VWBES.2007.117
Führerausweisentzug
11. Mai 2007Deutsch8 min
Source so.ch
SOG 2007 Nr. 19
Art. 16b und 16c SVG. Führerausweisentzug. Ist die
Gefährdung schwer, das Verschulden aber mittelschwer oder leicht, liegt
administrativrechtlich eine mittelschwere Widerhandlung vor.
Sachverhalt
Frau X. wurde zu Hause von ihrem Lebenspartner massiv
bedroht und geschlagen, weshalb sie fluchtartig das Haus verliess und um zwei
Uhr nachts mit ihrem Personenwagen zu Verwandten ins Nachbardorf fuhr. Die
Polizei stellte daraufhin bei X. eine qualifizierte Blutalkoholkonzentration
fest. Das Departement des Innern erkannte auf eine schwere Widerhandlung und
entzog den Führerausweis für die Dauer von drei Monaten. Das dagegen angerufene
Verwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut und reduziert die Entzugsdauer auf
einen Monat.
Erwägungen
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.
) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das
Ordnungsbussengesetz (OGB, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das
Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten
Verkehrsregelverletzungen. In leichten Fällen hat die Entzugsbehörde die
Möglichkeit, den Führerausweis zu entziehen, lediglich eine Verwarnung
auszusprechen oder gänzlich von einer Massnahme abzusehen (Art. 16a SVG). Bei
mittelschweren Fällen beträgt die absolute Mindestdauer des Führerausweisentzuges
einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG begeht eine mittelschwere
Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Die schweren Fälle werden in
Art. 16c SVG geregelt. Nach dieser Bestimmung begeht unter anderem eine schwere
Widerhandlung, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche
Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs.
1.
lit. a SVG). Die Mindestentzugsdauer für schwere Widerhandlungen beträgt drei
Monate.
3.
Das Departement ist von einer schweren Widerhandlung
ausgegangen; es stützt sich dabei auf Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG, wonach das
Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer qualifizierten
Blutalkoholkonzentration eine schwere Widerhandlung bildet und in Anwendung von
Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG der Ausweis für mindestens drei Monate zu entziehen
ist.
Der Strafrichter hat X. wegen Fahrens in fahrunfähigem
Zustand und in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 Satz 2 SVG (qualifizierte
Blutalkoholkonzentration) verurteilt. Er hat indes die Strafe gestützt auf Art.
11.
(verminderte Zurechungsfähigkeit) und 66 (ermessensweise Strafmilderung) des
Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0, in der bis 31. Dezember 2006 geltenden
Fassung) gemildert. Es ist zu prüfen, ob die in der Beschwerde vorgebrachten
mildernden Umstände auch bei der Bemessung der Dauer des Ausweisentzuges zu
berücksichtigen sind.
4.
a) Bei der Festsetzung der Entzugsdauer sind die Umstände
des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der
Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie
die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die
Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3
SVG). Mit der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Revision des
Massnahmenrechts wollte der Gesetzgeber im Interesse einer
gesamtschweizerischen Vereinheitlichung der Praxis der Administrativbehörden
Mindestmassnahmen einführen, die auf keinen Fall unterschritten werden können.
Damit richtete sich die Revision auch ausdrücklich gegen die Praxis des
Bundesgerichts, die den Strafcharakter des Warnungsentzugs im Sinne von Art. 6
Ziff. 1 EMRK (Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, SR
0.
) betonte und in Analogie zu den Regeln des Strafrechts in bestimmten
Fällen – so etwa bei einem Notstand – die Unterschreitung der gesetzlichen
Mindestentzugsdauer zuliess. Das Bundesgericht ging davon aus, dass etwa ein
schuldloser Lenker nicht der Besserung und Erziehung bedarf, so dass
beispielsweise bei Zurechnungsunfähigkeit und damit Schuldunfähigkeit sogar von
einem Warnungsentzug gänzlich abzusehen ist (dazu Matthias Härri: Die Bemessung
des Führerausweisentzugs zu Warnungszwecken, in: BJM 1999, S. 121 ff.; zur
Praxis vgl. BGE 118 Ib 229 ff.; 120 Ib 504 ff.; 123 II 106, 113; 124 II 475).
In seinem Entscheid 132 II 234 hat das Bundesgericht klargestellt, dass es in
den Anwendungsfällen von Art. 16c SVG selbst bei Vorliegen besonderer Umstände
nicht möglich ist, den Führerausweis für eine kürzere als die vom Gesetz
vorgesehene Dauer zu entziehen. Dieses Urteil bezieht sich indes
ausschliesslich auf den Aspekt der auf ihren Führerausweis extrem angewiesenen
Berufschauffeure. Indem die Beschwerdeführerin in angetrunkenem Zustand mit
einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration ein Motorfahrzeug geführt hat, erfüllt
sie grundsätzlich den Entzugstatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG.
