VWBES.2006.52
Baubewilligung, Mobilfunkversorgung Bahntrasse
21. April 2006Deutsch7 min
Source so.ch
SOG 2006 Nr. 21
Art. 18 und 18m EBG. Abgrenzung des
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungs- vom kantonalen Baubewilligungsverfahren.
Ein Netz für die mobile Telekommunikation, das den Bahnreisenden dient, ist
weder eine Bahnanlage noch eine Nebenanlage und folglich im kantonalen Verfahren
zu bewilligen.
Sachverhalt
Im Frühjahr 2003 reichte das Konsortium “Multi Operator
Corridor”, vertreten durch die Orange Communications SA, im Kanton Solothurn
und im Kanton Aargau Baugesuche für die Errichtung von Mobilfunkanlagen des
Pilotprojekts “Mobilfunkversorgung Bahntrassee” Heitersberg–Däniken ein. Gemäss
der Baueingabe sollen 24 Antennen auf bestehenden Fahrleitungsmasten oder an
neu erstellten Masten innerhalb des Bahnareals angebracht werden. Mit dem Vorhaben
wollen die Mobilfunkanbieter Orange, Swisscom und Sunrise sicherstellen, dass
die Bahnbenutzer die Möglichkeit haben, auf der Bahnstrecke unterbruchsfrei zu
telefonieren. Durch ein enges Netz von Mikrozellen über dem Gleiskörper wird
die Strecke versorgt. Die Datenkabel zu den Antennen werden in den bestehenden
Kabelkanälen der SBB verlegt. Das System wird von mehreren Mobilfunkanbietern
für GSM-P und UMTS kommerziell genutzt. Das Amt für Raumplanung koordinierte
die entsprechenden Baubewilligungsverfahren in den Gemeinden Däniken,
Gretzenbach und Schönenwerd. Im Februar 2006 verfügte das Bau- und Justizdepartement
(BJD), auf das Baugesuch Pilotprojekt werde nicht eingetreten. Das Baugesuch
unterliege dem eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren. Das Vorhaben
diene der Attraktivitätssteigerung der Bahn. Versorgt werde lediglich das
Bahntrassee. In räumlicher und sachlicher Hinsicht bestehe ein notwendiger und
enger Zusammenhang des Vorhabens mit dem Bahnbetrieb. Gegen diese Verfügung
erhob die Orange Communications SA Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag,
die Verfügung sei aufzuheben und die kantonale Zuständigkeit sei zu bejahen.
Die privaten Antennen dienten nicht dem Betrieb der Eisenbahn. Die SBB baue für
wichtige Strecken ein eigenes Mobilfunknetz (GSM-R), das im Plangenehmigungsverfahren
bewilligt werde. Das Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Nach Art. 87 der Bundesverfassung (BV, SR 101) ist die
Gesetzgebung über die Eisenbahnen Bundessache. Davon sind alle die Eisenbahn
betreffenden Tätigkeiten und die dadurch bedingten Anlagen erfasst. Für diese
gilt das Eisenbahngesetz (EBG, SR 742.101). Gemäss Art. 18 Abs. 1 und 2 EBG
dürfen Eisenbahnanlagen nur mit einer Plangenehmigung erstellt oder geändert
werden. Mit der Plangenehmigung wird festgestellt, ob Bauten und Anlagen die
Vorschriften der Eisenbahnverordnung und der Ausführungsbestimmungen des UVEK
einhalten (Art. 6 Abs. 2 EBV, SR 742.141.1). Die Plangenehmigungsverfügung gilt
als Baubewilligung für Bauten und Anlagen (Art. 6 Abs. 3 EBV). Kantonaler Pläne
und Bewilligungen bedarf es für diese Vorhaben grundsätzlich nicht (Tobias
Jaag/Georg Müller/Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli: Ausgewählte Gebiete des
Bundesverwaltungsrechts, Basel 2003, S. 75 f.; Peter Hänni: Planungs-, Bau- und
besonderes Umweltschutzrecht, Bern 2002, S. 459 f.). Unter die
Plangenehmigungshoheit des Bundes fallen beispielsweise Geleise- und Perronanlagen,
die Stations- und Bahnhofgebäude und die Parkplätze (Christoph Bandli: Neue
Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels
Interessenabwägung, in: URP 2001, S. 511).
