VWBES.2006.371
Bauen ausserhalb der Bauzone, Waldhaus
23. Januar 2007Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 12
Art. 22 und 24 ff. RPG, Art 5 und 11 WaG. Waldhaus.
Die Umnutzung einer forstwirtschaftlich überflüssig gewordenen Baute im Wald zu
einem Versammlungs- und Festlokal bedingt erhebliche Aus- und Umbauten. Sie ist
weder waldrechtlich noch raumplanerisch bewilligungsfähig. Teilweiser Verzicht
auf die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes.
Sachverhalt
Die Bürgergemeinde T. ist Eigentümerin eines Waldhauses im
Bürgerwald. Dieses wurde 1966 für den Waldbetrieb erstellt. Erstmals aktenkundig
ist das Waldhaus im undokumentierten Baubewilligungsverfahren für den Anbau an
das bestehende Forsthaus aus dem Jahre 1987. Nach Art. 24 Abs. 1 aRPG wurde dem
Anbau die Zustimmung erteilt. Der Anbau unterschreitet den Waldabstand. Im
Jahre 2004 reichte die Baukommission T. dem Bau- und Justizdepartement das
Baugesuch für die Renovation des Waldhauses (mit Ersatz Kläranlage/Jauchegrube)
ein. Gegenstand der detaillierten Eingabe waren dringend benötigte
Instandstellungsmassnahmen (Sanierung der Aussenwände, von WC und Cheminéeofen,
Ersetzen der Kläranlage, Auswechseln von Fenstern und Türen etc.).
Nutzungsänderungen wurden keine angezeigt. Die Ausnahmebewilligungen für diese
Arbeiten wurden mit Verweis auf den Grundrissplan erteilt. Dieser enthält einen
Aufenthaltsraum von 22.28 m2, einen Geräteraum von 43.97 m2,
ein Holzlager von 8.1 m2 und einen Vorraum mit WC von ca. 8 m2.
Die Bürgergemeinde wurde aufgefordert, nachträglich ein
Baugesuch für den heutigen Zustand des Waldhauses einzureichen. Im vorliegenden
Verfahren musste sie nun eine nachträgliche Ausnahmebewilligung verlangen für
verschiedene bauliche Veränderungen wie die Verlegung der Estrichtreppe, den
Einbau eines zusätzlichen Fensters, das Absenken des Raumbodens, das
Tiefersetzen des Kellers, den Einbau einer dritten behindertengerechten
Toilette, den Ersatz und die Verschiebung der Küche, den Einbau eines
Warmluftofens etc.
Im Oktober 2006 stellten die Departemente Bau und
Volkswirtschaft fest, die bereits erstellten baulichen Änderungen und die
Zweckänderungen des Waldhauses und seiner Umgebung seien weder zonenkonform
noch standortgebunden. Das Waldhaus dürfe nicht als restaurantähnlicher Betrieb
genutzt werden. Eine Vermietung des Hauses sei nicht gestattet. Im und am Wald
dürfe nicht parkiert werden. Eine nachträgliche Ausnahmebewilligung für die
baulichen Veränderungen (Verlegung der Estrichtreppe, Einbau eines zusätzlichen
Fensters, Absenken des Raumbodens, Tiefersetzen des Kellers, Einbau einer
dritten behindertengerechten Toilette, Ersatz und Verschiebung der Küche,
Einbau eines Warmluftofens) werde nicht erteilt. Auf die Beseitigung werde
verzichtet. Zwischen Aufenthaltsraum und Geräteraum sei jedoch erneut eine
feste Trennwand zu erstellen. Der aufgeschüttete Platz hinter dem Waldhaus und
die Verlängerung der Stichstrasse seien zurückzubauen und es sei Waldareal
wiederherzustellen. Das geschüttete Material müsse bis auf den gewachsenen
Boden entfernt werden. Die ursprüngliche Waldbestockung sei wiederherzustellen.
