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Entscheid

VWBES.2007.143

Waldnutzung

7. November 2007Deutsch10 min

Source so.ch

Sachverhalt

Das Bau- und Justizdepartement sowie das

Volkswirtschaftsdepartement verfügten 2007, man könne nicht zustimmen, dass GB

W. Nr. 318 für das Paintballspiel genutzt werde. Der Grundeigentümer K. habe

die Haufen gestapelten Astmaterials und die Kunststoffabschirmungen zu

entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.

Dagegen liess K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde

erheben. Die Departementalverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,

dass das Spielen von Paintball im heutigen Rahmen und Umfang weder

zustimmungsbedürftig noch bewilligungspflichtig sei. Eventuell sei die

forstrechtliche, subeventuell auch die bau- und raumplanungsrechtliche

Bewilligung zu erteilen. Das Areal werde seit Jahren zum Paintballspielen

genutzt; es sei nie zu Reklamationen gekommen. Paintball sei Sport; Paintball

sei Spiel. Es werde in Teams gespielt; es gehe darum, die Fahne des

gegnerischen Teams zu erobern. Um ein Kriegsspiel handle es sich nicht. Ein Mitspieler

absolviere pro Tag bis zu 30 Sprints und 200 Kniebeugen. Paintball sei eine

Sportart wie jede andere. Damit aber stehe Paintball unter dem Schutz der

Verfassung (Art. 68 BV [Bundesverfassung, SR 101] und Art. 113 KV [Verfassung

des Kantons Solothurn, BGS 111.1]). In den Monaten Januar bis Juli 2007 hätten

360 Personen an den Anlässen teilgenommen. Paintball erfreue sich steigender

Beliebtheit. Es gebe selbst in der Schweiz schon mehrere Turnierligen. Wenn ein

öffentliches Interesse am Schwingen bestehe, müsse dies erst recht für

Paintball bejaht werden. Der Beschwerdeführer verfolge keine kommerziellen Interessen.

Die Farb- und Gelatinerückstände seien zu 100 % biologisch abbaubar. Es würden

neue Bälle getestet, die noch schneller verblassen. Die Bäume nähmen –

abgesehen von äusseren Kratzern – keinen Schaden. Die Asthaufen, die als

Deckung dienten, hätten nicht einmal die bauliche Qualität einer Holzbeige. Das

Grundstück sei früher als Deponie genutzt worden; der Beschwerdeführer habe

aufgeräumt. Es sei zynisch, anzuordnen, der Beschwerdeführer solle den

ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Der Beschwerdeführer achte das freie

Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Der

Wildwechsel werde nicht behindert. Er habe das Grundstück gezielt erworben, um

Paintball zu spielen. Es liege abseits der Siedlungen und sei massiv

vorbelastet. Der Baumbestand sei minderwertig. Nach § 15 WaVSO (Waldverordnung,

BGS 931.12) seien bloss Grossanlässe im Wald bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer

veranstalte aber keine Grossanlässe. Die Funktion des Waldes werde nicht

beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Erwägungen

2.

Zu prüfen ist als Erstes, ob eine

Baubewilligung erforderlich ist: Nach den Art. 22 bzw. 24 RPG

(Raumplanungsgesetz, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb

der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Das kantonale

Recht darf den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten

und Anlagen nicht einschränken.

a) Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und

Anlagen» ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der

bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls

jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in

bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu

beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich

verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu

gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest

verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen Vorrichtungen

nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für

Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind. Eine Baubewilligung ist

daher in der Regel erforderlich für die Betreibung einer Kies- oder Lehmgrube,

für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung eines

Autoabstellplatzes (BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung

eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit

verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen

Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen.

Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem

Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen

solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit

oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen

hat das Bundesgericht beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die

Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner

erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu

gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als

Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG

(vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel

auch Beleuchtungsanlagen, Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im

Wald, Klettersteige, Schneekanonen und längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und

Zelte (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006,

N 13 zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 24 RPG unterstehen

auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn

diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die Nutzung eines

Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und von einer

erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer ausgelegt ist

(BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung

und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).

c) Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ib 222

erwogen, die von der Flugschule Pilatus AG als Hängegleiterlandeplatz benutzte

Wiese sei weder künstlich geschaffen worden, noch befänden sich darauf irgendwelche

auf die Dauer angelegte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in fester Verbindung

stünden. Der Landekreis sei lediglich mit einigen lose eingesteckten Fähnchen

signalisiert, und in dessen Nähe befinde sich eine Stange mit einem Windsack.

