VWBES.2007.143
Waldnutzung
7. November 2007Deutsch10 min
Source so.ch
SOG 2008 Nr. 18
Art. 24 ff. RPG, Art. 16 WaG. Im Wald Paintball zu spielen, ist baubewilligungspflichtig. Es
handelt sich waldrechtlich um eine unzulässige nachteilige Nutzung. Das Spiel
ist raumplanerisch weder zonenkonform noch standortgebunden. Eine Ausnahmebewilligung
kann nicht erteilt werden.
Sachverhalt
Das Bau- und Justizdepartement sowie das
Volkswirtschaftsdepartement verfügten 2007, man könne nicht zustimmen, dass GB
W. Nr. 318 für das Paintballspiel genutzt werde. Der Grundeigentümer K. habe
die Haufen gestapelten Astmaterials und die Kunststoffabschirmungen zu
entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
Dagegen liess K. Verwaltungsgerichtsbeschwerde
erheben. Die Departementalverfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen,
dass das Spielen von Paintball im heutigen Rahmen und Umfang weder
zustimmungsbedürftig noch bewilligungspflichtig sei. Eventuell sei die
forstrechtliche, subeventuell auch die bau- und raumplanungsrechtliche
Bewilligung zu erteilen. Das Areal werde seit Jahren zum Paintballspielen
genutzt; es sei nie zu Reklamationen gekommen. Paintball sei Sport; Paintball
sei Spiel. Es werde in Teams gespielt; es gehe darum, die Fahne des
gegnerischen Teams zu erobern. Um ein Kriegsspiel handle es sich nicht. Ein Mitspieler
absolviere pro Tag bis zu 30 Sprints und 200 Kniebeugen. Paintball sei eine
Sportart wie jede andere. Damit aber stehe Paintball unter dem Schutz der
Verfassung (Art. 68 BV [Bundesverfassung, SR 101] und Art. 113 KV [Verfassung
des Kantons Solothurn, BGS 111.1]). In den Monaten Januar bis Juli 2007 hätten
360 Personen an den Anlässen teilgenommen. Paintball erfreue sich steigender
Beliebtheit. Es gebe selbst in der Schweiz schon mehrere Turnierligen. Wenn ein
öffentliches Interesse am Schwingen bestehe, müsse dies erst recht für
Paintball bejaht werden. Der Beschwerdeführer verfolge keine kommerziellen Interessen.
Die Farb- und Gelatinerückstände seien zu 100 % biologisch abbaubar. Es würden
neue Bälle getestet, die noch schneller verblassen. Die Bäume nähmen –
abgesehen von äusseren Kratzern – keinen Schaden. Die Asthaufen, die als
Deckung dienten, hätten nicht einmal die bauliche Qualität einer Holzbeige. Das
Grundstück sei früher als Deponie genutzt worden; der Beschwerdeführer habe
aufgeräumt. Es sei zynisch, anzuordnen, der Beschwerdeführer solle den
ursprünglichen Zustand wieder herstellen. Der Beschwerdeführer achte das freie
Zutrittsrecht nach Art. 699 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210). Der
Wildwechsel werde nicht behindert. Er habe das Grundstück gezielt erworben, um
Paintball zu spielen. Es liege abseits der Siedlungen und sei massiv
vorbelastet. Der Baumbestand sei minderwertig. Nach § 15 WaVSO (Waldverordnung,
BGS 931.12) seien bloss Grossanlässe im Wald bewilligungspflichtig. Der Beschwerdeführer
veranstalte aber keine Grossanlässe. Die Funktion des Waldes werde nicht
beeinträchtigt. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.
Erwägungen
2.
Zu prüfen ist als Erstes, ob eine
Baubewilligung erforderlich ist: Nach den Art. 22 bzw. 24 RPG
(Raumplanungsgesetz, SR 700) dürfen Bauten und Anlagen inner- und ausserhalb
der Bauzonen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet werden. Das kantonale
Recht darf den Kreis der nach diesen Bestimmungen bewilligungspflichtigen Bauten
und Anlagen nicht einschränken.