Die Bürgergemeinde T. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit dem Antrag, das Verbot der Führung eines restaurationsähnlichen Betriebes,
der Durchführung von Gemeindeanlässen und der Vermietung des Waldhauses sowie
die Pflicht, den Geräteraum von 43.97 m2 wiederherzustellen, seien
aufzuheben. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Bauten im Wald bedürfen einer Baubewilligung nach Art. 22
des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG, SR 700). Mit einer ordentlichen
Baubewilligung nach Art. 22 RPG realisierbar sind im Wald einzig zur
Bewirtschaftung des Waldes notwendige und ausschliesslich zu diesem Zweck
vorgesehene Bauten und Anlagen. Die für die Bewirtschaftung des Waldes
notwendigen Bauten und Anlagen sind standortbedingt und zonenkonform, wenn sie
hinsichtlich Standort und Ausgestaltung in einer unmittelbaren funktionellen
Beziehung zum Wald stehen bzw. wenn sie in ihrer konkreten Ausgestaltung für
eine zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am vorgesehenen Standort notwendig
und nicht überdimensioniert sind. Sie bedürfen keiner Rodungsbewilligung
(Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Handkommentar zum RPG, Bern 2006, N 55 ff. zu
Art. 18 RPG). Das Waldhaus in T. hat nach übereinstimmenden Aussagen der
Beteiligten keine forstwirtschaftliche Funktion mehr. Es wird heute vollständig
für nichtforstliche Zwecke genutzt. Eine ordentliche Baubewilligung für die
Umnutzung und die damit verbundenen Umbauten kann deshalb nicht erteilt werden.
3.
Nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, die das Bestandesgefüge
des Waldes nicht beeinträchtigen, erfahren eine forstrechtliche
Sonderbehandlung (Stefan Jaissle: Der dynamische Waldbegriff und die
Raumplanung, Zürich 1994, S. 280). Sie erfüllen den Rodungstatbestand nicht. Es
handelt sich um kleine Bauten, die der Erholung der Allgemeinheit dienen (Heinz
Aemisegger et al. [Hrsg.]: Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung,
Zürich 1999–, N 74 zu Art. 18 RPG). Zulässig sind gemäss § 22 WaVSO
(Kantonale Waldverordnung, BGS 913.12) einfache, offene Erholungs- und
Jagdeinrichtungen. Darunter fallen u.a. einfache Feuerstellen und bescheidene
Rastplätze mit maximal 20 Sitzgelegenheiten und offene Unterstände aus Holz von
maximal 40 m2 überdachter Fläche (SOG 2001 Nr. 19). Für
nichtforstliche Kleinbauten und -anlagen, worunter auch einfache Jagdhütten,
Bienenhäuser und Rastplätze fallen können, ist keine Rodungsbewilligung,
sondern nur eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erforderlich (Art.
4.
Bst. a und Art. 14 Abs. 2 der
Waldverordnung des Bundes, WaV, SR 921.01). Da in
solchen Fällen zwar keine eigentliche Zweckentfremdung des Waldbodens, aber
doch eine für den Wald nachteilige Nutzung ermöglicht wird, können auch solche
Vorhaben nur aus wichtigen Gründen und unter Auflagen und Bedingungen bewilligt
werden (Art. 16 Abs. 2 des
Bundesgesetzes über den Wald, WaG, SR 921.0). Das Waldhaus der
Beschwerdeführerin fällt nicht unter die Kategorie der Kleinbaute.
4.
Die Änderung der Nutzung des Waldhauses bedarf einer
Rodungsbewilligung. Gemäss SOG 1999 Nr. 33 sind bei Nutzungsänderungen im Wald
Art. 24 RPG und Art. 5 WaG anwendbar. Als Rodung gilt nach Art. 4 WaG jede
dauernde oder vorübergehende Zweckentfremdung von Waldboden. Eine Waldrodung im
Rechtssinn kann vorliegen, selbst wenn keine Bäume oder Sträucher beseitigt
werden, sondern bloss eine waldfremde Nutzung von Wald erfolgt. Nach Art. 5
Abs. 1 WaG sind Rodungen grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind nur zulässig,
wenn der Gesuchsteller nachweist, dass für die Rodung gewichtige Gründe
bestehen, die das Interesse an der Walderhaltung überwiegen (Art. 5 WaG). Das
Werk, für das gerodet werden soll, muss auf den vorgesehenen Standort
angewiesen sein und die Voraussetzungen der Raumplanung sachlich erfüllen.