b) Es steht fest und ist unbestritten, dass die
Beschwerdeführerin vor ihrer Fahrt vom Lebenspartner massiv bedroht und
geschlagen worden ist und sie sich nur ans Steuer ihres Autos setzte, nachdem
der Lebenspartner sie daran gehindert hatte, sich wegen der häuslichen Gewalt
direkt an die Polizei zu wenden. Angesichts dieses grundsätzlich
nachvollziehbaren Verhaltens und der vom Strafrichter anerkannten verminderten
Zurechnungsfähigkeit drängt sich noch die Prüfung der Frage auf, ob die
Vorinstanz zu Recht eine schwere Widerhandlung nach Art. 16c SVG angenommen
hat. In der bundesrätlichen Botschaft vom 31. März 1999 zur Änderung des
Strassenverkehrsgesetzes (BBl 1999 4462) wird zu Art. 16c ausgeführt, für die
Annahme einer schweren Widerhandlung bedürfe es nach wie vor sowohl einer
qualifizierten objektiven Gefährdung als auch eines qualifizierten Verschuldens
(a.a.O., S. 4489). Wenn beispielsweise das Verschulden gering und die
Gefährdung gross sei, so handle es sich um eine mittelschwere Widerhandlung. In
den parlamentarischen Beratungen, insbesondere im Nationalrat, kam dann klar
eine harte Haltung zum Ausdruck. Der bundesrätliche Sprecher entgegnete auf
einen Antrag, der eine flexiblere Lösung anstrebte, es dürften auf der Seite
des Fahrzeuglenkers keine subjektiven Elemente ins Spiel gebracht werden
(AmtlBull NR 2000, S. 215). Es handle sich nicht um Strafrecht, es gehe nicht
um Schuld und Sühne der Fahrzeuglenker. Mit der Revision sollen alle
Fahrzeuglenker gleich behandelt werden, "auch wenn sie subjektiv aus
völlig verschiedenen Ursachen dazukommen, eine Regel zu verletzen".
c) Dieses Votum, abgegeben im Zusammenhang mit der
beruflichen Entzugsempfindlichkeit, überzeugt nicht und steht im Widerspruch zu
den eben zitierten Ausführungen zur Qualifizierung als schwere Widerhandlung im
Sinne von Art. 16c SVG. Wohl verhält es sich so, dass die
strassenverkehrsrechtlichen Strafnormen, insbesondere Art. 90 SVG, das
Schwergewicht auf das Verschulden des Fahrzeuglenkers und auf eine Würdigung
des Sachverhalts unter einem subjektiven Gesichtspunkt legen, während
demgegenüber die verwaltungsrechtlichen Bestimmungen von Art. 16 ff. SVG mehr
auf die objektive Gefährdung des Verkehrs abstellen (so schon nach altem Recht:
BGE 102 Ib 193;6A.64/2006 vom 20. März 2007). Der Entscheid über die Schwere
einer Verkehrsgefährdung ist eine Frage der rechtlichen Würdigung des
Sachverhalts.
Aus den Materialien geht klar hervor, dass die Mindestentzugsdauer
strikte schematisch – insbesondere ohne jegliche Berücksichtigung der
berufsbedingten Entzugsempfindlichkeit – einzuhalten ist. Mit der Frage der
Zuordnung zu den leichten, den mittelschweren und den schweren Widerhandlungen
hat dies nichts zu tun. Schematismus bringt zwar ausgeprägte Rechtssicherheit,
ist aber verfassungsrechtlich nur dann befriedigend, wenn auch besondere
Umstände berücksichtigt werden dürfen. Die relative Identität der
SVG-Konzeptionen des Verschuldens und der Gefährdung im Administrativmassnahmenrecht
und im Strafrecht zeigt Cédric Mizel: Die Grundtatbestände der neuen
Warnungsentzüge des SVG und ihre Beziehung zum Strafrecht, in: ZStrR 2006, S.
31.
ff. auf. Unter Berufung auf die Botschaft (BBl 1999 4489) schliesst er
folgerichtig, dass nur bei schwerer Gefährdung und schwerem Verschulden eine Widerhandlung
nach Art. 16c SVG vorliegt. Liegt eine schwere Gefährdung in Kombination mit
einem mittelschweren oder mit einem leichten Verschulden vor, ist der Fall als
mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b SVG zu qualifizieren (Mizel,
a.a.O., S. 66).
d) Bei dieser Betrachtungsweise, der sich das
Verwaltungsgericht anschliesst, hat die Beschwerdeführerin eine mittelschwere
Widerhandlung begangen. Wohl liegt mit dem Fahren in fahrunfähigem Zustand mit
einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration nach Art. 55 Abs. 6 SVG eine
schwere Gefährdung vor. Die besonderen Umstände, die sie zur Fahrt
veranlassten, schliessen aber die Annahme eines schweren Verschuldens aus. Es
liesse sich einwenden, die Beschwerdeführerin hätte die Gefahr anders abwenden
können; es ist aber nachvollziehbar, dass sie zu dieser Nachtzeit nicht zu
Nachbarn im Dorf flüchten wollte, sondern sich eben für die Fahrt auf einer
kaum befahrenen Strasse zu ihren Verwandten entschied, um dort Hilfe zu suchen
bzw. die Polizei zu alarmieren.
Damit beträgt die anwendbare Mindestentzugsdauer nach Art.
16b Abs. 2 lit. a SVG einen Monat. Diese Dauer erscheint vorliegend angemessen,
weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist. Dass eine völlig
verschuldensunabhängige Anwendung des Katalogs der Entzugstatbestände in Art.
16c Abs. 1 SVG zu noch unbefriedigenderen Ergebnissen führen kann, mag
folgender Vergleich illustrieren: Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG listet das Führen
eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs als schwere Widerhandlung auf.
Abgesehen davon, dass hier das Kriterium der Gefährdung bei der Einordnung
keine Rolle gespielt haben kann, erschiene es völlig unbefriedigend, eine
(nüchterne) Fahrzeugführerin, die in der gleichen Situation wie die
Beschwerdeführerin trotz einer noch laufenden Entzugsdauer mit dem Auto
gewissermassen vor dem massive Gewalt anwendenden Ehemann flüchtet, mit einem
zusätzlichen dreimonatigen Entzug zu belegen.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 11. Mai 2007 (VWBES.2007.117)