Für das Aufstellen dieser Hilfsmittel sei keine Bewilligung nötig (ZBl 1988, S.

70). Hier stehe indessen die Baubewilligungspflicht für den ganzen Landeplatz

als solchen zur Diskussion. Die regelmässige Benützung einer bisher

hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Wiese für gewerbliche Zwecke oder

für intensive Freizeitaktivitäten habe häufig erhebliche Auswirkungen auf das

sie umgebende Gebiet und die vorhandene Infrastruktur, so dass eine vorgängige

Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig sei (BGE 114 Ib 314).

d) Im vorliegenden Fall des

Paintballspielplatzes im Wald bestehen bloss zwei Netze und Asthaufen, die den

Spielern Deckung bieten. Ob diese «Anlagen» für sich bewilligungspflichtig

wären, mag offen bleiben. Jedenfalls ist es die Nutzung. Sie ist in dem Sinne

neu, als sie nicht dem entspricht, was der Planungsträger in dieser Zone ohne

weiteres als zulässig erachtet (Widmer Dreyfuss, a.a.O.). Nach den Angaben des

Beschwerdeführers findet fast wöchentlich ein Treffen statt. Da sich Paintball

einer steigenden Beliebtheit erfreut, dürfte die Intensität der Nutzung noch

zunehmen. Es werden Parkiermöglichkeiten und wohl bald auch Toiletten benötigt.

Zwar dient Wald allgemein auch Freizeit- und Erholungszwecken. Auch Leute, die

wandern, biken, mit dem Hund spazieren gehen, picknicken oder grillieren,

können die Tierwelt stören und die Vegetation beeinträchtigen. Es ist aber

offensichtlich, dass ein Paintballspielfeld mehr Raum benötigt und eine

intensivere Nutzung des Bodens bewirkt als die übrigen im fraglichen Gebiet

stattfindenden Freizeitaktivitäten. Das Land wird einer neuen, organisierten

und auf Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt, welche im Blick auf die

Auswirkungen auf die Umgebung – die Juraschutzzone – und die Infrastruktur nach

Art. 22 bzw. 24 RPG einer Baubewilligung bedarf.

3.

Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist die

Zonenkonformität. Das Grundstück ist zum Teil bewaldet und liegt zum Teil in

der Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert wird. Für die

Landwirtschaftszone findet sich die gesetzliche Regelung in Art. 16 f. RPG.

Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen

Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Spiel- und

Sportplätze sind es nicht. Sie gehören in die Bauzone. Im Wald zonenkonform

sind nur Vorhaben, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am

vorgesehenen Standort nötig und nicht überdimensioniert sind. Diese Voraussetzung

ist insbesondere an der forstlichen Planung und bisherigen Bewirtschaftungsweise

zu messen. Die Praxis ist streng. Nicht zonenkonform ist schon ein unnötiger

Holzunterstand, eine Hütte mit Feuerplatz, die allein als Erholungseinrichtung

genutzt wird, ein Bienenhaus (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 59 zu Art. 22 RPG).

Spiel- und Sporteinrichtungen gehören vom Grundsatz her nicht in den Wald.

4.

Zu prüfen ist, ob eine Ausnahmebewilligung

erteilt werden kann.

a) Nach Art. 16 Abs. 1 WaG (Waldgesetz, SR

921.

) sind so genannte für den Wald nachteilige Nutzungen, welche zwar die

Waldfunktionen beeinträchtigen, aber noch keine Rodung darstellen, wie Beweidung,

Finnenbahnen und Feuerstellen grundsätzlich unzulässig. Aus wichtigen Gründen

können die Kantone solche Nutzungen bewilligen, wenn ein überwiegendes

öffentliches Interesse hierfür besteht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain

Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156 f.). Nach § 25 WaVSO werden Ausnahmen

bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die das Interesse an der

unversehrten Walderhaltung überwiegen, und die Funktion und Bewirtschaftung des

Waldes nicht nachteilig beeinträchtigt wird.

Die am Augenschein befragten drei Förster

waren sich einig, dass der Wald durch das Paintballspiel Schaden nimmt. Die

Rinden der Bäume seien alle verletzt. Langfristig würden die Bäume eingehen.

