden wiederholt zumindest ernsthaft belästigt wurden.
Es ist auch allgemein bekannt, dass derartige unliebsame und mehr oder weniger
Angst einflössende Begegnungen kaum je gemeldet werden, weil sie
glücklicherweise in der Regel ohne Folgen sind. Die Frage, wie es sich
diesbezüglich mit den Hunden des Beschwerdeführers verhält, kann indes offen
bleiben; massgeblich und unbestritten ist, dass Charly den Kleinhund von Frau
L. auf dem öffentlichen Weg totgebissen hat.
Anlässlich des Augenscheins ergab sich, dass der
Beschwerdeführer wie mit dem Oberamt vereinbart westlich und östlich an dem am
Hof vorbeiführenden Weg je zwei Hinweisschilder mit dem Text “Achtung frei
laufende Hofhunde” angebracht hat. Dies habe ihm die Tierärztin empfohlen. Die
Frage, was ein Passant daraus schliessen und wie er sich verhalten soll, wollte
der Beschwerdeführer nicht beantworten. Sollte E. von Passanten deshalb
erwarten, dass sie einen andern Weg einschlagen – m.a.W. um den Hof einen Bogen
machen sollen –, wäre dies nicht angängig. Passanten müssen es sich nicht
gefallen lassen, dass sinngemäss signalisiert wird, sie würden den nächsten
Wegabschnitt auf eigene Gefahr begehen. Sollte er mit den Hinweistafeln die
Passanten bloss zu etwas Vorsicht mahnen wollen, genügt aber auch dies nicht
als Massnahme zur Verhütung weiterer Vorfälle.
Wenn es sich nicht um einen ausgesprochen aggressiven Hund
handelt und die Wahrscheinlichkeit, dass er eine Gefahr bewirkt, nicht
besonders gross ist, hält das Bundesgericht drastische Massnahmen nicht für
gerechtfertigt. Es erachtete aber im vorne erwähnten Fall die Anordnung einer
Einzäunung als eine milde Auflage, “welcher ohne grossen (finanziellen oder
sonstigen) Aufwand Folge geleistet werden kann” (a.a.O., E. 2.4). Jedenfalls
erscheine die Massnahme geeignet, das Revier des Hundes massvoll, aber wirksam
einzuschränken. Die Verhältnismässigkeit sei gewahrt.
Die von der Vorinstanz verfügte Verpflichtung, den fehlbaren
Hund mit einem Maulkorb zu versehen, erscheint im vorliegenden Fall und damit
auch für die meisten Hunde auf Bauernhöfen unverhältnismässig. Nach
solothurnischem Recht ist diese Massnahme einzig für bissige oder raufsüchtige
Hunde vorgesehen; in der heutigen öffentlichen Diskussion gehören dazu
grundsätzlich nur die gemeinhin zu den Kampfhunden zu zählenden Rassen.
Ausserdem dürfte die Massnahme, die zeitlich offenbar sehr ausgedehnt gelten
soll, nach tierschützerischen Kriterien fragwürdig sein.
Die oberamtlich verfügte Verpflichtung, den Hund immer an
der Leine zu führen, wenn er sich ausserhalb des Domizils des Hundehalters
befindet, ist unklar: Soweit gemeint ist, der Halter gehe mit seinem Hund
spazieren, zielt dies wohl an der Realität vorbei. Den Landwirt zu
verpflichten, den Hund beim Verlassen des Hofareals sofort an die Leine zu
nehmen, ist ebenso wirklichkeitsfern.
Ausgehend von der bereits gemachten Feststellung, wonach der
Beschwerdeführer seinen Hund nicht lückenlos unter Kontrolle haben kann,
bleiben als notwendige und taugliche sowie verhältnismässige Massnahmen einzig
ein Anleinegebot, die Unterbringung in einem Zwinger oder die wirksame
Umzäunung des Hofareals.
Das Anleinegebot verstösst nicht gegen die Tierschutzbestimmungen;
es setzt bloss voraus, dass kein Würgehalsband verwendet wird und dass der
mögliche Auslauf sich auf mindestens 20 m2 erstreckt. Art. 1 Abs. 3
Tierschutzverordnung untersagt aber das dauernde Anbinden von Tieren. Ein
Anleinegebot müsste deshalb konkretisiert werden; es wäre zeitlich zu
beschränken, und um die Wirksamkeit zu gewährleisten, wäre der Halter zu
verpflichten, den Hund in der übrigen Tageszeit im Haus oder in einem Gehege zu
halten. Bei Dunkelheit ist es zu gestatten, dass die Hunde frei laufen gelassen
werden.
Die Erstellung eines Zwingers brächte für den
Beschwerdeführer einen zumutbaren Aufwand mit sich. Er müsste dabei einzig die
einem Hund nach tierschutzrechtlichen Massstäben zuzugestehende
Bewegungsfreiheit beachten und deshalb die im Anhang 1 zur Tierschutzverordnung
vorgeschriebene Mindestfläche beachten.
Die Umzäunung des Hofareals ist eine weitere sich anbietende
Massnahme, um Aggressionen und Belästigungen durch den Hund ausserhalb des
Hofareals zu verhindern. Sie kann aber aufgrund der örtlichen Verhältnisse rund
um den Hof mit grösserem Aufwand verbunden sein, wenn damit wirksam verhindert
werden soll, dass der Hund das umzäunte Hofareal verlassen kann. Gegen die
Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung (Wegnahme des Hundes bei einem weiteren
Vorfall) wendet sich der Beschwerdeführer nach seinen Aussagen am
Delegationsaugenschein nicht mehr.
Zusammengefasst ergibt sich damit Folgendes: Der Vorfall,
bei dem ein Zwerghund totgebissen wurde, rechtfertigt wirksame Massnahmen zur
Verhinderung weiterer Vorfälle. Hiefür erscheint die Maulkorbpflicht
untauglich. Dem Beschwerdeführer stehen stattdessen alternativ drei
Möglichkeiten zur Verfügung: ein zeitlich limitiertes Anleinen des Hundes, das
Halten des Hundes in einem ausreichend dimensionierten Zwinger oder Gehege oder
die Umzäunung des Hofareals.
Die Wahl der Massnahme kann ihm überlassen werden. Er hat
sich zu diesem Zweck mit dem Oberamt in Verbindung zu setzen und diesem
mitzuteilen, wie er seiner Verpflichtung nachkommen will. Dafür ist ihm Frist
zu setzen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 2006 (VWBES.2006.319)