a) Der bundesrechtliche Begriff «Bauten und
Anlagen» ist vom Gesetzgeber nicht näher umschrieben worden. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung gelten als «Bauten und Anlagen» jedenfalls
jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in
bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und die Nutzungsordnung zu
beeinflussen vermögen, weil sie entweder den Raum äusserlich erheblich
verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen. Dazu
gehören auch Fahrnisbauten, die über nicht unerhebliche Zeiträume ortsfest
verwendet werden (BGE 118 Ib 51 f.; 113 Ib 315 f.). Neben den baulichen Vorrichtungen
nimmt die bundesgerichtliche Rechtsprechung die Bewilligungspflicht auch für
Geländeveränderungen an, wenn diese erheblich sind. Eine Baubewilligung ist
daher in der Regel erforderlich für die Betreibung einer Kies- oder Lehmgrube,
für die Anlage eines Golfplatzes oder für die Aufschüttung eines
Autoabstellplatzes (BGE 114 Ib 313 f.). Es kommt auf die räumliche Bedeutung
eines Vorhabens an. Die Baubewilligungspflicht soll der Behörde die Möglichkeit
verschaffen, das Projekt auf die Übereinstimmung mit der raumplanerischen
Nutzungsordnung und der übrigen einschlägigen Gesetzgebung zu überprüfen.
Massstab dafür, ob eine Massnahme erheblich genug ist, um sie dem
Baubewilligungsverfahren zu unterwerfen, ist daher, ob damit im Allgemeinen
solche räumlichen Folgen verbunden sind, dass ein Interesse der Öffentlichkeit
oder der Nachbarn an einer vorgängigen Kontrolle besteht. Aus diesen Gründen
hat das Bundesgericht beispielsweise die Einholung einer Baubewilligung für die
Erstellung einer Wasserski-Anlage verlangt (BGE 114 Ib 87). Es hat ferner
erklärt, die zonenwidrige Nutzung von ausserhalb der Bauzone gelegenem Land zu
gewerblichen Zwecken wie etwa als Lagerplatz für Altmaterialien oder als
Motocrosstrainingsgelände bedürfe einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG
(vgl. BGE 112 Ib 277 ff.). Bundesrechtlich baubewilligungspflichtig sind zum Beispiel
auch Beleuchtungsanlagen, Bohrungen, Maschendrahtzäune, Holzunterstände im
Wald, Klettersteige, Schneekanonen und längere Zeit aufgestellte Wohnwagen und
Zelte (Bernhard Waldmann/Peter Hänni: Raumplanungsgesetz, Kommentar, Bern 2006,
N 13 zu Art. 22 RPG). Der Baubewilligungspflicht gemäss Art. 24 RPG unterstehen
auch blosse Nutzungsänderungen, die ohne bauliche Vorkehrungen auskommen, wenn
diese erhebliche Auswirkungen auf Umwelt und Planung haben. Die Nutzung eines
Raums ist bewilligungspflichtig, wenn sie neu, organisiert und von einer
erheblichen Intensität ist, regelmässig erfolgt und auf Dauer ausgelegt ist
(BGE 113 Ib 223; Thomas Widmer Dreifuss: Planung
und Realisierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002, S. 204).
c) Das Bundesgericht hat in BGE 119 Ib 222
erwogen, die von der Flugschule Pilatus AG als Hängegleiterlandeplatz benutzte
Wiese sei weder künstlich geschaffen worden, noch befänden sich darauf irgendwelche
auf die Dauer angelegte Einrichtungen, die mit dem Erdboden in fester Verbindung
stünden. Der Landekreis sei lediglich mit einigen lose eingesteckten Fähnchen
signalisiert, und in dessen Nähe befinde sich eine Stange mit einem Windsack.
Für das Aufstellen dieser Hilfsmittel sei keine Bewilligung nötig (ZBl 1988, S.
70). Hier stehe indessen die Baubewilligungspflicht für den ganzen Landeplatz
als solchen zur Diskussion. Die regelmässige Benützung einer bisher
hauptsächlich landwirtschaftlich genutzten Wiese für gewerbliche Zwecke oder
für intensive Freizeitaktivitäten habe häufig erhebliche Auswirkungen auf das
sie umgebende Gebiet und die vorhandene Infrastruktur, so dass eine vorgängige
Kontrolle durch die zuständigen Behörden nötig sei (BGE 114 Ib 314).
d) Im vorliegenden Fall des
Paintballspielplatzes im Wald bestehen bloss zwei Netze und Asthaufen, die den
Spielern Deckung bieten. Ob diese «Anlagen» für sich bewilligungspflichtig
wären, mag offen bleiben. Jedenfalls ist es die Nutzung. Sie ist in dem Sinne
neu, als sie nicht dem entspricht, was der Planungsträger in dieser Zone ohne
weiteres als zulässig erachtet (Widmer Dreyfuss, a.a.O.). Nach den Angaben des
Beschwerdeführers findet fast wöchentlich ein Treffen statt. Da sich Paintball
einer steigenden Beliebtheit erfreut, dürfte die Intensität der Nutzung noch
zunehmen. Es werden Parkiermöglichkeiten und wohl bald auch Toiletten benötigt.