Der wissenschaftliche Mitarbeiter Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung

äusserte sich vorsichtiger. Die Beurteilung sei schwierig. Die Bestockung sei

zu dicht. Es würden ohnedies Bäume absterben. Der Augenschein hat ergeben, dass

die Asthaufen, die als Deckung dienen, und die Rinden der meisten Bäume leicht

grünlich schimmern; dies rührt von der sich zersetzenden Farbe der Paintballs

her. Baumrinden weisen durch die Einschläge der Projektile Verletzungen auf.

Die Bäume reagieren mit vermehrtem Harzausfluss oder versuchen, die

Einschlagstelle durch Überwachsen zu schliessen. Im Jahr 2006 haben an

insgesamt 42 Anlässen 464 Spieler teilgenommen. Im Jahr 2007 waren es bis am

20.

Oktober 646 Spieler an 55 Anlässen. Dies ergibt sich aus der nachgereichten

Spielstatistik. Die Nutzung findet mittlerweile wöchentlich statt; sie ist intensiv

und auf ein relativ kleines Gebiet konzentriert. Sie ist intensiver als bei

anderen, üblicherweise bewilligten Nutzungen (Sport und Lehrpfade, Rast- und

Feuerplätze; vgl. Elisabeth Wendelspiess-Zumofen: Rechtliche Grundlagen der

Einschränkungen von Freizeitaktivitäten im Wald: Arbeitsbericht der ETHZ,

Zürich 2004, S. 19). Das Paintballspiel beeinträchtigt die freie Zugänglichkeit

nach Art. 14 WaG und 699 ZGB. Während eines Spiels wird sich kein Wanderer

trauen, das Gelände zu betreten. Der Wald wird eingefärbt, die Bäume

beschädigt. Auf der anderen Seite sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die

das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Paintball lässt sich auch in

einer Halle oder auf einem Feld spielen.

b) Bauten und Anlagen im Wald und Nutzungen im

Wald, die nicht forstlichen Zwecken dienen, können auch nach Art. 24 RPG grundsätzlich

nur mit einer Ausnahmebewilligung verwirklicht werden. Eine solche kann nur

erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone

erfordert und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da

eine nachteilige Nutzung ermöglicht wird, sind solche Vorhaben nur unter

Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. Da im vorliegenden Fall eine Nutzung

und keine Bauten zur Diskussion stehen, kommt eine erleichterte

Ausnahmebewilligung nicht in Betracht. Es ist auf den Grundtatbestand des Art.

24.

RPG zurückzugreifen. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt, dass

eine Baute, Anlage oder Nutzung auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone

angewiesen ist. Posi-

tive Standortgebundenheit bedeutet ein Angewiesensein auf einen Standort

ausserhalb der Bauzone aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen,

wegen der Bodenbeschaffenheit oder der räumlichen Dimensionen. Positiv standortgebunden

sind namentlich Anlagen der Rohstoffgewinnung, Massnahmen des Hochwasserschutzes,

Walderschliessungsstrassen und Langlaufloipen. Negative Standortgebundenheit

liegt vor, wenn ein Vorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone

ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Negativ

standortgebunden sind namentlich Bauten der Tierhaltung, Schiessanlagen,

Abfalldeponien, Tierheime und Modellflugplätze. Nicht standortgebunden sind

Reithallen und Reitsporteinrichtungen. Einem standortgebundenen Vorhaben dürfen

ausserdem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Alle sich

widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen

(Waldmann/Hänni, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 24 RPG).

Paintball ist nicht auf einen Standort ausserhalb

der Bauzone angewiesen. Wie sich das Gericht am Augenschein überzeugen konnte,

sind die Immissionen nicht etwa mit Schiesslärm zu vergleichen. Wird ein

Paintball abgefeuert, erzeugt dies einen Lärm, der etwa mit einem

Kleinkalibergewehr vergleichbar sein dürfte. Eine solche Anlage bedarf keines

abgelegenen Standorts ausserhalb der Bauzone. Sie wäre in einer (eigens dafür

geschaffenen) Sportzone durchaus denkbar.

Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass

grundsätzlich erforderliche Anlagen fehlen, nämlich die Parkplätze und die

Toiletten. Sie müssten über kurz oder lang in einem zusätzlichen Verfahren

nachträglich bewilligt werden. Es entstünde eine komplette Sportanlage, was

sich mit der Juraschutzzone nicht verträgt. Der Beschwerdeführer berief sich

auf den kürzlich bewilligten Seilpark auf dem Balmberg. Dort besteht aber

bereits eine touristische Infrastruktur, die im Richtplan enthalten ist.

Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November

2007.

(VWBES.2007.143)