Ferner darf die Rodung nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Umwelt führen
und es ist bei der Erteilung einer Rodungsbewilligung dem Natur- und
Heimatschutz Rechnung zu tragen. Diese Voraussetzungen sind im Rahmen einer
umfassenden, koordinierten Interessenabwägung zu prüfen, in der allen massgeblichen
Belangen des Umweltschutzes und der Raumplanung Rechnung getragen wird. Soweit
es sich um grössere Bauten und Anlagen handelt, die auf dem Wege einer
Ausnahmebewilligung errichtet werden können, ist auch eine Rodungsbewilligung
erforderlich und es darf die baurechtliche Bewilligung nur im Einvernehmen mit
der Rodungsbehörde erteilt werden (Art. 11 Abs. 2 WaG). Im Zusammenhang mit der
Notwendigkeit einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 WaG ist zusätzlich zu
prüfen, ob gegen die Umnutzung des Gebäudes am vorgesehenen Standort kein
überwiegendes Interesse spricht. Denn eine Ausnahmebewilligung für die Rodung
ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe bestehen, die das Interesse an der
Walderhaltung überwiegen (Art. 5 Abs. 2 WaG).
5.
Es ist unbestritten, dass die ohne Bewilligung
vorgenommenen Umgebungsarbeiten einer Rodungsbewilligung bedürfen und nicht
bewilligt werden können. Gegen die vom Kanton verfügten Wiederherstellungen
wurde keine Beschwerde erhoben. Die Anordnungen sind rechtskräftig.
Auch eine Rodungsbewilligung für die vollständige Umnutzung
des Waldhauses von der Forstnutzung in eine restaurationsähnliche Nutzung ist
nicht zulässig. Für die Rodung bestehen keine gewichtigen Gründe, die das
Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Der Treffpunkt für die Dorfbewohner
dient der Freizeitnutzung. Die baulichen Anlagen sind auf den vorgesehenen
Standort nicht angewiesen. Derartige Räume können ohne weiteres in der Bauzone
genutzt werden.
6.
Die nachträgliche Baueingabe erfüllt auch die
Voraussetzungen der Raumplanung nicht. Für nichtforstliche Bauten und für die
Nutzungsänderung von forstlichen Bauten bedarf es einer Ausnahmebewilligung
nach Art. 24 RPG. Nichtforstliche Bauten im Wald sind nur dann zulässig, wenn
für diese eine Ausnahmebewilligung gemäss Art. 24 RPG erteilt werden kann (Art.
11.
WaG und Art. 4 lit. a i.V.m. 14 Abs. 2 WaV).
Eine Ausnahmebewilligung für die Errichtung von Bauten oder
ihre Zweckänderung nach Art. 24 RPG kann erteilt werden, wenn der Zweck der
Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert (lit. a) und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (lit. b).
Standortgebunden ist eine Baute, wenn sie aus technischen
oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf
einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen oder aus besonderen Gründen in
der Bauzone ausgeschlossen ist. Dabei beurteilen sich die Voraussetzungen nach
objektiven Massstäben (BGE 121 II 68 ff.). Generell ist bei der Beurteilung der
Voraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen, um der Zersiedelung der
Landschaft entgegenzuwirken (BGE 129 II 63). Die Waldhütte dient Nutzungen, die
auch in der Bauzone ohne weiteres zulässig sind. Die Baute ist deshalb nicht
standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG könnte nicht
erteilt werden.
7.
Forstliche Bauten stehen definitionsgemäss auf Waldboden.
Alle Änderungen, die von ihren Auswirkungen her neu zu einer Zweckentfremdung
des Waldbodens führen, bedürfen zusätzlich einer Rodungsbewilligung. Die
erweiterte Bestandesgarantie von Art. 24c RPG gilt für
Zweckänderungen wie der vorliegenden deshalb nicht. Das Waldgesetz kennt keine
besonderen Bestandes- oder Erweiterungsgarantien für Bauten und Anlagen auf dem
Waldboden (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain Griffel: Umweltrecht, Zürich
2004, S. 156). Eine erleichterte Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG kann
folglich nicht erteilt werden.
8.
Dies wäre aber auch aus folgenden Gründen nicht zulässig:
Die Raumplanung versteht unter Erneuerung, was gemeinhin als
"Renovation" bezeichnet wird, d.h. das Ersetzen gealterter oder
schadhafter Bauteile durch entsprechende neue, ohne dass Umfang, Erscheinung
und Bestimmung des Werkes verändert werden (Leo Schürmann/Peter Hänni:
Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern 1995, S. 168 ff.;
Christoph Bandli: Bauen ausserhalb der Bauzone, Diss. Bern 1989, S. 199 f.).