Zwar dient Wald allgemein auch Freizeit- und Erholungszwecken. Auch Leute, die
wandern, biken, mit dem Hund spazieren gehen, picknicken oder grillieren,
können die Tierwelt stören und die Vegetation beeinträchtigen. Es ist aber
offensichtlich, dass ein Paintballspielfeld mehr Raum benötigt und eine
intensivere Nutzung des Bodens bewirkt als die übrigen im fraglichen Gebiet
stattfindenden Freizeitaktivitäten. Das Land wird einer neuen, organisierten
und auf Dauer ausgerichteten Nutzung zugeführt, welche im Blick auf die
Auswirkungen auf die Umgebung – die Juraschutzzone – und die Infrastruktur nach
Art. 22 bzw. 24 RPG einer Baubewilligung bedarf.
3.
Erste und zentrale Bauvoraussetzung ist die
Zonenkonformität. Das Grundstück ist zum Teil bewaldet und liegt zum Teil in
der Landwirtschaftszone, die von der Juraschutzzone überlagert wird. Für die
Landwirtschaftszone findet sich die gesetzliche Regelung in Art. 16 f. RPG.
Zonenkonform sind Bauten und Anlagen, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Spiel- und
Sportplätze sind es nicht. Sie gehören in die Bauzone. Im Wald zonenkonform
sind nur Vorhaben, die für die zweckmässige Bewirtschaftung des Waldes am
vorgesehenen Standort nötig und nicht überdimensioniert sind. Diese Voraussetzung
ist insbesondere an der forstlichen Planung und bisherigen Bewirtschaftungsweise
zu messen. Die Praxis ist streng. Nicht zonenkonform ist schon ein unnötiger
Holzunterstand, eine Hütte mit Feuerplatz, die allein als Erholungseinrichtung
genutzt wird, ein Bienenhaus (Waldmann/Hänni, a.a.O., N 59 zu Art. 22 RPG).
Spiel- und Sporteinrichtungen gehören vom Grundsatz her nicht in den Wald.
4.
Zu prüfen ist, ob eine Ausnahmebewilligung
erteilt werden kann.
a) Nach Art. 16 Abs. 1 WaG (Waldgesetz, SR
921.
) sind so genannte für den Wald nachteilige Nutzungen, welche zwar die
Waldfunktionen beeinträchtigen, aber noch keine Rodung darstellen, wie Beweidung,
Finnenbahnen und Feuerstellen grundsätzlich unzulässig. Aus wichtigen Gründen
können die Kantone solche Nutzungen bewilligen, wenn ein überwiegendes
öffentliches Interesse hierfür besteht (Heribert Rausch/Arnold Marti/Alain
Griffel: Umweltrecht, Zürich 2004, S. 156 f.). Nach § 25 WaVSO werden Ausnahmen
bewilligt, wenn wichtige Gründe nachgewiesen werden, die das Interesse an der
unversehrten Walderhaltung überwiegen, und die Funktion und Bewirtschaftung des
Waldes nicht nachteilig beeinträchtigt wird.
Die am Augenschein befragten drei Förster
waren sich einig, dass der Wald durch das Paintballspiel Schaden nimmt. Die
Rinden der Bäume seien alle verletzt. Langfristig würden die Bäume eingehen.
Der wissenschaftliche Mitarbeiter Natur und Landschaft des Amts für Raumplanung
äusserte sich vorsichtiger. Die Beurteilung sei schwierig. Die Bestockung sei
zu dicht. Es würden ohnedies Bäume absterben. Der Augenschein hat ergeben, dass
die Asthaufen, die als Deckung dienen, und die Rinden der meisten Bäume leicht
grünlich schimmern; dies rührt von der sich zersetzenden Farbe der Paintballs
her. Baumrinden weisen durch die Einschläge der Projektile Verletzungen auf.
Die Bäume reagieren mit vermehrtem Harzausfluss oder versuchen, die
Einschlagstelle durch Überwachsen zu schliessen. Im Jahr 2006 haben an
insgesamt 42 Anlässen 464 Spieler teilgenommen. Im Jahr 2007 waren es bis am
20.