Bauten und Anlagen im Bahnareal, die nicht ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb dienen (so genannte Nebenanlagen), unterstehen dem
kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 18m Abs. 1 EBG). Dies können
Bauvorhaben der Bahn oder Dritter sein. Sie bedürfen aber der Zustimmung der
Bahnunternehmung, wenn sie Bahngrundstücke beanspruchen oder an solche
angrenzen oder wenn sie die Betriebssicherheit beeinträchtigen könnten (Art.
18m Abs. 2 EBG).
Es stellt sich deshalb vorerst die Frage, ob es sich bei den
Antennenanlagen um Eisenbahnanlagen gemäss Art. 18 EGB oder um Nebenanlagen
gemäss Art. 18m EBG handelt. Die Antennen wären im Plangenehmigungsverfahren zu
genehmigen, wenn sie – für sich betrachtet – ganz oder überwiegend dem Bau und
Betrieb der Bahn dienten (Art. 18 Abs. 1 EBG). Die Frage, ob ein Vorhaben ganz
oder überwiegend dem Bahnbetrieb dient, ist nach funktionellen Kriterien zu
beantworten. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb dienenden Anlage
kann dann gesprochen werden, wenn sachlich und räumlich ein notwendiger, enger
Zusammenhang derselben mit dem Bahnbetrieb besteht (BGE 127 II 227). Die Anlage
muss der Abwicklung des Bahnbetriebes dienen. Sie muss für die ordnungsgemässe
und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs notwendig und nicht nur
zweckmässig oder nützlich sein (VPB 2001, S. 1247). Steht eine andere,
bahnbetriebsfremde Zwecksetzung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren
anwendbar (VPB 69.67).
3.
Die mobile Telefonie untersteht dem Fernmeldegesetz (FMG,
SR 784.10). Dieses Gesetz bezweckt, der Bevölkerung und der Wirtschaft
vielfältige, preiswerte, qualitativ hochstehende sowie national und
international konkurrenzfähige Fernmeldedienste zu bieten. Die Antennen
versorgen den Bahnkorridor der SBB mit Telefonverbindungen und dienen der
Verbesserung der Kommunikationsmöglichkeiten der Bahnkunden. Das heisst aber
nicht, dass es sich um bahnbetriebliche Anlagen handelt. Zur Eisenbahninfrastruktur
gehören Gleis-, Fahrleitungs- und Stellwerkanlagen oder Bahnhöfe. Als
bahnbetrieblich sind diejenigen baulichen Elemente anzusehen, ohne die der Bahnkunde
die Eisenbahn nicht benützen könnte (Perronanlagen, Personenunterführungen
etc.). Zur Eisenbahnanlage gehören gemäss Art. 18 Abs. 6 EBG zudem die mit dem
Bau und Betrieb zusammenhängenden Erschliessungsanlagen und Installationsplätze
sowie die Standorte für die Verwertung und Ablagerung von Ausbruch- und
Aushubmaterial, die in einem engen räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit
der geplanten Anlage stehen. Die Antennen dienen jedoch ausschliesslich den
telefonierenden Bahnkunden, nicht aber dem Bahnbetrieb. Die Anlagen sind aus
funktionaler Sicht vergleichbar mit einem Bahnhofkiosk, der zwar den Bahnkunden
dient, nicht aber dem Bahnbetrieb. Die Antennen sind für die ordnungsgemässe
und reibungslose Abwicklung des Bahnbetriebs nicht notwendig. Es handelt sich
nicht um Eisenbahnanlagen.
