VWBES.2007.104
Baubewilligung Gassenküche
9. Juli 2007Deutsch11 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 15
§ 31 Abs. 2 PBG. Eine Gassenküche für Randständige
und eine Anlaufstelle für suchtkranke Menschen sind unter Berücksichtigung der
verfügten Auflagen in der Kernzone zonenkonform. Es sind keine übermässigen
ideellen Immissionen für das Quartier zu erwarten.
Sachverhalt
Am 2. Mai 2006 reichte die Stiftung M. das Gesuch für den
Umbau des Wohn- und Geschäftshauses an der Berntorstrasse 10 in Solothurn ein.
Es ist vorgesehen, die bestehenden Betriebe "Gassenküche" an der
Rathausgasse und "Anlaufstelle" in der Vorstadt im ehemaligen
Restaurant Adler zu betreiben. Im Erdgeschoss der Liegenschaft soll die
Gassenküche mit 55 Sitzplätzen eingerichtet werden, ein Betrieb, der von 10 Uhr
morgens bis 19.30 Uhr am Abend geöffnet sein soll. Ziel ist es, an Randständige
zwei Mahlzeiten pro Tag gegen Entgelt abzugeben. Im westlichen Gebäudeflügel
sollen Räumlichkeiten für die Anlaufstelle bereitgestellt werden. Die Nutzung
wird als "Tagesstruktur für suchtkranke Menschen" umschrieben. In der
Anlaufstelle sind Aufenthalts-, Injektions- und Inhalationsraum, Krankenzimmer,
Kleiderbörse und sanitäre Anlagen untergebracht. Zum Angebot gehören die Abgabe
sauberen Spritzenmaterials und von Kondomen sowie niederschwellige Beratung im
psychosozialen und medizinischen Bereich. Die bestehenden Öffnungszeiten von
15.45 bis 19.30 Uhr sollen auch im neuen Betrieb gelten.
Am 11. Juni 2006 hiess die Baukommission die gegen das
Gesuch erhobenen Einsprachen teilweise gut, bewilligte aber das Bauvorhaben
unter Bedingungen und Auflagen. Die Betreiber wurden verpflichtet, flankierende
Massnahmen zu realisieren (Runder Tisch mit Anwohnern, regelmässige
Kontrollgänge in der Umgebung, Reinigen der Umgebung, Verhindern von
Ansammlungen der Benutzer, bauliche Massnahmen an kritischen Orten der Umgebung
etc.).
Gegen diesen Entscheid wurde beim Bau- und Justizdepartement
Beschwerde erhoben. Diese wurde am 15. März 2007 mit der Begründung abgewiesen,
der Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle sei zonenkonform. Die
angeordneten flankierenden Massnahmen seien ausreichend.
Beim Verwaltungsgericht gingen 16 Beschwerden gegen diesen
Entscheid ein. Es wurde geltend gemacht, die Vorstadt sei geprägt von
Spezialitäten- und Handwerksbetrieben und nicht von
"publikumsintensiven" Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben. Westlich
der Berntorstrasse bestehe ein hoher Anteil an Wohnnutzung. Gassenküche und
Anlaufstelle liessen sich mit einem herkömmlichen Restaurationsbetrieb nicht
vergleichen. Auch wenn die Anlage abends geschlossen werde, verlagere sich die
Szene vom Innern des Gebäudes auf die Gasse. Die Drogenhändler würden sich rund
um den Adler ansiedeln. Der Betrieb habe Auswirkungen auf das Quartier. Die Geschäfte
in der Umgebung würden Kunden verlieren. Es sei mit einer Verslumung zu rechnen.
Das dem Baugesuch zugrunde gelegte Betriebskonzept sei widersprüchlich. Die
Besucherfrequenz von 20–30 Personen pro Tag sei lediglich geschätzt. Der Betrieb
werde zusätzliche Kunden anlocken. Die Auflagen in der Baubewilligung seien
unzureichend.
Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerden ab.
Erwägungen
2.
a) Das Umbauvorhaben liegt in der Altstadtzone. Gemäss §
27.
des kommunalen Bau- und Zonenreglements der Stadt Solothurn sind in der
Altstadtzone öffentliche Bauten, Geschäfts- und Wohnbauten und nichtstörende
Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Die zulässige Nutzung der Zone
richtet sich auch nach dem kantonalen Planungs- und Baugesetz (PBG, BGS 711.1).
Dieses unterteilt die Bauzone namentlich in Wohnzonen, Kernzonen, Gewerbezonen,
Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen. Nach § 31 Abs. 2
PBG umfassen Kernzonen Ortsteile, die als Zentren bereits bestehen oder neu
gebildet werden sollen. Es sind dort öffentliche Bauten, Geschäfts- und
Wohnbauten und nichtstörende Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe zulässig. Es
können besondere Vorschriften erlassen werden, namentlich zur Sicherung einer
angemessenen Durchmischung von Nutzungen. Diese Vorschriften wurden nicht
erlassen. Bei der Vorstadt handelt es sich um einen Teil des historischen
Zentrums der Stadt. Das vorliegende Bauvorhaben liegt folglich nutzungsmässig
in einer Kernzone gemäss dem kantonalen Recht.
Die Zonenkonformität einer Nutzung in der Altstadtzone
(Kernzone) ist nach funktionalen Gesichtspunkten zu bestimmen, wobei eine
typisierte, den allgemeinen Erfahrungen entsprechende Abgrenzung zu finden ist
(SOG 1996 Nr. 29). Abzustellen ist auf eine abstrakte Immissionsbeurteilung,
also auf durchschnittliche objektivierte Bedingungen. Eine Nutzung ist in einer
Kernzone auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge hat,
die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich ist. Die
zugelassenen Betriebe müssen sich auch mit dem Wohnen vertragen. Es ist zu
prüfen, ob das Bauvorhaben zu einer Kategorie von Gewerben gehört, die aufgrund
der allgemeinen Erfahrung stören. Es muss aufgrund der allgemeinen Erfahrungen
antizipiert werden, welches Ausmass an Immissionen der in Frage stehende
Betrieb in Zukunft möglicherweise verursachen wird.
Der Betrieb der Gassenküche oder der Anlaufstelle bringt
materielle Immissionen mit sich. Der Anlage sind diejenigen Emissionen
zuzurechnen, die bei ihrer bestimmungsgemässen Benützung unvermeidbar
erscheinen, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes
verursacht werden (BGE 123 II 325). In den Anhängen der Lärmschutzverordnung
(LSV, SR 814.41) hat der Bundesrat Belastungsgrenzwerte für den Schutz der
Bevölkerung vor Lärm festgelegt. Diese Werte sind nach Art der Lärmquelle und
für verschiedene Empfindlichkeitsstufen in den einzelnen Nutzungszonen für Tag
und Nacht differenziert ausgestaltet. Gemäss der Lärmschutz-Verordnung des
Kantons Solothurn (LSV SO, BGS 812.61) erfolgt die Zuordnung der Empfindlichkeitsstufe
im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinde. Der Gemeinderat hat für die
Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe in der Nutzungsplanung festgelegt. Es
gilt in der Altstadtzone die Empfindlichkeitsstufe III. Gemäss Ziff. 2 des
Anhangs 6 zur LSV gilt für die Empfindlichkeitsstufe III der
Immissionsgrenzwert von 65 dB(A). Die Empfindlichkeitsstufe III gilt in Zonen,
in denen mässig störende Betreibe zugelassen sind, namentlich in Wohn- und
Gewerbezonen (Mischzonen). Es wird von den Beschwerdeführern nicht behauptet,
diese Grenzwerte würden verletzt.
b) Die Beschwerdeführer befürchten im Zusammenhang mit dem
Betrieb der Gassenküche und der Anlaufstelle vielmehr ideelle Immissionen, so
die Präsenz des Drogenhandels im angrenzenden Quartier und die Verschlechterung
des Images der Vorstadt.