Oktober 646 Spieler an 55 Anlässen. Dies ergibt sich aus der nachgereichten
Spielstatistik. Die Nutzung findet mittlerweile wöchentlich statt; sie ist intensiv
und auf ein relativ kleines Gebiet konzentriert. Sie ist intensiver als bei
anderen, üblicherweise bewilligten Nutzungen (Sport und Lehrpfade, Rast- und
Feuerplätze; vgl. Elisabeth Wendelspiess-Zumofen: Rechtliche Grundlagen der
Einschränkungen von Freizeitaktivitäten im Wald: Arbeitsbericht der ETHZ,
Zürich 2004, S. 19). Das Paintballspiel beeinträchtigt die freie Zugänglichkeit
nach Art. 14 WaG und 699 ZGB. Während eines Spiels wird sich kein Wanderer
trauen, das Gelände zu betreten. Der Wald wird eingefärbt, die Bäume
beschädigt. Auf der anderen Seite sind keine wichtigen Gründe ersichtlich, die
das Interesse an der Walderhaltung überwiegen. Paintball lässt sich auch in
einer Halle oder auf einem Feld spielen.
b) Bauten und Anlagen im Wald und Nutzungen im
Wald, die nicht forstlichen Zwecken dienen, können auch nach Art. 24 RPG grundsätzlich
nur mit einer Ausnahmebewilligung verwirklicht werden. Eine solche kann nur
erteilt werden, wenn der Zweck der Baute einen Standort ausserhalb der Bauzone
erfordert und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Da
eine nachteilige Nutzung ermöglicht wird, sind solche Vorhaben nur unter
Auflagen und Bedingungen zu bewilligen. Da im vorliegenden Fall eine Nutzung
und keine Bauten zur Diskussion stehen, kommt eine erleichterte
Ausnahmebewilligung nicht in Betracht. Es ist auf den Grundtatbestand des Art.
24.
RPG zurückzugreifen. Das Erfordernis der Standortgebundenheit verlangt, dass
eine Baute, Anlage oder Nutzung auf eine bestimmte Lage ausserhalb der Bauzone
angewiesen ist. Posi-
tive Standortgebundenheit bedeutet ein Angewiesensein auf einen Standort
ausserhalb der Bauzone aus technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen,
wegen der Bodenbeschaffenheit oder der räumlichen Dimensionen. Positiv standortgebunden
sind namentlich Anlagen der Rohstoffgewinnung, Massnahmen des Hochwasserschutzes,
Walderschliessungsstrassen und Langlaufloipen. Negative Standortgebundenheit
liegt vor, wenn ein Vorhaben wegen seiner Immissionen in der Bauzone
ausgeschlossen ist oder nicht sinnvoll betrieben werden kann. Negativ
standortgebunden sind namentlich Bauten der Tierhaltung, Schiessanlagen,
Abfalldeponien, Tierheime und Modellflugplätze. Nicht standortgebunden sind
Reithallen und Reitsporteinrichtungen. Einem standortgebundenen Vorhaben dürfen
ausserdem keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Alle sich
widerstreitenden öffentlichen und privaten Interessen sind abzuwägen
(Waldmann/Hänni, a.a.O., N 6 ff. zu Art. 24 RPG).
Paintball ist nicht auf einen Standort ausserhalb
der Bauzone angewiesen. Wie sich das Gericht am Augenschein überzeugen konnte,
sind die Immissionen nicht etwa mit Schiesslärm zu vergleichen. Wird ein
Paintball abgefeuert, erzeugt dies einen Lärm, der etwa mit einem
Kleinkalibergewehr vergleichbar sein dürfte. Eine solche Anlage bedarf keines
abgelegenen Standorts ausserhalb der Bauzone. Sie wäre in einer (eigens dafür
geschaffenen) Sportzone durchaus denkbar.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass
grundsätzlich erforderliche Anlagen fehlen, nämlich die Parkplätze und die
Toiletten. Sie müssten über kurz oder lang in einem zusätzlichen Verfahren
nachträglich bewilligt werden. Es entstünde eine komplette Sportanlage, was
sich mit der Juraschutzzone nicht verträgt. Der Beschwerdeführer berief sich
auf den kürzlich bewilligten Seilpark auf dem Balmberg. Dort besteht aber
bereits eine touristische Infrastruktur, die im Richtplan enthalten ist.
Verwaltungsgericht, Urteil vom 7. November
2007.
(VWBES.2007.143)