Das eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren wäre unter
Umständen gleichwohl anwendbar, wenn die Antenne Bestandteil einer grösseren,
gemischten Anlage wäre, die baulich, betrieblich und funktionell als Einheit
betrachtet werden müsste. Die Vorinstanz scheint dies anzunehmen, denn sie geht
davon aus, dass das Pilotprojekt baulich und funktionell völlig in das
Gesamtbauwerk SBB eingebunden sei (SBB-Stationen, Kabel, Bahnerdung).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 127 II 227)
bilden gemischte Anlagen baulich, betrieblich und funktionell eine Einheit. Sie
sind in der Regel in einem einzigen Verfahren zu bewilligen, wobei dann das
eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren zum Zuge kommt, wenn das
Gesamtbauwerk überwiegend dem Bahnbetrieb dient (BGE 116 Ib 400).
Bauliche Massnahmen sind entsprechend dem Bestimmungszweck des Gesamtbauwerks
zusammen mit diesem im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu bewilligen. Weist die
Anlage baulich nicht nur eine gewisse, sondern eine erhebliche Selbständigkeit
auf (BGE 122 II 265), ist eine Einheit im Sinne der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung zu verneinen.
Das Bundesgericht hat in seiner Rechtsprechung zum
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren grössere Bauten und Anlagen als
Dispositiv
Gesamtbauwerk behandelt. So hat es entschieden, dass die Ladenzentren im
Zürcher Hauptbahnhof und im Bahnhof Zürich-Stadelhofen in das bundesrechtliche
Plangenehmigungsverfahren für die jeweiligen Bahnhofkomplexe einzubeziehen und
nicht als selbständige Teile dem kantonalen Baubewilligungsverfahren zu
unterstellen seien (BGE 122 II 265, 116 Ib 400). Dagegen wurde ein enger
Zusammenhang der Bahnanlagen mit einem Busbahnhof sowie einer Allee und
Unterführung im Bereich des Bahnhofs Sissach verneint und diese wurden dem
kantonalen Recht unterworfen (ZBl 1996, S. 373). Im Entscheid 127 II 227 hat
das Bundesgericht festgehalten, die Aufteilung des Bewilligungsverfahrens in
einen bundes- und einen kantonalrechtlichen Teil bei Vorhaben, die baulich und
funktionell eine Einheit bildeten, sei kaum praktikabel.
4. Die vorliegende Anlage ist zwar mit einer Bahnhofanlage
schlecht vergleichbar. Gleichwohl lässt die bundesgerichtliche Beurteilung
gewisse Schlussfolgerungen für den vorliegenden Fall zu. Die Betreiber der
Mobilfunkantennen sind betrieblich von der SBB unabhängig. Die Mobilfunkanlage
wird unabhängig von der Bahn betrieben. Sie nutzt aber die bestehende
Infrastruktur der Bahn. So werden die Telefonkabel in die Kanäle der SBB
verlegt. Teilweise werden auch Stromträger als Antennenstandorte genutzt. Wie
das vorliegende Baubewilligungsverfahren zeigt, ist eine Sonderbehandlung der
Antennen als selbständiges Bauvorhaben baurechtlich möglich. Bewilligt werden
soll nicht ein gemischtes Gesamtbauwerk, sondern eine einzelne Anlage. Die
bauliche Gestaltung der Antennen ist nicht in erster Linie durch die
Bedürfnisse des Bahnbetriebes, sondern durch diejenigen der Mobiltelefonie
bestimmt. Die Antennen weisen baulich und funktionell den Grad von
Selbständigkeit auf, der ihnen ein eigenes, von der Bahninfrastruktur
unabhängiges baurechtliches Schicksal ermöglicht. Die Antennen erscheinen
baulich, betrieblich und funktionell nicht als Teil eines Gesamtbauwerkes
“Bahnanlage”. Es handelt sich um eine Anlage im Bahnareal, die nicht ganz oder
überwiegend dem Bahnbetrieb dient. Die so genannte Nebenanlage untersteht dem
kantonalen Bau- und Planungsrecht (Art. 18m Abs. 1 EBG) und dem kantonalen Baubewilligungsverfahren.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 21. April 2006 (VWBES.2006.52)