Das Bundesgericht hat in seinem Urteil BGE 119 II 411
entschieden, die von einem staatlich betriebenen Gassenzimmer ausgehenden
Störungen einer Nachbarliegenschaft durch Spritzen und Dealen seien
Einwirkungen im Sinne von Art. 684 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(ZGB, SR 210). Zwar
betrifft das zitierte Urteil zivilrechtliche Fragen (Nachbarrecht). Das
Bundesgericht führt dazu aus, dass in der näheren Umgebung eines Gassenzimmers
naturgemäss immer beobachtet werden könne, dass Drogenabhängige geeignete
Nachbarliegenschaften betreten, um dort zu dealen und zu spritzen. Solche
Vorgänge seien – so das Bundesgericht weiter – unmittelbar auf den Betrieb
eines Lokals der erwähnten Art zurückzuführen und würden deshalb durchaus unter
Art. 684 Abs. 1 ZGB fallende
Einwirkungen darstellen. Kein Grundeigentümer oder obligatorisch berechtigter
Besitzer könne gehalten sein, über längere Zeit regelmässig Menschen aus der
Drogenszene zu dulden, deren Anwesenheit die Sicherheit und Ungestörtheit der
sich erlaubterweise dort aufhaltenden Personen gefährde.
Ideelle Immissionen sind solche Einwirkungen, die das
seelische Empfinden verletzen beziehungsweise unangenehme psychische Eindrücke
erwecken (BGE 108 la 140 ff.). Gemäss Bernhard Waldmann ("Schutz vor
ideellen Immissionen in Wohngebieten", in: BR 2005, S. 156 f.) sind
derartige Immissionen beachtlich, solange sie in Verbindung mit materiellen
Immissionen in Erscheinung treten. Blosses (psychisches) Unbehagen darüber, was
im Innern eines Raumes vor sich gehen könnte oder welche Personen ein Gebäude
benutzen, sollten im Immissionsschutzrecht keine Rolle spielen. Das
Immissionsschutzrecht dürfe keine Handhabe bieten, um subjektiven Ängsten und
Unbehagen, die eine stereotype, herabwürdigende Einstellung zu gewissen Personengruppen
oder Handlungen zum Ausdruck bringen, zum Durchbruch zu verhelfen. Es kann
nachfolgend also lediglich um ideelle Immissionen gehen, die sich auch
materiell auf die Nachbarliegenschaften auswirken.
Das Bundesgericht und das Verwaltungsgericht haben sich mit
ideellen Immissionen vor allem des Sexgewerbes befasst. Nach der entsprechenden
Praxis des Bundesgerichts können nicht nur Lärm und Gerüche, sondern auch eine
unästhetische oder sonst wie unerfreuliche Umgebung die Wohnqualität oder den
Ruf der Wohngegend beeinträchtigen. Die Qualifizierung ideeller Immissionen als
stark störend setzt aber nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein
erhebliches Konfliktpotential zwischen den sich entgegenstehenden Nutzungen
voraus (BGE 108 la 140; Urteile 1P.771/2001 vom 5. Mai 2003;1P.191/1997 vom
26.
November 1997). Es sei nicht willkürlich, bei einem vorgeschriebenen
Wohnanteil von 60 Prozent auf ein dicht überbautes Gebiet mit einem hohen
Wohnanteil bzw. einer intensiven Wohnnutzung zu schliessen und
(sex-)gewerbliche Betriebe aufgrund ihrer Immissionen als stark störend
einzustufen (ZBl 2004, S. 111 bzw. unveröffentlichte BGE 1P.771/2001 und
1P.773/2001 vom 5. Mai 2003). Die negativen Auswirkungen eines Gewerbes auf die
Nachbarschaft seien naturgemäss umso stärker, je dichter ein Gebiet bewohnt
sei.
