VWBES.2006.372
Abfall, Grundgebühr
1. Mai 2007Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 11
Art. 32a USG, § 35ter WRG. Erhebung der
Kehrichtgrundgebühr bei Briefkastenfirmen. Einzig der Domizilhalter ist als
Betrieb im Sinne des kommunalen Abfallreglements zu betrachten. Nur dieser hat
eine Grundgebühr zu entrichten, auch wenn mehrere Briefkastenfirmen auf seine
Adresse lauten.
Sachverhalt
Die Einwohnergemeinde F. stellte der X. Holding AG die
Grundgebühr für Abfallbeseitigung in der Höhe von Fr. 225.-- in Rechnung. Der
Gemeinderat wies die Einsprache der X. Holding AG ab. Die Schätzungskommission
hiess die dagegen erhobene Beschwerde gut mit der Begründung, die X. Holding AG
als Holdinggesellschaft stelle keinen Dienstleistungsbetrieb im Sinne des
Gemeindereglements dar, jedoch könnten Domizilgesellschaften die Kehrichtgrundgebühr
nach § 13 Abs. 4 des Abfallreglements auferlegt werden. Gegen diesen Entscheid
erhob die Einwohnergemeinde F. Beschwerde an das Verwaltungsgericht mit der
Begründung, dass man mit dem Begriff "Gewerbe-, Dienstleistungs- und
Industriebetriebe" im kommunalen Abfallreglement alle juristischen
Personen und sämtliche Geschäftsbetriebe habe erfassen wollen. Eine
Holdinggesellschaft sei durchaus als Dienstleistungs- oder Gewerbebetrieb zu
qualifizieren. Zudem sei das Element "Dienstleistung" sogar
ausdrücklich im Gesellschaftszweck verankert. Die X. Holding AG führte dagegen
an, dass sie kein Dienstleistungsbetrieb sei und auch keinen Abfall produziere.
Weder beschäftige sie Personal, noch entwickle sie andere geschäftliche
Aktivitäten. Es gehe allenfalls um Postzustellungen an den Domizilhalter, der
als einziger die Geschäftstätigkeit wahrnehme und seinerseits Abfallgebühren
entrichte. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Gemäss Art. 32a des Umweltschutzgesetzes (USG, SR 814.01)
sind die Kantone gehalten, die Entsorgung der Siedlungsabfälle durch
verursachergerechte kostendeckende Gebühren oder andere Abgaben zu
finanzieren. Das Gesetz nennt eine Reihe von Kriterien, die bei der Festsetzung
dieser Abgaben beachtet werden müssen. Bei der Ausgestaltung sind u.a. die Art
und die Menge des übergebenen Abfalles zu berücksichtigen (Art. 32a Abs. 1 lit.
a USG). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird damit nicht verlangt, dass
die (periodischen) Kehrichtentsorgungsgebühren ausschliesslich proportional zur
effektiv produzierten Menge des erzeugten Abfalls erhoben werden, doch muss
zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Beanspruchung der
Entsorgungseinrichtung ein gewisser Zusammenhang bestehen; die Abgabehöhe muss
eine Abhängigkeit zur Abfallmenge aufweisen, was eine Schematisierung dieses
Faktors aber nicht ausschliesst (BGE 2P.63/2006 Ziff.3.1).
Dass Benützungsgebühren einen
Bezug zur tatsächlichen Inanspruchnahme der betreffenden Einrichtung haben
müssen, ergibt sich schon aus dem für Kausalabgaben geltenden Äquivalenzprinzip
sowie aus dem Gebot der Rechtsgleichheit. In welcher Form dieser Bezug zur
tatsächlichen Inanspruchnahme hergestellt wird und in welchem Ausmass diese
Abhängigkeit bestehen soll, liegt weitgehend in der Gestaltungsfreiheit des
Gesetzgebers. Da die Infrastruktur für die Abfall- und Abwasserentsorgung
unabhängig von der tatsächlichen Inanspruchnahme durch die einzelnen Liegenschaften
aufrechterhalten werden muss, darf ein Teil der damit verbundenen Aufwendungen
den Benützern durch eine mengenunabhängige Grundgebühr (Bereitstellungsgebühr)
überbunden werden (URP 1997, S. 39 ff., BGE 2P.259/1996 vom 4. August 1997, E.
3c; URP 1998, S. 739 ff.).
