Lexipedia

Entscheid

VWBES.2006.63

Baubewilligung, Anbau Elektro-Installationsgeschäft

25. Juni 2007Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

R. stellte das Gesuch, auf Grundbuch G. Nr. 868 an die

bestehende Liegenschaft mit Volg-Laden einen Anbau zu errichten, der dem

Betrieb eines Elektroinstallationsgeschäfts dienen soll. Gleichzeitig solle

eine Aussenwärmepumpe in Betrieb genommen werden. F. erhob Einsprache. Die

kommunale Bau- und Werkkommission wies die Einsprachen ab. Das Bauvorhaben sei

in der Wohnzone zonenkonform. Im Dorf befänden sich bereits ähnliche Gewerbe-

und Dienstleistungsbetriebe. Der Einsprecher gelangte an das Bau- und

Justizdepartement. Das Departement wies die Beschwerde kostenfällig ab, soweit

es darauf eintrat. Die Liegenschaft werde bisher als "Quartierlädeli"

genutzt. Der Anbau solle als Büro, Lager, Laden und Werkstatt für ein Elektroinstallationsgeschäft

dienen. Mit einer erheblichen verkehrsmässigen Mehrbelastung sei nicht zu

rechen. Andere Lärmquellen könnten nicht ausgemacht werden. Das Grundstück sei

genügend erschlossen. F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss rügt

er, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Der Charakter des Quartiers werde

nicht gewahrt, denn der Neubau solle mit einem Satteldach gedeckt werden,

während das Nachbarhaus ein Flachdach habe. Das Verwaltungsgericht heisst die

Beschwerde gut.

Erwägungen

2.

Nach § 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)

sind in Wohnzonen nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig,

welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Wohnnutzung bedeutet Erholung,

Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. Dies bedingt eine Umgebung, die frei

ist von Immissionen, von Lärm, Gerüchen und anderen Immissionen, die das mit

dem Wohnen selbst verbundene Mass übersteigen. Andererseits ist ein

Quartierleben zu ermöglichen. Die solothurnische Wohnzone ist von der

kantonalen Definition her eine polyfunktionale Zone: Nichtstörende Betriebe

sind zugelassen. Der Kasuistik lässt sich (interkantonal) namentlich Folgendes

entnehmen:

Autoreparaturwerkstätten sind in der Wohnzone nicht

zonenkonform, ebenso wenig Autowaschanlagen, eine Schreinerei,

Transportunternehmen, Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe.

Büros und Geschäftsräumlichkeiten sind zonengerecht, sofern

das Gewerbe der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers

dient (Coiffeur, Arzt, Anwalt, Quartierläden). Als zonenkonform wurden

namentlich auch eine Asylbewerberunterkunft, ein Hundesalon, eine

Glassammelstelle, ein privates Schwimmbecken, ein bis 23 Uhr geöffneter

Spielsalon, eine kleine Kunstgalerie und eine Velovermietung eingestuft. (Zum

Ganzen: Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern

2002, S. 161; BVR 2004, S. 498; Permarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-Ecabert:

Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne 2001, S. 230 ff.;

Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit

Kommentar, Aarau 2002, S. 36 f.)

Am Augenschein machte die Bauherrschaft zum Gewerbe folgende

ergänzende Angaben: Es werden insgesamt 5 Personen beschäftigt, die Monteure

eingerechnet. Hinzu kommen zwei Auszubildende. Das Material wird nach

Möglichkeit direkt auf Baustellen geliefert, um sich das Umladen zu ersparen.

Häufiger, direkter Kundenkontakt ist an diesem Ort offenbar nicht vorgesehen;

Kunden würden im Büro/Besprechungszimmer empfangen. Aus den Baugesuchsakten

ergibt sich, dass kein Laden vorgesehen ist. Es sollen ein Besprechungszimmer,

ein Rapportbüro, eine Werkstatt und ein Lager entstehen. Für Mitarbeiter und

Lieferanten sind 10 Parkplätze geplant. Nach dem Handelsregister bezweckt die

R. Elektro-Anlagen AG die "Planung und Ausführung von

Elektroinstallationen und Telefonanlagen sowie Verkauf von elektrischen Geräten

und Maschinen". Ein solches Installationsgeschäft dient nicht dem

täglichen Bedarf des Wohnens; es ist Teil der Bauwirtschaft. Das Gewerbe ist am

ehesten mit der oben genannten Schreinerei zu vergleichen. Es wird in einem

grossen Umkreis geliefert und montiert. Gemäss Zimmerlin ist die Zulassung von

gewerblichen Bauten nicht nur immissionsmässig, sondern auch funktional zu

beschränken (Erich Zimmerlin: Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 307;

SOG 1994 Nr. 37: Busparkplatz in der Wohnzone; SOG 1996 Nr. 29:

"Massagesalon"; BGE 117 Ib 154, wonach nicht zu beanstanden ist, wenn

in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der

Bewohner dienen). Nach der Bauweise in Wohnzonen werden Wohnnutzung und Gewerbe

in der Regel kombiniert (der Coiffeur betreibt seinen Salon im eigenen Haus, in

der Regel im Parterre). Dies ist hier nicht der Fall. Die geplante Baute weist

keinen Wohnanteil auf. Sie ist nach kantonalem Recht nicht zonenkonform. (...)

6.

Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das

Eingliederungsgebot beachtet. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des

Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in

bestehende Strukturen einzugliedern haben. Volumen, Gestaltung und Formgebung

haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der

Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS

711.

). Diese Paragrafen enthalten eine positive ästhetische Generalklausel,

ein Eingliederungsgebot. Der Gesetzgeber will

mit dem Begriff "typologisch" Qualität beschreiben. Es geht um

Ordnung im Grossen und Vielfalt im Kleinen. In verschiedenen historischen

Beispielen kann man einen Typus ausfindig machen. Eine jüngere Überbauung kann

nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich Firstrichtung, Anordnung der

Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und wenn eine Planungsidee sichtbar

wird. Auf das Eingliederungsgebot bezieht sich auch § 30 PBG: Zonenkonform sind

nur Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, "welche der Bauweise der Zone

angepasst sind". Im Quartier sind zwar die Bauten heterogen, was Volumina,

Dachformen, Stilelemente, Firstrichtung und Fassadengestaltung anbelangt. Es

ist aber zu beachten, dass das Quartier zum Teil auch in der Kernzone und in

der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt. Betrachtet man nur die

Wohnzone, herrscht das zweigeschossige Einfamilienhaus vor. Grossflächige,

eingeschossige Hallen entsprechen der Bauweise dieser Zone nicht.

Verwaltungsgericht,

Urteil vom 22. Juni 2007 (VWBES.2007.63)