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Entscheid

VWBES.2007.104

Baubewilligung Gassenküche

9. Juli 2007Deutsch11 min

Source so.ch

Sachverhalt

Am 2. Mai 2006 reichte die Stiftung M. das Gesuch für den

Umbau des Wohn- und Geschäftshauses an der Berntorstrasse 10 in Solothurn ein.

Es ist vorgesehen, die bestehenden Betriebe "Gassenküche" an der

Rathausgasse und "Anlaufstelle" in der Vorstadt im ehemaligen

Restaurant Adler zu betreiben. Im Erdgeschoss der Liegenschaft soll die

Gassenküche mit 55 Sitzplätzen eingerichtet werden, ein Betrieb, der von 10 Uhr

morgens bis 19.30 Uhr am Abend geöffnet sein soll. Ziel ist es, an Randständige

zwei Mahlzeiten pro Tag gegen Entgelt abzugeben. Im westlichen Gebäudeflügel

sollen Räumlichkeiten für die Anlaufstelle bereitgestellt werden. Die Nutzung

wird als "Tagesstruktur für suchtkranke Menschen" umschrieben. In der

Anlaufstelle sind Aufenthalts-, Injektions- und Inhalationsraum, Krankenzimmer,

Kleiderbörse und sanitäre Anlagen untergebracht. Zum Angebot gehören die Abgabe

sauberen Spritzenmaterials und von Kondomen sowie niederschwellige Beratung im

psychosozialen und medizinischen Bereich. Die bestehenden Öffnungszeiten von

15.45 bis 19.30 Uhr sollen auch im neuen Betrieb gelten.

Am 11. Juni 2006 hiess die Baukommission die gegen das

Gesuch erhobenen Einsprachen teilweise gut, bewilligte aber das Bauvorhaben

unter Bedingungen und Auflagen. Die Betreiber wurden verpflichtet, flankierende

Massnahmen zu realisieren (Runder Tisch mit Anwohnern, regelmässige

Kontrollgänge in der Umgebung, Reinigen der Umgebung, Verhindern von

Ansammlungen der Benutzer, bauliche Massnahmen an kritischen Orten der Umgebung

etc.).

Gegen diesen Entscheid wurde beim Bau- und Justizdepartement

Beschwerde erhoben. Diese wurde am 15. März 2007 mit der Begründung abgewiesen,

der Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle sei zonenkonform. Die

angeordneten flankierenden Massnahmen seien ausreichend.

Beim Verwaltungsgericht gingen 16 Beschwerden gegen diesen

Entscheid ein. Es wurde geltend gemacht, die Vorstadt sei geprägt von

Spezialitäten- und Handwerksbetrieben und nicht von

"publikumsintensiven" Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Westlich

der Berntorstrasse bestehe ein hoher Anteil an Wohnnutzung. Gassenküche und

Anlaufstelle liessen sich mit einem herkömmlichen Restaurationsbetrieb nicht

vergleichen. Auch wenn die Anlage abends geschlossen werde, verlagere sich die

Szene vom Innern des Gebäudes auf die Gasse. Die Drogenhändler würden sich rund

um den Adler ansiedeln. Der Betrieb habe Auswirkungen auf das Quartier. Die Geschäfte

in der Umgebung würden Kunden verlieren. Es sei mit einer Verslumung zu rechnen.

Das dem Baugesuch zugrunde gelegte Betriebskonzept sei widersprüchlich. Die

Besucherfrequenz von 20–30 Personen pro Tag sei lediglich geschätzt. Der Betrieb

werde zusätzliche Kunden anlocken. Die Auflagen in der Baubewilligung seien

unzureichend.

Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.

Erwägungen

2.

a) Das Umbauvorhaben liegt in der Altstadtzone. Gemäss §

27.

des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind in der

Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende

Gewerbe- und Dienstleis­tungsbetriebe zulässig. Die zulässige Nutzung der Zone

richtet sich auch nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1).

Dieses unterteilt die Bauzone namentlich in Wohnzonen, Kernzonen, Gewerbezonen,

Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Nach § 31 Abs. 2

PBG umfassen Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen oder neu

gebildet werden sollen. Es sind dort öffentliche Bauten, Geschäfts- und

Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es

können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Sicherung einer

angemessenen Durchmischung von Nutzungen. Diese Vorschriften wurden nicht

erlassen. Bei der Vorstadt handelt es sich um einen Teil des historischen

Zentrums der Stadt. Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig

in einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht.

