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Entscheid

VWBES.2007.134

Führerausweisentzug

13. Juni 2007Deutsch5 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Departement des Innern entzog N. den Führerausweis für

die Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren

Personenwagens. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde

gut.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der

angefochtenen Verfügung. Er sei nicht Halter des beanstandeten Fahrzeugs. Die

mangelnde Betriebssicherheit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Nach der

Anhaltung durch die Polizei in Biberist habe diese ihn zur Überprüfung des

Fahrzeugs nach Bellach weiterfahren lassen. Nach Angaben des Fahrzeughalters

sei das Fahrzeug jährlich gewartet und immer termingerecht bei der

Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorgeführt worden.

2.

Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR

741.

) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der

Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das

Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das

Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten

Verkehrsregelverletzungen. (...) Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute

Mindestdauer des Führerausweisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit.

a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von

Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf

nimmt. (...)

3.

Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und

vorschriftgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten

sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,

Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht

beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass

Fahrzeug und Ladung in vorschriftgemässem Zustand sind und das erforderliche

Zubehör vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR

741.

).

4.

Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers

als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach

Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und den Führerausweis in Anwendung von

Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Mindestdauer von einem Monat entzogen. Es

ist zu prüfen, ob das Departement die am verwendeten Fahrzeug festgestellten

Mängel damit richtig qualifiziert hat. Nicht zu hören ist der Einwand des

Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Fahrzeughalter sei für die

Betriebssicherheit verantwortlich, und er habe die Mängel nicht erkennen

können. Die bei den Akten befindlichen Fotos lassen diese Behauptung als unglaubhaft

erscheinen; die Mängel konnten dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein. Er

hat damit als Führer in Verbindung mit Art. 29 SVG gegen Art. 59 Abs. 1 VRV

verstossen.

Die MFK listet in ihrem Bericht vom 7. Februar 2007 folgende

mit Bildern dokumentierte Mängel auf: Rostschäden bei den Türschwellen hinten,

bei der Türschwelle unterseitig rechts, undichter Motor und undichtes Getriebe

(verölte und "rupfende" Kupplung). Weiter sind als diverse Mängel

aufgeführt: kontinuierliches Ansteigen der Abgaswerte im Leerlauf,

zerschlissene vordere Sitze, zu tief eingestelltes Abblendlicht vorne links

zufolge Beschädigung, fehlende Abdeckung der linken Kontrollschildbeleuchtung,

nicht mehr leuchtendes rechtes Standlicht. Die MFK merkt weiter an, die

Rostschäden seien derart fortgeschritten, dass sich eine Wiederinstandstellung

kaum mehr lohnen dürfte; vor einer Wiederinverkehrsetzung müsse das Fahrzeug

jedenfalls von der MFK in Bellach geprüft werden. Die Rostschäden und den

Ölverlust qualifiziert die MFK als "mittlere Mängel" (bei einer

dreifachen Abstufung in krasse, mittlere und leichte Mängel).

5.

In der publizierten Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte

und in nicht publizierten Präjudizien des solothurnischen Verwaltungsgerichts

zu Führerausweisentzügen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht

vorschriftgemässem Zustand finden sich im Wesentlichen folgende typische

Fallgruppen: mangelhafte Bremsen (SGGVP 1968 Nr. 65; AGVE 1970 Nr. 43 [in

Verbindung mit einer nicht funktionierenden Blinklichtanlage und defektem

Scheinwerfer]; AGVE 1987 130; AGVE 1988 166; AGVE 1990 476; Entscheid des

Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 [in Verbindung mit übermässiger

Lärmverursachung]); krass mangelhafte Bereifung (AGVE 1987 130 N. 10; VGE vom

9.

September 1991, vom 5. Mai 1994 und vom 7. April 2006); stark vereiste

Scheiben mit kleinem Sichtloch (VGE vom 21. März 1994; AGVE 1984 681 N. 11;

AGVE 1992 189). In AGVE 1997 182 qualifizierte das Gericht die ungenügende Befes­tigung

aller vier Räder als mittelschweren Fall. Vergleichbar sind weiter Fälle, in

denen die Ladung ungenügend befestigt oder das verwendete Fahrzeug massiv

überladen ist, ferner unkorrektes Ankuppeln eines Anhängers, so dass sich

dieser selbständig macht.

6.

Der vorliegende Sachverhalt ist mit keinem dieser Fälle

vergleichbar. Der am 1. März 1991 erstmals in Verkehr gesetzte

Personenwagen Opel Kadett E 16i Cvan befand sich zwar in einem sehr schlechten

Allgemeinzustand. Inwieweit dieser die Verkehrssicherheit konkret gefährden

könnte, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem

Prüfbericht der MFK vom 7. Februar 2007 nicht, dass die Rostschäden an

tragenden Teilen derart fortgeschritten waren, dass jederzeit ernsthaft damit

gerechnet werden musste, das Fahrzeug breche auseinander und könne vom Lenker

nicht mehr beherrscht werden. Die Anmerkung des Sachverständigen, die Kosten

für die Behebung der Rostschäden würden den Zeitwert überschreiten, hilft nicht

weiter. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG liegt

daher nicht vor.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 (VWBES.2007.134)