VWBES.2007.107
Führerausweisentzug
7. Mai 2007Deutsch3 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 22
Art. 16c und 90 SVG. Führerausweisentzug.
Die Administrativbehörde ist nicht an die rechtliche Würdigung der
Strafverfolgungsbehörden gebunden, wenn die Strafverfügung durch die
Staatsanwaltschaft ergangen ist und lediglich polizeiliche Befragungen
stattgefunden haben.
Sachverhalt
S. verursachte einen Unfall, als er mit seinem Lastwagen
trotz Gegenverkehrs einen Kranwagen überholte. Er wurde deswegen von der
Staatsanwaltschaft mit Strafverfügung wegen einfacher Verkehrsregelverletzung (Art.
90 Ziff. 1 SVG, Strassenverkehrsgesetz, SR 741.01) zu einer Busse von Fr.
350.-- verurteilt. Daraufhin verfügte das Departement des Innern einen
Führerausweisentzug für die Dauer von drei Monaten. Nach Meinung des
Departements handelt es sich um eine schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG. Gegen
diese Verfügung beschwerte sich S. beim Verwaltungsgericht und beantragte einen
Führerausweisentzug von einem Monat. Das Verwaltungsgericht weist die
Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
a) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz
in ihrer Sachverhaltsermittlung und in ihrer rechtlichen Würdigung vom
Strafurteil abgewichen ist bzw. das Strafurteil nicht einmal abgewartet hat. Er
verweist dabei auf die im Bundesgerichtsentscheid BGE 124 II 103 (bzw. BGE 119
Ib 158 ff.) zusammengefasste und präzisierte bundesgerichtliche Rechtsprechung.
Gemäss diesem Bundesgerichtsentscheid darf die Verwaltungsbehörde in ihrer
Verfügung über Massnahmen im Strassenverkehr von den tatsächlichen
Feststellungen im Strafurteil nur dann abweichen,
wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde
legt, die dem Strafrichter unbekannt waren oder die er nicht beachtet hat;
wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu
einem anderen Entscheid führt, oder wenn die Beweiswürdigung durch den
Strafrichter den feststehenden Tatsachen klar widerspricht; hat sie hingegen
keine zusätzlichen Beweise erhoben, hat sie sich grundsätzlich an die Würdigung
des Strafrichters zu halten;
wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den
Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt, insbesondere die Verletzung
bestimmter Verkehrsregeln übersehen hat (vgl. BGE 109 Ib 204).
Die Verwaltungsbehörde hat insbesondere dann auf die
Tatsachen im Strafurteil abzustellen, wenn dieses im ordentlichen Verfahren mit
öffentlicher Verhandlung unter Anhörung der Parteien und Einvernahme von Zeugen
ergangen ist, es sei denn, es bestünden klare Anhaltspunkte für die
Unrichtigkeit dieser Tatsachenfeststellungen; in diesem Fall hat die
Verwaltungsbehörde nötigenfalls selbständige Beweiserhebungen durchzuführen (BGE 103 Ib 104, bestätigt
in BGE 104 Ib 358; RDAF 1982,
362.
f.; BGE 105 Ib 19; 106 Ib 398;
109.
Ib 204; 115 Ib 164).
Hängt die rechtliche Würdigung sehr stark von der Würdigung
von Tatsachen ab, die der Strafrichter besser kennt als die Verwaltungsbehörde
(was etwa dann der Fall ist, wenn er den Beschuldigten persönlich einvernommen
hat: BGE 104 Ib 359), so ist die
Verwaltungsbehörde auch in Bezug auf die Rechtsanwendung an die rechtliche Qualifikation
des Sachverhalts durch das Strafurteil gebunden (BGE 102 Ib 196).
c) Diese bundesgerichtliche Praxis geht davon aus, dass dem
Strafrichter in der Regel die besseren Untersuchungsmittel (wie beispielsweise
die förmliche Befragung von Zeugen) zur Verfügung stehen als der
Administrativbehörde und das Verfahren auch formstrenger ist (z.B.
Unmittelbarkeitsprinzip). Im vorliegenden Fall ist jedoch die Strafverfügung
nicht von einem Strafrichter ergangen und es fand weder vor einem Gericht noch
vor der Staatsanwaltschaft eine mündliche Verhandlung statt. Der Beschwerdeführer
und die Unfallbeteiligten sind auch nicht einvernommen worden. Sowohl der
Staatsanwaltschaft wie auch der Administrativbehörde lag lediglich der
Polizeirapport und die von der Polizei durchgeführten Befragungen der
Unfallbeteiligten vor. In einem solchen Fall ist die Administrativbehörde nicht
an die rechtliche Würdigung durch die Staatsanwaltschaft gebunden.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. Mai 2007 (VWBES.2007.107)