VWBES.2006.377
Baubewilligung Mehrfamilienhaus, Legitimation der Gemeinden zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde
19. März 2007Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 13
§ 16 PBG, § 12 VRG. Legitimation der
Einwohnergemeinden, in Bau- und Planungssachen Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu
erheben. Sonderbauvorschriften zu Gestaltungsplänen haben sich an der
Grundnutzung des Zonenplans zu orientieren und dürfen nicht zu stark abweichen.
Klare Sonderbauvorschriften über die verkehrsmässige Erschliessung sind im
Baubewilligungsverfahren keiner Ausnahmebewilligung zugänglich.
Sachverhalt
Im November 2006 hiess das Bau- und Justizdepartement (BJD)
diverse Beschwerden gegen die Baubewilligung der Baukommission Olten vom 31.
Oktober 2005 für den Abbruch bestehender Gebäude und den Neubau eines
Mehrfamilienhauses mit unterirdischer Autoeinstellhalle der T. Immobilien GmbH
an der Neumattstrasse 9 in Olten gut (GB Olten Nrn. 1127, 1128 und 1129). Die
Baubewilligung wurde aufgehoben. Der "Bauzonenplan Zentrum" (2002)
sei gemäss § 15 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1) zu
berücksichtigen. Bis zum rechtskräftigen Entscheid über diese Planung seien bauliche
Massnahmen zu unterlassen, die die Ausführung des Planes behindern. Für das BJD
ist es zudem fraglich, ob der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse
Nord" (1971), nach dem das Bauprojekt gebaut werden soll, noch gilt. Dies
könne aber offen gelassen werden, da das Bauvorhaben selbst diesem Plan in
wesentlichen Punkten widerspreche. Gemäss BJD widerspricht das Bauvorhaben dem
"Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) in
folgenden wesentlichen Punkten: Es enthalte 11 statt 18 Parkplätze (Ziffer 5
der Sonderbauvorschriften [SBV] und Plan). Die Grünflächen und der Spiel- und
Gemeinschaftsplatz lägen im Bereich der Fahr- und Fussgängerfläche entlang dem
Frohheim und Zehnderweg. Das Bauvorhaben umfasse ein anrechenbares Attika, das
bei der Berechnung der AZ nicht berücksichtigt werde (Südostfassade 4,44 m ohne
Rücksprung, Rücksprung von nur 2,4 m bei nur einer Längsfassade).
Gegen diese Verfügung erheben die Baukommission Olten und
die T. Immobilien GmbH Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Die Baukommission
beantragt, die Verfügung sei aufzuheben. Man sei vom Stadtrat ermächtigt, die
Beschwerde zu erheben. Die Gemeinde sei legitimiert, die falschen Ausführungen
im Entscheid der Vorinstanz zur Rechtskraft der Pläne zu rügen. Im
Vorprüfungsbericht sei die Anweisung erteilt worden, die weiterhin geltenden
Gestaltungspläne als orientierenden Inhalt in der Ortsplanung anzumerken. Der
"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971), um den es
vorliegend gehe, sei in wesentlichen Teilen verwirklicht. Die Aufhebung dieses
Planes würde gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der Planbeständigkeit
verstossen. Gemäss Ziffer 7 der SBV des Teilbebauungsplanes sei lediglich die
in den jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von
Abstellplätzen zu erstellen. Das Vorhaben umfasse 7 Wohnungen. Gemäss § 42 der
Kantonalen Bauverordnung (KBV, BGS 711.61) müssten dazu 8 Abstellplätze
erstellt werden. Für den Ausbau des Frohheim- und des Zehnderweges bestehe
weder ein öffentliches noch ein privates Bedürfnis. Ein späterer Ausbau der
Strasse gemäss dem Teilbebauungsplan werde nicht verunmöglicht. Der Plan lasse
ein viergeschossiges Gebäude (3 Geschosse + Attika gemäss Plan) zu. Die Frage
der Anrechenbarkeit stelle sich nicht.
