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Entscheid

VWBES.2007.107

Führerausweisentzug

7. Mai 2007Deutsch3 min

Source so.ch

Sachverhalt

S. verursachte einen Unfall, als er mit seinem Lastwagen

trotz Gegenverkehrs einen Kranwagen überholte. Er wurde deswegen von der

Staatsanwaltschaft mit Strafverfügung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art.

90 Ziff. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) zu einer Busse von Fr.

350.-- verurteilt. Daraufhin verfügte das Departement des Innern einen

Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten. Nach Meinung des

Departements handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Gegen

diese Verfügung beschwerte sich S. beim Verwaltungsgericht und beantragte einen

Führerausweisentzug von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die

Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz

in ihrer Sachverhaltsermittlung und in ihrer rechtlichen Würdigung vom

Strafurteil abgewichen ist bzw. das Strafurteil nicht einmal abgewartet hat. Er

verweist dabei auf die im Bundesgerichtsentscheid BGE 124 II 103 (bzw. BGE 119

Ib 158 ff.) zusammengefasste und präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung.

Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid darf die Verwaltungsbehörde in ihrer

Verfügung über Massnahmen im Strassenverkehr von den tatsächlichen

Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen,

wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde

legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;

wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu

einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den

Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen

keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung

des Strafrichters zu halten;

wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den

Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung

bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 109 Ib 204).

Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die

Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit

öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen

ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die

Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die

Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 103 Ib 104, bestätigt

in BGE 104 Ib 358; RDAF 1982,

362.

f.; BGE 105 Ib 19; 106 Ib 398;

109.

Ib 204; 115 Ib 164).

Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung

von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde

(was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen

hat: BGE 104 Ib 359), so ist die

Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation

des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).

c) Diese bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass dem

Strafrichter in der Regel die besseren Untersuchungsmittel (wie beispielsweise

die förmliche Befragung von Zeugen) zur Verfügung stehen als der

Administrativbehörde und das Verfahren auch formstrenger ist (z.B.

Unmittelbarkeitsprinzip). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Strafverfügung

nicht von einem Strafrichter ergangen und es fand weder vor einem Gericht noch

vor der Staatsanwaltschaft eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer

und die Unfallbeteiligten sind auch nicht einvernommen worden. Sowohl der

Staatsanwaltschaft wie auch der Administrativbehörde lag lediglich der

Polizeirapport und die von der Polizei durchgeführten Befragungen der

Unfallbeteiligten vor. In einem solchen Fall ist die Administrativbehörde nicht

an die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2007 (VWBES.2007.107)