Anhand dieser Praxis ist die vorliegende Situation einer
abstrakten Immissionsbeurteilung zu unterziehen. Eine Nutzung ist in einer
Kernzone nur auszuschliessen, wenn sie typischerweise Belästigungen zur Folge
hat, die über das hinausgehen, was mit einer gemischten Nutzung verträglich
ist. Dabei geht es vor allem um die von den Benützern der Betriebe beim
Betreten und Verlassen der Gassenküche und der Anlaufstelle verursachten
Immissionen, wobei die Auflagen zu berücksichtigen sind, welche die Betreiber
dazu anhalten, eine unsachgemässe oder unerlaubte Nutzung der Anlage und ihrer
Umgebung zu unterbinden.
c) Die Vorstadt liegt in einer Kernzone und gehört zum
historischen Kern der Stadt. Es handelt sich um ein Quartier, das gemischt
genutzt wird. Wie die bestehende Nutzung und die zugeordnete
Empfindlichkeitsstufe III mit einem Immissionsgrenzwert von 65 dB(A) zeigen,
wird nicht besonders auf die Wohnnutzung Rücksicht genommen. Das Gebiet hat
städtischen Charakter und wird im Erdgeschoss in der Regel gewerblich genutzt.
An der Berntorstrasse werden verschiedene Restaurants betrieben. Es gibt
Gewerbebetriebe für Bodenbeläge, Musikalien und Antiquitäten. Neben dem Kino
wird ein grösseres Rotlicht-Etablissement geführt. An der Schöngrünstrasse
wirtschaftet ein Handelsbetrieb. An der Adlergasse hat es Restaurants,
Clublokale und Garagen. Im Oberen Winkel werden Restaurants, ein Tagungszentrum,
eine grössere Weinkellerei und verschiedene Läden betrieben. Es wird Handel
getrieben und eine bedeutende Anzahl Arbeitsplätze ist vorhanden. Gerade die
vielen Restaurants sorgen spätabends für eine unruhige Wohnumgebung.
In den Obergeschossen der Liegenschaften werden 0, 1, 2 oder
selten 4 Wohnungen genutzt. Die Vorstadt wird zudem von der stark befahrenen
Berntorstrasse belastet. Es handelt sich um keine bevorzugte Wohnlage.
Besonders für Familien mit Kindern ist das Umfeld nicht geeignet. Es bestehen
deshalb auch keine Wohnschutzvorschriften. Es bestehen bereits die üblichen
Konflikte zwischen den Lärmimmissionen der Restaurants und dem Wohnen.
Im Bauvorhaben sollen die bestehende Gassenküche und die
bestehende Anlaufstelle zusammenführt werden. Anhaltspunkte für die
Immissionsbeurteilung des Bauvorhabens ergeben sich aus dem bisherigen Betrieb
dieser Räume an der Rathausgasse und in der Vorstadt.
An der Rathausgasse, direkt hinter dem Rathaus, wird die
Gassenküche seit Jahren betrieben. Es werden dort täglich ca. 40 verbilligte
Mittagessen an Randständige der Alkoholiker- und Drogenszene abgegeben. Die
Kunden der Gassenküche halten sich tagsüber nicht in der Umgebung des Betriebs
auf. Eine Anfrage bei der Stadtpolizei Solothurn, die auch Rücksprache mit der
Kantonspolizei Solothurn genommen hat, hat Folgendes ergeben: Die Stadtpolizei
musste seit Bestehen der Gassenküche in der Rathausgasse noch nie ausrücken, im
unmittelbaren Umfeld gab es keine Vorfälle.
Diese Gassenküche soll nun in das Erdgeschoss des
"Adlers" transferiert werden. Es sollen 55 Sitzplätze eingerichtet
werden. Der Betrieb soll von 10 Uhr morgens bis 19.30 Uhr am Abend geöffnet
sein. Ziel ist es, an Randständige zwei Mahlzeiten pro Tag gegen Entgelt abzugeben.