Auch die Bauherrschaft beantragt die Aufhebung der Verfügung
des BJD. Es gehe um die Rechtssicherheit, Planbeständigkeit sowie Treu und
Glauben. Der Plan 1971 sei teilweise realisiert. Das Bauvorhaben widerspreche
diesem Plan nicht. Sollten sich die Ziffern 7 und 5 der SBV widersprechen, wäre
die mildere Ziffer 7 anzuwenden. Das Attikageschoss müsse nicht nach § 17bis
Abs. 3 KBV ausgestaltet werden.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
1.
b) Die Beschwerdelegitimation der Stadt ist bestritten.
Die Baukommission der Gemeinde war Vorinstanz. Sie macht folglich eine
Drittbeschwerdenberechtigung geltend. Nach § 16 Abs. 1 PBG und § 12 Abs. 1 und
2.
VRG (Verwaltungsrechtspflegegesetz, BGS 124.11) ist jedermann zur Beschwerde
legitimiert, der durch eine Verfügung oder einen Entscheid berührt wird und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das Rechtsschutzinteresse
der Gemeinde wird anerkannt, wenn sie spezifisch kommunale Interessen geltend
macht. Dies gilt insbesondere, wenn in ihren Autonomiebereich eingegriffen
worden ist. Eine Gemeinde ist in einem Sachbereich autonom, wenn das kantonale
Recht diesen nicht abschliessend ordnet, sondern ihn ganz oder teilweise der
Gemeinde zur Regelung überlässt und ihr dabei eine relativ erhebliche
Entscheidungsfreiheit einräumt. Der Autonomiebereich kann sich auf die Befugnis
zum Erlass oder Vollzug eigener kommunaler Vorschriften beziehen oder einen
entsprechenden Spielraum bei der Anwendung kantonalen oder eidgenössischen
Rechts betreffen (BGE 128 I 3).
Nach ständiger Praxis des Verwaltungsgerichts (SOG 1996 Nr.
29; 1987 Nr. 32) verfügen die solothurnischen Gemeinden in Baupolizei- und
Planungssachen über Autonomie. Den Solothurner Gemeinden steht nach den
Vorschriften des Kantonalen Planungs- und Baugesetzes und der Kantonalen
Bauverordnung das Recht zu, eigene Bauvorschriften zu erlassen, soweit sie der
KBV nicht widersprechen. Sie haben das Recht, Zonenvorschriften zu erlassen.
Sie können in diesem Rahmen ergänzende und sogar abweichende Bestimmungen vom
PBG erlassen.
Die Beschwerdeführerin beruft sich u.a. auf ihre
Zonenvorschriften. In Rechtsgebieten, die grundsätzlich zu ihrem
Autonomiebereich gehören, sind sie nicht nur bei der Anwendung des kommunalen
Rechts zur Beschwerde legitimiert, sondern auch wegen der Anwendung des
kantonalen oder des Bundesrechts, sofern dieses in engem Sachzusammenhang mit
den Aufgaben im Autonomiebereich steht (SOG 1974 Nr. 33). Die Gemeinden können
als Beschwerdegrund anführen, die kantonale Behörde habe dem anwendbaren
kommunalen Recht eine Auslegung gegeben, die von der vertretbaren Praxis der
Gemeindebehörden abweiche. Ferner kann sie behaupten, die den Gemeinden
eingeräumte erhebliche Entscheidungsfreiheit bei der Anwendung von kantonalem
Recht sei missachtet worden (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann: Allgemeines
Verwaltungsrecht, Zürich 2006, N 1474).
Im vorliegenden Fall geht es primär um die Anwendung von
kommunalem Recht. Die Vorinstanz hat die Baubewilligung aufgehoben mit der
Begründung, das Vorhaben verstosse gegen die Regeln eines kommunalen
Gestaltungsplanes. Über die Gültigkeit des Planes wurde nicht entschieden. Wenn
dieser jedoch angewendet werden soll, muss er ja gültig sein. Auch über dieser
Frage ist deshalb zu entscheiden. Die Legitimation ist also grundsätzlich
gegeben.
2.