Was das Verhältnis zwischen
solchen Grundgebühren und mengenabhängigen Gebühren anbelangt, wird für den
Bereich der Kehrichtentsorgung postuliert, dass dieses ungefähr der Relation
zwischen fixen und mengenproportionalen Kosten entsprechen solle (Veronika
Huber-Wälchli: Finanzierung der Entsorgung von Siedlungsabfällen durch
kostendeckende und verursachergerechte Gebühren, in: URP 1999, S. 55 f.; Ursula
Brunner in: Vereinigung für Umweltrecht und Helen Keller [Hrsg.]: Kommentar zum
Umweltschutzgesetz, Zürich 2003, N 83 zu Art. 32a USG; Martin Frick: Das Verursacherprinzip
in Verfassung und Gesetz, Diss. Bern 2003, S. 184). Nach Huber-Wälchli (a.a.O.,
S. 56) machen bei der Kehrichtentsorgung die mengenunabhängigen Kosten im
Allgemeinen etwa einen Drittel der gesamten Entsorgungskosten aus. Das BUWAL
(Richtlinie betreffend verursachergerechte Finanzierung der Entsorgung von
Siedlungsabfällen, Bern 2001, S. 25) empfiehlt für die Kehrichtentsorgung eine
Mengengebühr, die 40–70 % der Gesamtkosten deckt.
3.
Gemäss § 35ter des Gesetzes über die Rechte am
Wasser (WRG, BGS 712.11) sorgen die Einwohnergemeinden dafür, dass die Kosten
für die Entsorgung der Siedlungsabfälle, soweit sie ihnen übertragen ist, mit
verursachergerechten Gebühren oder anderen Abgaben den Verursachern überbunden
werden. Bei der Ausgestaltung der Abgaben werden insbesondere berücksichtigt:
a) die Art und die Menge des übergebenen Abfalls;
b) die Kosten für Bau, Betrieb und Unterhalt der
Abfallanlagen;
c) die zur Substanzerhaltung solcher Anlagen
erforderlichen Abschreibungen;
d) die Zinsen;
e) der geplante Investitionsbedarf für Unterhalt,
Sanierung und Ersatz sowie für Anpassungen an gesetzliche Anforderungen oder
betriebliche Optimierungen.
Gestützt auf diese kantonale Bestimmung hat die
Beschwerdegegnerin 2002 ein Abfallreglement und gestützt darauf eine
Gebührenordnung erlassen (sie ist 2006 revidiert worden). Diese Gebührenordnung
sieht in § 8.1.1 eine Abfall-Grundgebühr von jährlich Fr. 225.-- für
Haushaltungen und Fr. 225.-- bis Fr. 450.-- für Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe nach Einschätzung der Umweltkommission vor. Daneben
wird eine so genannte Sackgebühr erhoben, und zwar auf Kehrichtsäcken der
KEBAG, der Kehrichtbeseitigungs-AG in Zuchwil. Die Sackgebühr wird von der
KEBAG festgelegt und betrug im fraglichen Zeitraum z.B. für einen 35-Liter-Kehrichtsack
Fr. 1.28. (.
4.
Die Vorinstanz verneinte die Gebührenpflicht für die X.
Holding AG, weil diese als Holdinggesellschaft nicht unter den Begriff des
"Dienstleistungsbetriebs" gemäss den kommunalen Bestimmungen falle.
Diese Auffassung ist zumindest auf den ersten Blick nicht sehr einleuchtend,
erbringt doch die Holdinggesellschaft eben Dienstleistungen für ihre
Tochtergesellschaften. Die Frage kann aber mit Blick auf die nachstehenden
Erwägungen offengelassen werden.
5.
In einem kürzlich ergangenen Entscheid hat das
Verwaltungsgericht zur Gebührenpflicht von so genannten Briefkastenfirmen wie
folgt Stellung genommen (Urteil vom 28. Februar 2007, VWBES.2006.364):
Strittig ist die Frage, ob die Beschwerdeführerin als so
genannte Briefkastenfirma in der Gemeinde F. die Abfall-Grundgebühr zahlen
muss. Der Ausdruck "Briefkastenfirma" ist rechtlich nicht klar
definiert. Gemeint ist damit in der Regel ein Unternehmen, das in einer
Gemeinde bloss ihren statutarischen Sitz hat, an diesem Ort aber keine weiteren
unternehmerischen Aktivitäten entwickelt. In diesem Sinn kann die G. AG als
Briefkastenfirma bezeichnet werden. Sie hat in F. in einer privaten Liegenschaft
bloss einen "formellen" Briefkasten. Unternehmerisch ist sie in
dieser Gemeinde jedoch nicht tätig und selbst die Postadresse ist in L. Dies
wird auch von der Beschwerdegegnerin nicht bestritten.
Auszugehen ist einerseits vom Verursacherprinzip, das
Grundlage der Finanzierung der Abfallkosten ist, und andererseits vom
kommunalen Abfallreglement, das dieses Prinzip konkretisiert. Gemäss § 13 Abs.