Es zeigt sich bereits an der Rathausgasse, dass sich die Kunden der Küche nicht
in deren Umgebung, sondern beispielsweise auf dem Amthausplatz aufhalten. Auch
wenn das Wanderverhalten der Alkoholikerszene nicht vorausgesagt werden kann,
sie werden sich auch weiterhin kaum in der unwirtlichen Umgebung des
"Adlers" aufhalten. In der Kernzone ist der Betrieb dieser
Gassenküche mit den angenommenen Auswirkungen auf die Umgebung zonenkonform. Es
gehen von ihr keine Emissionen aus, die über das hinausgehen, was in der Vorstadt
von Restaurants, Bars und Etablissements des Rotlichtmilieus geduldet wird.
Die Anlaufstelle der Stadt besteht bereits seit mehr als
einem Jahrzehnt ca. 580 m südlich des "Adlers" an der Dornacherstasse
in der Vorstadt. Die Anlaufstelle wird konkurrenziert von der
Heroin-Abgabestelle in einem anderen Quartier. Vor Jahren, als noch eine
überregionale offene Drogenszene bestand, wirkte sich die Anlaufstelle
offensichtlich negativ auf die umliegenden Liegenschaften aus. Inzwischen
konnte die offene Drogenszene (zumindest aus der Vorstadt) zum Verschwinden
gebracht werden. Die Anlaufstelle wurde weiterhin täglich von 15.45 bis 19.30
Uhr betrieben. In dieser Zeit werden täglich Spritzen an ca. 20 Personen
abgegeben. Ausserhalb der Öffnungszeiten wirkt die Anlaufstelle völlig
verlassen. Auch während der Öffnungszeiten bilden sich keine Gruppen, die in
der Umgebung verweilen. Der Dornacherplatz ist leer. Die Kunden der
Anlaufstelle scheinen sich teilweise auf dem Amthausplatz im Westen der
Altstadt aufzuhalten. Auch die Drogenhändler wirken nicht bei der Anlaufstelle,
sondern beispielsweise am Kreuzackerquai. Die Drogenkranken suchen die
Anlaufstelle nur kurz auf. Nach Auskunft der Stadt- und Kantonspolizei
funktioniert der Betrieb der Anlaufstelle seit dem Auflösen der offenen
Drogenszene störungsfrei. Im unmittelbaren Umfeld gibt es keine Vorfälle,
lediglich im Gebiet zwischen Bahnhof und Anlaufstelle gibt es ab und zu
Reklamationen wegen Dealertätigkeiten. Zudem sind sporadisch gewisse Vorfälle
in der Unterführung "Blaue Post" zu registrieren, indem sich dort
drogenkranke Personen aufhalten. Zur Zeit ist diese Problematik jedoch nicht
aktuell.
Die neue Anlaufstelle im "Adler" rechnet weiterhin
mit dem Besuch von 20 Personen am Tag. Die Öffnungszeiten werden nicht erhöht.
Es ist davon auszugehen, dass sich in der Umgebung des "Adlers" keine
Gruppen bilden werden. Die kleine Anzahl Personen wird in der Umgebung der
Anlaufstelle nicht besonders auffallen. Gemäss den Auflagen der Baubewilligung
wird die Polizei vermehrt patrouillieren. Die Betreiber sind verpflichtet,
regelmässige Kontrollgänge um das Haus und in der näheren Umgebung
durchzuführen und die Reinigung der Umgebung sicherzustellen. Es werden zudem
bauliche Massnahmen getroffen, um das Verweilen in toten Winkeln zu verhindern.
Die Anlaufstelle ist am vorgesehenen Ort zonenkonform.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 9. Juli 2007
(VWBES.2007.104)
Das Bundesgericht hat die Beschwerden gegen den Entscheid am
31.
Januar 2008 abgewiesen; BGE 1C_262/2007.)