VWBES.2006.63
Baubewilligung, Anbau Elektro-Installationsgeschäft
25. Juni 2007Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 14
§§ 30 und 145 PBG. Gewerbliche Nutzungen sind in
einer Wohnzone nicht nur wegen der Immissionen, sondern auch funktional zu
beschränken. Zonenkonform sind einzig nichtstörende Gewerbe- und
Dienstleistungsbetriebe, die dem täglichen Bedarf des Wohnens dienen. In einer
Wohnzone, überbaut mit zweigeschossigen Einfamilienhäusern, ist eine
grossflächige, eingeschossige Werkhalle typologisch nicht vertretbar.
Sachverhalt
R. stellte das Gesuch, auf Grundbuch G. Nr. 868 an die
bestehende Liegenschaft mit Volg-Laden einen Anbau zu errichten, der dem
Betrieb eines Elektroinstallationsgeschäfts dienen soll. Gleichzeitig solle
eine Aussenwärmepumpe in Betrieb genommen werden. F. erhob Einsprache. Die
kommunale Bau- und Werkkommission wies die Einsprachen ab. Das Bauvorhaben sei
in der Wohnzone zonenkonform. Im Dorf befänden sich bereits ähnliche Gewerbe-
und Dienstleistungsbetriebe. Der Einsprecher gelangte an das Bau- und
Justizdepartement. Das Departement wies die Beschwerde kostenfällig ab, soweit
es darauf eintrat. Die Liegenschaft werde bisher als "Quartierlädeli"
genutzt. Der Anbau solle als Büro, Lager, Laden und Werkstatt für ein Elektroinstallationsgeschäft
dienen. Mit einer erheblichen verkehrsmässigen Mehrbelastung sei nicht zu
rechen. Andere Lärmquellen könnten nicht ausgemacht werden. Das Grundstück sei
genügend erschlossen. F. erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Sinngemäss rügt
er, das Vorhaben sei nicht zonenkonform. Der Charakter des Quartiers werde
nicht gewahrt, denn der Neubau solle mit einem Satteldach gedeckt werden,
während das Nachbarhaus ein Flachdach habe. Das Verwaltungsgericht heisst die
Beschwerde gut.
Erwägungen
2.
Nach § 30 des Planungs- und Baugesetzes (PBG, BGS 711.1)
sind in Wohnzonen nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig,
welche der Bauweise der Zone angepasst sind. Wohnnutzung bedeutet Erholung,
Schlafen, Haus- und Heimarbeit, Essen usw. Dies bedingt eine Umgebung, die frei
ist von Immissionen, von Lärm, Gerüchen und anderen Immissionen, die das mit
dem Wohnen selbst verbundene Mass übersteigen. Andererseits ist ein
Quartierleben zu ermöglichen. Die solothurnische Wohnzone ist von der
kantonalen Definition her eine polyfunktionale Zone: Nichtstörende Betriebe
sind zugelassen. Der Kasuistik lässt sich (interkantonal) namentlich Folgendes
entnehmen:
Autoreparaturwerkstätten sind in der Wohnzone nicht
zonenkonform, ebenso wenig Autowaschanlagen, eine Schreinerei,
Transportunternehmen, Gärtnereien und landwirtschaftliche Betriebe.
Büros und Geschäftsräumlichkeiten sind zonengerecht, sofern
das Gewerbe der Befriedigung der täglichen Bedürfnisse eines Wohnquartiers
dient (Coiffeur, Arzt, Anwalt, Quartierläden). Als zonenkonform wurden
namentlich auch eine Asylbewerberunterkunft, ein Hundesalon, eine
Glassammelstelle, ein privates Schwimmbecken, ein bis 23 Uhr geöffneter
Spielsalon, eine kleine Kunstgalerie und eine Velovermietung eingestuft. (Zum
Ganzen: Peter Hänni: Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, Bern
2002, S. 161; BVR 2004, S. 498; Permarco Zen-Ruffinen/Christine Guy-Ecabert:
Aménagement du territoire, construction, expropriation, Berne 2001, S. 230 ff.;
Ernst Kistler/René Müller: Baugesetz des Kantons Aargau, Textausgabe mit
Kommentar, Aarau 2002, S. 36 f.)