Die Zonenkonformität einer Nutzung in der Altstadtzone

(Kernzone) ist nach funktionalen Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei eine

typisierte, den allgemeinen Erfahrungen entsprechende Abgrenzung zu finden ist

(SOG 1996 Nr. 29). Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung,

also auf durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Eine Nutzung ist in einer

Kernzone auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat,

die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Die

zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen. Es ist zu

prüfen, ob das Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehört, die aufgrund

der allgemeinen Erfahrung stören. Es muss aufgrund der allgemeinen Erfahrungen

antizipiert werden, welches Ausmass an Immissionen der in Frage stehende

Betrieb in Zukunft möglicherweise verursachen wird.

Der Betrieb der Gassenküche oder der Anlaufstelle bringt

materielle Immissionen mit sich. Der Anlage sind diejenigen Emissionen

zuzurechnen, die bei ihrer bestimmungsgemässen Benützung unvermeidbar

erscheinen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes

verursacht werden (BGE 123 II 325). In den Anhängen der Lärmschutzverordnung

(LSV, SR 814.41) hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für den Schutz der

Bevölkerung vor Lärm festgelegt. Diese Werte sind nach Art der Lärmquelle und

für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen für Tag

und Nacht differenziert ausgestaltet. Gemäss der Lärmschutz-Verordnung des

Kantons Solothurn (LSV SO, BGS 812.61) erfolgt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe

im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde. Der Gemeinderat hat für die

Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe in der Nutzungsplanung festgelegt. Es

gilt in der Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziff. 2 des

Anhangs 6 zur LSV gilt für die Empfindlichkeitsstufe III der

Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen,

in denen mässig störende Betreibe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und

Gewerbezonen (Mischzonen). Es wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet,

diese Grenzwerte würden verletzt.

b) Die Beschwerdeführer befürchten im Zusammenhang mit dem

Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle vielmehr ideelle Immissionen, so

die Präsenz des Drogenhandels im angrenzenden Quartier und die Verschlechterung

des Images der Vorstadt.

Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 119 II 411

entschieden, die von einem staatlich betriebenen Gassenzimmer ausgehenden

Störungen einer Nachbarliegenschaft durch Spritzen und Dealen seien

Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches

(ZGB, SR 210). Zwar

betrifft das zitierte Urteil zivilrechtliche Fragen (Nachbarrecht). Das

Bundesgericht führt dazu aus, dass in der näheren Umgebung eines Gassenzimmers

naturgemäss immer beobachtet werden könne, dass Drogenabhängige geeignete

Nachbarliegenschaften betreten, um dort zu dealen und zu spritzen. Solche

Vorgänge seien – so das Bundesgericht weiter – unmittelbar auf den Betrieb

eines Lokals der erwähnten Art zurückzuführen und würden deshalb durchaus unter

Art. 684 Abs. 1 ZGB fallende

Einwirkungen darstellen. Kein Grundeigentümer oder obligatorisch berechtigter

Besitzer könne gehalten sein, über längere Zeit regelmässig Menschen aus der

Drogenszene zu dulden, deren Anwesenheit die Sicherheit und Ungestörtheit der

sich erlaubterweise dort aufhaltenden Personen gefährde.

Ideelle Immissionen sind solche Einwirkungen, die das

seelische Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke

erwecken (BGE 108 la 140 ff.). Gemäss Bernhard Waldmann ("Schutz vor

ideellen Immissionen in Wohngebieten", in: BR 2005, S. 156 f.) sind

derartige Immissionen beachtlich, solange sie in Verbindung mit materiellen

Immissionen in Erscheinung treten. Blosses (psychisches) Unbehagen darüber, was

im Innern eines Raumes vor sich gehen könnte oder welche Personen ein Gebäude

benutzen, sollten im Immissionsschutzrecht keine Rolle spielen. Das

Immissionsschutzrecht dürfe keine Handhabe bieten, um subjektiven Ängsten und

Unbehagen, die eine stereotype, herabwürdigende Einstellung zu gewissen Personengruppen

oder Handlungen zum Ausdruck bringen, zum Durchbruch zu verhelfen. Es kann

nachfolgend also lediglich um ideelle Immissionen gehen, die sich auch

materiell auf die Nachbarliegenschaften auswirken.

Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben sich mit

ideellen Immissionen vor allem des Sexgewerbes befasst. Nach der entsprechenden

Praxis des Bundesgerichts können nicht nur Lärm und Gerüche, sondern auch eine

unästhetische oder sonst wie unerfreuliche Umgebung die Wohnqualität oder den

Ruf der Wohngegend beeinträchtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als

stark störend setzt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein

erhebliches Konfliktpotential zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen

voraus (BGE 108 la 140; Urteile 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003;1P.191/1997 vom

26.

November 1997). Es sei nicht willkürlich, bei einem vorgeschriebenen

Wohnanteil von 60 Prozent auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen

Wohnanteil bzw. einer intensiven Wohnnutzung zu schliessen und

(sex-)gewerbliche Betriebe aufgrund ihrer Immissionen als stark störend

einzustufen (ZBl 2004, S. 111 bzw. unveröffentlichte BGE 1P.771/2001 und

1P.773/2001 vom 5. Mai 2003). Die negativen Auswirkungen eines Gewerbes auf die

Nachbarschaft seien naturgemäss umso stärker, je dichter ein Gebiet bewohnt

sei.

Anhand dieser Praxis ist die vorliegende Situation einer

abstrakten Immissionsbeurteilung zu unterziehen. Eine Nutzung ist in einer

Kernzone nur auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge

hat, die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich

ist. Dabei geht es vor allem um die von den Benützern der Betriebe beim

Betreten und Verlassen der Gassenküche und der Anlaufstelle verursachten

Immissionen, wobei die Auflagen zu berücksichtigen sind, welche die Betreiber

dazu anhalten, eine unsachgemässe oder unerlaubte Nutzung der Anlage und ihrer

Umgebung zu unterbinden.

c) Die Vorstadt liegt in einer Kernzone und gehört zum

historischen Kern der Stadt. Es handelt sich um ein Quartier, das gemischt

genutzt wird. Wie die bestehende Nutzung und die zugeordnete

Empfindlichkeitsstufe III mit einem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) zeigen,

wird nicht besonders auf die Wohnnutzung Rücksicht genommen. Das Gebiet hat

städtischen Charakter und wird im Erdgeschoss in der Regel gewerblich genutzt.

An der Berntorstrasse werden verschiedene Restaurants betrieben. Es gibt

Gewerbebetriebe für Bodenbeläge, Musikalien und Antiquitäten. Neben dem Kino

wird ein grösseres Rotlicht-Etablissement geführt. An der Schöngrünstrasse

wirtschaftet ein Handelsbetrieb. An der Adlergasse hat es Restaurants,

Clublokale und Garagen. Im Oberen Winkel werden Restaurants, ein Tagungszentrum,

eine grössere Weinkellerei und verschiedene Läden betrieben. Es wird Handel

getrieben und eine bedeutende Anzahl Arbeitsplätze ist vorhanden. Gerade die

vielen Restaurants sorgen spätabends für eine unruhige Wohnumgebung.

In den Obergeschossen der Liegenschaften werden 0, 1, 2 oder

selten 4 Wohnungen genutzt. Die Vorstadt wird zudem von der stark befahrenen

Berntorstrasse belastet. Es handelt sich um keine bevorzugte Wohnlage.

Besonders für Familien mit Kindern ist das Umfeld nicht geeignet. Es bestehen

deshalb auch keine Wohnschutzvorschriften. Es bestehen bereits die üblichen

Konflikte zwischen den Lärmimmissionen der Restaurants und dem Wohnen.

Im Bauvorhaben sollen die bestehende Gassenküche und die

bestehende Anlaufstelle zusammenführt werden. Anhaltspunkte für die

Immissionsbeurteilung des Bauvorhabens ergeben sich aus dem bisherigen Betrieb

dieser Räume an der Rathausgasse und in der Vorstadt.

An der Rathausgasse, direkt hinter dem Rathaus, wird die

Gassenküche seit Jahren betrieben. Es werden dort täglich ca. 40 verbilligte

Mittagessen an Randständige der Alkoholiker- und Drogenszene abgegeben. Die

Kunden der Gassenküche halten sich tagsüber nicht in der Umgebung des Betriebs

auf. Eine Anfrage bei der Stadtpolizei Solothurn, die auch Rücksprache mit der

Kantonspolizei Solothurn genommen hat, hat Folgendes ergeben: Die Stadtpolizei

musste seit Bestehen der Gassenküche in der Rathausgasse noch nie ausrücken, im

unmittelbaren Umfeld gab es keine Vorfälle.

