VWBES.2007.134
Führerausweisentzug
13. Juni 2007Deutsch5 min
Source so.ch
SOG 2007 18
Art. 16b und 29 SVG, Art. 57 Abs. 1 VRV. Ein sehr
schlechter Allgemeinzustand eines Personenwagens (Rostschäden, undichtes
Getriebe, Beleuchtungsmängel) rechtfertigt nur dann einen Führerausweisentzug,
wenn die Verkehrssicherheit konkret gefährdet wird.
Sachverhalt
Das Departement des Innern entzog N. den Führerausweis für
die Dauer eines Monats wegen Führens eines nicht betriebssicheren
Personenwagens. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Beschwerde
gut.
Erwägungen
1.
Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung. Er sei nicht Halter des beanstandeten Fahrzeugs. Die
mangelnde Betriebssicherheit sei für ihn nicht erkennbar gewesen. Nach der
Anhaltung durch die Polizei in Biberist habe diese ihn zur Überprüfung des
Fahrzeugs nach Bellach weiterfahren lassen. Nach Angaben des Fahrzeughalters
sei das Fahrzeug jährlich gewartet und immer termingerecht bei der
Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorgeführt worden.
2.
Nach Art. 16 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG, SR
741.
) wird bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften der
Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen, sofern nicht das
Ordnungsbussengesetz (OBG, SR 741.03) Anwendung findet. Dabei unterscheidet das
Gesetz zwischen schweren, mittelschweren und leichten
Verkehrsregelverletzungen. (...) Bei mittelschweren Fällen beträgt die absolute
Mindestdauer des Führerausweisentzuges einen Monat. Gemäss Art. 16b Abs. 1 lit.
a SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von
Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf
nimmt. (...)
3.
Fahrzeuge dürfen nur in betriebssicherem und
vorschriftgemässem Zustand verkehren. Sie müssen so beschaffen und unterhalten
sein, dass die Verkehrsregeln befolgt werden können und dass Führer,
Mitfahrende und andere Strassenbenützer nicht gefährdet und die Strassen nicht
beschädigt werden (Art. 29 SVG). Der Führer hat sich zu vergewissern, dass
Fahrzeug und Ladung in vorschriftgemässem Zustand sind und das erforderliche
Zubehör vorhanden ist (Art. 57 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung, VRV, SR
741.
).
4.
Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschwerdeführers
als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften nach
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG eingestuft und den Führerausweis in Anwendung von
Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die Mindestdauer von einem Monat entzogen. Es
ist zu prüfen, ob das Departement die am verwendeten Fahrzeug festgestellten
Mängel damit richtig qualifiziert hat. Nicht zu hören ist der Einwand des
Beschwerdeführers, nicht er, sondern der Fahrzeughalter sei für die
Betriebssicherheit verantwortlich, und er habe die Mängel nicht erkennen
können. Die bei den Akten befindlichen Fotos lassen diese Behauptung als unglaubhaft
erscheinen; die Mängel konnten dem Beschwerdeführer nicht entgangen sein. Er
hat damit als Führer in Verbindung mit Art. 29 SVG gegen Art. 59 Abs. 1 VRV
verstossen.
Die MFK listet in ihrem Bericht vom 7. Februar 2007 folgende
mit Bildern dokumentierte Mängel auf: Rostschäden bei den Türschwellen hinten,
bei der Türschwelle unterseitig rechts, undichter Motor und undichtes Getriebe
(verölte und "rupfende" Kupplung). Weiter sind als diverse Mängel
aufgeführt: kontinuierliches Ansteigen der Abgaswerte im Leerlauf,
zerschlissene vordere Sitze, zu tief eingestelltes Abblendlicht vorne links
zufolge Beschädigung, fehlende Abdeckung der linken Kontrollschildbeleuchtung,
nicht mehr leuchtendes rechtes Standlicht. Die MFK merkt weiter an, die
Rostschäden seien derart fortgeschritten, dass sich eine Wiederinstandstellung
kaum mehr lohnen dürfte; vor einer Wiederinverkehrsetzung müsse das Fahrzeug
jedenfalls von der MFK in Bellach geprüft werden. Die Rostschäden und den
Ölverlust qualifiziert die MFK als "mittlere Mängel" (bei einer
dreifachen Abstufung in krasse, mittlere und leichte Mängel).
5.
In der publizierten Rechtsprechung der letzten Jahrzehnte
und in nicht publizierten Präjudizien des solothurnischen Verwaltungsgerichts
zu Führerausweisentzügen wegen Führens eines Motorfahrzeugs in nicht
vorschriftgemässem Zustand finden sich im Wesentlichen folgende typische
Fallgruppen: mangelhafte Bremsen (SGGVP 1968 Nr. 65; AGVE 1970 Nr. 43 [in
Verbindung mit einer nicht funktionierenden Blinklichtanlage und defektem
Scheinwerfer]; AGVE 1987 130; AGVE 1988 166; AGVE 1990 476; Entscheid des
Verwaltungsgerichts vom 27. Juni 2006 [in Verbindung mit übermässiger
Lärmverursachung]); krass mangelhafte Bereifung (AGVE 1987 130 N. 10; VGE vom
9.
September 1991, vom 5. Mai 1994 und vom 7. April 2006); stark vereiste
Scheiben mit kleinem Sichtloch (VGE vom 21. März 1994; AGVE 1984 681 N. 11;
AGVE 1992 189). In AGVE 1997 182 qualifizierte das Gericht die ungenügende Befestigung
aller vier Räder als mittelschweren Fall. Vergleichbar sind weiter Fälle, in
denen die Ladung ungenügend befestigt oder das verwendete Fahrzeug massiv
überladen ist, ferner unkorrektes Ankuppeln eines Anhängers, so dass sich
dieser selbständig macht.
6.
Der vorliegende Sachverhalt ist mit keinem dieser Fälle
vergleichbar. Der am 1. März 1991 erstmals in Verkehr gesetzte
Personenwagen Opel Kadett E 16i Cvan befand sich zwar in einem sehr schlechten
Allgemeinzustand. Inwieweit dieser die Verkehrssicherheit konkret gefährden
könnte, ergibt sich aus den Akten nicht. Jedenfalls ergibt sich auch aus dem
Prüfbericht der MFK vom 7. Februar 2007 nicht, dass die Rostschäden an
tragenden Teilen derart fortgeschritten waren, dass jederzeit ernsthaft damit
gerechnet werden musste, das Fahrzeug breche auseinander und könne vom Lenker
nicht mehr beherrscht werden. Die Anmerkung des Sachverständigen, die Kosten
für die Behebung der Rostschäden würden den Zeitwert überschreiten, hilft nicht
weiter. Eine mittelschwere Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 SVG liegt
daher nicht vor.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 2007 (VWBES.2007.134)