Die Bauparzelle liegt im Perimeter des "Speziellen
Teilbebauungsplanes Neumattstrasse Nord" (1971). Dieser umfasst die
Bauparzelle und die südlich anschliessenden Parzellen GB Nrn. 1124 und 1126,
die in der Zone M3 liegen und bereits gestaltungsplankonform überbaut sind. Im
Zonenplan 1985 ist der Teilbebauungsplan nicht erwähnt. Im
Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates vom 18. November 1985 (RRB Nr. 3531)
wird unter Ziffer 9 gesagt, dass verschiedene Gestaltungspläne aufgehoben
werden und dass alle Gestaltungspläne, die nicht ausdrücklich aufgehoben
werden, weiterhin in Kraft bleiben. Der "Spezielle Teilbebauungsplan
Neumattstrasse Nord" (1971) wird nicht erwähnt. Es ist davon auszugehen,
dass der vorliegende Gestaltungsplan nicht aufgehoben wurde.
Im "Bauzonenplan Zentrum" (2002) wird der
"Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) als
rechtsgültiger Nutzungsplan Nr. 94 mit der Bezeichnung "Neumattstrasse
1–17 Nord" aufgeführt. Im Bauzonenplan ist er als Nutzungsplan Nr. 94
eingetragen. Die Bauparzelle liegt gemäss rechtskräftigem Zonenplan (1985) in
der Wohnzone W2 (AZ 0,6). In der öffentlich aufgelegten Ortsplanungsrevision
"Bauzonenplan Zentrum" (2002) wird diese Zonierung nicht geändert.
Die Vorinstanz hat festgehalten, der "Bauzonenplan
Zentrum" (2002) sei gemäss § 15 Abs. 2 PBG zu berücksichtigen. Bis zum
rechtskräftigen Entscheid über diese Planung seien bauliche Massnahmen zu
unterlassen, die die Ausführung dieses Planes behindern. Sie stellt auch in
Frage, ob der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord"
(1971), nach dem das Bauprojekt gebaut werden soll, noch gilt. Dies wird jedoch
offen gelassen, weil das Bauvorhaben selbst diesem Plan in wesentlichen Punkten
widerspreche.
Grundsätzlich legt der
Zonenplan die Nutzungsordnung fest. Die Gestaltungspläne und die
Sonderbauvorschriften können zwar von der Grundnutzung abweichen (§ 45 Abs. 2
PBG). Wird eine besondere Bauweise durch einen Gestaltungsplan ermöglicht, so
hat die Behörde sich an die Vorgaben der Zonenplanung zu halten. Die
Abweichungen müssen einem objektiven Zweck dienen und die besonderen
Anforderungen des Gebiets oder die besondere Art des Bauvorhabens müssen eine
Abweichung erforderlich machen. Die Grenzen der zulässigen Abweichung von der
Grundnutzung ergeben sich aus den Erfordernissen der städtebaulichen Gestaltung
und der Wahrung der berechtigten Nachbarinteressen. Die Sonderbauvorschriften
haben sich an der Grundnutzung des Zonenplanes zu orientieren, dürfen also
nicht allzu stark von dieser abweichen. Im Teilzonenplan kann von den
Vorschriften der Zonenplanung auch in Bezug auf die Ausnützungsziffer
abgewichen werden. Nach der vom Verwaltungsgericht gestützten Praxis des Bau-
und Justizdepartementes kann von der gemäss Grundnutzung zulässigen AZ um
maximal 20 % nach oben abgewichen werden, wenn der mit dem Gestaltungsplan
verfolgte Zweck dies erfordert und der Gewährung keine öffentlichen oder schützenswerten
privaten Interessen entgegenstehen (Mitteilungen des Bau-Departementes: Der
Gestaltungsplan nach solothurnischem Recht, 1994, S. 19). Es wäre deshalb
grundsätzlich zu prüfen, ob der "Spezielle Teilbebauungsplan Neumattstrasse
Nord" (1971), der ein viergeschossiges Gebäude zulässt (3 Vollgeschosse
und ein unechtes Attikageschoss), dem aufgelegten Zonenplan entspricht, ob also
ein teilbebauungsplankonformes Gebäude mit einer AZ von ca. 1,4 auf die Bauweise
und Dichte einer W2-Zone (AZ 0,6) abgestimmt ist. Diese Prüfung hat im
vorliegenden Verfahren zu unterbleiben, denn der Teilbebauungsplan ist als Teil des "Bauzonenplans
Zentrum" (2002) dem Regierungsrat im Plangenehmigungsverfahren zur Genehmigung
eingereicht worden. § 15 PBG gilt beim jetzigen Stand des Verfahrens für beide
Pläne. Dies gilt auch für die widersprüchliche Erschliessungsplanung in diesem
Gebiet (der Strassenraum des Teilbebauungsplanes im Bereich Zehnderweg und
Frohheimweg wird im Erschliessungsplan zum Zonenplan nicht aufgenommen).