Am Augenschein machte die Bauherrschaft zum Gewerbe folgende
ergänzende Angaben: Es werden insgesamt 5 Personen beschäftigt, die Monteure
eingerechnet. Hinzu kommen zwei Auszubildende. Das Material wird nach
Möglichkeit direkt auf Baustellen geliefert, um sich das Umladen zu ersparen.
Häufiger, direkter Kundenkontakt ist an diesem Ort offenbar nicht vorgesehen;
Kunden würden im Büro/Besprechungszimmer empfangen. Aus den Baugesuchsakten
ergibt sich, dass kein Laden vorgesehen ist. Es sollen ein Besprechungszimmer,
ein Rapportbüro, eine Werkstatt und ein Lager entstehen. Für Mitarbeiter und
Lieferanten sind 10 Parkplätze geplant. Nach dem Handelsregister bezweckt die
R. Elektro-Anlagen AG die "Planung und Ausführung von
Elektroinstallationen und Telefonanlagen sowie Verkauf von elektrischen Geräten
und Maschinen". Ein solches Installationsgeschäft dient nicht dem
täglichen Bedarf des Wohnens; es ist Teil der Bauwirtschaft. Das Gewerbe ist am
ehesten mit der oben genannten Schreinerei zu vergleichen. Es wird in einem
grossen Umkreis geliefert und montiert. Gemäss Zimmerlin ist die Zulassung von
gewerblichen Bauten nicht nur immissionsmässig, sondern auch funktional zu
beschränken (Erich Zimmerlin: Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, S. 307;
SOG 1994 Nr. 37: Busparkplatz in der Wohnzone; SOG 1996 Nr. 29:
"Massagesalon"; BGE 117 Ib 154, wonach nicht zu beanstanden ist, wenn
in der Wohnzone nur Gewerbe zugelassen werden, die dem täglichen Bedarf der
Bewohner dienen). Nach der Bauweise in Wohnzonen werden Wohnnutzung und Gewerbe
in der Regel kombiniert (der Coiffeur betreibt seinen Salon im eigenen Haus, in
der Regel im Parterre). Dies ist hier nicht der Fall. Die geplante Baute weist
keinen Wohnanteil auf. Sie ist nach kantonalem Recht nicht zonenkonform. (...)
6.
Zu prüfen bleibt, ob der geplante Neubau das
Eingliederungsgebot beachtet. Es gelten die allgemeinen Vorschriften des
Planungs- und Baugesetzes, wonach sich Bauten und Aussenräume typologisch in
bestehende Strukturen einzugliedern haben. Volumen, Gestaltung und Formgebung
haben ästhetischen Anforderungen zu genügen und sollen die Qualität der
Siedlung fördern (§ 145 PBG; § 63 der Kantonalen Bauverordnung, KBV, BGS
711.
). Diese Paragrafen enthalten eine positive ästhetische Generalklausel,
ein Eingliederungsgebot. Der Gesetzgeber will
mit dem Begriff "typologisch" Qualität beschreiben. Es geht um
Ordnung im Grossen und Vielfalt im Kleinen. In verschiedenen historischen
Beispielen kann man einen Typus ausfindig machen. Eine jüngere Überbauung kann
nur dann als Typ gelten, wenn sie (bezüglich Firstrichtung, Anordnung der
Bauten, Dachneigung etc.) einheitlich wirkt und wenn eine Planungsidee sichtbar
wird. Auf das Eingliederungsgebot bezieht sich auch § 30 PBG: Zonenkonform sind
nur Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, "welche der Bauweise der Zone
angepasst sind". Im Quartier sind zwar die Bauten heterogen, was Volumina,
Dachformen, Stilelemente, Firstrichtung und Fassadengestaltung anbelangt. Es
ist aber zu beachten, dass das Quartier zum Teil auch in der Kernzone und in
der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen liegt. Betrachtet man nur die
Wohnzone, herrscht das zweigeschossige Einfamilienhaus vor. Grossflächige,
eingeschossige Hallen entsprechen der Bauweise dieser Zone nicht.
Verwaltungsgericht,
Urteil vom 22. Juni 2007 (VWBES.2007.63)