Diese Gassenküche soll nun in das Erdgeschoss des

"Adlers" transferiert werden. Es sollen 55 Sitzplätze eingerichtet

werden. Der Betrieb soll von 10 Uhr morgens bis 19.30 Uhr am Abend geöffnet

sein. Ziel ist es, an Randständige zwei Mahlzeiten pro Tag gegen Entgelt abzugeben.

Es zeigt sich bereits an der Rathausgasse, dass sich die Kunden der Küche nicht

in deren Umgebung, sondern beispielsweise auf dem Amthausplatz aufhalten. Auch

wenn das Wanderverhalten der Alkoholikerszene nicht vorausgesagt werden kann,

sie werden sich auch weiterhin kaum in der unwirtlichen Umgebung des

"Adlers" aufhalten. In der Kernzone ist der Betrieb dieser

Gassenküche mit den angenommenen Auswirkungen auf die Umgebung zonenkonform. Es

gehen von ihr keine Emissionen aus, die über das hinausgehen, was in der Vorstadt

von Restaurants, Bars und Etablissements des Rotlichtmilieus geduldet wird.

Die Anlaufstelle der Stadt besteht bereits seit mehr als

einem Jahrzehnt ca. 580 m südlich des "Adlers" an der Dornacherstasse

in der Vorstadt. Die Anlaufstelle wird konkurrenziert von der

Heroin-Abgabestelle in einem anderen Quartier. Vor Jahren, als noch eine

überregionale offene Drogenszene bestand, wirkte sich die Anlaufstelle

offensichtlich negativ auf die umliegenden Liegenschaften aus. Inzwischen

konnte die offene Drogenszene (zumindest aus der Vorstadt) zum Verschwinden

gebracht werden. Die Anlaufstelle wurde weiterhin täglich von 15.45 bis 19.30

Uhr betrieben. In dieser Zeit werden täglich Spritzen an ca. 20 Personen

abgegeben. Ausserhalb der Öffnungszeiten wirkt die Anlaufstelle völlig

verlassen. Auch während der Öffnungszeiten bilden sich keine Gruppen, die in

der Umgebung verweilen. Der Dornacherplatz ist leer. Die Kunden der

Anlaufstelle scheinen sich teilweise auf dem Amthausplatz im Westen der

Altstadt aufzuhalten. Auch die Drogenhändler wirken nicht bei der Anlaufstelle,

sondern beispielsweise am Kreuzackerquai. Die Drogenkranken suchen die

Anlaufstelle nur kurz auf. Nach Auskunft der Stadt- und Kantonspolizei

funktioniert der Betrieb der Anlaufstelle seit dem Auflösen der offenen

Drogenszene störungsfrei. Im unmittelbaren Umfeld gibt es keine Vorfälle,

lediglich im Gebiet zwischen Bahnhof und Anlaufstelle gibt es ab und zu

Reklamationen wegen Dealertätigkeiten. Zudem sind sporadisch gewisse Vorfälle

in der Unterführung "Blaue Post" zu registrieren, indem sich dort

drogenkranke Personen aufhalten. Zur Zeit ist diese Problematik jedoch nicht

aktuell.

Die neue Anlaufstelle im "Adler" rechnet weiterhin

mit dem Besuch von 20 Personen am Tag. Die Öffnungszeiten werden nicht erhöht.

Es ist davon auszugehen, dass sich in der Umgebung des "Adlers" keine

Gruppen bilden werden. Die kleine Anzahl Personen wird in der Umgebung der

Anlaufstelle nicht besonders auffallen. Gemäss den Auflagen der Baubewilligung

wird die Polizei vermehrt patrouillieren. Die Betreiber sind verpflichtet,

regelmässige Kontrollgänge um das Haus und in der näheren Umgebung

durchzuführen und die Reinigung der Umgebung sicherzustellen. Es werden zudem

bauliche Massnahmen getroffen, um das Verweilen in toten Winkeln zu verhindern.

Die Anlaufstelle ist am vorgesehenen Ort zonenkonform.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juli 2007

(VWBES.2007.104)

Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen den Entscheid am

31.

Januar 2008 abgewiesen; BGE 1C_262/2007.)