3.
Es bleibt deshalb zu prüfen, ob das Bauvorhaben dem
"Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) entspricht.
Da die zulässige Anzahl und die Abmessungen der Geschosse im Plan mit
Baufeldern festgelegt werden, spielt die Ausnützungsziffer dafür keine Rolle.
Aus demselben Grunde ist es unerheblich, ob das geplante Attikageschoss den
Bestimmungen von § 17bis KBV entspricht. Es muss weder an die
Geschosszahl noch an die AZ angerechnet werden. Es ist unbestritten, dass die
Umgebungsgestaltung des Bauvorhabens dem Teilbebauungsplan im Bereich des
Zehnderweges und des Frohheimweges nicht entspricht. Tatsache ist aber, dass
der Teilzonenplan die Erschliessung des Quartiers regelt. Das Bauprojekt hält
diese Vorgaben des Gestaltungsplanes nicht ein. Die Baubehörde macht geltend,
die Gemeinde habe an den vorgesehenen Strassenverbreiterungen und an den
dadurch verursachten Abtretungen von Vorgartenland kein Interesse mehr. Sie
dokumentiert dies in den dem Regierungsrat zur Genehmigung eingereichten
Erschliessungsplänen. Es ist jedoch nicht Sache der Baubehörde, auf die
Realisierung von einzelnen Elementen des Teilbebauungsplanes zu verzichten,
gleichzeitig aber auf dessen Anwendung zu pochen. Im Genehmigungsverfahren des
Regierungsrates ist zu klären, ob die Strassenausbauten des Teilbebauungsplanes
oder die Erschliessungsplanung des "Bauzonenplans Zentrum" (2002) zu
realisieren ist.
Unbestritten ist, dass die im Teilbebauungsplan vorgesehene
Parkierungsanlage nicht vollständig realisiert werden soll. Gemäss Ziffer 5 der
Sonderbauvorschriften ist die im Plan vorgesehene Anordnung der Verkehrsflächen
verbindlich und die vorgeschriebenen Ausmasse sowie die Anzahl der
Abstellplätze dürfen nicht unterschritten werden. Diese Vorschrift und die im
Plan eingezeichneten Flächen werden vom Projekt nicht eingehalten. Die
Baubehörde beruft sich auf Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften, wonach die
Baubewilligung nur erteilt werden darf, wenn für das Bauprojekt die in den
jeweils gültigen allgemeinen Vorschriften vorgeschriebene Anzahl von
Abstellplätzen erstellt werden. Heutzutage seien eben weniger Parkplätze
verlangt als im "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord"
(1971). Diese Argumentation ist unzulässig. Der Teilbebauungsplan enthält in
Ziffer 5 eine detailliert ausgearbeitete Mindestregelung, die auch planlich im
Untergeschossplan dargestellt wird. Die Mindestregelung wird durch die
allgemeinen Parkplatzvorschriften, auf die in Ziffer 7 verwiesen wird, nicht
aufgehoben. Es handelt sich um eine bindende Spezialregelung. Eine andere
Auslegung von Ziffer 7 würde einen massgeblichen Teil des Gestaltungsplanes
(planliche Darstellung des Untergeschosses) je nach der Entwicklung des
übergeordneten Rechtes ausser Kraft setzen. Dies kann nicht Sinn und Zweck von
Ziffer 7 der Sonderbauvorschriften sein. Das Bauvorhaben entspricht folglich
dem "Speziellen Teilbebauungsplan Neumattstrasse Nord" (1971) nicht.
Es kann nicht bewilligt werden. Die Beschwerden sind abzuweisen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 19. März 2007 (VWBES.2006.377)