Als teilweise Änderung betrachtet das Bundesgericht neben Umbauten, Anbauten
und Erweiterungen auch teilweise Zweckänderungen. Bei einer teilweisen
Zweckänderung bleibt die Identität der Baute in Umfang, Erscheinung und
Bestimmung in den wesentlichen Zügen gewahrt (BGE 118 Ib 499). Als
"teilweise Änderung" betrachtet das Bundesgericht sowohl Umbauten,
Anbauten und Erweiterungen als auch teilweise Zweckänderungen (BGE 115 Ib 482).
Eine teilweise Änderung vorzunehmen, ist nur zulässig, wenn das geplante
Projekt im Verhältnis zur bestehenden Baute von bloss untergeordneter Bedeutung
ist, mithin bloss eine geringfügige Erweiterung bringt und die Identität der
Baute (in Umfang, Erscheinung und Bestimmung) in den wesentlichen Zügen gewahrt
bleibt (BGE 107 Ib 241, "Wesensgleichheit" BGE 118 Ib 499). Gesamthaft
gesehen wird die Identität der Baute bezüglich Umfang, Erscheinung und Bestimmung
durch den Umbau und die Nutzungsänderung nicht gewahrt, der Rahmen der Geringfügigkeit
wird mithin gesprengt. Denn es liegt eine vollständige Zweckänderung vor.
9.
Die Baute im heutigen Ausbaustandard erweist sich somit
als formell und materiell rechtswidrig. Es ist deshalb zu prüfen, ob aus
Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit die Beseitigung der Baute oder von
Bauteilen verlangt werden kann. Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit und
des Gutglaubensschutzes hat ein Abbruch oder die Abänderung einer bestehenden
Baute zu unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur gering oder
unbedeutend ist und der Abbruch bloss so wenig öffentliche Interessen berührt,
dass er den für den Eigentümer erwachsenden Schaden nicht zu rechtfertigen
vermag; oder wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, er sei zur
Bauausführung ermächtigt – und der Beibehaltung des ungesetzlichen Zustandes
nicht schwerwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen (Walter Haller/Peter
Karlen: Raumplanungs- und Baurecht, Zürich 1992, Rz. 889 ff.; Schürmann/Hänni,
a.a.O., S. 271 ff.; BGE 111 Ib 221).
Die Abweichung vom Erlaubten ist im vorliegenden Fall
insgesamt nicht geringfügig. Durch den Umbau, verbunden mit einer kompletten
Nutzungsänderung, ist ein Gebäude entstanden, das nicht in den Wald gehört. Die
Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf den Gutglaubensschutz berufen. Sie
hat ein Baugesuch eingegeben, dann aber ein völlig anderes Bauobjekt
realisiert. Aus grundsätzlichen Erwägungen der Rechtsgleichheit und der
Rechtssicherheit ist dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen
Zustandes ein hohes Gewicht beizumessen. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann sich auch eine Bauherrschaft, die nicht gutgläubig gehandelt
hat, gegenüber dem Anpassungsbefehl auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit
berufen. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden dem Interesse an der
Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht zumessen und
die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur
teilweise berücksichtigen (BGE 123 II 248). Die Vorinstanz hat den Nachteil,
der für die Bauherrschaft entsteht, bereits berücksichtigt. Die baulichen
Änderungen können weitgehend belassen werden. Dass der Festwirtschaft im Wald
entgegengetreten wird, ist nicht zu beanstanden. Soll das
Baubewilligungsverfahren nicht zur Farce verkommen, muss nachträglich
sichergestellt werden, dass die zonenfremde Nutzung nicht um ein Mehrfaches
erhöht wird. Diesem Anliegen dient die Auflage, dass zwischen dem bewilligten
Aufenthaltsraum und dem zweckentfremdeten Geräteraum erneut eine feste
Trennwand zu erstellen ist. Werden sämtliche der auf dem Spiel stehenden
öffentlichen und die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten privaten
Interessen gegeneinander abgewogen, so sind im vorliegenden Fall die
öffentlichen Interessen an der Behebung des rechtswidrigen Zustandes stärker zu
gewichten. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 23. Januar 2007 (VWBES.2006.371)