4.
des Abfallreglements der Einwohnergemeinde F. wird zur Deckung der übrigen
Kosten im Zusammenhang mit der Sammlung, dem Transport und der Behandlung der
verwertbaren und nicht verwertbaren Siedlungsabfälle einschliesslich der
Sonderabfälle im Sinne von § 9 und der Abgabe für den Altlastenfonds sowie zur
Abgeltung des allgemeinen Verwaltungsaufwandes eine einheitliche Grundgebühr
festgelegt, die von sämtlichen Haushalten sowie denjenigen Gewerbe-, Dienstleistungs-
und Industriebetrieben zu entrichten ist, welche die öffentlichen Sammeldienste
benützen. Diese Bestimmung schränkt, im Bereich der Unternehmungen, den Kreis
der Gebührenpflichtigen ein: Einerseits sind nur "Betriebe",
andererseits nur solche gebührenpflichtig, "welche die öffentlichen
Sammeldienste benützen".
Die Beschwerdeführerin hat ihren Betrieb in L. und bloss
ihren statutarischen Sitz in F. Sie benützt in diesem Sinn die öffentlichen
Sammeldienste der Gemeinde F. nicht, jedenfalls nicht mehr als ein x-beliebiges
Unternehmen in der Region, das seinen Betrieb nicht in F. hat. Sie schuldet
deshalb die Grundgebühr nicht. Die Räume der Firma, die Briefkastendomizile
anbietet, wurden bereits mit dieser Gebühr belastet.
Es stellt sich die Frage, ob es beim Gebühreninkasso durch
die Gemeinde nicht zu Problemen der Praktikabilität führt, wenn reine
Briefkastenfirmen keine Abfallgrundgebühren bezahlen müssen. Es kann jedenfalls
der Gemeinde vor der Rechnungsstellung nicht zugemutet werden abzuklären, ob in
der Gemeinde domizilierte Firmen am Ort tatsächlich auch ihren Betrieb haben
und deshalb potenziell Abfall produzieren. Die Gemeinde kann deshalb weiterhin
allen in der Gemeinde domizilierten Betrieben Rechnung stellen. Es ist an den
Rechnungsadressaten, im Beschwerdeverfahren vor dem Gemeinderat (vgl. § 18
Abfallreglement) darzutun, dass sie blosse Briefkastenfirmen sind.
6.
Die Beschwerdeführerin will nun eine Unterscheidung
zwischen einer echten und einer unechten Domizilgesellschaft machen. Eine echte
Domizilgesellschaft ist demnach eine Gesellschaft, die in der Schweiz
grundsätzlich keine Geschäftstätigkeit ausübt, während eine
"Schein-Domizilgesellschaft" über eine Domiziladresse verfügt, jedoch
in einer andern Gemeinde tätig ist. Auch diese Unterscheidung ist ungeeignet
für das vorliegende Problem.
Das kommunale Reglement geht von "Betrieben" aus,
nicht etwa von juristischen Personen. Genau wie ein Haushalt, der durch Zuwachs
von natürlichen Personen zwar grösser wird, jedoch immer noch ein Haushalt
bleibt – und deshalb immer noch nur eine Grundgebühr zahlt –, bleibt ein
Domizilhalter ein einziger Betrieb, ob jetzt nur eine Firma oder gleich mehrere
wie im vorliegenden Fall auf seine Adresse lauten. Es handelt sich dabei um
einen einzigen Dienstleistungsbetrieb, der Post für Domizilgesellschaften (oder
Briefkastenfirmen) entgegennimmt. Es ist dieser Dienstleistungsbetrieb, der
"die öffentlichen Sammeldienste" benützt (vgl. § 13 Abs. 4 des
Abfallreglements der Beschwerdeführerin). Würde man den Briefkastenfirmen eine
Grundgebühr von Fr. 225.-- jährlich auferlegen, obschon diese kaum Abfall
in der Gemeinde produzieren, würde gegen das Verursacherprinzip verstossen.
Danach sollte ein nicht unbedeutender Teil der Abfallgebühr verursachergerecht
berechnet sein. Ein Betrag von Fr. 225.-- entspricht ungefähr der Gebühr für
200.
Abfallsäcke à 35 Liter. Die Firma müsste demnach mindestens Abfall für 100
Säcke über Sackgebühren bezahlen, damit von verursachergerechten Gebühren
gesprochen werden könnte. Keine Briefkastenfirma produziert auch nur annähernd
eine solche Menge. Das Verwaltungsgericht hält deshalb dafür, dass die
Domizilhaltung als ein einziger Betrieb im Sinne des Abfallreglements zu betrachten
ist.
Das Verwaltungsgericht kommt aus diesen Gründen zum gleichen
Schluss wie die Kantonale Schätzungskommission. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 1. Mai 2007 (VWBES.2006.372)